B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-279/2013/mel
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N_________.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 26. September 2011 am B.________
ein Asylgesuch ein, wo sie am 28. September 2011 summarisch befragt
wurde.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe den Iran aufgrund
der Probleme mit ihrem Ehemann verlassen. Dieser habe sie regelmässig
geschlagen und durch seine guten Beziehungen zu den Behörden er-
wirkt, dass sie wegen angeblicher politischer Aktivitäten ein Ausreisever-
bot erhalten habe. Sie habe sich auch vor einem Säureangriff ihres Ehe-
mannes gefürchtet. Aus diesen Gründen habe sie den Iran verlassen und
nach England gelangen wollen.
B.
Am 5. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz bewilligt. In der Folge tauchte sie unter, worauf das BFM ihr
Asylgesuch mit Verfügung vom 24. November 2011 als gegenstandslos
geworden abschrieb.
C.
Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO) stimmte die Schweiz einem Gesuch der britischen Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu, woraufhin diese am
29. März 2012 in die Schweiz überstellt und ihr Asylverfahren in der Folge
wieder aufgenommen wurde.
Im Rahmen der Anhörung vom 19. November 2012 machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe anlässlich der Be-
fragung vom 28. September 2011 unwahre Ausreisegründe angegeben,
weil sie nicht in der Schweiz habe bleiben wollen. In Wirklichkeit sei sie
aus Furcht vor Verhaftung wegen ihrer regimekritischen Tätigkeit ausge-
reist. Bereits ihr Vater sei politisch aktiv gewesen und habe, als sie noch
ein Kind gewesen sei, nach siebenjähriger Haft den Iran verlassen und
sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie selbst sei ausgebildete Journa-
listin und habe wegen eines im Jahre 2004 in der Zeitschrift C._______
geschriebenen Artikels, welcher von den Behörden als kritisch aufgefasst
worden sei, vier Tage in Haft verbracht und bei ihrer Entlassung ihren
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Presseausweis abgeben müssen. Nach den Wahlen von 2009 sei sie zu-
sammen mit einer Freundin D._______ und drei Freunden E.______,
F._______ und G._______ politisch aktiv geworden. Sie habe mit diesen
einen Weblog H._________ und eine Webseite I._________ geführt und
dort über die Trennung von Religion und Politik und über die Meinungs-
äusserungsfreiheit geschrieben und auch einen eigenen Weblog
K.________ und eine eigene Webseite gehabt. Im November/Dezember
2010 sei zuerst ihre Freundin D.________, welche aus einer politisch ak-
tiven Familie stamme, und ein Freund, welcher als Fotojournalist tätig
gewesen sei, verhaftet worden. Nach der Verhaftung ihrer beiden ande-
ren Freunde, welche wie die Beschwerdeführerin nur einfache Weblog-
Autoren gewesen seien, habe sie aus Furcht, selbst verhaftet zu werden,
am 12. Dezember 2010 den Iran verlassen.
D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 lehnte das BFM das Akteneinsichtsge-
such des am 10. Mai 2012 mandatierten Rechtsvertreters ab und gewähr-
te diesem nach Abschluss der Untersuchungen am 12. Dezember 2012
die beantragte Akteneinsicht.
E.
Mit – am 19. Dezember 2012 eröffnetem – Entscheid vom 18. Dezember
2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
5. Oktober 2011 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und
erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2013 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012. Es wurde die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, subeventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Mit der Beschwerdeeingabe wurden zahlreiche Dokumente eingereicht
(Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Mai 2012
hinsichtlich der Situation von Internet-Aktivisten im Iran; vier Online-
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Artikel über die Festnahme und Freilassung der angeblichen Freundin
D.________ der Beschwerdeführerin, erschienen in den Jahren 2010 und
2011; zwei Fotografien, welche die Beschwerdeführerin mit D.________
zeigen sollen; Ausdruck der gesperrten Login-Seite des Weblogs, den die
Beschwerdeführerin mit D._______ gemeinsam geführt haben will; acht
Online-Artikel beziehungsweise Weblog-Einträge über die Festnahme
und Verurteilung der angeblichen Freunde E.________ und F.________,
erschienen in den Jahren 2010 bis 2012; einige Artikel, welche die Be-
schwerdeführerin auf ihrer Webseite I.________ publiziert hat; weitere
Weblog-Artikel aus den Jahren 2009 bis 2012; Berichte über die Verhaf-
tung, Verurteilung und Hinrichtung von Bloggern im Iran; die abgelaufene
Pressekarte der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2002 im Original).
G.
Mit ergänzender Eingabe vom 22. Januar 2013 reichte der Rechtsvertre-
ter eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2013 ein.
H.
Am 25. Januar 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, indessen das weitere Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 5. März 2013 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug
aus der Internetseite der Beschwerdeführerin I.________mit Auflistung
der von ihr verfassten Artikel und zwei ältere Artikel der Beschwerdefüh-
rerin vom 21. Dezember 2009 und 24. Januar 2010 auf ihrem Weblog
K._________ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Iran
aus Furcht, wie ihre Freunde wegen ihrer regimekritischen Tätigkeit ver-
haftet zu werden, als nicht glaubhaft.
Zum einen seien die diesbezüglichen Aussagen überwiegend unsubstan-
tiiert ausgefallen. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewe-
sen, genaue Angaben zu den Umständen der Verhaftung ihrer Freunde
zu machen, sondern habe lediglich angegeben, im Iran brauche es kei-
nen besonderen Grund für die Festnahme; sie habe von den Festnahmen
der ersten beiden Freunde über die Medien erfahren. Die anderen habe
sie nicht mehr erreichen können, deshalb habe sie gewusst, dass etwas
passiert sei (vgl. BFM-Protokoll A41 S. 4). Auch hinsichtlich des weiteren
Verbleibs ihrer Freunde habe sie lediglich angegeben, die Freundin sei
auf Kaution freigelassen worden und zwei Freunde hätten Haftstrafen er-
halten, was sie in der Zeitung beziehungsweise im Internet gelesen habe,
wo genau im Internet wisse sie nicht (vgl. A41 S. 5). Indessen wäre zu
erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor ihrer
Ausreise und auch danach genauer nach den Umständen der Verhaftung
ihrer Freunde und deren Schicksal erkundigen würde, zumal sie befürch-
tet habe, dass ihr das gleiche Schicksal widerfahren könnte. Auch habe
die Beschwerdeführerin nicht erklären können, weshalb gerade ihr eine
Verhaftung hätte drohen sollen, obschon im Iran nach den Wahlen un-
zählige Personen regimekritische Artikel im Internet veröffentlicht hätten
und sie nach eigenen Angaben bloss ein- bis zweimal monatlich Beiträge
auf den Weblogs und Webseiten veröffentlicht habe (vgl. A41 S. 4), was
nicht auf ein ausgeprägtes politisches Profil schliessen lasse. Auch zu ih-
ren Weblogs und Webseiten habe sie nur oberflächliche Angaben ge-
macht. So habe sie lediglich geltend gemacht, dass sie ihre Meinung
kundgetan und über Trennung von Religion und Politik und Meinungs-
äusserungsfreiheit geschrieben habe (vgl. A41 S. 3).
Zum anderen habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
gänzlich andere Asylgründe geltend gemacht. Ihre Erklärung, wonach sie
nicht in der Schweiz habe bleiben wollen, sei nicht geeignet, diesen Um-
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stand plausibel zu erklären, zumal von einer tatsächlich verfolgten Person
zu erwarten sei, dass sie ihre Fluchtgründe wahrheitsgetreu widergebe,
sobald sie sich in einem sicheren Staat befinde. Schliesslich seien die
geltend gemachte Flucht des Vaters der Beschwerdeführerin und ihre
viertägige Haft im Jahre 2004 mangels zeitlichem und sachlichem Kau-
salzusammenhang nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, in der
Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin die Internetseiten, auf denen
von der Festnahme und der Freilassung ihrer Freundin F.A.S. auf Kaution
berichtet worden sei, gefunden (vgl. Beilagen 4, 5, 8 und 9). Im Weiteren
zeigten zwei Fotografien die Beschwerdeführerin mit D._______ (vgl. Bei-
lage 6). Auch seien im Internet mehrere Berichte über die Verhaftung und
Verurteilung ihrer beiden Freunde E.______ und F._______ erschienen
(vgl. Beilagen 10-17). Aufgrund der Tatsache, dass sich die an der Anhö-
rung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der
genannten Beweismittel deckten, könne gesagt werden, dass entgegen
der Ansicht des BFM die Angaben der Beschwerdeführerin durchaus de-
tailreich und wahrheitsgetreu ausgefallen seien.
Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdefüh-
rerin nicht habe erklären können, warum gerade ihr eine Verhaftung habe
drohen sollen, obschon im Iran nach den Wahlen unzählige Personen re-
gimekritische Artikel im Internet veröffentlicht hätten, sei darauf hinzuwei-
sen, dass auch die Anzahl der Verhaftungen von Online-Aktivisten seither
drastisch zugenommen habe. Mit Urteil vom 15. Mai 2012 habe der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass sich
die Situation im Iran für die Opposition seit März 2010 verschlimmert ha-
be. Im Weiteren habe das BFM der Beschwerdeführerin vorgeworfen, nur
sehr oberflächliche Angaben zu ihren Weblogs und Webseiten gemacht
zu haben. Die Beschwerdeführerin sei nun in der Lage, einige ihrer ver-
fassten Artikel ins Recht zu legen (Beilagen 18 und 19). Bereits aus den
von der Beschwerdeführerin übersetzten Titeln sei ersichtlich, dass diese
politischen Charakters seien. Im Weiteren hätten sich in letzter Zeit die
Berichte über Verhaftungen und sogar Hinrichtungen von Bloggern im
Iran gemehrt (vgl. Beilagen 19-22). Entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz habe die Beschwerdeführerin aus nachvollziehbaren Gründen an-
lässlich der Befragung eine "andere Geschichte erzählt". Sie habe über
die Schweiz nach Grossbritannien gelangen wollen, um dort um Asyl
nachzusuchen, und nicht in der Schweiz bleiben wollen, da ihr gesagt
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Seite 8
worden sei, dass die Schweiz keine politischen Flüchtlinge aus dem Iran
aufnehme.
Schliesslich sei entgegen der Auffassung des BFM die geltend gemachte
Festnahme im Jahre 2004 asylrelevant. Sie sei während ihrer viertägigen
Haft misshandelt worden (Verbrennen der Hand mit Zigaretten) und habe
ihren Presseausweis abgeben müssen mit dem Versprechen, weitere po-
litische Aussagen künftig zu unterlassen. Dieses Versprechen habe die
Beschwerdeführerin mit ihrer Aktivität im Internet gebrochen, weshalb sie
bei ihrer Ausreise durchaus mit Verfolgung habe rechnen müssen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die mit der Be-
schwerde eingereichten Artikel aus dem Internet hinsichtlich der Verhaf-
tung der Freunde der Beschwerdeführerin änderten nichts daran, dass
sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nur oberflächlich
über deren weiteren Verbleib geäussert habe.
Zudem sei in diesen Artikeln aus den Jahren 2010 und 2011 – die im Üb-
rigen bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens hätten zu den Ak-
ten gereicht werden können – kein Zusammenhang mit der Beschwerde-
führerin ersichtlich, handelten die Texte doch ausschliesslich von Dritt-
personen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Iran tatsächlich mit
diesen Personen befreundet gewesen sei – was sie durch zwei Fotogra-
fien, welche sie mit D._______zeigen sollen, zu belegen versuche – wäre
aus diesem einen Umstand noch keine asylrelevante Verfolgung der Be-
schwerdeführerin abzuleiten. Um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf eine derartige Gefährdung schliessen zu können, müsste die Be-
schwerdeführerin ihre eigenen regimekritischen Aktivitäten und die damit
einhergehenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft ma-
chen. Dies gelinge ihr jedoch auch mit den neu zu den Akten gereichten
eigenen Weblog-Artikeln, welche ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren
hätten beigebracht werden müssen, nicht, seien diese doch nicht geeig-
net, die im Asylentscheid vom 18. Dezember 2012 angeführte Feststel-
lung, die von der Beschwerdeführerin in der Anhörung geschilderten
Blog-Aktivitäten würden nicht auf ein ausgeprägtes politisches Profil
schliessen lassen, umzustossen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auf
dem in den Beschwerdeakten befindlichen dreiseitigen Ausdruck der auf
erschienen Artikel weder eine Datierung der Texte er-
sichtlich noch erkennbar sei, dass es sich tatsächlich, wie vom Rechts-
vertreter behauptet, um sieben Artikel handle. Somit sei unklar, ob es sich
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vorliegend um Artikel handle, welche die Beschwerdeführerin bereits vor
ihrer Ausreise aus dem Iran verfasst habe.
Zu den übrigen Beweismitteln (Gerichtsurteil des EGMR, Internet-Artikel
über die Festnahme iranischer Blogger) sei festzuhalten, dass es sich
hierbei um allgemeine Informationen über die Menschenrechtslage und
die Situation von regimekritischen Bloggern im Iran handle, aus welchen
für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin nichts abge-
leitet werden könne, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die Be-
schwerdeführerin im Iran wegen ihrer Weblog-Aktivitäten ins Visier der
Behörden geraten wäre. An dieser Feststellung ändere auch die im Origi-
nal zu den Akten gereichte Pressekarte der Beschwerdeführerin nichts,
da die in Verbindung mit ihrer Arbeit als Journalistin geltend gemachten
Ereignisse in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu ihrer Flucht stün-
den.
4.4 In seiner Replik machte der Rechtsvertreter geltend, die Angaben der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände der Verhaftung und des
Verbleibs ihrer Freunde seien nun durch die entsprechenden Meldungen
im Internet bestätigt, was für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
spreche. Sie werde in den eingereichten Internetartikeln nicht namentlich
genannt, weil sich diese nur auf die betroffenen Personen und nicht auf
deren Umfeld beziehen würden. Entgegen der Auffassung des BFM müs-
se aufgrund der Freundschaft und Zusammenarbeit der Beschwerdefüh-
rerin mit D.________ davon ausgegangen werden, dass die Behörden
Kenntnis von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Einzelne Arti-
kel, welche die Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise verfasst ha-
be, seien nun auf der Internetseite I.________ wieder aufgeführt. Auf der
Liste der nunmehr acht Artikel der Beschwerdeführerin seien die Titel der
Artikel mit einer Verlinkung zum Artikel aufgeführt (Beilage 1). Zwei ältere
Artikel der Beschwerdeführerin seien auch auf ihrem Weblog mit Angabe
des Erscheinungsdatums zu finden (Beilagen 2 und 3), Erscheinungsda-
tum (…) beziehungsweise (…). Abschliessend sei festzuhalten, dass die
Polizei bei der durchgeführten Hausdurchsuchung nicht nur den Laptop
der Beschwerdeführerin, sondern auch zahlreiche weitere Unterlagen ge-
funden habe (handschriftliche Entwürfe von regimekritischen Texten), die
sie klar als Oppositionelle zeigen. Das Risiko einer Inhaftierung bei einer
Rückkehr müsse daher als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden.
5.
5.1 Wie das BFM mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Anhö-
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rungsprotokoll im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat,
sind die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände der
Verhaftung und des Verbleibs ihrer Freunde und der eigenen Tätigkeit als
Weblogerin unbestimmt ausgefallen. Insbesondere war die Beschwerde-
führerin nicht in der Lage, die Internetseiten anzugeben, auf denen sie die
Nachrichten von der Verhaftung ihrer Freunde erfahren haben will, und
gab hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Internet lediglich an, sie habe dort ihre
Meinung kundgetan und über Trennung von Religion und Politik und Mei-
nungsäusserungsfreiheit geschrieben (vgl. A41 S. 3). Im Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung
gänzlich andere Asylgründe angab, was ihre Glaubwürdigkeit herabsetzt.
Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sie über die Schweiz nach
Grossbritannien habe gelangen wollen, um dort um Asyl nachzusuchen,
und nicht in der Schweiz habe bleiben wollen, da ihr gesagt worden sei,
dass die Schweiz keine politischen Flüchtlinge aus dem Iran aufnehme,
vermag nicht plausibel zu erklären, warum die Beschwerdeführerin nicht
ihre angeblich wahren Asylgründe angab. Aus diesen Gründen bestehen
Zweifel am geltend gemachten Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den
Verhafteten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwer-
deebene entsprechende Meldungen im Internet hinsichtlich der Verhaf-
tung der von ihr genannten Personen eingereicht hat, ist zum Nachweis
des geltend gemachten Verhältnisses nicht geeignet. Auch die einge-
reichten Fotografien, welche die Beschwerdeführerin mit D._______ zei-
gen sollen, vermögen das geltend gemachte Verhältnis nicht nachzuwei-
sen.
5.2 Aber selbst wenn es sich bei den Verhafteten tatsächlich um Freunde
der Beschwerdeführerin handeln sollte, ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin alleine aufgrund dieses Verhältnisses das Verfol-
gungsinteresse der iranischen Behörden auf sich gezogen hat. Wie das
BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, haben im Iran
nach den Wahlen von 2009 unzählige Personen regimekritische Artikel im
Internet veröffentlicht, und die Beschwerdeführerin hat nach eigenen An-
gaben lediglich ein- bis zweimal monatlich Beiträge auf den Weblogs und
Webseiten veröffentlicht (vgl. A41 S. 4), was nicht auf ein ausgeprägtes
politisches Profil schliessen lässt, zumal ihre Angaben hinsichtlich des In-
halts dieser Artikel oberflächlich ausgefallen sind (vgl. A41 S. 3). Es be-
stehen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Internet von den iranischen Behör-
den als gewichtige und staatsgefährdende Aktivistin wahrgenommen
wurde. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, nach ih-
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Seite 11
rer Ausreise seien ihre Schwester und ihre Mutter nach ihrem Verbleib
befragt worden; im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht,
die Polizei habe bei der Hausdurchsuchung nicht nur den Laptop der Be-
schwerdeführerin, sondern auch zahlreiche weitere Unterlagen (hand-
schriftliche Entwürfe von regimekritischen Texten) gefunden. Diese blos-
sen Behauptungen vermögen – auch in Berücksichtigung des auswei-
chenden Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin – an der Einschät-
zung der fehlenden objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
nichts zu ändern.
5.3 Wie das BFM im angefochtenen Entscheid im Weiteren zutreffend
festhielt, sind die geltend gemachte Flucht des Vaters der Beschwerde-
führerin und ihre viertägige Haft im Jahre 2004 mangels zeitlichem und
sachlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant.
Schliesslich lassen sich aus den in der Beschwerde wiedergegebenen,
von ihrem jeweiligen Kontext isolierten Auszügen aus Urteilen des EGMR
und eines britischen Gerichts keine verallgemeinerungsfähigen Schluss-
folgerungen ziehen, die als solche auf andere – namentlich auch das vor-
liegende – Verfahren übertragen werden könnten. Insoweit die Beschwer-
deführerin geltend macht, seit ein paar Monaten ihren Web-Blog wieder
zu betreiben (vgl. A41 S. 9), kann darauf verwiesen werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und poten-
tiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3 S. 364 ff.), ein politisches Profil, das die Beschwerdeführerin, wie
vorstehend ausgeführt, nicht erfüllt.
5.4 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerde-
führerin erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu
Recht abgelehnt hat.
D-279/2013
Seite 12
6.
6.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtskräftig festgestellt,
womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-279/2013
Seite 13
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden. Daher besteht für die Beschwerdeführerin in dieser
Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung und der Wegwei-
sungsvollzug ist somit als zumutbar zu erachten. Darüber hinaus verfügt
die Beschwerdeführerin über eine höhere Schulbildung und einige Be-
rufserfahrung und mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern über ein trag-
fähiges soziales Beziehungsnetz.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.5 Somit liegen keine Wegweisungshindernisse vor und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.
8.
Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
D-279/2013
Seite 14
9.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-279/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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