B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-279/2020
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer;
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. September 2006 ab, bejahte hingegen seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz auf.
B.
Mit Gesuch vom 28. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asylstatus seiner Le-
benspartnerin B._______ und seiner beiden Kinder C._______ und
D._______.
C.
Mit am 12. Dezember 2019 zugestellter Verfügung vom 10. Dezember
2019 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. No-
vember 2019 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in den Asyl-
status seiner Partnerin und seiner beiden Kinder ab.
D.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 Beschwerde erheben und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Familienasyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
und für weitere Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unter-
zeichnende Jurist als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlin-
gen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
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3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
insbesondere an, ein Einbezug in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG setze einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Angehörigen
voraus. Verfüge eine Person bereits über die originäre Flüchtlingseigen-
schaft, könne sie keine zweite, derivative Flüchtlingseigenschaft erhalten.
Da dem Beschwerdeführer gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG die originäre
Flüchtlingseigenschaft gewährt und das Asyl verweigert worden sei, könne
ihm nicht gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt werden.
3.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegen, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG seien
vorliegend zweifelsfrei erfüllt, weshalb er in die Flüchtlingseigenschaft und
in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder einzubeziehen
sei. Die vom SEM zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts trä-
fen auf seinen Fall nicht zu, weil den Urteilen ein anderer Sachverhalt zu
Grunde liege. Zudem stünde ein Nichteinbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und in den Asylstatus seiner Partnerin und seiner beiden Kinder dem
Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AslyG beziehungsweise Art. 8
EMRK entgegen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit BVGE 2015/40 über die-
sich vorliegend stellende Frage. Nach Vornahme einer umfassenden Aus-
legung der Art. 54 und 51 AsylG wurde geschlossen, einer Person, die die
Flüchtlingseigenschaft originär gemäss Art. 3 AsylG erfülle, könne die
Flüchtlingseigenschaft nicht (zusätzlich) derivativ zugesprochen und ihr
folglich auch nicht derivativ Asyl gewährt werden (vgl. ebenda E. 3.1–3.5).
Nach Art. 49 AsylG wird Personen Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlings-
eigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund besteht. Art. 51 Abs. 1
AsylG ist keine Ausnahme von dieser Regel; die Bestimmung betrifft den
Sonderfall des Familienasyls. Die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
ergibt, dass eine Person, die aufgrund eigener Motive die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, keinen Anspruch auf die derivative Flüchtlingseigenschaft hat
(vgl. BVGE 2015/40, E. 3.4.4.1). Dies steht im Einklang mit den Art. 5 und
37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wo-
nach der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitglieds
erst dann erfolgt, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigen-
schaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. a.a.O., E. 3.4.2). Das
Prinzip der Einheit des Status einer Familie nach Art. 51 AsylG gilt nicht
absolut, wie der Nebensatz der «besonderen Umstände», die gegen einen
Einbezug sprechen, zeigt. Zudem bezieht sich die Einheit des Status auf
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die Flüchtlingseigenschaft, und nicht auf das Asyl, welches einzig eine
Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist. Die Rechtsprechung
hat ebenfalls bestätigt, dass die Gewährung von Asyl nicht mehr als eine
akzessorische Folge der derivativen Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ist (vgl. a.a.O., E. 3.4.4.4–3.4.4.6).
Die angefochtene Verfügung steht im Einklang mit dem koordinierten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einwendungen des Beschwer-
deführers schlagen mithin fehl. Die Schlechterstellung im nationalen Recht
(durch die Nichtgewährung des Asylstatus) von Flüchtlingen mit originärer
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gegenüber
solchen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus der Geset-
zessystematik und ist als durch den Gesetzgeber gewollt hinzunehmen
(vgl. auch das bereits in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5410/2015 vom 20. Januar 2016, E. 3.4). In
diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Einwand in der Be-
schwerde, dass den vom SEM zitierten Entscheiden ein anderer Sachver-
halt zu Grunde liege, als unzutreffend erweist respektive unbehelflich ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: