B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2792/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge am 10. Januar 2013 in die Schweiz einreiste und gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Januar 2013
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2014 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der Leichnam
eines Ermordeten, eines Führers der Awami League, sei im Dezember
2010 in der Nähe ihres Grundstücks beziehungsweise auf ihrem Grund-
stück deponiert worden, worauf man seinen Vater, der für die D._______
aktiv sei, des Mordes beschuldigt habe und gegen ihn Anzeige erstattet
worden sei,
dass auch er (der Beschwerdeführer) fälschlicherweise in den Fall verwi-
ckelt worden sei,
dass er einige Male vor Gericht habe erscheinen müssen, jedoch nie ver-
haftet worden sei,
dass solche Prozesse in Bangladesch zwischen 10 und 15, in manchen
Fällen sogar 20 bis 30 Jahre dauern würden,
dass über den Fall in den Medien nicht berichtet worden sei, was mit der
Armut ihres Distrikts zu tun habe,
dass sein Vater seit {…….} verschollen sei,
dass er fortan allein auf sich gestellt gewesen sei und sich aus Angst um
sein Leben zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2014 – eröffnet am 22. April
2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2013 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an-
führte, aufgrund von zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen in
den Aussagen des Beschwerdeführers hielten die asylbegründenden
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
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dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer und sein
Vater trotz einer angeblichen politisch motivierten Mordklage hätten frei
bewegen können, und die Erklärung dafür, die Justiz in Bangladesch
würde für solche Prozesse 20 bis 30 Jahre benötigen, diesen Eindruck
verstärke, zumal der Beschwerdeführer behauptet habe, die falschen An-
schuldigungen seien von der regierenden Awami League angeregt wor-
den,
dass nämlich der Beschwerdeführer, würde man dieser Logik folgen, so-
mit in den nächsten 20 bis 30 Jahren nichts zu befürchten gehabt hätte,
dass die Begründung für die Mordklage, wonach die Leiche des Opfers
an der Grenze zu ihrem Grundstück gefunden worden sei, der Besitzer
des angrenzenden Grundstückes aber nicht angezeigt worden sei, eben-
falls nicht nachvollziehbar sei,
dass auch die Begründung unglaubhaft sei, wonach er sein Studium in
E._______ wegen der Mordklage im {…….} abgebrochen habe, obwohl
diese erst im Dezember 2010 erfolgt sein soll,
dass ebenso unglaubhaft sei, dass er den Namen seines Anwaltes nicht
wisse und ihn 'Onkel' nenne, obwohl dieser ihn in einem Mordprozess
vertreten haben soll,
dass sodann seine Begründung für die fehlende Berichterstattung in ei-
nem angeblichen Mordfall und politisch motivierten Mordprozess, wonach
dies wegen der grossen Entfernung des Distrikts von E._______ und we-
gen der dortigen Armut passiere, nicht plausibel sei,
dass sodann zahlreiche weitere Widersprüche in seinen Aussagen die
Vermutung bestätigten, dass es sich bei den geltend gemachten Asylvor-
bringen um ein Konstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit und Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und um
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Ju-
ni 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum
25. Juni 2014 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwer-
deschrift enthalte keine Argumente, welche zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung führen dürften,
dass unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhaltes im Wesentli-
chen an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten und ange-
führt werde, die beigelegten Beweismittel – 'First Information Report' so-
wie Anzeigeschrift – würden seine Aussagen untermauern, wonach er
fälschlicherweise beschuldigt und ein strafrechtliches Verfahren gegen
ihn eröffnet worden sei,
dass vorab festzuhalten sei, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zum behaupteten Vorfall vom Dezember 2010 – nebst den von der
Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüchen – als substanzarm und
stereotyp zu qualifizieren sein dürften, seien diesen doch kaum Real-
kennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies as-
soziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonder-
heiten) zu entnehmen,
dass sodann als unglaubhaft zu werten sein dürfte, der gemäss eigenen
Angaben wegen Mordes angeklagte Beschwerdeführer kenne den Na-
men des ihn vertretenden Anwaltes nicht, nenne ihn 'Onkel', weil alle älte-
ren Personen so genannt würden, und habe sich nicht weiter über den
Prozessverlauf informiert, da sein Vater und der Anwalt jeweils alles ge-
regelt hätten und er in der Sache nichts habe machen müssen,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sein dürften, zu einer
anderen Beurteilung zu führen, insbesondere da sich aus deren Inhalt in
wesentlichen Punkten weitere Widersprüche zu seinen protokollierten
Aussagen ergeben würden, weshalb der Eingang der vorgenannten Do-
kumente im Original nicht abzuwarten sei,
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dass nämlich dem Dokument 'Subject: About General Diary (G.D)' – da-
tiert vom 13. Dezember 2010 – unter anderem zu entnehmen sei, dass
sein Vater seit {…….} verschwunden und die Suche nach ihm bei Ver-
wandten erfolglos verlaufen sei,
dass diese Angabe in Widerspruch zu sämtlichen diesbezüglichen proto-
kollierten Aussagen stehen dürfte, so habe der Beschwerdeführer bei-
spielsweise anlässlich der Anhörung ausgesagt, das Verschwinden sei-
nes Vaters am {…….} bei der Polizei gemeldet zu haben (vgl. A 17/14, S.
8), an anderer Stelle habe er erklärt, seinen Vater seit {…….} nicht mehr
gesehen zu haben (vgl. A 4/12, S. 5), und anderenorts habe er ausge-
führt, er habe seit {…….} nicht mehr gearbeitet und sei seither von sei-
nem Vater finanziert worden (vgl. A 4/12, S. 4), womit er offensichtlich in
Kontakt mit seinem Vater gestanden hätte,
dass sodann auch seine Angaben zum Studienabbruch, der gemäss sei-
nen eigenen Aussagen eine Folge des im Dezember 2010 stattgefunde-
nen Mordes gewesen sei, jeder Logik entbehren würden, so habe er
nämlich sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben, sein Studium am {…….} abgebrochen zu haben, indes-
sen der den Studienabbruch auslösende Vorfall erst {…….} geschehen
sein soll,
dass bezüglich des auf Beschwerdeebene eingereichten Schreibens der
F._______, welches einen Universitätsbesuch des Beschwerdeführers bis
{…….} bestätige, festzuhalten sei, dass nach Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts – gefälschte oder von der zuständigen Stelle mit ge-
wünschtem Inhalt versehene – Dokumente in Bangladesch leicht käuflich
erworben werden könnten und die Zweifel an der Echtheit des Doku-
ments insofern bestärkt würden, als das undatierte Dokument nebst
schlechter Druckqualität des Briefkopfes auch durch das auf dem Brief
vorhandene Logo der Universität auffalle, welches nur schemenhaft zu
erkennen sei,
dass indessen – unabhängig ihrer Echtheit – das vorgenannte Dokument
sowie der 'First Information Report' und die Anzeige vom 31. Dezember
2010 nicht geeignet sein dürften, die festgestellten Widersprüche in sei-
nen Aussagen in einem anderen Lichte darzustellen, insbesondere da der
Beschwerdeführer die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen nach
Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätigt habe,
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dass zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weshalb
nicht geprüft werden könne, ob sich diese Dokumente überhaupt auf ihn
bezögen,
dass sodann auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sein dürften, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass der Wegweisungsvollzug als durchführbar zu erachten sein dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM feststellte, die asylbegründenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und
Widersprüchen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass zudem der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
beurteilt wurde,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden –
als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
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dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hinder-
nisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstünden, weshalb seine
Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2
S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2010/24 E.10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und –
soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers, welcher über eine
gute Schulbildung sowie insbesondere über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt, sprechen,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, insbesondere da seinen Aussagen zu ent-
nehmen ist, dass er in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt hat – sein
Vater habe aufgrund seines florierenden Geschäfts viel Geld verdient –,
womit seine Existenz als gesichert zu betrachten sein dürfte (vgl. A 17/14
S. 5),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allenfalls
benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1–5
VwVG) und der am 20. Juni 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: