Abtei lung IV
D-2793/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), China,
alias A._______, geb. (...), China,
alias A._______, geboren (...), China,
alias A._______, geboren (...), China,
alias A._______, geboren (...), China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. April 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2793/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz Ütsang)
stammender chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Volkszugehö-
rigkeit am 18. August 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein-
reichte,
dass er anlässlich der Befragung vom 4. September 2006 im (...) sowie
der Anhörung vom 6. November 2006 durch (...) zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im
Jahre 1989 an einer Demonstration teilgenommen und sei bei dieser
Gelegenheit von der Polizei festgenommen worden,
dass er im Anschluss an ein Verhör ein Dokument habe unterzeichnen
müssen, in dem er sich verpflichtet habe, inskünftig auf jegliche politi-
sche Aktivitäten zu verzichten,
dass ihn dies nicht davon abgehalten habe, sich am 10. März 2004
wiederum an einer Demonstration zu beteiligen, doch sei es ihm dies-
mal gelungen, sich mit einem Onkel dem drohenden Zugriff der Polizei
zu entziehen,
dass er via Nepal nach Europa gereist sei,
dass sich der Beschwerdeführer – wie aufgrund daktyloskopischer Un-
tersuchungen vom 16. November 2004 und 18. August 2006
feststeht – vor seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit in Belgien
aufhielt und dort um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Zwischenverfügung des
BFM vom 20. August 2007 vorsorglich nach Belgien weggewiesen wur-
de,
dass diese Wegweisung am 14. September 2007 vollzogen und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2007 als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2008 erneut in die Schweiz
einreiste und am 19. März 2008 im (...) um Asyl ersuchte,
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dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2008
über die Wiederaufnahme seines am 3. Oktober 2007 abgeschriebe-
nen Asylgesuchs in Kenntnis setzte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 4. April
2008 im Empfangszentrum und der direkten Anhörung vom 17. April
2008 durch das BFM die gleichen Gründe wie anlässlich seines ersten
Asylgesuchs geltend machte,
dass die belgischen Behörden am 16. April 2008 einer Rückübernah-
me des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Belgien
aufgehalten und Belgien habe sich bereit erklärt, den Beschwerdefüh-
rer zurück zu nehmen,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Belgien als sicheren Dritt-
staat bezeichnet habe,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche
die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes im vorlie-
genden Fall widerlegen könnten,
dass der Beschwerdeführer etwa geltend gemacht habe, er sehe seine
Zukunft nicht in Belgien, sondern in der Schweiz,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 seine heutige Freundin im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel kennen gelernt habe, doch
habe er diese Beziehung während seines Aufenthalts in Belgien nicht
leben können, weshalb es sich nicht um eine Lebenspartnerin im Sin-
ne eines nahen Angehörigen und auch nicht um eine Person handle,
zu der eine enge Beziehung im Sinne von Art 34 Abs. 3 AsylG beste-
he,
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zu Protokoll gegeben
habe, seine Freundin sei nicht der Hauptgrund für seine Rückkehr in
die Schweiz gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der wesentlichen asylrele-
vanten Ereignisse widersprüchlich geäussert habe, weshalb davon
auszugehen sei, er habe eine Verfolgung in der von ihm geschilderten
Art nicht erlebt,
dass bei dieser Sachlage die Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigen-
schaft zu verneinen sei,
dass schliesslich keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven
Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Bel-
gien bestünden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Bel-
gien erkennungsdienstlich erfasst worden ist,
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dass Belgien (wie alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezem-
ber 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Belgien als sicheren Drittstaat zu-
rückkehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine na-
hen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu
denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. A39/8 S. 6, A27/11
S. 3),
dass sich der Beschwerdeführer – wie den Protokollen zu entnehmen
ist - bezüglicher zahlreicher wesentlicher Begleitumstände der geltend
gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich äusserte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich nicht die Flücht-
lingseigenschaft,
dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, es lägen be-
züglich Belgien keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schut-
zes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG vor,
dass der Beschwerdeeingabe keine Argumente zu entnehmen sind,
aufgrund welcher sich eine andere Betrachtungsweise aufdrängen
würde,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Belgien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bel-
gien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die belgischen Behörden die Rückübernahme
zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
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die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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