B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2793/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N_______.
D-2793/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im Vanni-
Gebiet mit letztem Wohnsitz in C._______ – seine Heimat am 28. Juni
2009 auf dem Luftweg und gelangte über D._______, wo er sich während
rund (...) Monaten aufhielt, und E._______ am 23. April 2010 illegal in die
Schweiz, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ
F._______ vom 28. April 2010 und der Anhörung durch das BFM am
14. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom
26. Mai 2010 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton G._______ zuge-
wiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten in ihrer Herkunftsregi-
on unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten. Im (...) hätten die Span-
nungen an ihrem Wohnort zugenommen, weshalb sie am (...) gezwungen
gewesen seien, B._______ zu verlassen. In der Folge hätten sie sich in
H._______, I._______ und J._______ – meistens in einem Bunker – auf-
gehalten. Im (...), als sie sich noch in I._______ aufgehalten hätten, sei er
von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrek-
rutiert worden, indem man ihn mit anderen Personen in einem Van weg-
gebracht habe. Bereits am zweiten Tag sei er in ein Kampfgebiet gebracht
worden, wo er unter anderem geholfen habe, Verletzte zu transportieren.
Als die sri-lankische Armee an diesem Tag begonnen habe, das Dorf zu
bombardieren, habe er die allgemeine Aufregung zur Flucht ausgenutzt
und sich in der Folge zu seiner Familie zurückbegeben. Am (...) seien er
und seine Familie sowie weitere Personen, nachdem das Militär den Ort
J._______ umzingelt gehabt habe, in ein Flüchtlingscamp nach
C._______ gebracht worden. Dort seien am (...) um neun Uhr morgens
zwei Soldaten und zwei Personen in Zivil in ihrem Zelt erschienen und
hätten ihm gesagt, dass man ihn befragen müsse. Man habe ihn in einen
Bus einsteigen lassen, in welchem er wegen seiner Angst und vor Aufre-
gung ohnmächtig geworden sei. Vier Stunden später sei er um 13.00 Uhr
im Spital von C._______ wieder zu sich gekommen, wo er aus Verzweif-
lung über seine Situation geweint habe. Ein Freund seines Vaters, der zu
diesem Zeitpunkt wegen seines verletzten Kindes gerade im Spital gewe-
sen sei, habe ihn erkannt und ihm spontan sein Laissez-passer gegeben,
damit er aus dem Spital habe fliehen können. Er habe sich daraufhin zu
D-2793/2011
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seiner in C._______ lebenden Tante begeben. Mit Hilfe eines in
K._______ lebenden Onkels sei er am (...) nach Colombo gereist und ha-
be schliesslich von dort aus seine Heimat auf dem Luftweg verlassen. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 – eröffnet am 15. April 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. Mai
2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in die ge-
samten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, so insbesondere in den
vom BFM im angefochtenen Entscheid zitierten Dienstreisebericht vom
Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu Sri Lanka,
und diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die Verfügung des BFM vom
14. April 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche
Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen. Des weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegen-
den Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestim-
mung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Be-
schwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
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oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Ver-
fahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwir-
ken würden. Schliesslich ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Gutachtens sowie von weite-
ren Dokumenten unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne und vorliegend aufgrund der Natur der
dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gelegentliche Ohn-
machtsanfälle) und des Umstandes, dass er selber deswegen keine Ver-
anlassung gesehen habe, sich in seiner Heimat in ärztliche Behandlung
zu begeben, keine Notwendigkeit zur Einräumung einer 30-tägigen Frist
zwecks Erstellung eines Gutachtens bestehe und diesbezüglich auf
Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu verweisen sei. Zudem
werde in der Rechtsmitteleingabe – abgesehen von der Nachreichung
von Originalen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – nicht
konkret angegeben, worum es sich bei den weiteren in Aussicht gestell-
ten Beweismitteln handeln soll, weshalb mangels hinreichender Begrün-
dung kein Anlass bestehe, diesbezüglich eine Frist anzusetzen. Gleich-
zeitig wies es das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von
weiteren Beweismitteln und einer diesbezüglichen Beschwerdeergänzung
ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber Gelegenheit, bis zum 7. Juni
2011 ein ärztliches Zeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzu-
reichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden wer-
de. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 7. Juni 2011 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. So-
dann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer – unter Vorbe-
halt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenhei-
ten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
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Seite 5
E.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren
und auf fehlende finanzielle Mittel um Befreiung von der Bezahlung von
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eventuell um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. Zudem ersuchte er um Ein-
räumung einer weiteren Frist, innert welcher eine definitive und umfas-
sende Abklärung seiner gesundheitlichen Problematik vorgenommen
werden könne.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete gleichzeitig auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einräumung ei-
ner Frist zur Vornahme weitergehender ärztlicher Schritte wurde – unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgewiesen.
G.
In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen zu seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr in
seine Heimat vor und legte in diesem Zusammenhang weitere Beweismit-
tel, so insbesondere zur aktuellen Situation in seiner Heimat, ins Recht.
H.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 reichte der Beschwerdeführer
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe um Einsicht-
nahme in den Bericht über die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
erwähnte Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 sowie in allfällige
weitere vom Bundesamt verwendete Länderanalysen ersucht. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in der Zwischenzeit im Rahmen eines ande-
ren Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten, das BFM habe die Ergeb-
nisse der von ihm auch dort ausdrücklich erwähnten Dienstreise nach Sri
Lanka vom September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen,
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Seite 6
wogegen in allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu ge-
währen sei (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei sowohl diese Zwischenverfü-
gung als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Bericht vom
22. Dezember 2011 bekannt, weil er auch im Verfahren D-3747/2011 als
Rechtsvertreter auftrete und er dort am 23. Januar 2012 eine einlässliche
Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht habe. Es seien vorliegend
der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar
2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu den Akten zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der einlässlichen
Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nichts beizu-
fügen sei, es dem Beschwerdeführer aber freistehe, innert angesetzter
Frist eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. Sodann verfügte
das Bundesverwaltungsgericht den Beizug der beiden erwähnten Doku-
mente und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum
5. Juni 2012 eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei bei unge-
nutzter Frist auf Grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
J.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer – unter Bei-
lage zahlreicher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat – seine
Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfah-
rung, dass der Beschwerdeführer am (...) nach der Mitnahme durch die
Soldaten der sri-lankischen Armee ohnmächtig geworden und erst mehre-
re Stunden später im Spital von C._______ wieder zu sich gekommen
sei. Ebenso erfahrungswidrig sei der Umstand zu erachten, dass er aus-
gerechnet am Fuss des Bettes des Sohnes eines Freundes seines Vaters
aufgewacht sei und ihm dieser spontan dessen Laissez-passer ausge-
händigt habe, damit er habe fliehen können. Auch das Verhalten nach
seiner Flucht lasse sich mit demjenigen eines tatsächlich Verfolgten nicht
vereinbaren. Als solcher hätte er sich nämlich nicht mehrere Wochen lang
ausgerechnet bei einer Tante in C._______ aufgehalten, wo ihn die sri-
lankischen Behörden leicht hätten ausfindig machen können. Die gleiche
Feststellung treffe im Übrigen auch für die angebliche Festnahme durch
die LTTE im (...) zu. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
nach der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und dem sofortigen Einsatz
an der hart umkämpften Front das Risiko eingegangen sei, nach der
Flucht zu seiner Familie – wo ihn die LTTE festgenommen hätten – zu-
rückzukehren. Unter diesen Umständen sei nicht erstaunlich, dass sich
der Beschwerdeführer auch zu seiner angeblichen Reise nach
D._______ und dem dortigen, rund (...) Monate dauernden Aufenthalt
sowie zur Reise nach Europa in Ungereimtheiten verstrickt habe. So sei
er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Namen der Familie an-
zugeben, bei der er rund (...) Monate lang gelebt habe. Auch habe er
nicht sagen können, auf welchen Namen die angeblich gefälschten Pässe
ausgestellt gewesen seien, die er auf diesen Reisen verwendet habe, und
wie die dabei benutzten Airlines geheissen hätten. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Weiter stellten im Rah-
men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der
Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genann-
ten Gründe zu treffen. Zudem stellten Nachteile, welche auf die allgemei-
nen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in ei-
nem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
schwierige Lage im Gebiet seines Wohnortes B._______ und der damit
verbundene Wegzug im (...) seien unter diesem Blickwinkel zu betrachten
respektive stellten keine asylbeachtlichen Nachteile dar. Die Vorbringen
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würden somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts
durch die Vorinstanz. So habe das BFM einerseits sein Recht auf Akten-
einsicht verletzt, indem es unterlassen habe, ihm insbesondere Einsicht
in den Bericht einer im Herbst 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri
Lanka, der Begründungsbasis für den Entscheid vom 14. April 2011 ge-
wesen sei, zu gewähren. Da die Erkenntnisse der Dienstreise nicht auf
dem Internet eingesehen werden könnten, dies im Unterschied zu den
Richtlinien des UNHCR, bestehe für ihn keine Möglichkeit, sich über den
Inhalt der Erkenntnisse sowie den darauf verfassten Bericht des BFM zu
informieren. Um das rechtliche Gehör wahrnehmen zu können, sei jedoch
die Kenntnis vom Inhalt dieses Berichts unabdingbar. Dennoch sei ihm
der Bericht im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs vom 27. April 2011
nicht offengelegt worden. Bereits diese Missachtung des Rechts auf Ak-
teneinsicht durch das BFM rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz. Andererseits habe
die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Lage-
beurteilung und den Länderberichten verletzt. Vorliegend habe die ange-
fochtene Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen, was sich
aus der hohen Eingriffsschwere und dem weiten Ermessen des BFM er-
gebe. Zudem weiche das BFM von der ständigen Praxis ab, gemäss wel-
cher der Wegweisungsvollzug bei Tamilen in die Nord- und Ostprovinz
unzumutbar sei. Gerade bei einer Praxisänderung, wie sie das BFM der-
zeit bei Asylgesuchstellern aus Sri Lanka vornehme, wäre eine gründliche
und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri Lanka sowie ei-
ne Offenlegung seiner Informationsquellen zu erwarten. Insofern sei die
pauschale und minimale Ausführung des Bundesamtes, wonach sich die
allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hät-
ten, unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend.
Durch diese Vorgehensweise des BFM werde es ihm verunmöglicht, im
Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den von der Vorinstanz ver-
wendeten Informationen sachgerecht Stellung nehmen oder Gegenbe-
weise vorbringen zu können. Überdies liege eine mangelhafte und unrich-
tige Sachverhaltsabklärung betreffend den fehlenden Einbezug von aktu-
ellen und relevanten Herkunftsländerinformationen über Sri Lanka vor,
was unter anderem darauf basiere, dass es das BFM versäumt habe, zur
Abklärung seiner Flüchtlingseigenschaft die relevanten Fragen (bspw.
Gefährdung von Personen mit LTTE-Profil oder aufgrund ihrer Flucht aus
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einem Welfare-Camp; Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräf-
te, um Tamilen und Tamilinnen mit Verbindungen zu den LTTE ausfindig
zu machen und festzunehmen; Risiko von Rückkehrern aus der Schweiz
am Flughafen) zu stellen. Vorliegend hätten seine Vorbringen und die
Frage der Flüchtlingseigenschaft auch entlang der vom UNHCR darge-
stellten Risikoprofile geprüft und beurteilt werden müssen, was aber
durch das BFM unterblieben sei. Auch habe er vorgebracht, an einer me-
dizinischen Problematik zu leiden, welche eine mehrstündige Ohnmacht
auslösen könne. Das BFM habe es aber trotz der klaren Hinweise bisher
unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt abzuklären, und habe sei-
ne gesundheitliche Problematik pauschal verworfen. Zusammenfassend
habe das BFM in seinem Entscheid vom 14. April 2011 in mehreren Punk-
ten formelles Recht verletzt und in der Folge auch den rechtserheblichen
Sachverhalt zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft weder richtig noch
vollständig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, es sei in der ange-
fochtenen Verfügung zu einer falschen Anwendung des Konzepts der Tat-
sachenwidrigkeit gekommen, welche eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz rechtfertige. In casu habe sich das BFM angemasst, die ge-
nauen Umstände seiner Flucht zu kennen, weil es anführe, dass seine
diesbezüglichen Schilderungen der allgemeinen Lebenserfahrung wider-
sprechen würden, weil sie zufälligen Charakter hätten. Gerade bei Flucht-
und Überlebensgeschichten sei es aber oftmals so, dass Zufälle den
Ausschlag für das Gelingen der Flucht geben würden. Dem Vorhalt, es
sei erfahrungswidrig, dass er nach der Mitnahme durch die sri-lankischen
Soldaten das Bewusstsein verloren und dieses erst mehrere Stunden
später wieder erlangt habe, sei zu entgegnen, dass er bereits anlässlich
der direkten Anhörung ausgeführt habe, ihm sei die mehrstündige Ohn-
macht in der Vergangenheit regelmässig widerfahren. Vor diesem Hinter-
grund hätte das BFM entweder den entsprechenden Sachverhalt medizi-
nisch abklären lassen oder ihn für unwesentlich einstufen müssen. Auch
sei er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht "am Fuss des Bettes
des Sohnes eines Freundes aufgewacht", sondern habe sich in einem
grossen Saal am Boden wiedergefunden. Der erwähnte Freund habe ihn
denn auch nicht sofort gesehen, sondern seine Anwesenheit erst nach
einer Stunde bemerkt. Es sei unklar und vom BFM auch nicht weiter ab-
geklärt worden, wie sich die erwähnte Begegnung genau zugetragen ha-
be. Zudem habe sich die ganze Dorfgemeinschaft zusammen mit seiner
Familie auf der Flucht befunden und es sei deshalb im entsprechenden
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Camp ebenfalls zu einer Konzentration von Angehörigen der Dorfgemein-
schaft gekommen. Soweit die Vorinstanz bezweifle, dass er nach seiner
Flucht aus dem Spital zu seiner Tante gegangen sei, sei festzuhalten,
dass sich Sri Lanka zu diesem Zeitpunkt noch immer im Kriegszustand
befunden habe und ganz C._______ von Truppen umstellt gewesen und
eine Flucht aus diesem Ort unmöglich gewesen sei. Zu dieser Zeit sei in
C._______ auch ein grundsätzliches Klima der Angst vorhanden gewe-
sen, dass es ihm verunmöglicht habe, in einem Hotel oder sonstwo ohne
entsprechende Mittel abzusteigen. Zudem dürften die sri-lankischen Be-
hörden wohl erst mit Verspätung von seiner Flucht erfahren haben und
seien überdies mit zehntausenden von intern Vertriebenen konfrontiert
gewesen, was die behördliche Suche nach ihm unweigerlich verzögert
haben dürfte. Weiter erscheine es vor dem Hintergrund der allgemeinen
Lage in Sri Lanka geradezu absurd, dass die LTTE im militärischen End-
kampf und in ihren Kämpfern dezimiert, sich auf die Suche nach ihm be-
geben hätten, weil er nach zwei Tagen die Flucht ergriffen habe.
Ferner würden die Argumente der Vorinstanz, wonach er den Namen der
Familie in D._______ sowie den Namen im verwendeten (...) Pass hätte
kennen müssen, jeglicher Grundlage entbehren. So seien Schlepper dar-
um bemüht, dass die Behörden ihre illegalen Fluchtrouten nicht entdeck-
ten, weshalb klar sei, dass ihm die Familie in D._______ ihren Familien-
namen nicht gesagt habe. Dieser Punkt wie auch derjenige mit der
Kenntnis des im verwendeten Reisepass enthaltenen Namens seien bei-
de völlig unwesentlich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Es
sei ihm nun gelungen, Beweismittel aus Sri Lanka zu organisieren, wel-
che seine Vorbringen stützen würden. Die Registrierungskarte aus dem
Camp in C._______ belege, dass er im Camp L._______ im Distrikt
C._______ mit Familienangehörigen festgehalten worden sei. Auf dem
Dokument sei er namentlich erwähnt und es sei ersichtlich, dass die Fa-
milie ein nicht näher spezifiziertes "relief item" am Tag seiner Flucht erhal-
ten habe. Ebenfalls enthalte das Dokument zahlreiche Unterschriften und
Stempel sowie ein handgeschriebenes Datum vom (...), welches wohl auf
das Eintrittsdatum seiner Familie im Camp hindeute. Auch die eingereich-
te blaue Karte, welche um den Hals getragen werde und die ein Laissez-
passer des Spitals in C._______ darstelle, belege wesentliche Punkte
seiner Vorbringen. Beide Dokumente habe er bei seiner Flucht auf sich
getragen und bei seiner Tante in C._______ versteckt, die ihm diese nun
per E-Mail zugestellt habe. Die Registrierungskarte in den Welfare
Centres stelle die einzige Identitätsmöglichkeit für Insassen dar, weshalb
sie diese immer auf sich tragen müssten. Insgesamt erfülle er durch seine
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Flucht aus dem Camp in C._______, welche von den sri-lankischen Be-
hörden registriert worden sei, zumindest ein vom Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in dessen Richtlinien
vom 5. Juli 2011 umschriebenes Risikoprofil. Es sei davon auszugehen,
dass nebst dem ohnehin bereits vorbestandenen Verdacht, die LTTE un-
terstützt zu haben, er nun definitiv als Unterstützer der LTTE gelte. Die
Weiterführung des während Kriegszeiten eingeführten Ausnahmerechts
sowie der Umgang der sri-lankischen Regierung mit der Kriegsvergan-
genheit und die damit einhergehende systematische Verdrängungsstrate-
gie zeigten, dass die Regierung heute immer noch daran interessiert sei,
alle Unterstützer der LTTE aufzufinden, festzunehmen und zu verhören.
So habe der sri-lankische Präsident im Sommer 2010 die Befürchtung
geäussert, die LTTE könnten sich neu formieren, und damit auch die Wei-
terführung des Ausnahmezustandes gerechtfertigt, zumal sich noch im-
mer Kader der LTTE auf freiem Fuss befänden. Die tamilischen Sicher-
heitsbehörden hätten sogenannte "schwarze Listen" erstellt, welche ihnen
heute zu Fahndungszwecken dienen würden. Da die sri-lankische Armee
zudem diverse Aktenbestände der LTTE habe sicherstellen können, ver-
fügten die Sicherheitskräfte über weitreichendere Informationen über die
LTTE als noch im Mai 2009. Weiter sei zu beachten, dass zurückkehren-
de Tamilen und Tamilinnen am Flughafen nicht das reguläre Verfahren
der Einwanderungsbehörden durchlaufen, sondern direkt dem CID zur
Überprüfung zugewiesen würden. Bei einem Verhör bei der Einreise be-
stehe dann die reelle Gefahr, gefoltert und beim geringsten Verdacht auf
unbestimmte Zeit in Haft genommen zu werden, ohne Garantie auf ein
faires rechtsstaatliches Verfahren. Es sei auch darauf zu verweisen, dass
neueren Medienmeldungen zufolge die sri-lankische Armee im Norden
und Osten des Landes begonnen habe, die Bevölkerung zu registrieren
und dabei auch zu fotografieren, um dadurch gesuchte beziehungsweise
flüchtige Angehörige der LTTE im Ausland oder in Sri Lanka selber aus-
findig zu machen. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass
er infolge seiner Flucht aus einem Welfare Centre bei einer Wohnsitz-
nahme in Sri Lanka entweder im Zuge der (Zwangs-)Registrierung der Zi-
vilbevölkerung festgenommen oder durch paramilitärische Gruppierungen
aufgrund der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, bei einer
Rückkehr an Leib und Leben bedroht wäre.
3.3 In seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 sowie in seiner Stellung-
nahme zum Dienstreisebericht vom 5. Juni 2012 und den mit diesen ein-
gereichten Unterlagen hielt der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die
neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und in diesem Zusammenhang sel-
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ber durchgeführte Recherchen – am in der Rechtsmitteleingabe dargeleg-
ten Risikoprofil und seiner daraus folgenden Gefährdung bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka fest. Er führte in seiner Kritik am Dienstreisebericht
im Wesentlichen an, dieser beruhe nicht auf einer seriösen und vollstän-
digen Lageabklärung, stelle lediglich eine einseitige Berichterstattung dar
und widerspreche auch dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2011/24 und in einigen Punkten den aktuellen Länderinfor-
mationen, so bezüglich der Misshandlungen in sri-lankischen Gefängnis-
sen, der Aktivitäten paramilitärischer Gruppierungen und der Registrie-
rungspflicht in Colombo, oder äussere sich zu einzelnen Punkten, wie
dem nach wie vor geltenden Prevention of Terrorism Act, der Situation
von Rückkehrenden oder derjenigen von ehemaligen Aktivisten der LTTE,
gar nicht. Hingegen müsse die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt
werden.
Ferner gab der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5. Juni 2012
zu seiner persönlichen aktuellen Entwicklung an, dass die vom BFM im
angefochtenen Entscheid erwähnte Wohnsitzalternative nicht bestehe, da
die zum Zeitpunkt seiner Befragung und Anhörung in C._______ leben-
den Verwandten in Internierungslagern untergebracht gewesen und un-
terdessen ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt seien, während sein in
M._______ lebender Onkel wegen eines familiären Zwistes wie auch sei-
ne in C._______ lebende Tante, welche bereits in beengten Verhältnissen
mit ihrer Familie lebe und zudem aus dem Ausland finanziell unterstützt
werden müsse, als Kontakt- und Anlaufstelle wegfallen würden. Der Be-
schwerdeführer versuche, Beweismittel über die Lebenssituation seiner
Tante zu beschaffen, wozu ihm eine Frist anzusetzen sei.
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschie-
dene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auf-
fassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfah-
rensmängeln rechtfertigten.
4.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM
keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar ins-
besondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreise-
bericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwen-
dete Länderinformationen gewährt worden sei.
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Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Hinweis
auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. No-
vember 2011 im Verfahren D-3747/2011 – mittlerweile der vom BFM er-
hältlich gemachte Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend die Dienst-
reise der Vorinstanz nach Sri Lanka im Jahre 2010 bekannt sei, und
nahm gleichzeitig den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die
diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers vom 23. Januar 2012 (beide aus dem Verfahren D-3747/2011) zu
den Akten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben,
bis zum 5. Juni 2012 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 5. Juni 2012 nahm er – unter Beilage zahlrei-
cher Beweismittel zur aktuellen Lage in seiner Heimat – zum Dienstreise-
bericht des BFM Stellung (vgl. auch oben Buchstaben I. und J. dieses Ur-
teils).
Die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxis-
änderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen wurden, gingen unter ande-
rem auf die Dienstreise vom September 2010 zurück, womit sich die an-
gefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entspre-
chend gewonnenen Informationen abstützte. Diesbezüglich wäre das
BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse entsprechend offenzule-
gen, nicht jedoch in allfällige weitere Länderinformationen Einsicht zu ge-
währen (vgl. dazu die oben erwähnten Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011).
4.1.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die sich daraus erge-
benden Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) verletzt hat. Dieser An-
spruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätz-
lich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkun-
gen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
D-2793/2011
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eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung
nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch
die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27
E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Aus-
nahme bleiben soll). Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht schwerwiegender Natur ist, dem Beschwerdeführer Frist zur
Stellungnahme mit Verfügung vom 21. Mai 2012 eingeräumt wurde und
er in seiner Eingabe vom 5. Juni 2012 ausführlich dazu Stellung nahm, ist
unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal
der rechtserhebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen – durchaus erstellt ist und es die bestehende Aktenlage ohne wei-
teres erlaubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu
beurteilen. Der dementsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzu-
weisen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass kein Anlass be-
steht, den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht anzu-
hören (vgl. Antrag Beschwerde S. 10), zumal er ihm wesentliche Sach-
verhaltselemente einlässlich in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene
einbringen konnte. Der diesbezügliche Beweisantrag ist somit abzuwei-
sen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, insbesondere zur Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka, kann offen bleiben, ob die in der Eingabe
vom 5. Juni 2012 enthaltene Kritik am Zustandekommen und am Inhalt
des Dienstreiseberichts zutreffend ist.
4.1.3 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht ist Folgendes festzuhalten: Das BFM zeigte in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf,
weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheits-
lage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
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einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsicht-
lich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
im Zeitpunkt seines Entscheides aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen als zumutbar einschätzte, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, das
BFM hätte ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheides auch respekti-
ve erneut zu seiner aktuellen Gefährdungssituation befragen müssen und
habe es überdies unterlassen, trotz Hinweisen auf das Bestehen einer
medizinischen Problematik diesen Sachverhalt abzuklären, kann diesen
Rügen nicht gefolgt werden. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck
der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ih-
nen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu un-
termauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berech-
tigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der
zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Von der Abnahme bean-
tragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie ei-
ne nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umge-
kehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersicht-
lich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Der Be-
schwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2010
ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern. Das BFM er-
achtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne wei-
tere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A7/12 S. 10 unten).
Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den
Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es dem Beschwer-
deführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf
seine derzeitige Gefährdungssituation, auf allfällige neue Gefährdungs-
elemente sowie seine aktuelle gesundheitliche Situation hinzuweisen,
noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt da-
her ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Be-
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schwerdeführer sah überdies offensichtlich selber keine Veranlassung,
hinsichtlich seiner angeführten gesundheitlichen Beschwerden (gelegent-
liche Ohnmachtsanfälle) in seiner Heimat einen Arzt aufzusuchen bezie-
hungsweise sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Angesichts der Na-
tur der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen und der relativ geringen Bedeutung, die der Beschwerdeführer
diesen anlässlich der direkten Anhörung selber beimass, stellt es keine
Verletzung formellen Rechts dar, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine
weiteren Abklärungen von sich aus durchführte. Das Bundesverwaltungs-
gericht äusserte sich im Übrigen ein halbes Jahr nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011
(vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine An-
passung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmte mit
derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend über. Inwiefern das BFM mit
seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es besteht folg-
lich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Länder-
urteils zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich
einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bür-
gerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat. Der Beschwerdeführer weist – nach Beendigung der Kriegs-
handlungen – kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu
rechnen hat.
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt, es sei erfahrungswidrig,
dass er nach der Mitnahme durch die sri-lankischen Soldaten das Be-
wusstsein verloren und dieses erst mehrere Stunden später wieder er-
langt habe, einwendet, dass er bereits anlässlich der Anhörung ausge-
führt habe, ihm sei die mehrstündige Ohnmacht in der Vergangenheit re-
gelmässig widerfahren, ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten,
als er diesen Umstand in der Tat so bereits im Rahmen der BFM-
Anhörung anführte, auch wenn aus dem protokollierten Text nicht zwei-
felsfrei hervorgeht, ob er sich in seinen Aussagen lediglich auf den Um-
stand bezog, dass er bereits früher gelegentliche Ohnmachtsanfälle ge-
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habt habe, oder ob diese auch jeweils mehrere Stunden gedauert haben
sollen (vgl. act. A7/12 S. 6). Diesbezüglich erscheint es jedoch logisch
kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – wenn er tatsächlich
jeweils mehrere Stunden ohne Bewusstsein gewesen wäre – durch die-
sen Zustand selber nicht beunruhigt gewesen wäre und sich auch nicht
veranlasst gesehen hätte, seinen Gesundheitszustand medizinisch abklä-
ren zu lassen (vgl. act. A7/12 S. 6 Q54). Der Beschwerdeführer reichte in
diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene (Nennung Beweismittel)
ein. Gemäss (Nennung medizinische Unterlagen und deren Inhalt). Aus
ärztlicher Sicht waren offenbar kreislaufmässig keine Ursachen für die
Ohnmachtsanfälle festzustellen. Ob sie auf den diagnostizierten (Nen-
nung Diagnose) zurückzuführen sind, ist nicht feststellbar, da die Diagno-
se offensichtlich erst im Oktober 2011 gestellt wurde und nicht bekannt
ist, ob der Beschwerdeführer bereits im Mai 2009 in Sri Lanka an dieser
Krankheit litt. Der Beschwerdeführer selber führte die damalige Bewusst-
losigkeit im Wesentlichen auf seine Angst und Traurigkeit zurück (vgl.
act. A7/12 S. 6 Q49 und Q51). Insgesamt bestehen daher durchaus Indi-
zien, die an der vorgebrachten Dauer der Ohnmacht berechtigte Zweifel
aufkommen lassen. Unbesehen dieser Erkenntnis sind jedoch die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang aus anderen
Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren. So brachte er anlässlich der Be-
fragung zum Grund der Festnahme durch Soldaten und Zivilpersonen am
(...) vor, diese sei deswegen geschehen, weil man ihn verdächtigt habe,
ein Mitglied der LTTE zu sein. Im Rahmen der Anhörung beim BFM er-
wähnte er diesen Umstand zunächst wieder, gab jedoch auf konkrete
Nachfrage an, die Soldaten hätten ihm lediglich gesagt, dass er zu einem
Verhör mitgenommen werde, ohne jedoch einen Grund dafür anzuführen.
Es stellt sich mithin die Frage, woher der Beschwerdeführer von diesem
Verdacht überhaupt Kenntnis erhalten haben soll (vgl. act. A3/9 S. 5;
A7/12 S. 5 f.). Zudem ist als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu
erachten, dass er von den Angehörigen des Militärs, welche ihn zu einem
Verhör hätten abführen wollen, infolge des im Bus erlittenen Ohnmachts-
anfalls gleich ins Spital gebracht worden sei, wo er sich offensichtlich un-
bewacht in einem Raum mit anderen Patienten habe aufhalten können.
Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass man den Beschwerdeführer
trotz der Ohnmacht in den Verhörraum mitgenommen und dort gewartet
hätte, bis er wieder zu sich kommt. Auch ist sein Einwand, wonach er
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht "am Fuss des Bettes des
Sohnes eines Freundes aufgewacht" sei, sondern sich in einem grossen
Saal am Boden wiedergefunden habe, wobei seine Anwesenheit vom er-
wähnten Freund erst nach einer Stunde bemerkt worden sei, als unbe-
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helflich zu erachten. Zwar führte der Beschwerdeführer ausdrücklich an,
er sei nach etwa einer Stunde, nachdem er das Bewusstsein wieder er-
langt habe, bemerkt worden. Gleichzeitig sagte er aber auch aus, er sei in
einem grossen Raum aufgewacht, wo sich viele Personen befunden hät-
ten. Das Bett des Sohnes des Freundes habe sich ganz nahe neben ihm
befunden (vgl. act. A7/12 S. 7), weshalb die vorinstanzlichen Ausführun-
gen im Wesentlichen als zutreffend zu erachten sind. Überdies wurden
dem Beschwerdeführer zu den Umständen der Begegnung im Spital mit
dem Freund des Vaters anlässlich der direkten Anhörung diverse Fragen
gestellt (vgl. act. A7/12 S. 6 f.), weshalb der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht, wonach es unklar und vom BFM auch nicht weiter ab-
geklärt worden sei, wie sich die erwähnte Begegnung genau zugetragen
habe, nicht gefolgt werden kann. Alleine der Hinweis, dass sich die ganze
Dorfgemeinschaft zusammen mit seiner Familie auf der Flucht befunden
habe und es deshalb im entsprechenden Camp ebenfalls zu einer Kon-
zentration von Angehörigen der Dorfgemeinschaft gekommen sei, vermag
daran nichts zu ändern. Weiter vermögen die Einwendungen zu den vor-
instanzlichen Zweifeln, dass er sich nach seiner Flucht aus dem Spital zu
seiner Tante begeben habe, nicht zu überzeugen. Das von ihm in der
Rechtsmitteleingabe angeführte und in C._______ herrschende "Klima
der Angst" dürfte angesichts des über Jahre dauernden Bürgerkrieges
und der nach Beendigung des Waffenstillstandes intensivierten Kämpfen
zwischen Regierungstruppen und den LTTE schon einige Zeit vor seiner
Ankunft in C._______ bestanden haben und erklärt nicht, weshalb es
dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, angesichts des
hohen Risikos, von den sri-lankischen Sicherheitskräften – welche be-
kanntermassen zuerst bei Verwandten von Flüchtigen suchen – gleich
wieder verhaftet zu werden, sich irgendwo anders als gerade bei seiner
Tante aufzuhalten. Soweit er anführt, es erscheine vor dem Hintergrund
der allgemeinen Lage in Sri Lanka geradezu absurd, dass die LTTE – im
militärischen Endkampf stehend und in ihren Kämpfern dezimiert – sich
nach seiner Flucht auf die Suche nach ihm begeben hätten, ist entgegen-
zuhalten, dass gerade weil die LTTE im fraglichen Zeitraum offensichtlich
zusätzliche respektive neue Kämpfer und Unterstützer benötigten, sie ein
erhöhtes Interesse daran gehabt haben dürften, auch der von ihnen
(zwangs)rekrutierten, aber mittlerweile geflüchteten Personen wieder
habhaft zu werden, um die Lücken in ihrem Bestand möglichst klein zu
halten oder zu füllen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der direk-
ten Anhörung denn auch selber an, die LTTE hätten ihm und anderen
Personen am ersten Tag nach ihrer Zwangsrekrutierung erklärt, weshalb
sie "Personal" benötigten (vgl. act. A7/12 S. 4). Wird zudem in Betracht
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gezogen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie zum fragli-
chen Zeitpunkt an einem Ort aufhielten, wo sie die meiste Zeit in Bunkern
gewesen und von den LTTE wiederholt mit Lebensmitteln versorgt wor-
den seien (vgl. act. A7/12 S. 3 f.), erscheint der Umstand seiner Rückkehr
zu seiner Familie im Anschluss an seine Flucht tatsächlich als mit erhebli-
chen Zweifeln belastet.
4.2.2 Die weiteren Einwände betreffend die Geheimhaltung von illegalen
Fluchtrouten der Schlepper, die Unkenntnis des Namens im verwendeten
indischen Pass und die Bedeutungslosigkeit dieser beiden Punkte für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, müssen als nicht stichhaltig quali-
fiziert werden. Dass die Familie in D._______ dem Beschwerdeführer ih-
ren Familiennamen nicht bekannt gegeben habe, um die illegale Flucht-
route des Schleppers zu schützen, ist als wenig taugliche Massnahme
und daher als wenig wahrscheinlich zu erachten. Wäre dies tatsächlich
das Ziel des Schleppers gewesen, so erscheint die Anwesenheit einer
unbekannten Person im Haushalt einer Familie während (...) Monaten als
ungleich risikobehafteter für eine behördliche Entdeckung. Auch wenn er
sich eigenen Angaben zufolge tatsächlich nie aus der Wohnung respekti-
ve dem Zimmer begeben hätte, wären beispielsweise die beiden Kinder,
mit denen er zuweilen gespielt habe, im Kontakt mit anderen Kindern be-
ziehungsweise Personen unweigerlich auf ihren fremden "Besucher" zu
sprechen gekommen. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung selber nicht an, dass man ihm den Familiennamen nicht habe
mitteilen wollen. Immerhin war er in der Lage, den Vornamen des Vaters
zu nennen. Aufgrund des offenbar engen Kontaktes zu den Kindern der
Familie müssten ihm auch deren Namen geläufig sein (vgl. act. A7/12
S. 8 f.). Weiter ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu
den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten,
dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht ge-
kannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risi-
ko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte der Beschwerdeführer doch
keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beam-
ten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. So
muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internatio-
nalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse
Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reise-
papiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu
halten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
erhaltenen Pass – wenn auch nur kurz – studiert haben muss, ansonsten
es ihm schon gar nicht möglich gewesen wäre anzugeben, unter welcher
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Nationalität er nach D._______ geflogen sei (vgl. act. A3/9 S. 6). Sodann
verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Umständen der
Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die
Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung
der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der
persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind die-
se Ausführungen – wie vorliegend – als mit erheblichen Zweifeln belastet
und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch
Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asyl-
gründe zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfah-
rens zum Beleg seiner Vorbringen aus Sri Lanka stammende Beweismit-
tel, welche seine Vorbringen stützen würden. So belege die Registrie-
rungskarte aus dem Camp in C._______, dass er im Camp L._______ im
Distrikt C._______ mit Familienangehörigen festgehalten worden sei. Auf
dem Dokument sei er namentlich erwähnt und es sei ersichtlich, dass die
Familie ein nicht näher spezifiziertes "relief item" am Tag seiner Flucht er-
halten habe. Ebenfalls enthalte das Dokument zahlreiche Unterschriften
und Stempel sowie ein handgeschriebenes Datum vom (...), welches
wohl auf das Eintrittsdatum seiner Familie im Camp hindeute. Auch die
eingereichte blaue Karte, welche um den Hals getragen werde und die
ein Laissez-passer des Spitals in C._______ darstelle, belege wesentli-
che Punkte seiner Vorbringen. Zu diesen Beweismitteln ist Folgendes
festzuhalten: Vorweg ist festzustellen, dass die in Frage stehenden Do-
kumente lediglich als per E-Mail zugestellte Kopien vorliegen, denen auf-
grund ihrer leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur ein sehr beschränkter
Beweiswert eingeräumt werden kann. Zwar wird der Beschwerdeführer
im Dokument zusammen mit seinen Familienangehörigen namentlich er-
wähnt. Ob es sich aber beim Datum, das am oberen Rand der Karte von
Hand hingeschrieben wurde, tatsächlich um das Eintrittsdatum der Fami-
lie in das Camp handeln könnte, lässt sich vorliegend nicht eruieren und
daher auch nicht zweifelsfrei belegen. Doch selbst wenn der Beschwer-
deführer und seine Familie am (...) tatsächlich im erwähnten Camp einge-
treten wären, vermag das Dokument keinen Beleg dafür zu liefern, dass
sich die geltend gemachten Ereignisse ab dem (...) auch tatsächlich so
zugetragen haben. Weiter sind auf dem Dokument drei gleiche Stempel
des Camp Officers zu ersehen, welche jeweils neben der Unterschrift
verschiedene handschriftliche Daten und die Zuteilung der Familie zu ei-
nem bestimmten Block enthalten. Die letzte erkennbare Datierung
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stammt vom (...), wobei die Familie offenbar einem anderen Block zuge-
wiesen wurde, zumal die unter der Unterschrift vermerkte Blocknummer
im Vergleich zum oberen Stempel und der darin vermerkten Blocknum-
mer nicht die Gleiche ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereits
am (...) aus dem Camp gebracht worden und in der Folge nicht mehr
dorthin zurückgekehrt, so erstaunt es, dass in der erwähnten Relief As-
sistance Card dieser Umstand nicht vermerkt wurde, zumal die Familie
des Beschwerdeführers nicht mehr berechtigt gewesen wäre, für alle vier
Personen Unterstützungsleistungen zu erhalten. Weiter belegt die einge-
reichte Kopie des Pass Patient vom (Nennung Spital) von C._______ nur,
dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes bezie-
hungsweise dessen Kopie gelangt ist, jedoch nicht, ob es zum vorge-
brachten Zweck, d. h. zur Flucht aus dem Spital tatsächlich verwendet
wurde oder ob eine solche Karte zum Verlassen des Spitals überhaupt
zwingend benötigt worden wäre. In diesem Zusammenhang gab der Be-
schwerdeführer überdies an, er habe die blaue Karte vom Vater des im
Spital von C._______ behandelten Kindes erhalten (vgl. act. A3/9 S. 4,
A7/12 S. 3 und 7). Diesbezüglich ist jedoch logisch nicht nachvollziehbar,
weshalb der erwähnte Vater, der sich lediglich als Besucher im Spital auf-
gehalten habe, in den Besitz eines "Pass Patient", also einer offensicht-
lich für Patienten bestimmten Karte hätte gelangen können. Ebenso un-
wahrscheinlich ist, dass das Spital eine solche Patientenkarte für Besu-
cher ausgestellt haben könnte. Zu den Umständen des Erhalts dieser
beiden Dokumente brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die beiden
Dokumente bei seiner Flucht auf sich getragen und bei seiner Tante in
C._______ versteckt, die ihm diese nun per E-Mail habe zukommen las-
sen. Die Registrierungskarten in den Welfare Centres stellten die einzige
Identitätsmöglichkeit für Insassen dar, weshalb sie diese immer auf sich
tragen müssten. Diese Erklärung ist jedoch als logisch nicht nachvoll-
ziehbar zu erachten, zumal sich auf der Relief Assistance Card – wie
oben bereits erwähnt – ein handschriftlicher Datumseintrag vom (...) be-
findet, einem Zeitpunkt also, in welchem der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge schon mehrere Monate auf der Flucht gewesen sein
soll. Zudem ist auf der fraglichen Karte der Vater des Beschwerdeführers
als "Chief Occupant" eingetragen, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass dieser die Karte stets auf sich getragen hät-
te. Gemäss Aussage anlässlich der Anhörung sei an jede Familie eine
"family card" verteilt worden, mit welcher man Nahrung bezogen habe
(vgl. act. A7/12 S. 5 Q43). Der Beschwerdeführer hatte im Camp in
C._______ keine individuelle Karte, sondern war auf der Karte seiner
Familie eingetragen (vgl. act. 7/12 S. 9 Q96). Wird der Argumentation in
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der Beschwerdeschrift gefolgt, so wäre nach der angeführten Flucht des
Beschwerdeführers die im Camp verbliebene restliche Familie ohne Mög-
lichkeit verblieben, ihre Identität nachzuweisen beziehungsweise Nahrung
zu beziehen.
4.2.4 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen sind da-
her insgesamt nicht geeignet, die von der Vorinstanz zu Recht und mit zu-
treffender Begründung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen zu zerstreuen.
4.3 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zu-
nächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als (...) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden
Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser be-
ruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ih-
nen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-
Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen
rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, er
werde in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrge-
nommen und unterstehe als solcher einem erhöhten Risiko, potenzielles
Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaf-
ten Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich
die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die
einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben er-
wähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch poten-
ziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei
Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen
Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde
oder einer anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst
nie politisch aktiv und sympathisierte den Akten zufolge auch nicht mit mi-
litanten tamilischen Rebellenorganisationen. Zudem arbeitete er weder
freiwillig noch unfreiwillig für die LTTE, respektive die angeführte Zwangs-
rekrutierung und die nach zwei Tagen ergriffene Flucht im (...) wurden von
ihm nicht glaubhaft gemacht (vgl. oben Ziffern 4.3.1 bis 4.3.4). Angesichts
des Umstandes, dass die im Flüchtlingscamp von C._______ geltend
gemachte Mitnahme durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräf-
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te und die daraus folgenden Ereignisse (Flucht aus dem Spital; behördli-
che Suche) als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist auszuschliessen,
dass er aufgrund dieser angeblichen Zwischenfälle in das Visier der sri-
lankischen Behörden geriet beziehungsweise von diesen als verdächtiger
Terrorist registriert wurde.
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen
an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt
zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang
registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber
tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Re-
fugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri
Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka …") nicht um ein allge-
meines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive
der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht
eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. So-
dann sind den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wo-
nach der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz
nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte oder exilpolitisch
für diese tätig gewesen wäre.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun
vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwer-
deebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
D-2793/2011
Seite 25
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 26
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.3 und 4.4). Da der Beschwerdeführer
nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer
Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimat-
land drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei-
nen.
6.2.5 Was den im (Nennung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Di-
agnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
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Seite 27
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen;
hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aus-
sergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie
der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritan-
nien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an
AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes
unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE
2009/2 E. 9.1.3).
6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
D-2793/2011
Seite 28
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei nach eingehender Überprüfung der Lage zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des
Landes seien zwar die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unter-
schiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Kontrolle
der Regierung stünden, so beispielsweise auf der Halbinsel von Jaffna
oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche
weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrol-
lierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus
B._______ (N._______) und somit aus dem Vanni-Gebiet. Ein Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet sei aufgrund der oben skizzierten sehr
schwierigen Lebensbedingungen als unzumutbar zu erachten. Es sei so-
mit zu prüfen, ob eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative be-
stehe. Dies sei vorliegend zu bejahren. So würden eigenen Angaben zu-
folge ein Bruder, seine Eltern, zwei Tanten und zwei Onkel in C._______
und ein weiterer Onkel in M._______ leben. Ferner verfüge der Be-
schwerdeführer über eine gute Ausbildung und habe Berufserfahrung als
(...). Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumut-
bar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
D-2793/2011
Seite 29
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.). Diese Beurteilung gilt auch im heutigen Zeitpunkt.
6.3.4 Der ursprünglich im M._______-Distrikt geborene Beschwerdefüh-
rer lebte den Akten zufolge zusammen mit seiner Familie seit seinem
vierten Lebensjahr respektive seit dem Jahre (...) bis (...) im Distrikt
N._______ und vom (...) bis zur Ausreise am 28. Juni 2009 in C._______.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Distrikt N._______, welcher zum beschriebenen
"Vanni"-Gebiet gehört, als unzumutbar zu erachten. Damit bleibt zu prü-
fen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Rückkehr in die Stadt
C._______ oder auf die Jaffna-Halbinsel zuzumuten ist, da diese beiden
Gebiete ausserhalb des besagten "Vanni"-Gebietes liegen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.2.1). Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin setzt
insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die kon-
krete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesi-
cherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerde-
führer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von (...) Jahren. Er
besuchte während (...) Jahren die Schule (Advanced Level) und absol-
vierte anschliessend einen dreimonatigen Informatikkurs. Zudem verfügt
er über Berufserfahrungen als (...) und half seinem Vater in den Jahren
2004 bis 2007 in den Reiskulturen. Vor der Ausreise aus dem Heimatland
lebte er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder respektive bei
seiner Tante in C._______. Er führte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni
2012 an, dass keine Wohnsitzalternative bestehe, da die zum Zeitpunkt
seiner Befragung und Anhörung in C._______ lebenden Verwandten in
Internierungslagern untergebracht gewesen und unterdessen ins Vanni-
Gebiet zurückgekehrt seien, während sein in M._______ lebender Onkel
wegen eines familiären Zwistes wie auch seine in C._______ lebende
D-2793/2011
Seite 30
Tante, welche bereits in beengten Verhältnissen mit ihrer Familie lebe und
zudem aus dem Ausland finanziell unterstützt werden müsse, als Kontakt-
und Anlaufstelle wegfallen würden. Dieser Einschätzung kann jedoch
nicht gefolgt werden. Selbst wenn diesen – nicht weiter belegten – Aus-
führungen gefolgt würde, so bleibt der Umstand bestehen, dass der Be-
schwerdeführer in C._______ über eine Tante verfügt, bei welcher er be-
reits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka während einiger Zeit leben konnte.
Aufgrund der Akten lässt nichts darauf schliessen, dass diese Tante und
deren Familie nicht mehr dort leben oder nicht bereit wären, den Be-
schwerdeführer erneut bei sich aufzunehmen. Dass deren finanzielle Si-
tuation im Jahre (...), als er das erste Mal bei seiner Tante lebte, wesent-
lich besser als heute gewesen wäre, wird denn auch nicht geltend ge-
macht. Der in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 5. Juni 2012
gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung
von Beweismitteln betreffend die Lebenssituation seiner Tante anzuset-
zen, ist abzuweisen, zumal es ihm im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG
frei steht, bis zum Urteilszeitpunkt entscheidwesentliche Umstände vor-
zubringen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in C._______ zumindest für die erste Zeit ein tragfähiges Beziehungsnetz
sowie eine gesicherte Wohnsituation vorfinden würde. Im Übrigen könnte
er bei Bedarf erneut seinen in O._______ lebenden Onkel um finanzielle
Unterstützung ersuchen. Dieser unterstütze momentan gemäss dem Be-
schwerdeführer die in C._______ lebende Tante und deren Familie und
finanzierte auch seine Reise in die Schweiz. Dass der in O._______ le-
bende Onkel selber in bescheidenen Verhältnissen lebe respektive nur
ein bescheidenes Einkommen erziele, muss angesichts des Umstandes,
dass dieser die gesamte Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz
und dessen (...) Unterhalt in D._______ bezahlt haben soll (vgl.
act. A7/12 S. 8), ernsthaft bezweifelt werden. Sodann erscheint es nicht
als ausgeschlossen, dass er sich bei seiner Reintegration auch an den in
M._______ lebenden Onkel wenden könnte, zumal der erstmals auf Be-
schwerdeebene erwähnte Zwist aufgrund der Heirat seiner Eltern bereits
Jahrzehnte zurückliegt.
6.3.5 Hinsichtlich des angeführten und durch medizinische Unterlagen
belegten (Nennung Krankheit) ist Folgendes zu erwägen: Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im All-
gemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behand-
lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard
D-2793/2011
Seite 31
in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des
Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter
diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. So kann den eingereichten medi-
zinischen Unterlagen entnommen werden, dass die erforderliche Behand-
lung, regelmässige Kontrolle und Ernährungsberatung eingeleitet worden
seien. Das für die Weiterbehandlung in seiner Heimat benötigte (...), die
ärztlichen Kontrollen und eine allfällige Ernährungsberatung kann er auch
in Sri Lanka erhältlich machen respektive dort durchführen lassen.
Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der
Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe eines
Teils seiner Familie – möglich sein wird. Auch wenn er seit Juni 2009 lan-
desabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gera-
ten würde.
6.3.6 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumut-
bar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 32
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorste-
hend in E. 4.2.1 bis 4.2.3 aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfü-
gung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser
Mangel wurde zwar geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor-
men Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil er-
wachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1
S. 680 f. m.H.a. EMARK 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
8.2 Aufgrund des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz
des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich
mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, für die ihm aus der
Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten (vgl. BVGE
2008/47 E. 5.2 S. 681) respektive für diejenigen Aufwendungen, die auf
die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzufüh-
ren sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Jedoch wurde im oben
erwähnten Verfahren D-3747/2011 (vgl. Bst. I.) festgehalten, dass – als
Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V
des Bundesverwaltungsgerichts – mit der in diesem Verfahren für die
festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochenen Partei-
entschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gab-
riel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiere und in welchen der
gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise
des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt worden sei oder
künftig gestellt werde, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Ver-
tretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten sei. Dem-
entsprechend ist dem Beschwerdeführer in casu keine Parteientschädi-
gung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2793/2011
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: