B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2793/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Rajeevan Linganathan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. April 2018 an
das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Übernahme
des Mandats anzeigte und mitteilte, der Beschwerdeführer werde sich glei-
chentags beim EVZ B._______ melden, um einen Asylantrag zu stellen,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2018 per Zufallsprinzip dem Ver-
fahrenszentrums (VZ) Zürich zur Durchführung des Testphase-Verfahrens
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2018 zu seiner Person und sei-
nem Reiseweg befragt wurde (MIDES Personalienaufnahme),
dass er mit schriftlicher Erklärung vom 23. April 2018 auf sein ihm gemäss
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zustehendes Recht zur Rechtsvertretung durch Mit-
arbeitende der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Zürich, verzich-
tete,
dass dem Beschwerdeführer am 27. April 2018 im Rahmen eines persön-
lichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör
zu einer möglichen Zuständigkeit Sloweniens für sein Asylgesuch gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe nicht gewusst, dass
er am 6. April 2018 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er von der slowenischen Polizei erwischt und zu einer Polizeistation
gebracht worden sei, wo er sich der Fingerabdruckabnahme verweigert
habe,
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dass man ihn nach einem Tag in ein Camp verlegt habe, wo er eingesperrt
und erst nach neun Tagen befragt worden sei,
dass man seine Fingerabdrücke genommen sowie ein Foto von ihm ge-
macht habe, worauf er von einem C._______ Dolmetscher, den er nicht gut
verstanden habe, befragt worden sei,
dass er dieser Prozedur gefolgt sei, um sich im Land frei bewegen zu kön-
nen, allerdings sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in Slowenien ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er nach elf Tagen das Camp verlassen habe und weitergereist sei,
dass der Beschwerdeführer in Beantwortung der Frage nach Gründen, wel-
che gegen eine Rückkehr nach Slowenien sprechen würden, erklärte, er
kenne in Slowenien niemanden, es gebe dort keine Tamilen und Überset-
zer und sein Zielland sei die Schweiz gewesen,
dass seine Tante sowie ihre drei Töchter in der Schweiz leben würden,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Mai 2018 – eröffnet am 8. Mai 2018 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Slowenien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2018 (Faxeingang
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei
vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhalts-
abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der drohende Vollzug
der Wegweisung nach Slowenien sei im Rahmen einer superprovisori-
schen Massnahme zu sistieren,
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dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 17. Mai 2018 im Rahmen einer superprovi-
sorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
dass am 17. Mai 2018 (Faxeingang) eine Beschwerdeverbesserung zu den
Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass aus dem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2018 in Slowenien
um Asyl ersucht hatte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Slowenien von
diesem unbestritten ist, er allerdings angab, es sei ihm nicht bewusst ge-
wesen, in Slowenien einen Asylantrag gestellt zu haben,
dass das SEM die slowenischen Behörden am 20. April 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gleichen-
tags zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist und
vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
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dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemacht wird, so habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, eine falsche Sachverhalts-
feststellung vorgenommen und Verfahrensvorschriften verletzt,
dass dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 18 Abs. 3 TestV der
Nichteintretensentscheid zu spät eröffnet worden sei,
dass nämlich gemäss vorgenannter Norm im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens ein Nichteintretensentscheid innerhalb von höchstens drei Arbeitsta-
gen – nach Zusage des angefragten Dublin-Staates zur Übernahme des
Gesuchstellers – dem Beschwerdeführer zu eröffnen sei,
dass die slowenischen Behörden dem Übernahmegesuch am 20. April
2018 zugestimmt hätten, weshalb ihm der Nichteintretensentscheid spä-
testens am 25. April 2018 hätte eröffnet werden müssen, beziehungsweise
wenn der Fristbeginn auf den 27. April 2018 (Durchführung des Dublin-Ge-
sprächs) gefallen wäre, ihm die Verfügung spätestens am 2. Mai 2018 hätte
zugestellt werden müssen,
dass ihm die vorinstanzliche Verfügung dagegen erst am 8. Mai 2018 er-
öffnet worden sei,
dass hierzu festzuhalten ist, dass die Vorinstanz gemäss Art. 18 Abs. 3
TestV richtigerweise gehalten gewesen wäre, den Nichteintretensent-
scheid spätestens am 25. April 2018 zu eröffnen, allerdings auch vertretbar
ist, vom Fristbeginn am 27. April 2018 auszugehen, als das Dublin-Ge-
spräch durchgeführt wurde,
dass es sich in casu um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift handelt,
weshalb offenbleiben kann, welches das massgebende Datum ist, und
festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des erst am 3. Mai
2018 ergangenen Entscheides und der Eröffnung am 8. Mai 2018 kein
Rechtsnachteil erwachsen ist und die Beschwerde fristgerecht eingereicht
werden konnte,
dass sodann die Rüge, wonach die Vorinstanz dem Rechtsvertreter vor der
Eröffnung des Entscheids keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme, wie
dies im Testverfahren üblich sei, eingeräumt habe, nicht gehört werden
kann,
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dass dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die
Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Slo-
weniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Rah-
men des Dublin-Gesprächs eingeräumt wurde (vgl. A 23/2),
dass das SEM den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 TestV somit nachge-
kommen ist und ein darüber hinausgehender Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Testverfahren nicht besteht (vgl. Art. 6 TestV), zumal mit der in
Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV erwähnten „Rechtsvertretung“ der Leistungser-
bringer (vgl. dazu Art. 23 Abs. 2 TestV) und nicht – wie vorliegend – ein
externer, gewillkürter Rechtsvertreter gemeint ist (vgl. Urteil des BVGer
D-4994/2017 vom 13. September 2017),
dass auf Beschwerdeebene ferner gerügt wird, die Vorinstanz habe den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt, was
eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten in seinem Heimat-
staat, der mehrtägigen Inhaftierung in Slowenien sowie der drohenden
Trennung von seinen in der Schweiz lebenden Verwandten in einer labilen
psychischen Lage befinde,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer beim Aus-
füllen des Personalienblattes am 18. April 2018 keine medizinischen Prob-
leme angab (vgl. A 2/2),
dass er im Rahmen des persönlichen Gesprächs erklärte, ihm gehe es ge-
sundheitlich gut, seit er in der Schweiz angekommen sei (vgl. A 23/2 S. 1),
dass sich der Beschwerdeführer auf seine gemachten Angaben behaften
lassen muss,
dass das SEM – entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Be-
schwerdeebene – nicht gehalten war, medizinische Abklärungen des Be-
schwerdeführers zu veranlassen, eine unvollständige und unrichtige Sach-
verhaltsabklärung – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – nicht feststellbar ist, das Vorgehen der Vorinstanz damit rechtmäs-
sig ist und somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass zusammenfassend somit festzustellen ist, dass die geltend gemach-
ten formellen Einwände nicht stichhaltig sind, weshalb kein Anlass besteht,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass auf Beschwerdeebene weiter gerügt wird, das SEM habe seine in der
Schweiz lebenden Verwandten – Tante und Cousinen – zu Unrecht die Fa-
milienzugehörigkeit abgesprochen und die damit einhergehende Zustän-
digkeit der Schweiz verneint,
dass in Sri Lanka der Familienbegriff weit gefasst und die Familie nicht nur
auf die Kernfamilie beschränkt werde, vielmehr seien die Familien in Sip-
pen organisiert und Onkel, Tanten sowie Cousinen würden ebenfalls als
Familienmitglieder gelten,
dass diesbezüglich auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verwei-
sen und wiederholt festzuhalten ist, dass es sich – unabhängig der kulturell
abhängigen unterschiedlichen Familiendefinitionen – bei den in der
Schweiz lebenden Verwandten (Tante und deren Töchter) nicht um Fami-
lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Hilfeleistung seiner Ver-
wandtschaft – so hätten die Verwandten unmittelbar nach seiner Ankunft in
der Schweiz für seine Rechtsvertretung gesorgt und seien ihm aufgrund
der Sprachbarriere und des fehlenden sozialen Netzwerks ein notwendiger
Indikator zur Stabilisierung seines psychischen Zustands – kein Abhängig-
keitsverhältnis zu begründen vermag,
dass naheliegend und auch zu erwarten ist, dass ihm seine in der Schweiz
lebenden Verwandten im Rahmen ihrer Möglichkeit Unterstützung bieten,
indessen lässt sich daraus kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen ihm und diesen Verwandten begründen, zumal dem Beschwerde-
führer im Rahmen des Asylverfahrens eine Rechtsvertretung angeboten
wurde – auf welche er jedoch explizit verzichtete und einen externen
Rechtsvertreter mit der Sache beauftragte – und ihm für weitere Unterstüt-
zung der Zugang zu Asyl-Beratungsstellen mit Übersetzungsdiensten offen
steht,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Rechtsansprüche
aus Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO abzuleiten vermag,
dass zwar in Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ein weiter Familien- beziehungs-
weise Verwandtschaftsbegriff enthalten ist, die Anwendung der Ermes-
sensklausel vorliegend jedoch nicht gegeben ist (siehe nachfolgende Aus-
führungen),
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Hinweis, wonach ihm die slowenischen Behörden anlässlich der
Befragung einen C._______ Dolmetscher bestellt hätten, den er nicht ver-
standen habe, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag, verfügt
der Beschwerdeführer doch über die Möglichkeit, allenfalls bei der zustän-
digen Stelle entsprechend Beschwerde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, dass die slowenischen Behörden sich weigern würden, ihn
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten sowie der pauschalen und unsubstanziierten Rüge des Be-
schwerdeführers, wonach den slowenischen Behörden die Erfahrung mit
tamilischen Asylbewerbern fehle und damit eine fehlende Sachkenntnis
einhergehe, keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien
werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
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gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden, weshalb auf die eingereichten Wiki-
padia-Artikel zu den in Slowenien vorkommenden Ethnien nicht weiter ein-
zugehen ist,
dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer sodann – ohne in diesem Zusammenhang
entsprechende Belege einzureichen – auf seinen Gesundheitszustand be-
ruft, der einer Überstellung entgegenstehe, so bewirke eine Trennung von
seinen in der Schweiz lebenden Verwandten mit grosser Wahrscheinlich-
keit eine erneute Destabilisierung im Sinne einer Retraumatisierung und
würde zu sozialer Isolation führen, womit eine gänzliche Genesung in Slo-
wenien unwahrscheinlich sei,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Über-
stellung nach Slowenien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
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Seite 12
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer
bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate
medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung ver-
weigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die
zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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Seite 13
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
vertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: