B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2794/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ am 6. Juli
2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 18. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch –
zu ihren Asylgründen befragt wurden,
dass sie am 11. August 2011 – ebenfalls im EVZ E._______ – gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Befragungen gel-
tend machte, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer
Ethnie und stamme aus F._______ (G._______, russische Teilrepublik
Tschetschenien),
dass er im Jahre 1999 kurz am Krieg auf der Seite des damaligen Präsi-
denten Mashadov teilgenommen habe,
dass das Regime unter dem späteren Präsidenten Kadyrov sich zum Ziel
gesetzt habe, ehemalige Rebellen beziehungsweise ehemalige Kämpfer
Mashadovs zu liquidieren,
dass Männer, die keinen Clan im Hintergrund hätten, so lange gefangen
genommen geworden seien, bis ihnen Bärte gewachsen seien,
dass sie dann umgebracht worden seien und man neben ihre Leichen
Waffen gelegt habe, um so den Anschein zu erwecken, es handle sich bei
den Toten um islamistische Terroristen,
dass er, der Beschwerdeführer, keinen Clan hinter sich habe, weshalb er
sehr gefährdet sei,
dass im Jahre 2006 ein Anschlag auf sein Haus verübt worden sei, bei
dem seine Ehefrau schwer verletzt worden sei,
dass er Tschetschenien im Jahre 2009 zusammen mit seiner Ehefrau
erstmals verlassen habe und sie in Schweden um Asyl nachgesucht hät-
ten,
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dass sie im Januar oder Februar 2010 nach Tschetschenien zurückge-
kehrt seien, da seine Grossmutter bedroht worden sei,
dass wenig später Leute Kadyrovs von ihm 1 Million Rubel verlangt hät-
ten,
dass er – in der Hoffnung, fortan in Ruhe gelassen zu werden – diese
Geldsumme geleistet habe,
dass er zwei oder drei Monate vor seiner Reise in die Schweiz erneut be-
droht und zur Bezahlung von 2 Millionen Rubel aufgefordert worden sei,
dass er daher Tschetschenien am 1. Juli 2011 zusammen mit seiner Frau
erneut verlassen habe, und sie auf dem Landweg durch verschiedene,
ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrol-
len bis in die Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführerin B._______ vorbrachte, sie sei als russische
Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie in der russischen Teilrepublik
Dagestan geboren, aber ebenfalls in Tschetschenien aufgewachsen,
dass sie im Jahre 2006 bei einem Anschlag schwere Fuss- und Beinver-
letzungen erlitten habe und sie noch heute an deren Folgen leide,
dass die Beschwerdeführenden vom BFM für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens am 15. August 2011 dem Kanton E._______
zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin B._______ am 8. Mai 2012 in E._______
die Zwillinge C._______ D._______ zur Welt brachte,
dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens ihre Inlandpässe, eine Geburtsurkunde (betreffend A._______), eine
Krankenversicherungskarte, zwei Fotos, einen Krankenhaus-
Entlassungsbericht vom 18. April 2007 (betreffend B._______) und einen
Artikel aus der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 7. Februar 2014 im Original
sowie zwei weitere Krankenhausberichte aus Tschetschenien und ver-
schiedene, die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin in der
Schweiz dokumentierende Berichte und Unterlagen in Kopie zu den Ak-
ten gaben,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2014 – eröffnet am 22. April
2014 – die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden sich durch ihren am 2. Mai 2014 neu be-
vollmächtigten Rechtsvertreter mit auf den 23. April 2014 datierter Einga-
be (massgeblicher Poststempel: 22. Mai 2014) gegen die Verfügung vom
16. April 2014 wandten und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragten,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Advokat
Mustafa Ates zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – ein am 11. Februar 2014 vom (…) ausgestellter, die
Beschwerdeführerin B._______ betreffender ärztlicher Bericht, ein am 19.
Mai 2014 von den (…) ausgestelltes, ebenfalls B._______ betreffendes
ärztliches Zeugnis sowie ein Schreiben der die beiden Kinder C._______
D._______ behandelnden Kinderärztin vom 9. Mai 2014 in Kopie einge-
reicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juni
2014 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63
Abs. 4 VwVG) abwies und den Beschwerdeführenden gleichzeitig zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist
bis zum 17. Juni 2014 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei unge-
nutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfäl-
ligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor-
schusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – oh-
ne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den
in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG), wobei betreffend
die Anforderungen des Glaubhaftmachens auf BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3 verwiesen werden kann,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelang-
te, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 sowie
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers A._______ seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich (etwa be-
züglich des Zeitpunkts der Bedrohungen und der Geldforderungen oder
bezüglich der letztmaligen Begegnung mit den Erpressern) sowie tatsa-
chen- und erfahrungswidrig (insbesondere aufgrund des Umstandes,
dass wesentliche Vorbringen – wie etwa die Behauptung, in ein Auto ge-
zerrt und dann ausserhalb der Stadt verprügelt worden zu sein – ohne er-
klärbaren Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend ge-
macht wurden) ausgefallen,
dass sodann auch der Feststellung der Vorinstanz, der Anschlag im Jahre
2006, bei dem die Beschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, habe
zum Zeitpunkt der Ausreise am 1. Juli 2011 zu weit zurückgelegen, um
noch als Anlass für die Flucht gewertet zu werden, gefolgt werden kann,
dass weder die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (im
Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschil-
derten Sachverhalts und das Festhalten am Wahrheitsgehalt derselben
oder die nicht berechtigte Rüge, das BFM habe den Anschlag im Jahre
2006, bei dem die Beschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, aus-
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ser Acht gelassen [vgl. Beschwerde S. 5]) noch die verschiedenen, in der
Beschwerdeschrift erwähnten, die allgemeine Lage in Tschetschenien
betreffenden Berichte geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerde-
führenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zuge-
wiesen wurden (E._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weite-
ren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz
[AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völ-
kerrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember
2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien be-
fasst hatte und dabei zum Schluss gelangte, es herrsche dort keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen,
weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asyl-
suchender in der Regel zumutbar sei,
dass sich die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden seither
weiter beruhigt hat,
dass an dieser Feststellung die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten,
dem Internet entnommenen Meldungen nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden auch keiner der im besagten Urteil vom
23. Dezember 2009 erwähnten Personenkategorien, für welche der
Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar erscheint (vgl. BVGE
2009/52 E.10.2.3), angehören,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzu-
mutbar erscheinen lassen könnten,
dass in Bezug auf die Bein- und Fussverletzungen, die die Beschwerde-
führerin B._______ bei einem Anschlag im Jahre 2006 erlitten hat, auf die
zutreffenden Ausführungen auf S. 5 der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
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dass auch die drei auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berich-
te (ein Bericht des (…) vom 11. Februar 2014 betreffend die Bein- und
Fussverletzung von B._______, ein ebenfalls B._______ betreffendes
Zeugnis der (…) vom 19. Mai 2014 sowie ein Schreiben einer Kinderärz-
tin vom 9. Mai 2014 betreffend die Zwillinge C._______ D._______) zu
keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen können,
dass – soweit im Zeugnis der (…) vom 19. Mai 2014 von Schlafstörun-
gen, häufiger "Niedergestimmtheit", zeitweisem "Antriebsverlust" und Zu-
kunftsängsten beziehungsweise von einer "leichtgradigen depressiven
Episode" die Rede ist – gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts derartige psychische Probleme auch in Tschetschenien be-
handelt werden können (so gibt es neben verschiedenen Institutionen für
die ambulante Behandlung psychischer Krankheiten auch psychiatrische
Kliniken, unter anderem in Grosny, Samaski [Distrikt Atsjkoi-Martan] und
Dabankhi [Distrikt Gudermes]),
dass sich auch aus dem Schreiben der Kinderärztin vom 9. Mai 2014 kei-
nerlei Hinweise darauf ergeben, wonach der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden dem Wohl der beiden zweijährigen Kinder nach-
haltigen Schaden zufügen könnte,
dass die Beschwerdeführenden nicht nur die tschetschenische, sondern
auch die russische Sprache beherrschen und der Beschwerdeführer
A._______ über Berufserfahrung als Chauffeur und "Allrounder" verfügt,
dass die Beschwerdeführenden (insbesondere die Beschwerdeführerin
B._______) in ihrer Heimat noch zahlreiche nahe Angehörige haben, die
ihnen beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein können,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rück-
kehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet
sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapie-
re zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106
Abs. 1 AsylG standhält, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Juni 2014 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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