B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2794/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).
D-2794/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer flüchtete eigenen Angaben zufolge im Jahr
2003/2004 im Kindesalter aus dem Sudan in den Tschad und lebte dort in
einem Flüchtlingslager. Ende 2014, Anfang 2015 verliess er den Tschad
und gelangte über Libyen und Italien am 15. August 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 2015 wurde er
zu seinen Personalien und am 2. September 2015 summarisch zu seinen
Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 6. Oktober 2015 wurde er ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer – ein eth-
nischer Masalit aus West-Darfur – an, er sei im Jahr 2003/2004 aus dem
Sudan in den Tschad geflüchtet, nachdem ihre Häuser in Brand gesteckt,
ihre Eltern getötet und sie mit Panzern bombardiert worden seien. Er habe
gesehen, wie Leute getötet worden seien. Die Regierung habe nichts ge-
macht, wenn die Janjaweed gekommen seien. Den Tschad habe er verlas-
sen, weil im Flüchtlingslager alles reduziert worden sei. Sie hätten kein Es-
sen, keine Schule, keine Arbeit und kein Geld erhalten. Sie seien aufgefor-
dert worden, in den Sudan zurückzukehren. Es gebe Leute, die zurückge-
kehrt und mit Flugzeugen und Panzern getötet worden seien.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte und den tscha-
dischen Flüchtlingsausweis seines Vaters (beides in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 (Poststempel: 4. Mai 2016) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie subeventu-
aliter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 verschob die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 gab der rubrizierte Rechtsvertreter seine
Mandatierung bekannt, ersuchte um unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 110a lit. a AsylG (SR 142.31) und reichte eine Fürsorgebe-
stätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 zog das SEM den angefochtenen
Entscheid teilweise in Wiedererwägung, hob dessen Dispositivziffern 4 und
5 auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine
Replik und gegebenenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung beziehungsweise Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 zog das SEM den angefochtenen
Entscheid teilweise in Wiedererwägung. Die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs bildet somit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das Verfahren wird
insoweit gegenstandslos. Vorliegend ist nur noch über die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung zu befin-
den.
4.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken.
4.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung dieses Antrages aus, er
habe den Dolmetscher an der Anhörung nicht verstanden, da die Überset-
zung auf Arabisch erfolgt sei und nicht in seiner Muttersprache. Die Anhö-
rung müsse deshalb mit einem Dolmetscher, der in Rotana übersetzen
könne, wiederholt werden.
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4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
4.3 Wie in der Beschwerde ausgeführt, kam es während der Anhörung im-
mer wieder zu Verständigungsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer hat
den Dolmetscher offensichtlich nicht verstanden. Dies gereicht ihm aber an-
gesichts der vorliegenden Gutheisssung nicht zum Nachteil. Die Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen wird in der teilweisen Wiedererwägung vom 8. Sep-
tember 2016 nicht mehr in Frage gestellt. Im vorliegenden Entscheid gilt es
nunmehr lediglich zu prüfen, ob seine Vorbringen asylrelevant sind. Diesbe-
züglich ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, zumal der Beschwerde-
führer in Ergänzung zu seinen Angaben an der Anhörung mit der Beschwer-
deergänzung eine detaillierte schriftliche Fluchtgeschichte einreichte. Vor
diesem Hintergrund ist der Antrag auf Rückweisung zur erneuten Anhörung
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
6.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 31. März 2016
führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft deshalb nicht, weil ihm die sudanesische Staatsangehörigkeit nicht
geglaubt werden könne.
6.2 In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2016 wurde dagegen
ausgeführt, die sudanesische Staatsangehörigkeit sei nun glaubhaft ge-
macht worden. Asyl sei aber dennoch zu verweigern und die Flüchtlingsei-
genschaft zu verneinen, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Der
Beschwerdeführer mache geltend, seine Eltern seien aufgrund des Krieges
und weil die Regierung die Bürger nicht habe schützen können, aus Darfur
geflohen. Die Sicherheitslage im Sudan sei nach wie vor schlecht. Im
Flüchtlingslager im Tschad sei die Schule geschlossen worden, die Nah-
rung sei knapp geworden und es habe keine Arbeit gegeben. Damit mache
der Beschwerdeführer keine konkrete persönlich gegen ihn gerichtete Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Es gingen den Akten – insbe-
sondere auch aus den eingereichten Beweismitteln und der Beschwerde-
schrift – auch keine Hinweise dafür hervor, dass seine Familie im Sudan
einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sei. Die Probleme, mit denen der Beschwerdeführer
in Tschad konfrontiert gewesen sei, seien nicht asylrelevant, da sie die all-
gemein unsichere Lage eines Staates beträfen, dessen Staatsangehörig-
keit er nicht besitze.
6.3 In der Beschwerdeergänzung wird festgehalten, gemäss der einge-
reichten Bestätigung vom 23. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer vom
UHCR als Flüchtling anerkannt worden. Dies wäre damals auch in der
Schweiz so gewesen. Bis zum BVGE 2013/21 sei Angehörigen von nicht-
arabischen Ethnien in Darfur in der Schweiz im Kollektiv die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt worden. Es sei demnach eine asylrelevante Vorver-
folgung ausgewiesen, welche praxisgemäss dazu führe, dass objektive
Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht anerkannt werden müss-
ten. Er habe mit seiner Familie im Dorf B._______ in der Region Geneina
gelebt, wo sein afrikanischer Stamm Masalit gelebt habe. Das Dorf sei am
(…) 2003 angegriffen worden. Vor seinen Augen seien viele Familien um-
gebracht worden. Es habe Angriffe aus der Luft und vom Boden gegeben.
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Es sei geschossen, geschlagen und gestochen worden und es seien Bom-
ben gefallen. Vor seinen Augen seien Frauen und Mädchen vergewaltigt
worden. Sein Cousin und dessen Vater seien vor seinen Augen erschossen
worden, als sie alle zusammen weggerannt seien. Ihn und seine Mutter
hätten sie nicht getroffen. Sie seien gerannt, so schnell sie gekonnt hätten.
Dabei hätten sie sich an Ästen und Steinen verletzt, sein linker Ellbogen
sei ausgekugelt, durch den Fall auf einen Stein habe er ein Loch im Kopf
gehabt und er habe ein Auge verletzt. Auch sein grosser Bruder sei auf der
Flucht verletzt worden. Seinen Vater hätten sie auf der Flucht verloren. Er
sei von den Janjaweed-Milizen mit Stöcken geschlagen worden und sie
hätten auch auf ihn geschossen. Die Kämpfer hätten sie bis in das Dorf
C._______ in Tschad verfolgt. Dort hätten sie seinen Vater wiedergefun-
den. Sie hätten sich in Gebüschen und unter Bäumen versteckt. Sie seien
dann ein Jahr lang dort geblieben, bis die Flüchtlingscamps eröffnet wor-
den seien. Die Camps würden von der sudanesischen Security-Miliz über-
wacht. Junge Männer würden von dieser verhaftet, geschlagen und getö-
tet. Dies finde vor allem in der Nacht statt, damit es die tschadischen UN-
HCR-Mitarbeiter nicht merken würden. Die Situation sei eskaliert, seit die
europäischen Organisationen das Camp verlassen hätten. Er sei somit
auch im Tschad zielgerichtet Opfer von asylrelevanter Verfolgung gewor-
den, die den sudanesischen Milizen zuzurechnen sei. Die Gewalt in Darfur
halte unvermindert an. Die Kämpfe seien seit Beginn dieses Jahres eska-
liert, allein 100‘000 Menschen seien in die Flucht getrieben worden. Be-
sonders junge Männer nicht arabischer Ethnie im wehrfähigen Alter würden
von sudanesischen Milizen gezielt gesucht, da sie potentielle Widerstands-
kämpfer seien. Im Januar 2016 sei es in West Darfur zu Protesten gegen
die anhaltende Gewalt gegen Masaliten gekommen.
Drei weiteren ihm bekannten Masaliten, die ebenfalls im Tschad in Lagern
gelebt hätten, habe das SEM Asyl gewährt. Er habe Anspruch auf rechts-
gleiche Behandlung.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem eine detaillierte Niederschrift seiner Fluchtgeschichte und verschie-
dene Berichte zur allgemeinen Lage in Darfur zu den Akten.
7.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
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müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und
2008/12 E. 5).
7.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
7.3 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist glaubhaft, dass er
im Jahr 2003 Verfolgung ausgesetzt war. Die von ihm geltend gemachten
Übergriffe durch Janjaweed-Milizen im Jahre 2003 fielen in die in BVGE
2013/21 beschriebene Phase 1 des Darfur-Konflikts. Die von der Regie-
rung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) gingen dabei gewalt-
sam gegen verschiedene nicht-arabische Gruppierungen vor. Die überwie-
gende Mehrheit der von den Janjaweed ausgehenden Übergriffe richtete
sich gegen die nicht-arabischen Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit –
denen der Beschwerdeführer angehört (BVGE 2013/21 E. 9.3.3). Das Bun-
desverwaltungsgericht ging bezüglich dieser Übergriffe von asylrechtlich
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relevanter Intensität aus. Die Angriffe erfolgten ausserdem aus asylrecht-
lich relevanten Motiven, weshalb in der publizierten Praxis von einer Kol-
lektivverfolgung der Minderheitengruppen ausgegangen wurde. Der Be-
schwerdeführer hat solche Verfolgungshandlungen gemäss seinen Anga-
ben am eigenen Leib erfahren müssen. Seine auf Beschwerdeebene aus-
führlich nachgereichten Beschreibungen decken sich dabei mit den zur
Verfügung stehenden Berichten. Bereits im Rahmen der Anhörung führte
er aus, es seien vor ihm Menschen getötet worden. Aus den Akten ergibt
sich sodann, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen
Problemen leidet, die von den Ärzten mit den beschriebenen traumati-
schen Gewalterfahrungen in Verbindung gebracht werden. Damit war der
Beschwerdeführer im Sudan zielgerichteten und intensiven Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt und war nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner
Bürgerkriegswirren (vgl. EMARK 2006/25). Vor seinen Augen wurden seine
Verwandten getötet. Gemäss seinen Aussagen entkam er selber den
Schüssen nur knapp. Sie hätten somit auch ihn treffen können. Auf der
Flucht verletzte er sich zudem an Schulter, Kopf und Auge. Sein Vater
wurde verhaftet und schwer misshandelt. Auch seine Mutter und sein Bru-
der wurden verletzt. Vor diesem Hintergrund können die Erwägungen des
SEM, wonach keine konkrete persönlich gegen den Beschwerdeführer und
seine Familie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar
sei, nicht geschützt werden. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Sudan die Flüchtlingseigenschaft.
7.4 Wie oben ausgeführt gilt es Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksich-
tigen. In BVGE 2013/21 wurde in Bezug auf den Darfur eine Kollektivver-
folgung der Gruppe "nicht-arabischer Ethnien" zum heutigen Zeitpunkt ver-
neint. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass die Sicherheitslage in
Darfur weiterhin schlecht sei. Und auch in BVGE 2013/5 ist von einer ge-
richtsnotorisch herrschenden Situation allgemeiner Gewalt die Rede. Ge-
mäss Rechtsprechung des EGMR verschlechtere sich die Lage im Sudan
zusehends. Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar
2014, 58802/12, § 39 f. wurde festgehalten, dass die allgemeine Men-
schenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Oppo-
nenten gelte. Diese Feststellung wurde im Urteil vom EGMR A.A. gegen
Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, § 55, bestätigt und dahinge-
hend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert
habe. Überdies würde bereits der Umstand, nicht-arabischer Ethnie zu
sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil
des EGMR A.A. gegen Frankreich, a.a.O., § 58). Auch im letzten Jahr blieb
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Seite 10
die Situation in Darfur angespannt. Im Juni 2016 verlängerte der Sicher-
heitsrat der UNO das Mandat der African Union-United Nations Hybrid
Operation in Darfur aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage.
Seit Beginn des Jahres 2016 hat der Konflikt bis im August erneut mehr als
80‘000 Menschen in die Flucht getrieben. Amnesty International wirft der
sudanesischen Regierung den Einsatz von Chemiewaffen vor (vgl. United
Nations, Security Council Renews Mandate of African Union-United Na-
tions Hybrid Operation in Darfur, Unanimously Adopting Resolution 2296
[2016], 29. September 2016; Deutsche Welle [DW], Darfur's refugees con-
tinue to live in fear, 6. September 2016; UN Security Council, Report of the
Secretary-General on the African Union-United Nations Hybrid Operation
in Darfur [S/2016/812], 27. September 2016 und die durch den Beschwer-
deführer eingereichten Berichte). Nach dem Gesagten hat der Beschwer-
deführer angesichts der bereits erlebten Vorverfolgung weiterhin eine ob-
jektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, müsste er in die Re-
gion Darfur zurückkehren.
7.5 Grundsätzlich würde sich an dieser Stelle gemäss BVGE 2013/5 die
Frage stellen, ob der Beschwerdeführer über eine Fluchtalternative verfü-
gen würde. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang ein mögli-
cher Aufenthalt in Karthoum, aber auch im Tschad, wo sich der Beschwer-
deführer während Jahren aufgehalten hat und über Familienmitglieder ver-
fügt. Praxisgemäss kann einem Beschwerdeführer eine solche Fluchtalter-
native jedoch nur dann entgegen gehalten werden, wenn die Inanspruch-
nahme auch zumutbar wäre. Angesichts der besonderen Fallumstände ist
dies jedoch ohne vertiefte Prüfung zu verneinen, so hat die Vorinstanz sel-
ber den Wegweisungsvollzug in den Sudan für unzumutbar erklärt und die
vorläufige Aufnahme angeordnet. Damit war das SEM auch von der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tschad ausgegangen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten sind und er demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist.
Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheis-
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Seite 11
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 31. März 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung obsiegt. Die
Beschwerde wurde aufgrund des Wiedererwägungsentscheides des SEM
in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegenstandlos, wo-
mit betreffend die Verlegung der Kosten und Parteientschädigung auch
diesbezüglich von einem faktischen Obsiegen auszugehen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
10.2 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der
erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert worden war, hat keine Kosten-
note eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen
aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.– festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit der Ausrichtung der vollumfänglichen Parteient-
schädigung entfällt ein allfälliges Honorar aus der amtlichen Verbeistän-
dung.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfügung vom 31. März 2016 wird aufgehoben und das SEM ange-
wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwer-
deinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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