B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2795/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Bangladesh,
…,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch,
welcher bis heute kein heimatliches Reise- oder Identitätspapier im Origi-
nal vorgelegt hat – am 1. März 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
wobei er namentlich angab, er sei noch minderjährig,
dass die behauptete Minderjährigkeit vom BFM aufgrund des äusseren
Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen wurde,
worauf das Bundesamt mit dessen Einverständnis eine radiologische
Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab,
dass die vom BFM beauftragten Ärzte in ihrem Bericht vom 7. März 2013
zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer weise nach radiologischer
Untersuchung ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren auf,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2013 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass ihm bei dieser Gelegenheit vom BFM eröffnet wurde, er sei mut-
masslich über achtzehn Jahre alt, worauf er vorbrachte, das sei kein Pro-
blem, er nehme das neue Alter an (vgl. …),
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 einlässlich angehört wurde,
wobei nochmals auf die Frage seines Alters eingegangen wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit an seinen ursprünglichen Angaben zu sei-
nem Geburtsdatum festhielt, diesbezüglich aber vorbrachte, er habe sich
erst im Verlauf seiner Schulzeit bei den Behörden registrieren lassen, wo-
bei man damals ein pro forma Datum gewählt habe (vgl. ...),
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach den Gründen für sein
Asylgesuch zur Hauptsache die Verwicklung in eine Auseinandersetzung
zwischen seinem Vater und dessen drei Halbbrüdern (den drei Onkeln
des Beschwerdeführers) geltend machte,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, sein Vater – seit vier Jahren
ein Aktivist der oppositionellen Jamaat-e-Islami, und zwar mutmasslich in
leitender Funktion – sei von den drei Onkeln –Anhänger der herrschen-
den Awami Leage, mutmasslich ebenfalls in leitender Funktion – wegen
einer laufenden Erbstreitigkeit oder aber wegen seiner politischen Zuge-
hörigkeit schikaniert und geschlagen worden,
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dass die Onkel insbesondere Schläger angeheuert hätten, welche im No-
vember 2012 bei ihnen zuhause alles kaputt geschlagen hätten,
dass er zudem im November 2012 auch persönlich in die Auseinander-
setzung zwischen seinem Vater und seinen Onkeln verwickelt worden sei,
indem er von den Schlägern entführt und im Verlauf seiner Entführung mit
einem Messer geschnitten und mit einer glühenden Eisenstange ver-
brannt worden sei, wobei man ihn aufgefordert habe, seinem Vater zu sa-
gen, er solle seinen gesamten Besitz auf seine Halbbrüder überschreiben
und zudem seine politischen Aktivitäten für die Jamaat-e-Islami aufgeben,
dass sein Vater nach diesem Vorfall beschlossen habe, ihn zu seinem
Schutz ins Ausland zu schicken, zumal er ein Einzelkind sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Verbleib seiner
Reise- und Identitätspapiere sowie den Umständen seiner Ausreise vor-
brachte, er habe in der Heimat weder einen Pass noch eine Identitätskar-
te besessen, da in Bangladesch solche Papiere nicht an Minderjährige
ausgestellt würden, weshalb er seine Reise mit einem von seinem
Schlepper organisierten gefälschten Pass absolviert habe, welchen er
aber nie habe öffnen dürfen und welcher ihm nach der Ankunft in der
Schweiz vom Schlepper auch wieder abgenommen worden sei,
dass er gleichzeitig ausführte, er habe seine Heimat am 4. Februar 2013
verlassen, indem er mit seinem Schlepper auf dem Luftweg über Saudi
Arabien nach Italien gereist sei, von wo er am 28. Februar 2013 vom
Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er sowohl im Verlauf der Kurzbefragung als auch der Anhörung die
Beschaffung seiner Geburtsurkunde in Aussicht stellte, welche er auf An-
raten seines Schleppers in der Heimat zurückgelassen habe, deren Be-
schaffung aber schwierig werden dürfte, da in der Zwischenzeit auch sein
Vater auf der Flucht sei, respektive da in der Zwischenzeit seine Eltern
unter Umständen bei einem Unfall ums Leben gekommen sein könnten,
dass er gleichzeitig geltend machte, ausser dem Geburtsschein habe er
keinerlei anderen Papiere, da in Bangladesch auch keine Schülerauswei-
se oder dergleichen ausgestellt würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2013 – eröffnet am 13. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
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führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, die vom Be-
schwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei aufgrund der Aktenlage
nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf die Beiordnung einer Vertrauens-
person habe verzichtet werden dürfen,
dass das Bundesamt sodann zum Schluss gelangte, für die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldba-
ren Gründe vor, wobei es sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers
über den angeblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Papiere als auch
seine Reisewegschilderungen als offensichtlich unglaubhaft erklärte,
dass das Bundesamt im Anschluss daran erklärte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, da auf-
grund seiner sowohl unsubstanziierten als auch widersprüchlichen Anga-
ben und Ausführungen von konstruierten Vorbringen auszugehen sei,
dass das Bundesamt zuletzt den Wegweisungsvollzug nach Bangladesch
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Mai 2013 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM be-
antragte, verbunden mit der Anweisung auf sein Asylgesuch einzutreten,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er mit seiner Eingabe die Kopie eines angeblichen Geburtsregister-
auszuges mit angeheftetem Foto zu den Akten reichte und vorbrachte,
diesen Geburtsschein habe er über einen Onkel erhältlich machen kön-
nen, und da die darin verzeichneten Angaben exakt mit seinen eigenen
Angaben übereinstimmten, sei auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass ansonsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, da für ihn eine
Rückkehr nach Bangladesch unzulässig und unzumutbar wäre,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht
gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, nachdem er
weder rechtsgültige Identitätspapiere vorgelegt hat noch zu in sich stim-
migen und insgesamt überzeugenden Angaben zu seinem Alter, zu sei-
nem persönlichen Werdegang, seinem familiären Hintergrund und seiner
Herkunft in der Lage war,
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dass das BFM damit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiordnung einer
Vertrauensperson verzichtet hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30
m.w.H.),
dass daran auch die Vorlage eines angeblichen Geburtsregisterauszuges
nichts ändert, da diesem Beweismittel – welches lediglich in Kopie vor-
liegt – jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, zumal entsprechende Doku-
mente in Bangladesch relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich sein dürf-
ten und sich darüber hinaus der vom Beschwerdeführer vorgelegte an-
gebliche Registerauszug soweit ersichtlich auf ein Mädchen bezieht,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere
im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 6),
dass entgegen den Beschwerdevorbringen alleine die nachträgliche Vor-
lage der Kopie eines angeblichen Geburtsregisterauszuges nicht zur Auf-
hebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führen kann, ver-
mag doch nach ständiger Praxis selbst die nachträgliche Vorlage von
rechtsgenüglichen Papieren im Original nicht zu einer solchen zu führen
(vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa),
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dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Pa-
piere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die insgesamt
zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, welchen der
Beschwerdeführer nichts entgegensetzt,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in
die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere be-
wusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert
werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass sodann mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbrin-
gen auszugehen ist, da die im Wesentlichen substanzlosen Angaben und
Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise auf ein tat-
sächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lassen,
dass im Rahmen der Beschwerdeeingabe nichts eingebracht wird, was
einen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur
Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein
junger und gesunder Mann, welcher in der Heimat über mannigfache per-
sönliche Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. dazu act. A9 Ziff. 3.01) – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
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Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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