B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2796/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Bangladesch,
vertreten durch Johnson Belangenyi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton
C._______ – am 11. April 2013 vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
bangladeschischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______ (Dist-
rikt D._______),
dass er seine Heimat Bangladesch im Jahre 1999 im Anschluss an eine
Schlägerei auf Anraten seines Vaters hin verlassen habe und in der Folge
mit einer Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno") in Italien ge-
lebt habe,
dass er im Jahre 2005 für Ferien nach Bangladesch gereist sei,
dass es dort aber Bombenexplosionen und erneute Schlägereien gege-
ben habe,
dass er bei einem Angriff von Unbekannten an den Fingern und an der
linken Augenbraue verletzt worden sei, worauf er umgehend nach Italien
zurückgekehrt sei und dort während rund eines halben Jahres wieder ge-
arbeitet habe,
dass ungefähr im Jahre 2008 aufgrund seines Drogenkonsums seine Auf-
enthaltsbewilligung für Italien nicht mehr verlängert worden sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder Unterlagen zur
Stützung seiner Vorbringen zu den Akten reichte,
dass das BFM das am 2. Januar 2012 gestellte Asylgesuch mit Verfügung
vom 15. April 2013 – eröffnet am 17. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 15. Mai 2013 (Poststempel: 16. Mai 2013) gegen die Verfügung des
BFM vom 15. April 2013 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Zuer-
kennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – zwei offenbar dem Internet entnommene Artikel von
"Amnesty International" vom 23. August 2011 und vom 8. Mai 2013 sowie
vier fast identische englische Übersetzungen von Bestätigungen der Mut-
ter und von Nachbarn des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Mai
2013 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 6. Juni 2013
ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Juni 2013 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2013 sowie
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM zutreffend bemerkte, die vom Beschwerdeführer genann-
ten Vorfälle (die Schlägerei im Jahre 1999 und die Drohungen seien ein
"kleines Problem" gewesen [vgl. Vorakten A32 S. 4]), und bei den Vorfäl-
len im Jahre 2005 sei er nur "zufälligerweise verletzt" worden [vgl. A32
S. 5 f.]) vermöchten weder eine asylrelevante Intensität zu erreichen,
noch liege ein spezielles Verfolgungsmotiv oder eine Zielgerichtetheit ge-
gen ihn vor,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aufgrund seiner
Probleme nie auf dem Polizeiposten gewesen sei, sondern lediglich "ne-
benbei" mit Leuten der RAB-Einheit gesprochen habe (vgl. A32 S. 7), und
damit dem Staat Bangladesch keine Möglichkeit gegeben habe, seiner
Schutzpflicht nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. April 2013
denn auch ausdrücklich erklärt hatte, er habe im Falle seiner Rückkehr
nichts zu befürchten, doch könnte er sich aufgrund seines Alters und sei-
nes langen Aufenthaltes in Europa in Bangladesch nicht mehr eingliedern
(vgl. A32 S. 4 f.),
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
die Ausführungen des Beschwerdeführers sodann äusserst unsubstanzi-
iert und oberflächlich ausgefallen sind (so antwortete er auf verschiedene
Fragen, dass er es nicht wisse beziehungsweise, dass er alles vergessen
habe), womit nicht der Eindruck entsteht, als hätte er die dargelegten Er-
eignisse tatsächlich erlebt,
dass daher seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann,
dass weder die äusserst knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel geeignet
sein dürften, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass die beiden Artikel von "Amnesty International" in keinem Zusammen-
hang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen,
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dass es sich bei den vier Bestätigungen um blosse Gefälligkeitsschreiben
handelt, die weder im Original vorliegen noch mit entsprechenden Zustell-
couverts eingereicht worden sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewie-
sen wurde (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist,
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eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völker-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Bangladesch im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situati-
on allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen ge-
sprochen werden kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar
erscheinen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung sowie
über Berufserfahrung (unter anderem in der Metallverarbeitung) verfügt
und neben seiner Muttersprache Bengalisch auch Italienisch und Eng-
lisch spricht,
dass er sodann in seiner Heimat nahe Verwandte hat (Mutter und Ge-
schwister), mit deren Unterstützung er rechnen kann,
dass in diesem Lichte besehen auch die in der Anhörung vom 11. April
2013 angebrachte Bemerkung, er sei jetzt 34 Jahre alt und habe die
meiste Zeit in Europa verbracht, weshalb er sich in Bangladesch nicht
mehr eingliedern könne (vgl. A32 S. 4), nicht darauf schliessen lässt, der
Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr in eine seine Existenz
bedrohende Situation geraten,
dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar sein könnte,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch schliesslich möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Juni 2013 geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: