B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2797/2010
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Martin Zoller,
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin);
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren […],
Libyen,
vertreten durch
Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[...] (Rechtsvertreter 1), und
Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse,
[...] (Rechtsvertreter 2),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. März 2010
D-2797/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Tripolis, verliess seinen Heimatstaat am 5. Januar 2010 auf
dem Luftweg in Richtung Malta, wo er mit einem durch die maltesischen
Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum einreiste. Am
6. Januar 2010 reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz weiter und stellte
am 12. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen ein Asylgesuch.
B.
Am 15. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er im Wesentli-
chen aus, er habe zum einen mit den libyschen Volkskomitees Schwierig-
keiten gehabt, die ihn zum Militärdienst hätten zwingen wollen und ihm
mit der Verhaftung gedroht hätten. Zum anderen sei er aus religiösen
Gründen unter Druck gesetzt worden, indem ihn die islamische Bruder-
schaft zur Praktizierung der Religion habe zwingen wollen. Des Weiteren
habe er aufgrund seiner politischen Ansichten in Libyen Probleme gehabt.
Er sei deshalb in Libyen in Lebensgefahr gewesen. Auch habe er wegen
seiner Probleme unter hohem Blutdruck gelitten, weshalb er sich zweimal
in Spitalbehandlung habe begeben müssen.
C.
Am 3. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
D.
Am 2. März 2010 richtete das BFM an die zuständige maltesische Behör-
de die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
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Seite 3
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Malta als zur
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
E.
Mit E-Mail vom 9. März 2010 teilte die zuständige maltesische Behörde
dem BFM mit, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde zuge-
stimmt.
F.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen
Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug an und wies ihn an, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung habe. Auf die Begründung der Verfügung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters (1) vom 21. April 2010 focht der Be-
schwerdeführer die – ihm durch die kantonale Migrationsbehörde am
20. April 2010 eröffnete – Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem,
der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 setzte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2010 wurden die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie – vorbe-
D-2797/2010
Seite 4
hältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters (1) vom 29. April 2010 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer
bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Re-
plik erteilt.
M.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter (1) zur Vernehmlassung des BFM. Auf die
betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 nahm der Beschwerdeführer persönlich
zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Dabei machte er unter anderem
geltend, er leide unter einem hohen Cholesterinspiegel, und reichte dies-
bezüglich ein ärztliches Zeugnis ein. Auf seine weiteren Ausführungen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters (1) vom 17. August 2011 reichte der
Beschwerdeführer einen Bericht des Menschenrechtskommissars des
Europarats in Bezug auf die Situation von Asylsuchenden in Malta ein.
P.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter (1) weitere Dokumente zur Situation von Asylsu-
chenden in Malta ein.
D-2797/2010
Seite 5
Q.
Mit Eingabe vom 26. April 2012 übermittelte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter (1) weitere Beweismittel. Des Weiteren ersuchte
er um eine Stellungnahme zum Stand des Verfahrens.
R.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 30. April 2012 wurde der Be-
schwerdeführer über den Verfahrensstand informiert.
S.
Mit Eingabe vom 22. August 2012 teilte der neue Rechtsvertreter (2) sei-
ne Mandatierung mit. Zugleich ersuchte er um eine Mitteilung dazu, in
welcher richterlichen Besetzung das Verfahren beurteilt werde, welche
besonderen Rechtsfragen sich bei der Beurteilung stellen würden und
wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Mit Schreiben des Instrukti-
onsrichters vom 31. August 2012 an den Rechtsvertreter (2) wurden die-
se Fragen beantwortet.
T.
Mit Eingabe vom 30. August (eingelangt am 31. August) 2012 übermittelte
der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote
und teilte gleichzeitig mit, dass er – in Absprache mit dem Rechtsvertre-
ter (2) – weiterhin neben diesem als Rechtsvertreter (1) geführt werden
möchte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-2797/2010
Seite 6
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen, ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Bundesamt zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Be-
schwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1).
4.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das
BFM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit einem gültigen maltesi-
schen Visum für den Schengenraum über Malta in die Schweiz eingereist.
Somit liege gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens bezüglich des Beschwerdeführers bei Malta. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich des entsprechenden rechtlichen Gehörs keine Gründe
geltend gemacht, die dem Vollzug der Wegweisung nach Malta entgegen-
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Seite 7
stünden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass diesem im Falle einer
Rückkehr nach Malta eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) zu befürchten habe. Auch würden weder die
in Malta herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
5.2. Mit der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Schweiz sei im vorliegenden Fall aufgrund ihrer völkerrechtlichen
Verpflichtungen gehalten, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In di-
versen Berichten werde darauf hingewiesen, dass Asylsuchenden in Mal-
ta eine unmenschliche Behandlung drohe. Es lägen begründete Anhalts-
punkte dafür vor, dass Malta die durch die EMRK garantierten Rechte
verletze. Zu diesem Schluss sei auch schon das Bundesverwaltungsge-
richt gelangt, so in einer Zwischenverfügung im Verfahren E-2080/2010
vom 7. April 2010. Dabei sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass Asyl-
suchende in Malta Gefahr liefen, in überfüllten Haftzentren unter men-
schenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer
Versorgung zu leben, womit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK vorlägen. In Bezug auf die angefochtene Verfü-
gung sei festzustellen, dass angesichts der derzeitigen Lage in Malta der
Vollzug der Wegweisung in diesen Staat als unzulässig erscheine.
5.3. In der Vernehmlassung führte das BFM hauptsächlich aus, Asylsu-
chende hätten in Malta während des Asylverfahrens Anspruch auf
Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unterkunft und fi-
nanzielle Unterstützung. Eine Nichtregierungsorganisation biete zudem
kostenlosen Rechtsbeistand an. Die Asylsuchenden würden in geschlos-
senen oder offenen Unterkünften untergebracht. Die Kritik, wonach die
Unterkünfte stark überfüllt seien und kein menschenwürdiges Dasein er-
möglichten, sei zu relativieren, sei es doch seit November 2009 kaum
mehr zu Anlandungen in Malta gekommen, und die geschlossenen Un-
terkünfte, in denen neu ankommende Asylsuchende jeweils in einem ers-
ten Schritt untergebracht würden, verfügten nun über genügend freie Ka-
pazitäten.
5.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM nehme zur
drohenden Verletzung des völkerrechtlichen Gebots des Non-refoulement
sowie der Art. 3 und 13 EMRK in keiner Weise Stellung. Die Ausführun-
gen des Bundesamts widersprächen zudem zahlreichen unabhängigen
Berichten zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Malta.
D-2797/2010
Seite 8
6.
6.1. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz ge-
mäss seinen Angaben während eines Tages in Malta aufgehalten, nach-
dem er dort am 5. Januar 2010 mit einem maltesischen Visum für den
Schengenraum eingereist war. Daraus folgt, dass gestützt auf die an-
wendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge im vorlie-
genden Fall grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist (insb. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO).
Die maltesischen Behörden haben denn auch der Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers mit Mitteilung an das BFM vom 9. März 2010 aus-
drücklich zugestimmt. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 setzte
der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus. Praxisgemäss (vgl. BVGE
2010/27 E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung
der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d VO Dublin. Inso-
fern kann der Beschwerdeführer grundsätzlich in einen Drittstaat (Malta)
ausreisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist.
6.2. Beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asyl-
gesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei diesem
Verfahren kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20). Allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind
in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintre-
tensentscheides selbst zu prüfen.
6.3. Weiter ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem
Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Ab-
weichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wä-
re. Grundsätzlich prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein
Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaats stellt (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Der Antrag wird von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann indessen jeder Mitgliedstaat abwei-
chend von der in Abs. 1 statuierten Grundsatzregel einen von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
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Seite 9
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu-
ständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Diese Rege-
lung ermöglicht es einem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zu-
ständigen Staat, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Art. 3 Abs. 2
regelt somit eine Situation, in welcher sich die asylsuchende Person in
einem für die Prüfung des Asylantrages eigentlich unzuständigen Staat
befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will.
6.4. Dem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen Mitglied-
staat ist es also erlaubt, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Da
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keine inhaltlichen Vorgaben enthält, liegt es
grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, unter wel-
chen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgen soll. Dabei kön-
nen sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen,
dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten
die Grundrechte beachten, und sie dürfen insoweit diesbezüglich Ver-
trauen ineinander haben (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2010/45
E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer Ge-
richtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-411/10
[N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.).
Das schliesst allerdings nicht aus, dass in der Praxis aufgrund von grös-
seren Problemen in einem bestimmten Mitgliedstaat eine ernstzuneh-
mende Gefahr entsteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in die-
sen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit den Grund-
rechten, wie sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der
EMRK ergeben, unvereinbar ist. Die Vermutung der Beachtung der
Grundrechte durch die Mitgliedstaaten ist somit nicht unwiderlegbar. Für
die Widerlegung der Vermutung reicht indessen nicht schon der geringste
Verstoss gegen die asylrechtlichen Normen aus; ansonsten würden die
Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
ausgehöhlt. Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und
der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ernstlichen Grund zur An-
nahme geben, dass die betroffene Person tatsächlich Gefahr läuft, einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden,
so ist der Mitgliedstaat gehalten, einen Asylsuchenden nicht an den als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. Mit anderen Worten
sind ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar, in denen die Durch-
setzung einer nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit eine
Verletzung grundrechtlicher Schutzansprüche bedeuten würde und das
D-2797/2010
Seite 10
Recht zum Selbsteintritt folglich zwingend wahrzunehmen wäre (BVGE
2011/9 E. 4 ff.; vgl. auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-
II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, S. 74, K8 zu Art. 3). Unter anderem erscheint ein
Selbsteintritt etwa auch dann gerechtfertigt, wenn die Rückkehr der ge-
suchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat eine konkrete
Existenzgefährdung (beispielsweise aus medizinischen Gründen; vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 f.) zur Folge hätte. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
sieht denn auch vor, dass das BFM aus humanitären Gründen das Asyl-
gesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist.
7.
7.1. Im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausübung
des Rechts auf Selbsteintritt ist im vorliegenden Verfahren somit in einem
ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob Gründe bestehen, die zur Wi-
derlegung der Vermutung führen könnten, Malta beachte die dem Ge-
meinsamen Europäischen Asylsystem inhärenten Grundrechte in der er-
forderlichen Weise.
7.2. Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist zunächst festzustellen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die in
Malta herrschende Situation eingegangen ist. In der Vernehmlassung hat
sich das Bundesamt zwar zur Lage für asylsuchende Personen in Malta
geäussert. Es ist jedoch festzustellen, dass es die Verhältnisse dabei nur
unzureichend wiedergegeben hat. So ist mit Blick auf die in der Vernehm-
lassung gemachten Ausführungen zu den Unterstützungsansprüchen
Asylsuchender zu bemerken, dass sich die Vorinstanz auf Angaben der
maltesischen Behörden beruft, die in klarem Gegensatz zu den überein-
stimmenden Beobachtungen sämtlicher nachfolgend zitierten Quellen
stehen. Zwar hat sich das Bundesamt in der Vernehmlassung ausserdem
auf einen Bericht von Amnesty International abgestützt. Jedoch ist festzu-
stellen, dass die Aussagen des genannten Berichts (AMNESTY INTERNATI-
ONAL [AI], Report 2009, S. 221 [AI-Index: POL 10/001/2009]), in dem die
Situation von Asylsuchenden in Malta als ausgesprochen schlecht einge-
stuft wurde, in völligem Gegensatz zu den Angaben des BFM stehen.
7.3. Zur Situation von asylsuchenden Personen in Malta haben sich in
jüngerer Zeit verschiedene Behörden, Institutionen und Organisationen
geäussert, wobei sich aus den entsprechenden Berichten, soweit für
D-2797/2010
Seite 11
die vorliegende Fragestellung relevant, im Wesentlichen Folgendes
ergibt.
7.3.1. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hat in seinem
jüngsten Bericht zu Malta (COUNCIL OF EUROPE, Report by Thomas Ham-
marberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, fol-
lowing his visit to Malta from 23 to 25 March 2011, Bericht vom 9. Juni
2011) unter anderem festgestellt, Migranten, einschliesslich Asylsuchen-
der und verletzlicher Personengruppen, würden in Malta nach ihrer An-
kunft ausnahmslos in Administrativhaft genommen. Malta habe diese Ver-
fahrensweise auch beibehalten, nachdem der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) in einem Entscheid vom 27. Juli 2010 (Urteil
i.S. Louled Massoud gegen Malta, Beschwerde Nr. 24340/08) festgestellt
habe, dies verstosse gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht
auf Freiheit und Sicherheit), insbesondere indem kein effektiver und zügi-
ger Rechtsschutz für die Anfechtung der Rechtmässigkeit einer solchen
Inhaftierung bestehe (vgl. COUNCIL OF EUROPE, a.a.O., Ziff. 12). In Bezug
auf die Lebensumstände von Asylsuchenden in Malta stellte der Men-
schenrechtskommissar des Europarats fest, nach dem Ende der Inhaftie-
rung würden die betroffenen Personen in sogenannten offenen Zentren
untergebracht (zum Folgenden a.a.O., Ziff. 19 ff.). Die Bedingungen in
diesen Zentren seien sehr unterschiedlich. In einigen kleineren Unterkünf-
ten, in denen insbesondere Angehörige verletzlicher Personengruppen
untergebracht würden, bestehe eine angemessene Versorgung. Hinge-
gen seien die Bedingungen in den grösseren Zentren mangels adäquater
Ausstattung und wegen Überfüllung durchgehend ungenügend. In Bezug
auf verletzliche Gruppen (Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjähri-
ge, Schwangere, Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernst-
haften gesundheitlichen Problemen, betagte Menschen) hält der Bericht
fest, dass Angehörige dieser Gruppen zunächst ebenfalls inhaftiert wür-
den (a.a.O., Ziff. 28 ff.). Immerhin bestehe ein Verfahren zur Feststellung
der Verletzlichkeit, und es seien grundsätzlich Massnahmen vorgesehen,
um Personen, deren Verletzlichkeit bestätigt worden sei, aus der Haft zu
entlassen und entsprechend ihren Bedürfnissen zu versorgen. Jedoch sei
keineswegs sichergestellt, dass verletzliche Personen nach ihrer Haftent-
lassung auch tatsächlich entsprechend ihren Bedürfnissen untergebracht
und versorgt würden. Schliesslich weist der Bericht darauf hin, dass im
Gefolge der politischen Umwälzungen in Nordafrika und insbesondere
des Bürgerkriegs in Libyen im Lauf des Jahrs 2011 – nachdem in Malta in
den Jahren 2009 und 2010 nur geringe Flüchtlingszahlen zu verzeichnen
gewesen seien – ein starker Anstieg der nach Malta gelangenden Asylsu-
D-2797/2010
Seite 12
chenden festzustellen sei (a.a.O., Ziffn. 5 f., 20, 26). Dieser Zustrom ver-
schärfe die bereits vorher bestehenden Kapazitätsprobleme.
7.3.2. Einige der soeben aufgeführten Informationen zu den Aufenthalts-
bedingungen von Asylsuchenden in Malta sind im Wesentlichen auch in
einer Auskunft des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom
26. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht enthalten. Auf die un-
zulängliche Situation von Asylsuchenden in Malta wird durch eine grosse
Zahl von weiteren Behörden, Institutionen und Organisationen hingewie-
sen (vgl. NATHALIE SCHLENZKA/BERLIN INSTITUTE OF COMPARATIVE SOCIAL
RESEARCH, The Risk Group of Unaccompanied Minors: Protection Mea-
sures in an Enlarged European Union. Country Report Malta, Berlin 2007;
EUROPEAN PARLIAMENT, The conditions in centres for third country nation-
als [detention camps, open centres as well as transit centres and transit
zones] with particular focus on provisions and facilities for persons with
special needs in the 25 EU member states, Bericht vom Dezember 2007,
S. 161; EUROPEAN COMMISSION AGAINST RACISM AND INTOLERANCE, Third
report on Malta, Bericht vom 29. April 2008, S. 14 ff.; SFH, Situation von
Asylsuchenden in Malta, Bericht vom 20. August 2009; UNITED NATIONS
HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Working Group on Arbitrary Deten-
tion. Addendum: Mission to Malta, 18. Januar 2010 [UN-Dok.
Nr. A/HRC/13/30/Add. 2], Ziff. 33 ff.; U. S. DEPARTMENT OF STATE/BUREAU
OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS AND LABOR, 2010 Country Reports on
Human Rights Practices: Malta, 8. April 2011; DOMINIK BENDER/MARIA
BETHKE, Situation von Asylsuchenden auf Malta, in: Asylmagazin
7-8/2010, S. 235 ff.; MURIEL TRUMMER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHIL-
FE [SFH], Malta: aktuelle Situation für Verletzliche, Bericht vom
6. September 2010; SERAINA NUFER/SFH, Malta: Aufnahmebedingungen
für Personen aus dem Asylbereich, Update vom November 2011; AMNES-
TY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 221 [AI-Index: POL 10/001/2011];
HUMAN RIGHTS WATCH, Boat Ride to Detention: Adult and Child Migrants
in Malta, Juli 2012). Über die bereits unter Hinweis auf den Bericht des
Menschenrechtskommissars des Europarats erwähnten Aspekte hinaus
wurde dabei auch festgestellt, dass die maltesischen Behörden am
17. Juli 2010 eine Gruppe von somalischen Staatsangehörigen nach Li-
byen zurückgeführt hätten, wo die Betroffenen in der Folge allesamt in-
haftiert, mit Stöcken geschlagen und teilweise mit Elektroschocks gefol-
tert worden seien (vgl. AI, a.a.O., S. 221).
7.3.3. Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich im Übrigen, dass
einzelne Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems,
D-2797/2010
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so Deutschland und Schweden, bereits im Jahr 2010 bei besonders
schutzbedürftigen Personen von der Überstellung nach Malta abgesehen
haben (vgl. TRUMMER/SFH, a.a.O., S. 20, m.w.N.). Ferner ist zu erwäh-
nen, dass die vorstehend angeführten Quellen eine möglicherweise we-
sentliche Entwicklung nicht berücksichtigen, war doch im Verlauf des Jah-
res 2011 ein starker Anstieg der Zahl von Personen zu verzeichnen, die in
Malta ein Asylgesuch stellten (vgl. UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUN-
CIL, The situation of migrants and asylum-seekers fleeing recent events in
North Africa, 1. September 2011 [UN-Dok. Nr. A/HRC/18/54], Ziff. 7). Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern sich die asylverfah-
rensmässige Behandlung wie auch die Lebensbedingungen von Asylsu-
chenden in Malta im Laufe der letzten Monate weiter verändert haben.
7.4. Angesichts der genannten Informationen zur allgemeinen Situation
von Asylsuchenden in Malta ist festzuhalten, dass die Vermutung, dieses
Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann. Zwar ist damit – auf
der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse – noch nicht gesagt,
dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich
bringen. Jedoch ist im Einzelfall die Frage zu stellen, ob die betroffene
Person einer Kategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige aufgrund ihrer
spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr
laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden.
7.5.
7.5.1. Im Zusammenhang mit der Frage, ob im Falle des Beschwerdefüh-
rers individuelle Voraussetzungen gegeben sind, die ihn bei einer Über-
stellung nach Malta in die Gefahr einer Verletzung seiner grundrechtli-
chen Ansprüche bringen würden, ist zunächst festzuhalten, dass er mit
einem gültigen Visum für den Schengenraum nach Malta einreiste. Inso-
fern ist er nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zu-
zurechnen, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des
EGMR nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht. Auch ist
nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten
Betreuungsbedürfnissen handelt. Es besteht somit im vorliegenden Fall
kein Anlass, aufgrund der in Malta herrschenden Aufenthaltsbedingungen
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eine drohende Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers an-
zunehmen.
7.5.2. Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch ein anderer Aspekt als
entscheidwesentlich. Aus der E-Mail der zuständigen maltesischen Be-
hörde vom 9. März 2010 an das BFM (mit welchem das Einverständnis
mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt wurde) geht
hervor, dass Malta beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach dem zeitli-
chen Verfall seines Schengen-Visums in seinen Heimatstaat Libyen zu-
rückzuschaffen. (Im Wortlaut der genannten Mitteilung: „It would be
highly appreciated if you could send the passport through an escort as
we require the passport to repatriate the alien due to the expired visa.“)
Es ist als offensichtlich zu erachten, dass eine derartige Hand-
lungsweise der maltesischen Behörden einer krassen Missachtung der
einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich des Non-
refoulement-Gebots; Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105); vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101])
wie auch der geltenden Bestimmungen des Dublin-Regimes (welchen
Malta als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterworfen ist) gleich-
käme. Zugleich ist angesichts der dokumentierten Rechtsverstösse der
maltesischen Behörden, insbesondere der Hinweise auf in der Vergan-
genheit bereits erfolgte völkerrechtswidrige Rückschaffungen von Asyl-
suchenden in Drittstaaten (vgl. E. 7.2.2), keineswegs auszuschliessen,
dass dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung auch tatsächlich
drohen würde. Vielmehr ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall
nicht ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer
bei einem Vollzug der Wegweisung nach Malta seitens der dortigen Be-
hörden mit einer verfahrensmässigen Behandlung im Sinne der einschlä-
gigen Bestimmungen des Dublin-Regimes rechnen könnte.
7.6. Nach den angestellten Erwägungen ist das BFM anzuweisen, das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben
und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren
in der Schweiz zu behandeln. Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne
gutzuheissen.
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Seite 15
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinenden Kostennoten des Rechtsvertreters
(1) vom 29. April 2010 und vom 30. August 2012 sowie des geschätzten
(deutlich geringeren) Aufwandes des Rechtsvertreters (2) ist die Partei-
entschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch
das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
30. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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