Abtei lung IV
D-2798/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2798/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Sri Lanka-Maure aus
B.__________ (Distrikt C.__________ / [...]), verliess seinen Heimat-
staat nach eigenen Angaben am 9. August 2008 und gelangte auf dem
Luftweg via Dubai nach Italien. Von dort aus reiste er am
15. September 2008 mit dem Auto in die Schweiz ein und stellte noch
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein
Asylgesuch. Dort wurde er am 22. September 2008 summarisch zu
seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem
Reiseweg befragt. Am 30. September 2008 führte das BFM mit dem
Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen
durch. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies das BFM den Be-
schwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton
E._________ zu.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe mit seiner Ehefrau und der jüngeren Tochter in
B.__________ gelebt. Da er seit 2005 zusammen mit seinem
Schwager in Colombo eine Bäckerei geführt habe, sei er nur am
Wochenende bei seiner Familie in B.__________ gewesen. Den
oberen Teil seines Hauses habe er seit 2006 an ein tamilisches
Ehepaar aus Jaffna vermietet. Die Frau sei Lehrerin und habe seiner
Tochter Nachhilfestunden gegeben. Das Ehepaar habe regelmässig
Besuch von zwei jungen Leuten bekommen, die manchmal auch dort
übernachtet hätten. Seine Mieterin habe ihm einmal gesagt, dies seien
Kollegen ihres Mannes. Es habe sich dann herausgestellt, dass die
beiden am 5 Juli 2008 ein Attentat auf einen Bus verübt hätten, wobei
zwei Personen verletzt worden seien. Die Explosion habe nicht weit
von seinem Haus stattgefunden. Einer der beiden Attentäter sei
verhaftet worden. Bei der Befragung habe dieser die Adresse des
Beschwerdeführers angegeben. Weil die beiden Männer die Bombe
anscheinend in seinem Haus gebastelt hätten, sei er von der Special
Task Force (STF) gesucht worden. Seine Frau sei zuhause gewesen,
als die STF gekommen sei. Sie habe ihnen gesagt, er sei in Colombo,
woraufhin sie ihr mitgeteilt hätten, er müsse sich sofort bei ihnen
melden. Seine Frau habe ihn sogleich angerufen und ihm davon
berichtet. Zwischen dem 7. und 12. Juli 2008 sei die STF drei Mal bei
ihm zuhause gewesen. Sein Mieter sei verhaftet worden, dessen
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Ehefrau habe das Haus verlassen. Erst durch diesen Vorfall habe er
erfahren, dass sie Mitglieder der LTTE gewesen seien. Bei der
Durchsuchung des Hauses habe die STF bei seinen Mietern Batterien
und Gabeln gefunden, die anscheinend zum Basteln der Bomben
gebraucht worden seien. Weil die STF ihn daheim gesucht habe, habe
ihm seine Frau gesagt, er sei in Lebensgefahr und dürfe nicht mehr
nach Hause kommen. Bis zum 12. Juli 2008 sei er im Geschäft in
Colombo gewesen, danach habe er sich in Colombo versteckt. Sein
Schwager habe ihm erzählt, dass er am 13. Juli 2008 in seinem Laden
gesucht worden sei. Nachdem er einen Schlepper organisiert habe, sei
er am 9. August 2008 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Via Dubai
sei er nach Italien geflogen. Nachdem er dort einen Monat in der
Unterkunft des Schleppers verbracht habe, sei er am 15. September
2008 mit dem Auto in die Schweiz gereist.
C.
Anlässlich der einlässlichen Anhörung durch das BFM reichte der Be-
schwerdeführer am 30. September 2008 seine srilankische Identitäts-
karte (Nr. [...], ausgestellt am [...]) und einen beglaubigten
Geburtsschein (Nr. [...], ausgestellt am [...]) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seine (damalige) Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwer-
de erheben und beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom
30. März 2009 aufzuheben und es sei ihm hierzulande Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und es sei ihm als Folge davon die
vorläufige Aufnahme zu erteilen; subeventualiter sei der Entscheid auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In ver-
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fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich liess er
beantragen, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbe-
hörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und
es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein
Replikrecht zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 bestätigte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer
von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz
bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach summarischer
Prüfung der Prozesschancen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zur Zahlung bis am 27. Mai 2009.
G.
Am 25. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
einen Haftbefehl vom (...) ("Warrant of Arrest") sowie ein
Bestätigungsschreiben der F.__________ vom 30. April 2009 ein,
wonach die Familienangehörigen des Beschwerdeführers unter Druck
gesetzt werden sollen. Gleichzeitig erklärte der Rechtsvertreter, der
Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Anfragen bislang keine
Fürsorgebestätigung vom zuständigen Asylzentrum erhalten. Es werde
jedoch festgehalten, dass er mittellos sei. Im Zusammenhang mit der
Nachreichung der Beweismittel werde beantragt, dass die Zwischen-
verfügung vom 13. Mai 2009 nochmals in Erwägung gezogen und über
die Dispositivziffern 2 bis 6 neu befunden werde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung der ein-
gereichten Beweismittel fest, dass die Beschwerdebegehren weiterhin
aussichtslos erscheinen und auch ein Nachweis der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers an der Abweisung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und der Anordnung des Kostenvor-
schusses nichts ändern würde. Zur Bezahlung des ausstehenden
Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von
drei Tagen angesetzt.
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I.
Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- wurde am 26. Mai 2009
fristgerecht geleistet.
J.
Am 2. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für diesen beim Bundesverwaltungsgericht einen Fürsorgenachweis
ein.
K.
Am 4. Juni 2009 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeakten an das BFM und gab ihm Gelegenheit, dazu bis am
24. Juni 2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
Am 17. Juni 2009 reichte der Rechtsvertreter eine englische Über-
setzung des Haftbefehls ("Warrant of Arrest") vom (...) zu den Akten.
M.
Am 22. Juni 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom
30. April 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 zuge-
stellt. Am 6. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine ent-
sprechende Stellungnahme (Replik) ein.
N.
Am 20. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
ein Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt und Notar G._________
vom 13. Juli 2009 sowie ein Schreiben inklusive englische
Übersetzung des (...) von B.__________ vom 10. Juli 2009 nach. Er
gab an, der Beschwerdeführer habe diese drei Dokumente von seiner
Ehefrau vorab per E-mail erhalten. Sobald er die entsprechenden
Originale per Post erhalten habe, werde er diese nachreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müssten. Im Einzelnen führt es aus,
nach den Angaben des Beschwerdeführers habe ihm seine Ehefrau
am 7. Juli 2008 telefonisch mitgeteilt, er sei an diesem Tag zu Hause
gesucht worden und er solle nicht im Laden in Colombo bleiben. Da er
angebe, in Sri Lanka Todesangst vor Verfolgung zu haben, müsste
man annehmen, er wäre nach der Warnung seiner Ehefrau nicht mehr
im Laden geblieben. Er sei aber weiterhin bis zum 12. Juli 2008 dort
gewesen und erst am Tag darauf dort gesucht worden. Dieses Vor-
bringen sei nicht plausibel, denn wenn er Angst vor den Behörden ge-
habt hätte, würde er sich sicherlich sogleich versteckt haben. Auch
wäre zu erwarten gewesen, dass er sofort in Colombo gesucht worden
wäre und nicht erst sechs Tage nachdem die STF von seiner Frau
seinen Aufenthaltsort erfahren hatte. Weiter hätten die STF bei der
Hausdurchsuchung seiner Ehefrau gesagt, der Beschwerdeführer sei
in das Attentat verwickelt und er hätte dafür Geld bekommen. Dass die
Behörden während einer laufenden Untersuchung vor der Ehefrau des
Gesuchten Verdächtigungen äusserten, entspreche jedoch nicht dem
polizeitaktischen Verhalten. Auch würde dies ja die Warnung der Ehe-
frau an den Ehemann bewirken, welche gerade nicht bezweckt werden
wolle. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers realitätsfremd.
4.2 Das BFM führte weiter aus, dass sich die Darstellungen des Be-
schwerdeführers insgesamt betrachtet als wenig konkret erwiesen.
Beispielsweise habe er auf die Frage, woher er in Colombo vom
Attentat in B.__________ erfahren habe, nur geantwortet, sie würden
es wissen, wenn so etwas passiere. Diese Aussage sei einerseits nicht
plausibel und andererseits unsubstanziiert. An der Befragung zur
Person (BzP) habe der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll
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gegeben, er habe von der tamilischen Frau erfahren, wer diese beiden
jungen Männer gewesen seien. In der Anhörung habe er jedoch ge-
sagt, er hätte den tamilischen Mann danach gefragt. Diese Angaben
des Beschwerdeführers seien somit widersprüchlich.
4.3 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien teils unlogisch, zu wenig begründet und teil-
weise widersprüchlich, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Damit er-
übrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu
Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen des Beschwerde-
führers vermitteln nicht den Eindruck, als berichte er von persönlichen
Erlebnissen. Er muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er
nicht in der Lage war, vermeintlich tragende Teile der Gesuchs-
begründung – wie etwa die Umstände des Bombenanschlags vom
5. Juli 2008 – mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und
subjektiver Betroffenheit auszustatten, durch welches Tatsachenbe-
richte Direktbeteiligter in der Regel gekennzeichnet sind. Seine ge-
samten Vorbringen sind sehr vage gehalten. Darüber hinaus sind die
Vorbringen teilweise in sich widersprüchlich. So gab der Beschwerde-
führer einerseits anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, einer
der Attentäter sei, als er nach dem Attentat am 5. Juli 2008 weg-
gerannt sei, von Passanten festgehalten und von der Polizei verhaftet
worden. Bei der Befragung habe er die Adresse des Beschwerde-
führers angegeben, weshalb er anschliessend zuhause gesucht wor-
den sei (vgl. A1/9, S. 5). Bei der Anhörung vom 30. September 2008
erklärte der Beschwerdeführer, eine der beiden Personen sei am
7. Juli 2008, also zwei Tage nach dem Attentat, in seinem Haus ver-
haftet worden. Was mit der anderen Person sei, wisse er nicht. Am
gleichen Tag sei sein Mieter bei der Arbeit verhaftet worden. Er habe
dabei die Adresse des Beschwerdeführers angegeben (vgl. A9/13, S. 6
f.). Einen weiteren Widerspruch machte der Beschwerdeführer be-
treffend des Zeitpunkts, seit dem er die obere Wohnung des Hauses
an das tamilische Ehepaar vermietet habe. Einmal gab er an, dies sei
seit 2006 gewesen (vgl. A1/9. S. 6), später erklärte er, das Ehepaar sei
ungefähr im Oktober 2005 bei ihm eingezogen (vgl. A9/13, S. 5).
Schliesslich widersprechen zentrale Aussagen des Beschwerdeführers
der allgemeinen Logik des Handelns. So erscheint es – wie die
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Vorinstanz zu Recht ausführte – unverständlich, weshalb sich der Be-
schwerdeführer selber noch bis am 12. Juli 2008 in seiner Bäckerei in
Colombo aufgehalten haben soll, obwohl seine Frau der STF bereits
am 7. Juli 2008 seinen Aufenthaltsort in Colombo verraten und ihn
sofort telefonisch gewarnt habe.
4.5 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer den Er-
wägungen der vorinstanzlichen Verfügung nichts entgegen, was allen-
falls zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Beur-
teilung führen könnte. Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich ver-
fasst ist, wiederholt der Beschwerdeführer darin lediglich die bereits
anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Vorbringen, führt all-
gemeine Erklärungen und Vorbringen beispielsweise zur LTTE und
auch zu der STF an und äussert generelle Kritik an der Verfügung des
Bundesamtes.
4.6 In der Beschwerde wird zudem auf die Situation der Muslime als
diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Der Beschwerde-
führer erklärt, dass in Sri Lanka nicht nur Tamilen sondern auch
Muslime wahllos und willkürlich Opfer von Verschleppungen, Folter,
Gewalt und Tötung werden könnten.
4.7 Der Beschwerdeführer gehört der ethnischen Minderheit der
Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Portugiesen eingeführte
und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri Lanker musli-
mischen Glaubens. Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung
Sri Lankas beträgt etwa 8%. Grundsätzlich geniessen die Muslime
innerhalb Sri Lankas religiöse Freiheiten. So können sie beispiels-
weise ihren Glauben ohne Einschränkungen ausüben, wichtige musli-
mische Feiertage werden wie öffentliche Festtage gefeiert, und sie
können staatlich finanzierte islamische Schulen führen, wobei nebst
den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam gelehrt wird. Im
Weiteren sind Muslime in allen politischen Parteien vertreten. Durch
das Wahlsystem, welches grössere Parteien bevorzugt, ist der Einfluss
der Muslime aber stark limitiert; in staatlichen Behörden sowie in den
Sicherheitskräften sind sie untervertreten. Ein Drittel der srilankischen
Muslime lebt im Konfliktgebiet im Norden und Osten der Insel. Mit dem
seinerzeitigen Wiederaufflammen des Bürgerkriegs kamen die Mus-
lime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegsparteien, wovon vor allem
die Muslime im Osten des Landes betroffen waren. Seitens der LTTE
standen die Muslime unter Verdacht, mit den Regierungskräften zu-
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sammen zu arbeiten. Nachdem die LTTE aus den östlichen Küsten-
gebieten abgezogen waren, traten dort die Karuna-Truppen in Aktion.
Seit Beginn des Jahres 2007 kam es immer wieder zu Streitigkeiten
über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und der ursprüng-
lich von Karuna kontrollierten TMVP (Tamileela Makkal Viduthailai
Puligal). Aus diesen Gründen flüchteten auch viele Angehörige der
muslimischen Ethnie nach Colombo. Die Muslime wurden von den
kriegerischen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas
ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich kann
es zu Situationen kommen, in denen sie zwischen den Fronten – also
zwischen den Singhalesen und den Tamilen – stehen. Indessen er-
geben sich keine Anzeichen dafür, dass die ethnischen Muslime in Sri
Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG unterliegen.
Der Beschwerdeführer macht indessen auch keine diesbezüglichen
Behelligungen geltend. Er hat im Rahmen seiner Befragungen und in
seinen schriftlichen Eingaben auch nie konkrete direkt gegen ihn ge-
richtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit seiner religiösen
oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere
Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen.
4.8 Am 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel
für seine Vorbringen unter anderem einen Haftbefehl ("Warrant of
Arrest") vom (...) sowie ein Schreiben der F.__________ vom 30. April
2009 zu den Akten. Dazu erklärte sein Rechtsvertreter, dass dieses
Schreiben klar aufzeige, dass die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers nach wie vor unter Druck gesetzt, heimgesucht
und bedroht würden. Am 17. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine englische Übersetzung des Haftbefehls vom (...) zu den Akten,
wonach er wegen Waffenbesitz respektive Mitführens und Gebrauchs
von Waffen gesucht werde. Am 20. Juli 2009 reichte der
Beschwerdeführer die Printkopien eines Bestätigungsschreibens von
Rechtsanwalt und Notar G._________ vom 13. Juli 2009 sowie die
eines Schreiben inklusive Übersetzung des (...) in B.__________ vom
10. Juli 2009 nach. Er erklärte, diese Dokumente vorab per E-Mail von
seiner Ehefrau erhalten zu haben. Die entsprechenden Originale
reiche er nach, sobald er diese per Post erhalten habe. Diese wurden
dem Bundesverwaltungsgericht bislang jedoch nicht übermittelt.
4.9 Bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich
bei dem eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handeln dürfte.
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Dieser Schluss wurde gezogen, da das vorgedruckte Formular
("Warrant of Arrest") nicht vollständig ausgefüllt war und somit viele
wesentliche Angaben fehlen. Ausserdem könne auch nicht nachvoll-
zogen werden, wie der Beschwerdeführer zum Original des Haftbe-
fehls habe gelangen können. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die eingereichten
Beweismittel noch unglaubhafter erscheinen dürften. Bislang habe er
nämlich vorgebracht, er werde gesucht, weil er das Obergeschoss
seines Hauses in B.__________ an ein tamilisches Ehepaar vermietet
habe, welches zur LTTE gehöre, und er deshalb verdächtigt werde,
ebenfalls mit der LTTE in Verbindung zu stehen. Mit dem eingereichten
Haftbefehl bringe er nun aber vor, er werde wegen Waffenbesitzes
gesucht, was seinen bisherigen Aussagen widerspreche. Ausserdem
sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben der
F.__________ lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte,
welches eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
machen könne.
4.10 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 erklärte die Vor-
instanz nach einlässlicher Prüfung der eingereichten Dokumente auf
ihre Echtheit, sie komme zum Schluss, dass es sich beim einge-
reichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Dieser vermöge somit
keine Verfolgung durch die Behörden zu beweisen. Im Einzelnen führte
das BFM aus, ein Haftbefehl werde immer durch den Richter aus-
gestellt und gehe an die Polizei. Er sei somit nicht an Zivilpersonen
gerichtet und werde auch niemals der gesuchten Person oder an
deren Familienmitglieder ausgehändigt. Die gesuchte Person könne
aber eine Kopie der "court records" erhalten, worin eine Mitteilung auf-
genommen sei, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Schliess-
lich sei es auch möglich, durch Bestechung in den Besitz eines leeren
Haftbefehl-Formulars zu gelangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie
der Beschwerdeführer in den Besitz des Originaldokuments gelangt
sein könne. Er habe auch keine Angaben darüber gemacht, wie der
Haftbefehl seiner Ehefrau zugekommen sein solle. Schliesslich schloss
sich die Vorinstanz den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
in der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 vollumfänglich an. Auch
die Vorinstanz ist der Meinung, dass es sich beim Schreiben der
F.__________ um ein reines Gefälligkeitsschreien handle, welches
keinen Beweiswert aufweise. Ausserdem gebe das Schreiben einen
Sachverhalt wieder, welcher vom Beschwerdeführer gar nicht geltend
gemacht worden sei. Er habe sich nämlich weder an der Befragung zur
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Person noch an der Anhörung zu seinen Asylgründen zu einer
Bedrohung durch anonyme Telefonanrufe geäussert. Aus diesem
Grund sei das Schreiben als Beweismittel untauglich, da es den asyl-
rechtlich relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könne.
4.11 In der Replik vom 6. Juli 2009 hielt der Rechtsvertreter dem ent-
gegen, die Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und dem Dol-
metscher habe ergeben, dass das Haftverfahren in Sri Lanka wie folgt
ablaufe: Der Haftrichter des zuständigen Gerichts erlasse den Haft-
befehl und händige diesen der Polizei aus. Wenn diese den Gesuchten
nicht auffinden und inhaftieren könne, suche die Polizei die Ange-
hörigen am Wohnsitz des Gesuchten auf und händige diesen den
Haftbefehl aus. Seien auch diese nicht anzutreffen, werde der Haftbe-
fehl an der Haustür des Wohnhauses angebracht. Dieser Verfahrens-
ablauf sei nachvollziehbar und weise keine ungewöhnlichen Besonder-
heiten auf. Seine Ehefrau habe den Haftbefehl von der Polizei ausge-
händigt erhalten, nachdem diese den Beschwerdeführer nicht habe
ausfindig machen können. Insofern sei schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Haftbefehls ge-
langt sei.
4.12 Die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Replik ver-
mögen die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vor-
instanz nicht umzustossen, dass es sich bei dem eingereichten Haft-
befehl um eine Fälschung handelt. Er ist somit nicht geeignet, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung durch die
STF zu belegen. Bis zur Einreichung dieses Dokuments hatte er nie
vorgebracht, von der Polizei gesucht worden zu sein. Der eingereichte
Haftbefehl widerspricht damit seiner ursprünglichen Aussage, er werde
von der STF gesucht, weil ihn diese mit der LTTE in Verbindung
bringe. Anlässlich der Anhörung vom 30. September 2008 gab der Be-
schwerdeführer selber an, dass die STF weder zur Armee noch zur
Polizei gehöre (vgl. A9/13, S. 4). Daher ist der eingereichte Haftbefehl
in keiner Weise geeignet, seine Asylvorbringen zu belegen respektive
glaubhaft zu machen. Auf die weiteren Ausführungen in der Replik zu
dem eingereichten Haftbefehl muss daher nicht mehr eingegangen
werden, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
4.13 Bei dem Schreiben der F.__________ handelt es sich um ein
reines Gefälligkeitsschreiben, welches keinen Beweiswert aufweist.
Auch die später eingereichten beiden Dokumente (Printkopien eines
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Bestätigungsschreibens von Rechtsanwalt und Notar G._________
vom 13. Juli 2009 sowie die eines Schreiben inklusive Übersetzung
des (...) in B.__________ vom 10. Juli 2009) vermögen eine mögliche
Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht zu belegen.
Auch bei diesen beiden Schreiben muss aufgrund des Inhalts davon
ausgegangen werden, dass es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben
handelt. Da diese Dokumente nur in Kopie eingereicht wurden, kann
deren Echtheit ohnehin nicht festgestellt werden. Es erübrigen sich
deshalb weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen sowie zu
den als Beweismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt, da sie
nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
4.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung
durch die STF respektive die srilankischen Behörden glaubhaft zu
machen. Da er auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht
generell mit Verfolgung zu rechnen hat, kann ihm keine begründete
Furcht im Sinne des Asylgesetzes zuerkannt werden. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid vom
14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) eine Lageanalyse vorgenommen und
die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie fest-
gelegt. Wie in diesem Urteil und auch bereits oben unter 4.7 festge-
halten, sind die Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie
definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der
Insel nicht weniger stark betroffen als die tamilische Bevölkerung. Die
Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die
Rückschaffung in die Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa
und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzu-
mutbar betrachtet werden.
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6.6 Der Beschwerdeführer stammt indessen weder aus den nördlichen
noch den östlichen Distrikten sondern aus dem in der (...) gelegenen
Distrikt C.__________, wohin der Wegweisungsvollzug nicht als gene-
rell unzumutbar erscheint. Er wurde in H._________ (Distrikt
I._________ / Provinz J._________) geboren und lebte dort bis zu
seiner Heirat 1983. Seither wohnt er mit seiner Familie in
B.__________, wo er ein Haus besitzt und in dem seine Ehefrau und
die jüngere Tochter noch immer leben; seine ältere Tochter wohnt in
Colombo. Auch seine Mutter lebt in B.__________. Der
Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimatprovinz nach wie vor
über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr
dorthin wesentlich erleichtern wird. Der Beschwerdeführer ist
ausserdem gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit und verfügt über
eine solide Schulbildung (10. Klasse abgeschlossen; vgl. A1/9, S. 3)
sowie Erfahrung im Erwerbsleben. Seit 2005 führte er zusammen mit
seinem Schwager eine Bäckerei in Colombo. Davor war er selbst-
ständig mit eigenem Van im Personentransportgeschäft tätig (vgl.
A1/9, S. 2). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er alle
Voraussetzungen mitbringt, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden und
in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. In den Akten deutet somit
nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind durch den am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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