B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2798/2013/mel
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013
D-2798/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss seinen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 12. Dezember 2009 in Rich-
tung Italien. Am 14. Dezember 2009 reiste er unkontrolliert in die Schweiz
ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2010 wurde er durch das Bundesamt
für Migration (BFM) summarisch sowie am 14. Januar 2010 eingehend zu
seinen Asylgründen befragt. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010
wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton Zürich zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: In der Gegend von B._______,
seinem Wohnort, habe es immer wieder Schiessereien zwischen Angehö-
rigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der sri-lankischen
Armee gegeben. Er sei deshalb durch die Armee verdächtigt worden, die
LTTE zu unterstützen. Von Februar bis August 2008 habe er sich wö-
chentlich zur Abgabe einer Unterschrift in einem Camp der Armee melden
müssen. Dabei sei er auch über die LTTE befragt worden. Er habe jedoch
nichts zu sagen gewusst, und es sei ihm deshalb nach einem halben Jahr
mitgeteilt worden, er brauche nicht mehr zu kommen. Danach habe er mit
der Armee bis zu seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Indessen
seien in diesem Zeitraum mehrere Personen, die ebenfalls einer Melde-
pflicht unterworfen gewesen seien, erschossen worden. Andere seien
verschwunden, so im März 2009 ein Nachbar. Er selbst habe niemals
konkret mit den LTTE zu tun gehabt. Jedoch sei im Jahr 2004 sein Bruder
durch die LTTE zwangsweise rekrutiert worden, und er habe von diesem
seither nichts mehr gehört. Sein Vater habe einen Laden geführt, habe
diesen jedoch im Jahr 2007 aufgeben müssen, da eine Gruppierung na-
mens EPDP (Eelam People's Democratic Party), die mit der Armee zu-
sammengearbeitet habe, von ihm ein hohes Schutzgeld verlangt habe.
Nach der Schliessung des Ladens habe sein Vater Drohungen erhalten.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei
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stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen
auf die Feststellung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 23. April 2013 er-
suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese
wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 24. April 2013 ge-
währt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2013 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei – sinn-
gemäss – die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer seien die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG zu gewähren. Ferner sei er dem Kanton Waadt zuzuteilen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Mai 2013 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung mit Frist bis zum 10. Juni 2013 – gutgeheissen. Hingegen
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2013 übermittelte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht er-
teilt.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2013 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August 2013 übermittelte
der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Rechtsanwalts in Sri Lanka,
eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter sowie eine Erklärung des
"Grama Niladhari" (lokaler Verwaltungsbeamter) von B._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Mit der Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, der Be-
schwerdeführer sei dem Kanton Waadt zuzuteilen.
1.3.1 Ein entsprechender Entscheid – mit welchem der Beschwerdeführer
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde –
war durch das BFM mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 gefällt
worden. Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Ver-
weigerung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich
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um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwi-
schenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde gegen eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen
seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine).
Indessen blieb die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 unangefoch-
ten, und es stellt sich mithin die Frage, ob sie im vorliegenden Verfahren,
das sich auf den asylrechtlichen Endentscheid des BFM vom 16. April
2013 bezieht, weiterhin anfechtbar ist.
1.3.2 Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG sind
Zwischenverfügungen – unter Berücksichtigung des Verweises auf Art. 46
Abs. 1 VwVG – durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar,
soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. Eine solche
Auswirkung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da sich die Endver-
fügung auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung,
der Wegweisung und deren Vollzugs bezieht, die allesamt keine inhaltli-
che Verbindung zum Entscheid in Bezug auf die Kantonszuweisung im
Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG aufweisen. Die Zwischenverfügung vom
19. Januar 2010 betreffend Kantonszuweisung ist – nach Ablauf der
betreffenden Beschwerdefrist – folglich mit dem asylrechtlichen Endent-
scheid nicht mehr anfechtbar und mithin in Rechtskraft erwachsen.
1.3.3 Soweit den Antrag auf Zuteilung des Beschwerdeführers in den
Kanton Waadt betreffend, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – unter Ausschluss des Antrags betreffend Kan-
tonszuteilung – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Das BFM ist in Verfahren, die sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreise-
fristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
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zuheben. Faktisch zieht das Bundesamt damit sämtliche Verfahren (auch
solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf
zwei im August 2013 bekannt gewordene Fälle sri-lankischer Rückkehrer
zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen hatten und weggewiesen worden waren (vgl. Medienmitteilung des
BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri
Lanka vorläufig ausgesetzt"). In der Folge wurden diese tamilischen
Rückkehrer bei der Einreise nach Sri Lanka durch die dortigen Behörden
in Haft genommen. Das BFM stellte daraufhin in Aussicht, die beiden Vor-
fälle und darüber hinaus eine allfällige Veränderung der allgemeinen Si-
tuation sowie insbesondere der Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden genannten Fäl-
le einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die
weiteren Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechts-
kräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind"). Das Bundesamt selbst geht folglich davon aus,
dass Sachverhalte, wie sie – unter anderem – der vorliegend angefochte-
nen Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegen, zum heutigen Zeit-
punkt nicht vollständig festgestellt sind. Dies beruht auf der Annahme,
dass eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka sich mit gewisser
Wahrscheinlichkeit auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken dürfte.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im
vorliegenden Fall besteht der Mangel in einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen ei-
ne relativ aufwendige und umfangreiche Beweiserhebung voraussetzen.
Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung.
Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso
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wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbe-
reich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz-
lich entscheidet.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie
einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sa-
che ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur erneu-
ten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten
sowie das Beschwerdedossier, welches im erneuten vorinstanzlichen Ver-
fahren ebenfalls zu berücksichtigen sein wird, werden dem Bundesamt
übermittelt.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdefüh-
rer Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben, und die Sa-
che wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneu-
ten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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