Abtei lung IV
D-2799/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), sowie deren Kinder
C._______, geboren (...) und
D._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2799/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in I._______, verliessen zusammen mit ihren
Töchtern C._______ und D._______ ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 12. Oktober 2005 und gelangten über K._______,
L._______ und M._______ herkommend am 19. Juli 2006 in die
Schweiz, wo sie am darauf folgenden Tag (...) ihre Asylgesuche
stellten. Dort wurden die Beschwerdeführer am 24. Juli 2006
summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens
dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 15. September 2006 hörte
die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer und am
28. September 2006 die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
und dem Reiseweg an.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, wegen Militärdienstverweigerung aus der Türkei geflo-
hen zu sein. Vom 25. bis zum 28. November 2004 habe er einen Ver-
wandten namens H.C. bei sich zu Hause beherbergt. Tags darauf,
nach der Abreise von H.C., sei gegen 23.30 Uhr die Polizei in sein Ge-
schäft gekommen und habe ihn festgenommen. Auf dem Polizeiposten
habe man ihn über H.C. ausgefragt, als Terrorist bezeichnet und er-
niedrigend behandelt. Am nächsten Morgen gegen 9.00 Uhr seien sein
Anwalt und der Vater gekommen, um ihn nach Hause mitzunehmen.
Obwohl ihn die Polizei zu diesem Zeitpunkt direkt an die Militärbehör-
den hätte überstellen sollen, sei es dem Anwalt gelungen, eine Frist
von 3 bis 4 Tagen auszuhandeln, mit der Zusage, dass er, der Be-
schwerdeführer, sich selbst bei den Militärbehörden melden werde und
die paar Tage zur Regelung seiner privaten Geschäfte brauche. Nach
diesem Ereignis sei er von der Polizei überwacht worden und habe
Angst gehabt, jederzeit erneut festgenommen zu werden. Mitte Januar
2005 sei er daher - ohne sich offiziell abzumelden - mit Frau und Kin-
dern an eine andere Adresse in I._______ umgezogen, habe die
Tochter im Februar 2005 an einer anderen Schule eingeschrieben und
auch sein Geschäft im März 2005 an einen anderen Standort verlegt.
Von seinem neuen Geschäftssitz habe die Polizei kurz danach jedoch
erfahren und ihn sowie seine Ehefrau am neuen Wohnort erneut unter
Druck gesetzt. Während vier Monaten habe er dieser Situation stand-
halten können. Am 19. September 2005 habe er sein Geschäft ge-
schlossen und sei alleine nach Z._______ gegangen, wo er in einer
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Pension gewohnt habe. Zumal er für seine Familie und sich in der
Türkei keine Zukunft gesehen habe, seien seine Ehefrau, die Töchter
und er am 12. Oktober 2005 aus dem Heimatland in Richtung
K._______ ausgereist. Am 13. Oktober 2005 sei seine Tochter krank
geworden, weshalb sie bei den (...) Behörden um Asyl ersucht hätten.
Man habe ihnen ihre Identitätskarten und ihre Mobiltelefone abgenom-
men. Anfangs 2006 sei ihr Asylgesuch in K._______ abgewiesen
worden. Auf eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid hät-
ten sie wegen der schlechten Erfahrungen mit den (...) Behörden
verzichtet und seien weiter nach L._______ gefahren, wo sie ebenfalls
um Asyl ersucht hätten. Zumal sie durch die (...) Behörden wegen des
vorgängigen Asylverfahrens in K._______ dorthin hätten
zurückgewiesen werden sollen, seien sie am 26. April 2006 nach
M._______ weitergereist, wo sie am 28. April 2006 noch einmal
Asylgesuche eingereicht hätten. Am 27. Juni 2006 habe man ihnen
mitgeteilt, dass man auch in M._______ eine Rückweisung nach
K._______ beabsichtige, weshalb sie bis zum 4. Juli 2006 Zeit hätten,
das Land zu verlassen. In der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 2006
habe ein Freund sie mit dem Auto von P._______ nach O._______ in
die Schweiz gefahren, wo sie bei einem Cousin der Ehefrau
untergekommen seien. Am 20. Juli 2006 hätten sie schliesslich in der
Schweiz um Asyl ersucht.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im Wesentlichen vor, wegen
der Militärdienstprobleme ihres Ehegatten von der türkischen Polizei
unter Druck gesetzt worden zu sein. Auch ihre ältere Tochter sei von
der Polizei wegen des Vaters belästigt worden, weshalb sie beschlos-
sen hätten, die Türkei zu verlassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter an-
derem einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, ein Dokument be-
treffend ihren Laden in der Türkei, ein Steuerformular, zwei Schreiben
von Nachbarn, ein Faxschreiben ihres türkischen Anwalts, eine Bestä-
tigung über den Schulwechsel der älteren Tochter, eine notarielle Be-
stätigung betreffend das Sorgerecht über die Kinder, sowie zwei Doku-
mente betreffend den Militärdienst des Beschwerdeführers zu den Ak-
ten. Ferner legte der Beschwerdeführer seinen Fahrausweis sowie das
Familienbüchlein ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 stellte das Bundesamt fest, die Be-
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schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass die geltend gemachte Festnahme vom 29./30. November 2004
wegen der Beherbergung von H.C. am 12. Oktober 2005 im Zeitpunkt
der Ausreise weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht die Ursache
für den Weggang des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland dar-
gestellt habe, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht asylre-
levant seien. Ferner sei den Angaben des Beschwerdeführers zur Su-
che nach ihm wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gleichfalls
die Asylrelevanz abzusprechen, da die Leistung von Militärdienst eine
staatsbürgerlicher Pflicht darstelle und die Voraussetzungen des
Flüchtlingsbegriffs nicht erfülle. Die von der Beschwerdeführerin in die-
sem Zusammenhang geltend gemachten Nachstellungen der türki-
schen Behörden seien demzufolge ebenfalls nicht asylrelevant und
auch die beigebrachten Beweismittel vermöchten an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Darüber hinaus hätten die Beschwerde-
führer trotz der geltend gemachten Situation mit ihrer Ausreise bis Ok-
tober 2005 gewartet, was auf keinen derartigen Druck schliessen las-
se, welcher ihnen das Leben in ihrem Heimatland verunmöglicht hätte.
Aufgrund fehlender Asylrelevanz könne folglich auf die Prüfung allfälli-
ger Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer verzichtet werden. Der Wegweisungsvollzug sei vor diesem Hinter-
grund zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 29. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin, die
vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegwei-
sungsvollzuges (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung) aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, in diesen Punkten
neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Ferner wiesen die Beschwerdeführer dar-
auf hin, dass sowohl sie als auch ihre Tochter C._______ in
medizinischer Behandlung stünden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 wurde den Beschwerdefüh-
rern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
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pflege auf den Endentscheid verwiesen. Im Weiteren wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, betreffend ihre gesundheitlichen Proble-
me aktuelle ärztliche Berichte einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 7., 15. und 20. Mai 2008 übermittelten die Be-
schwerdeführer die geforderten ärztlichen Berichte zu den Akten.
F.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 12. Juni 2008 an ih-
ren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen
den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanz-
liche Verfügung vom 28. März 2008 soweit sie die Frage des Asyls und
der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist demnach grundsätzliche
nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zur untersu-
chen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durch-
führbar erachtet hat, oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich ist der
Vollzug nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Ge-
fährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wur-
den von den Beschwerdeführern in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht an-
gefochten, weshalb diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet
und auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, de-
nen sich das Gericht anschliesst.
4.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit rügen die Beschwerdefüh-
rer indessen, dass das BFM Bundesrecht verletzt habe, indem es in
seiner Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit der ihm obliegenden Be-
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gründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit ihr Recht auf
eine wirksame Beschwerde vereitelt habe. Gemäss Rechtsprechung
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der Vorgängeror-
ganisation des Bundesverwaltungsgerichts, sei hinsichtlich der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges ausdrücklich darzutun, inwiefern
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung
der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei
und auch aufgrund der persönlichen Situation (beispielsweise auf-
grund des Gesundheitszustands) keine konkrete Gefährdung zu be-
fürchten habe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 4.) Insgesamt sei der
humanitäre Aspekt im Zusammenhang mit der Situation, in der sich
die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden wür-
de, gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen.
Diese Abwägung müsse aus der Begründung nachvollziehbar ersicht-
lich sein. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid jedoch - ohne
den geringsten Ansatz einer Begründung - festgestellt, der Wegwei-
sungsvollzug sei ohne jede Einschränkung zumutbar und damit den
Anspruch de Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Ge-
mäss Rechtsprechung sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben.
4.3
4.3.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügen-
de Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet
sich nach dem Verfahrensstand, dem Verfügungsgegenstand und den
Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interes-
sen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. EMARK
2006 Nr. 24 E.5.1 S. 256 f.).
4.3.2 Gemäss EMARK 2006 Nr. 4 hat das BFM mit Bezug auf die Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die allgemeine
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Lage im Heimatstaat sowie die persönlichen Verhältnisse der
betroffenen Person zu prüfen und in seiner Begründung darzutun,
inwiefern diesbezüglich keine konkrete Gefährdung vorliegt. Die
Vorinstanz hat insgesamt die humanitären Aspekte im Zusammenhang
mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr
ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an
ihrer Wegweisung abzuwägen und diese Abwägung in ihrer
Begründung nachvollziehbar darzulegen.
4.3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, erachtete die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer und ihrer
Kinder als - ohne jede Einschränkung („sans aucune restriction“) - zu-
mutbar. In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführer
diesbezüglich vor, das BFM habe mit dieser Formulierung seine Be-
gründungspflicht verletzt. Der Rüge der Beschwerdeführer dürfte inso-
weit zuzustimmen sein, als dass festgestellt werden kann, dass die
Vorinstanz mit der gewählten Formulierung ihre Begründungspflicht
tatsächlich aufs äusserste strapaziert hat. Eine explizite Auseinander-
setzung mit der aktuellen Lage in der Türkei und der persönlichen Si-
tuation der Beschwerdeführer lässt die fragliche Erwägung vermissen.
Einzig in der Formulierung „ohne jede Einschränkung“ dürften die
Überlegungen der Vorinstanz zur Situation in der Türkei sowie zur per-
sönlichen Lage der Beschwerdeführer in äusserst knapper Form Ein-
gang in die Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges gefun-
den haben, was jedoch den Anforderungen an die Begründungspflicht
nicht genügen dürfte. Zumal die Beschwerdeführer in ihrer Beschwer-
deeingabe erstmals gesundheitliche Gründe als Wegweisungshinder-
nis geltend machen, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen,
dass die vorinstanzliche Untersuchungspflicht nicht uneingeschränkt
gilt und ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art. 13
VwVG) der Beschwerdeführer findet. Gemäss den beigebrachten ärzt-
lichen Berichten waren die Beschwerdeführer bereits während des
vorinstanzlichen Verfahrens in ärztlicher Behandlung, weshalb es ihre
Pflicht gewesen wäre, das BFM darüber zu unterrichten, damit es den
gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer in seine Erwägungen
einbeziehen kann. Mit ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dürfte die Vorinstanz
jedoch - auch ohne die auf die Gesundheit der Beschwerdeführer
nachträglich eingebrachten Vorbringen - ihre Begründungspflicht miss-
achtet und das Recht auf rechtliches Gehör verletzt haben.
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4.3.4 Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind
Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit aufzu-
heben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung jedoch
geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ver-
fügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeholt wird und die
betroffene Person dazu angehört wird (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz 366). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungspunkt
volle Kognition zukommt, die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
30. Mai 2008 ihre Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges in ausführlicher Form nachgeholt hat und die Beschwerdeführer
dazu in ihrer Replikeingabe vom 12. Juni 2008 Stellung nehmen konn-
ten. Darüber hinaus begründen die Beschwerdeführer die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen mit ihrer gesund-
heitlichen Situation, welche sie - wie bereits festgestellt - erst im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens geltend machen. Eine Heilung durch
die Rekursinstanz erweist sich angesichts dieser Sachlage als ge-
rechtfertigt. Der sinngemässe Antrag auf Rückweisung der Akten an
die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
5.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat Türkei als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Damit
wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in
Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann
auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr
in den Heimat- oder Herkunftsstaat angesichts der dort herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg, oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete
Gefährdung darstellen kann. Daneben können auch andere Umstände
im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
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einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzel-
fall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für
den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden
einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesund-
heitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Be-
urteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwä-
gung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitä-
ren Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b
S. 123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen wer-
den sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfa-
milie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbet-
tung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, in-
dem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurze-
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK
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2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57; 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.; 1998 Nr. 13
S. 98 f. E. 5e.aa.).
5.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf
die von den Beschwerdeführern geltend gemachten individuellen Weg-
weisungshindernisse von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen ist.
5.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführer erst-
mal vor, sie und ihre Tochter C._______ stünden in der Schweiz in
medizinischer Behandlung. Diesbezüglich reichen die
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7., 15. und 20. Mai 2008
ärztliche Berichte zu den Akten. Dabei handelt es sich um einen
Bericht vom 28. April 2008 von Dr. I.N., Facharzt FMH für allgemeine
Medizin aus E._______, betreffend den Beschwerdeführer, einen
weiteren Bericht vom 4. Mai 2008, ausgestellt durch den Assistenzarzt
P.B. (...), betreffend die Beschwerdeführerin, sowie einen Bericht vom
14. Mai 2008 der Ärztin E.B. des pedopsychiatrischen Dienstes des
Kantons X._______.
5.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2008 führt die Vorinstanz
dazu aus, dass der Beschwerdeführer wohl an Bluthochdruck leide
und auch regelmässiger Kontrollen bedürfe. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits habe im November 2006 einen Eingriff gehabt und benötige
seither alle sechs Monate einer Darmspiegelung. Die Tochter
C._______ werde von Angstattacken und Schlafstörungen
heimgesucht und sei diesbezüglich in kinder- und
jugendpsychiatrischer Behandlung. Der Wegweisungsvollzug einer
Person, welche in medizinischer Behandlung in der Schweiz stünde,
werde jedoch erst dann unzumutbar, wenn - aufgrund fehlender
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland - der
Gesundheitszustand der betroffenen Person sich derart verschlechtern
würde, dass ihr Leben konkret oder ihre psychische Integrität
dauerhaft und ernsthaft in Gefahr seien. Art. 83 Abs. 4 AsylG sei in
diesem Zusammenhang allerdings restriktiv auszulegen und bedeute
nicht, dass eine angeordnete Wegweisung allein mit dem Argument
umgestossen werden könne, die medizinische Versorgung im
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Heimatland entspreche nicht dem Schweizer Standard. Im vorliegen-
den Fall seien die geltend gemachten medizinischen Leiden der Be-
schwerdeführer in ihrem Heimatland allesamt behandelbar und von
einer Gefahr für Leib und Leben sei nicht auszugehen. Hinsichtlich der
Behandlung psychischer Beschwerden seien entsprechende medizini-
sche Infrastrukturen, insbesondere in den grösseren Städten des Lan-
des, vorhanden und deren Standard mit demjenigen in Deutschland
vergleichbar. Die Beschwerdeführer selbst stammten aus I._______,
wo sämtliche psychischen Probleme in den grossen Spitälern
therapiert werden könnten. Im Falle finanzieller Schwierigkeiten seien
die Beschwerdeführer ferner berechtigt, bei der lokalen Behörde eine
„grüne Karte“ zu beantragen, welche rasch ausgestellt werden könne
und ein Recht auf kostenlose Behandlung in den staatlichen Spitälern
biete. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr ins Heimatland
somit nicht entgegen.
5.2.3 Die Beschwerdeführer ihrerseits entgegnen in ihrer Replik vom
12. Juni 2008, dass der Beschwerdeführer gemäss neuem ärztlichem
Bericht vom 18. Mai 2008 von Dr. E.P, einem Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie aus X._______, zusätzlich an Depressionen leide.
Diese, wie auch die psychischen Probleme der Tochter C._______
seien eng mit den im Heimatland erlebten Schwierigkeiten verbunden.
Eine Rückkehr in die Türkei würde den Niedergang ihrer
medizinischen Betreuung darstellen, zumal das medizinische System
in der Türkei sehr schlecht sei. Insbesondere würde einer Rückkehr ins
Heimatland jedoch auch eine tatsächliche Verschlechterung ihrer
psychologischen Situation nach sich ziehen, da die dort erfahrenen,
schlimmen Erlebnisse die genannten gesundheitlichen Probleme
verursacht hätten. Besonders schwer wäre diese Situation für die
Tochter C._______, welche mittlerweile (...) Jahre alt sei, zu ertragen,
welche gemäss ärztlichem Bericht viele Probleme in der Schule habe.
Eine Rückkehr in die Türkei würde die Situation somit nur grundlegend
verschlechtern.
5.3 In den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnis-
sen werden dem Beschwerdeführer ein hoher Blutdruck attestiert, be-
treffend welchen er seit dem 11. April 2008 Medikamente einnehme
und regelmässiger Kontrollen bedürfe. Ohne medikamentöse Behand-
lung sei inskünftig mit krankheitsbedingten Komplikationen zu rech-
nen, wobei allerdings bei Fortführung der aktuellen medizinischen
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Therapie von einer guten Prognose auszugehen sei. Im Weiteren prä-
sentiere sich gemäss Untersuchung vom 9. Mai 2008 der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: Der
Beschwerdeführer leide an einer mittelgradig schweren, körperlich
(somatisch) bedingten Depression leide und eine medikamentös-
psychotherapeutische Unterstützungsbehandlung sei angezeigt. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits habe im November 2006 aufgrund einer
Dysplasie einen chirurgischen Eingriff erfahren und benötige seither
alle sechs Monate einer Kolposkopie (gynäkologische Untersuchung
des oberen Gebärmutterhalses). Diesbezüglich konnte im März 2007
eine leichte Dysplasieerkrankung bei der Beschwerdeführerin
festgestellt werden, welche mit einer guten Prognose unter
Fortführung der Kontrollen und der Anwendung einer entsprechenden
Crème (Aldara) behandelbar sei. Die Tochter C._______ schliesslich
werde von Angstzuständen, Schlafsstörungen und Alpträumen
heimgesucht, welche im Wesentlichen auf die Erfahrungen während
der Zeit in K._______ zurückzuführen seien. Die gesamte Entwicklung
des Kindes sei grundsätzlich zufriedenstellend, wenn auch das
Mädchen schulische Schwierigkeiten habe. Seit dem 24. Oktober 2006
stünde C._______ in einer pedopsychiatrischen Therapie und die
Prognose sei unter der Annahme der Weiterführung der medizinischen
Behandlung gut.
5.4 Die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführer nicht in Abrede, auch wenn sie fälschlicherweise
bei der Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit einer wiederholten
Darmspiegelung (Koloskopie) anstatt einer gynäkologischen Untersu-
chung des oberen Gebärmutterhalses (Kolposkopie) ausgeht. Unge-
achtet dessen ist jedoch mit den vorinstanzlichen Ausführungen in de-
ren Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 grundsätzlich vollumfänglich
übereinzustimmen, wonach sämtliche von den Beschwerdeführern an-
geführten gesundheitlichen Beschwerden in ihrem Heimatland, insbe-
sondere in I._______, behandelbar sind. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführer sind Medikamente gegen erhöhten Blutdruck in
ihrem Heimatland erhältlich und entsprechende Kontrollen von jedem
Hausarzt ohne weiteres durchführbar. Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer bereits heute an irgendwelchen diesbezüglichen Fol-
geerkrankungen leide, sind aus den Akten nicht ersichtlich. In diesem
Sinne sind auch frauenärztliche Untersuchungen bei entsprechenden
Ärzten und Kliniken in der Türkei an der Tagesordnung und die Erkran-
kung der Beschwerdeführerin somit kontrollier- und behandelbar. Hin-
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sichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ist seine
Verfassung gemäss ärztlichem Bericht vom 18. Mai 2008 körperlich
und nicht psychisch bedingt, wobei dem Bericht ohnehin keinerlei
Angaben zu einer bereits eingeleiteten Therapie zu entnehmen sind.
Sollte der Beschwerdeführer indessen inskünftig einer
psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, wäre diese in seinem
Heimatland durch eine entsprechende medizinische Infrastruktur
gewährleistet. Die gesundheitlichen Beschwerden der Tochter
C._______ ihrerseits sind gemäss ärztlichem Bericht vom 14. Mai
2008 und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer
Replikschrift vom 12. Juni 2008 auf Erlebnisse während des
Aufenthaltes in K._______ zurückzuführen, was nicht gegen eine
Rückkehr in die Türkei spricht. Kinder- und jugendpsychiatrische
Therapieangebote sind indessen in der Türkei, insbesondere in
I._______, vorhanden und deren Inanspruchnahme steht den
Beschwerdeführern und ihrer Tochter jederzeit offen. Wie aus den
Akten hervorgeht, ist die Tochter C._______ derzeit (...) Jahre alt und
befindet sich seit zwei Jahren in der Schweiz. Das Verlassen des
Elternhauses löst gemäss ärztlichem Bericht bei dem Mädchen Ängste
aus und auch in der Schule soll C._______ trotz normaler
intellektueller Entwicklung einige Schwierigkeiten haben. In der Türkei
hat C._______ bis zum Alter von (...) Jahren die Schule besucht,
weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie der türkischen
Sprache in Wort und Schrift entsprechend ihrem damaligen
Schulstand mächtig ist. Mit der Unterstützung ihrer Eltern dürfte dem
Mädchen der Wiedereinstieg in das türkische Schulsystem demnach
zumutbar sein. Die jüngere Tochter D.______ war bei ihrer Ausreise
aus dem Heimatland erst (...) Jahre alt und ist heute (...) Jahre.
Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Mädchens gehen aus den
Akten keine hervor und auch die emotionale Bindung des Kindes an
die Schweiz dürfte aufgrund des Alters kaum eine derartige Intensität
erreicht haben, dass dem Mädchen eine Rückkehr zusammen mit
ihren Eltern und der grösseren Schwester ins Heimatland nicht
zuzumuten wäre. Ferner kann D._______ in der Türkei eingeschult
werden. Einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat
steht somit weder aus gesundheitlichen Gründen noch unter dem
Aspekt des Kindswohls etwas entgegen.
Im Weiteren sind die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des
Beschwerdeführers sowie zwei Schwestern und ein Bruder der
Beschwerdeführerin in I._______ wohnhaft, welche der Familie bei der
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Organisation ihrer Rückreise, beispielsweise betreffend Wohnraum,
helfen und auch in der Folgezeit unterstützend zur Seite stehen
können. Beide Beschwerdeführer verfügen zudem über eine berufliche
Ausbildung, haben Erfahrung in der Führung eines eigenen
Lebensmittel- und Texilmarktes und dürften darüber hinaus in
finanzieller Hinsicht mit ihren zahlreichen im In- und Ausland lebenden
Verwandten auch auf genügend Möglichkeiten zurückgreifen können,
um sich in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz wieder aufzubauen.
5.5 Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu bezeichnen ist. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegwei-
sung ist demnach zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer gemäss Bestäti-
gung vom 18. April 2008 ausgewiesen ist, ist das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Be-
schwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; es
werden den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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