Abtei lung IV
D-2799/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Mongolei,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2799/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 27. Febru-
ar 2009 die Mongolei mit dem Zug Richtung D._______ verliess, von
dort ihre Reise in die Schweiz in einem Minibus via ihr unbekannte
Länder fortsetzte und am 9. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Freund E._______
in die Schweiz einreiste,
dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgab,
dass sie am 19. März 2009 im F._______ befragt und am 1. April 2009
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, als Waisenkind sei sie zunächst bei ihrer Grossmutter
aufgewachsen und nach deren Tod im Alter von zwölf Jahren von der
Nachbarsfamilie aufgenommen worden, wo sie von ihrer Pflegemutter
N. wiederholt zur Prostitution mit chinesischen Geschäftsleuten ge-
zwungen worden sei,
dass sie von N. im Alter von 16 Jahren an einen Chinesen verkauft
worden sei,
dass sie im Januar 2007 von N. in ein Hotel gebracht worden sei, wo
sich der Chinese sowie dessen Freunde aufgehalten und von ihr sexu-
elle Handlungen gefordert hätten,
dass ihr die Flucht gelungen sei, sie jedoch am darauffolgenden Tag
wieder zu N. zurückgekehrt sei,
dass einer der Söhne von N. sie im Jahre 2003 vor dem Ertrinken ge-
rettet habe und dabei gestorben sei, weshalb sie aus Schuldgefühlen
gegenüber N. deren Forderungen nachgekommen sei,
dass im März 2007 die Zwangsheirat mit dem Chinesen stattgefunden
habe, worauf sie während dreier Monate bei diesem gewohnt habe,
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dass sie am 24. Juni 2007 zu ihrem Freund, den sie im Januar 2007
kennengelernt habe, geflüchtet sei, fortan bei ihm gelebt habe und im
Dezember 2007 von ihm schwanger geworden sei,
dass sie im April 2008 von N. und zwei Polizisten bei ihrem Freund
aufgespürt worden sei, worauf man ihren Freund vorübergehend ver-
haftet und sie zu N. zurückgebracht habe,
dass sie zwei Tage später von N. gewaltsam in ein Privatspital ge-
bracht worden sei, wo eine Zwangsabtreibung ihres ungeborenen Kin-
des durchgeführt worden sei,
dass man sie zu ihrem Ehemann gebracht habe, worauf sie am
28. Dezember 2008 erneut zu ihrem Freund geflüchtet sei und sie sich
bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise am 27. Februar 2009 bei einer
Tante ihres Freundes aufgehalten hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb
der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie nie einen Pass
beantragt und auch nie einen besessen habe, ihr Schlepper jedoch
nach Abgabe ihrer Identitätskarte für sie einen echten Pass beschafft
habe, jedoch sowohl der Pass als auch die Identitätskarte beim
Schlepper geblieben seien, nicht zu überzeugen vermöchten, zumal es
sich bei der angeblichen Abgabe von Reisepapieren an den Schlepper
um ein Standardvorbringen handle, welches dem BFM immer wieder
und formelhaft vorgetragen werde,
dass nicht einsichtig sei, weshalb die Beschwerdeführerin dem
Schlepper ihren Pass und ihre Identitätskarte aushändigen sollte, zu-
mal der Schlepper habe bezahlt werden müssen, so dass nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin
dem Schlepper ihren Pass und ihre Identitätskarte überlassen sollte,
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dass ihr zudem zwischenzeitlich genügend Zeit zur Verfügung gestan-
den habe, ihren Pass und die Identitätskarte nachsenden zu lassen,
was sie aber bis dato unterlassen habe,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe niemanden, mit
dem sie in ihrem Heimatland Kontakt aufnehmen könne, nicht gehört
werden könne und aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung und
Ausrede zu qualifizieren sei,
dass sie auch nicht in der Lage sei, überzeugende Angaben zum Rei-
seweg zu machen, und angebe, nie kontrolliert worden zu sein, was je-
doch angesichts der rigorosen Kontrollen an den Schengen-Aussen-
grenzen als erfahrungswidrig zu qualifizieren sei,
dass aus diesen Gründen davon auszugehen sei, die Beschwerdefüh-
rerin wolle ihre Reisepapiere dem BFM vorenthalten, um ihren Reise-
weg oder allfällige Aufenthalte in Drittstaaten sowie allenfalls ihre wah-
re Identität zu verschleiern,
dass das BFM betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
den asylbegründenden Vorbringen festhielt, bei den geltend gemach-
ten unmenschlichen Behandlungen seitens ihrer Pflegemutter N., wie
der Zwang zur Prostitution, der Verkauf der Beschwerdeführerin an ei-
nen Chinesen, die Zwangsheirat und die erlittene Zwangsabtreibung,
handle es sich offensichtlich um Übergriffe Dritter, die aber von den
mongolischen Behörden geahndet würden,
dass derartige Misshandlungen in der Mongolei grundsätzlich strafba-
re Handlungen darstellen würden, welche nach Erkenntnisssen des
BFM von den zuständigen mongolischen Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass es sich bei den geltend gemachten Misshandlungen offensicht-
lich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen handle, sondern um
Übergriffe privater Dritter, welche indes nur dann asylbeachtlich seien,
wenn der Staat die erforderliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit vermis-
sen lasse, was jedoch in casu nicht der Fall sei,
dass das mongolische Parlament am 13. Mai 2004 das Gesetz gegen
häusliche Gewalt verabschiedet habe, welches anfangs 2005 in Kraft
getreten sei, und daneben zivile Einrichtungen zur Durchsetzung die-
ses Gesetzes bestehen würden,
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dass ferner mindestens drei Frauenhäuser bestehen würden, wo sich
gefährdete Frauen zumindest vorübergehend in Schutz bringen könn-
ten, womit es Frauen, welche Opfer häuslicher Gewalt geworden sei-
en, effektiv möglich sei, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, so
dass vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der
mongolischen Behörden ausgegangen werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin die erlittenen Nachteile bei der Polizei
gar nie zur Anzeige gebracht habe, weshalb den mongolischen Behör-
den denn auch in casu kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Sicherheitsbehörden
durch ihren Verzicht einer Anzeige die Möglichkeit genommen habe,
gegen die Täter vorzugehen, womit die geltend gemachten Übergriffe -
sofern sie sich in der geschilderten Weise tatsächlich ereignet hätten -
auch nicht dem mongolischen Staat angelastet werden könnten,
dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrechtlich
relevanten Nachteile darstellen würden, weshalb die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen offen gelassen werden könne,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylge-
suches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
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weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie bitte das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Be-
schwerdefrist und des Umstandes, dass ihr im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen keine genügende Infrastruktur zur Verfügung
stehe und sie innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen
Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten
und insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den
Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwen-
den,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbe-
reich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden in
der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung stehen, der freie
Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von
Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind
(Art. 7),
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dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf ihre Person
nicht eingehalten,
dass sie auch nicht darlegt, aus welchen Gründen sie trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultie-
ren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht per Post in ei-
nem Umschlag zugestellt wurde, auf welchem der Adressstempel der
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende angebracht war,
dass dies den Schluss nahe legt, der Beschwerdeführerin sei es ent-
gegen der standardisierten Einwände in der Beschwerde sehr wohl
möglich gewesen, mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu tre-
ten,
dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ge-
mäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal die Beschwer-
deführerin in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwer-
de zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass die Beschwerdeführerin sich zwar Ergänzungen und weitere Aus-
führungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG) nicht nachgereicht wurden,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
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wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, sie habe keine Papiere und niemand könne
ihr bei der Beschaffung behilflich sein (vgl. A 1/10, S. 5),
dass sie ihre Identitätskarte dem Schlepper ausgehändigt habe, wel-
cher ihr für die Reise einen Pass beschafft habe, den sie als echt er-
achte, da dieser auf ihren Namen gelautet und ihr Foto enthalten habe
(vgl. A 1/10, S. 4 und 6),
dass auch dieser Pass beim Schlepper geblieben sei (vgl. A 1/10,
S. 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich angeführt wird, es sei zu be-
rücksichtigen, dass sie eine äusserst beschwerliche Flucht aus ihrem
Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss
nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen
sei, und sie auf die bereits geltend gemachten Gründe verweise, wel-
che sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass sie keine Papiere
vorlegen könne,
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dass diese pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen nicht geeig-
net sind, diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
insbesondere da es die Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den
entsprechenden Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen
eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz
einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt,
dass in casu der Zugang der Beschwerdeführerin zur Schutz-Infra-
struktur vorhanden war und es der Beschwerdeführerin zuzumuten ge-
wesen wäre, diese in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll gab, nie Probleme mit Behörden oder
Organisationen gehabt zu haben (vgl. A 1/10, S. 5),
dass ihr ebenfalls die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an eine
in der Mongolei vorhandene Schutzorganisationen zu wenden, welche
sich für die Belange von Gewaltopfern einsetzt,
dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende
Schritte einzuleiten,
dass es die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe vollständig
unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzu-
setzen, sondern lediglich auf das in Kopie eingereichte fremdsprachige
Beweismittel hinweist und anführt, damit werde die Existenz eines
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Heiratsscheins bestätigt, beziehungsweise werde belegt, dass sie mit
dem Chinesen G._______ verheiratet gewesen sei,
dass aufgrund der unbelegten Identität der Beschwerdeführerin das
eingereichte Beweismittel - unabhängig dessen Echtheit - nicht ein-
deutig der Beschwerdeführerin zugeordnet werden kann, weshalb die-
sem in casu kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden
kann und sich das Einverlangen einer Übersetzung erübrigt,
dass - selbst wenn dieses Dokument im Original vorliegen würde und
die Beschwerdeführerin darin aufgeführt wäre - lediglich das Vorliegen
eines Heiratsscheins, nicht jedoch die angebliche Zwangsheirat do-
kumentiert würde,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse erge-
ben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorins-
tanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihr in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mon-
golei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernis-
se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- den H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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