B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2799/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
D-2799/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Mai 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 12. Juni 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 18. August 2016
statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund
seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ver-
folgt werde.
Er reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, den Todes-
schein seines Vaters, einen Artikel über den Tod seines Vaters und einen
provisorischen Führerschein ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Eröffnung am 12. April 2018) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an
das SEM zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dis-
positivziffern vier und fünf aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
Das Gericht habe unverzüglich den Spruchkörper bekannt zu geben und
zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Ferner
wurde um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des
SEM vom 16. August 2016 ersucht, verbunden mit einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung.
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Seite 3
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beilagen bei. Auf diese wird – soweit für
den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 teilte das Gericht dem Beschwer-
deführer mit, dass das Verfahren in italienischer Sprache geführt werde.
Gleichzeitig wurde ihm der voraussichtliche Spruchköper mitgeteilt und
hinsichtlich dessen Bildung auf das Geschäftsreglement vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) sowie den
Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 hingewie-
sen. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher vom Beschwerde-
führer fristgerecht beglichen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass der Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch sei. Das Gesuch um
Bestätigung der zufälligen Spruchkörperbildung wurde dahingehend ange-
passt, dass bekannt zu geben sei, ob die Gerichtspersonen zufällig ausge-
wählt worden seien. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen diese Personen ausgewählt worden seien. Ferner sei beim
gegenwärtigen Spruchkörper von einer bewussten Manipulation auszuge-
hen. Da zwei der drei Richter derselben ideologisch vorbelasteten Partei
angehören würden, sei eine Ablehnung voraussehbar, wodurch der An-
spruch auf ein faires Verfahren verletzt werde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Au-
gust 2018 replizierte. Auf die mit der Replik eingereichten Beweismittel wird
– soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 20. September 2018 liess sich das SEM ein zweites Mal
vernehmen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt
D-2799/2018
Seite 4
werde und als Gerichtsschreiber fortan Linus Sonderegger amte. Der Be-
schwerdeführer wurde zu einer zweiten Replik eingeladen, welche er am
15. Oktober 2018 einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und […]108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
2.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus dem Dorf
B._______ bei C._______ (Nordprovinz, Sri Lanka) stamme, wo er bis zu
seiner Ausreise gelebt habe. Zwischen 2006 und 2014 habe er sich in
D._______ aufgehalten. Sein Vater habe die LTTE unterstützt und sei 1997
von der sri-lankischen Armee getötet worden. Seither stehe seine Familie
im Fokus der Behörden. Auch er selbst habe die LTTE zwischen 2003 und
2006 unterstützt, indem er sie mit Nahrung und Informationen über Bewe-
gungen von Armeeangehörigen in der Umgebung des Geschäfts seiner
Familie versorgt habe. Im Jahre 2006 sei er zu einer Einvernahme vorge-
laden worden, und man habe seine Identitätskarte beschlagnahmt.
Da er weitere Massnahmen befürchtet habe, sei er 2006 nach D._______
geflohen und habe dort eine Arbeitsstelle angetreten. Als die Firma 2014 in
Konkurs gegangen sei, sei er nach Sri Lanka in sein Heimatdorf zurückge-
kehrt, wo er das Lebensmittelgeschäft seines Vaters übernommen habe.
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Einer seiner Cousins habe für die LTTE Waren und Personen transportiert.
Sowohl für ihn als auch für seinen Cousin sei dieselbe Person der LTTE
namens E._______ zuständig gewesen. E._______ haben den Beschwer-
deführer und den Cousin bei den Behörden denunziert, woraufhin der
Cousin von den Sicherheitsbehörden getötet worden sei. Anderthalb Mo-
nate nach seiner Rückkehr aus D._______ sei er (Beschwerdeführer) von
Beamten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und
unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung verhört, jedoch anschliessend
wieder freigelassen worden. Dies habe sich am (…) 2015 und am (…) 2015
wiederholt, wobei er bei diesen zwei Einvernahmen auch misshandelt wor-
den sei. Am (…) 2015 habe er an einer Demonstration in Folge einer Ver-
gewaltigung und Tötung einer tamilischen Frau teilgenommen. Am darauf-
folgenden Tag sei er unter dem Vorwurf, diese Demonstration organisiert
zu haben, in seinem Laden gesucht worden. Er habe sich deshalb für drei
Tage zu seiner Tante nach F._______ begeben. In dieser Zeit habe seine
Mutter einen Schlepper organisiert und er sei schliesslich am (…) 2015 per
Flugzeug ausgereist. Nach seiner Ausreise sei mehrmals an seinem Wohn-
sitz nach ihm gesucht worden.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So hätte er das Land im Jahre
2006 nicht problemlos verlassen und im November 2014 zurückkehren
können, wenn er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte. Seine
Erklärung, er sei 2006 noch nicht landesweit gesucht worden, überzeuge
nicht. Das Verhalten der Behörden nach seiner Rückkehr sei nicht plausi-
bel. Es sei nur schwer verständlich, weshalb er trotz der schweren Vor-
würfe ohne Weiteres freigelassen worden sei. Seine Erklärung, dies sei
geschehen, um ihn zu beobachten und dabei in Erfahrung zu bringen, ob
er wirklich mit den LTTE in Kontakt stehe, überzeuge nicht.
Die Schilderung zu den drei Einvernahmen im Jahre 2015 seien wider-
sprüchlich. In der BzP habe er hinsichtlich der zweiten Festnahme ausge-
führt, er sei gegen Mittag im Laden abgeholt und zum Polizeiposten ge-
bracht worden, während er in der Anhörung ausgesagt habe, er habe von
einem Angestellten erfahren, dass Beamte nach ihm gesucht hätten, wo-
raufhin er sich alleine zum Polizeiposten begeben habe. In der BzP habe
er zur dritten Verhaftung ausgesagt, er habe vom Besuch der Polizei von
seinem Cousin erfahren, während es sich gemäss Anhörung um einen An-
gestellten seines Ladens gehandelt habe.
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Die Schilderung der Teilnahme an der Demonstration vom (…) 2015 sei
nicht überzeugend, weil die entsprechenden Ausführungen stereotyp und
unlogisch seien. Insbesondere werde aus den Ausführungen nicht ersicht-
lich, wieso man ihn als Exponenten hätte identifizieren können. Seine Aus-
sagen würden sich darauf beschränken, dass er an vorderster Stelle teil-
genommen habe und die Behörden erfahren hätten, dass Händler als Or-
ganisatoren involviert gewesen seien. Er habe ausserdem allgemein er-
gänzt, dass es viele Festnahmen gegeben habe, wobei er nicht an den
Ausschreitungen teilgenommen habe. Es sei nicht verständlich, wieso er
trotz seiner Vorgeschichte das Risiko eingegangen sei, sich derart zu ex-
ponieren. Diesbezüglich habe er keine überzeugende Antwort zu Protokoll
geben können. Die Aussagen zur Anzeige und Überwachung im Jahre
2006 sei ebenfalls substanzlos, zumal er lediglich anzugeben vermocht
habe, dabei handle es sich um eine allgemeine Praxis, welche jede Person
betreffe, deren Identitätskarte beschlagnahmt worden sei. Vor diesem Hin-
tergrund müsse die Behauptung, wonach er nach seiner Ausreise zuhause
gesucht worden sei, ebenfalls für unglaubhaft befunden werden. Die ein-
gereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu
machen, zumal sie lediglich den Tod seines Vaters und eines Cousins be-
treffen würden. Aus dem provisorischen Führerschein gehe entgegen sei-
nen Ausführungen zudem hervor, dass er sich damals nicht in D._______
aufgehalten habe.
Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitäts-
dokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zwar zu ih-
rem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen
eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Eine asyl-
relevante Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Es sei aufgrund der Aktenlage
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der
Behörden geraten könnte.
5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das SEM keine Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka gewährt habe. In diese sei
ihm Einsicht zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
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Zwischen der BzP und der Anhörung seien 14 Monate vergangen, was ei-
ner zentralen Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin
vom 24. März 2014 und einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014
widerspreche und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Fer-
ner würden dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen Aussagen in
der BzP und der Anhörung vorgeworfen, was in Anbetracht des Zeitablaufs
ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Anhörung sei
durch eine andere Person durchgeführt worden, als diejenige, welche an-
schliessend den Entscheid gefällt habe. Dadurch sei eine weitere Empfeh-
lung von Professor Kälin missachtet worden. Sollte die Verfügung trotzdem
nicht kassiert werden, so seien die internen Akten des SEM zur Anhörung,
aus welcher sich der persönliche Eindruck der befragenden Person zur
Glaubhaftigkeit ergebe, offenzulegen.
Das SEM habe gewisse Aspekte der LTTE-Verbindung nicht abgehandelt
(Aktivität des Cousins) respektive als unerheblich bezeichnet (Engagement
des Vaters und des Beschwerdeführers), wodurch die Begründungspflicht
verletzt worden sei. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei der Reichtum
seiner Familie.
Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem die Ge-
fährdung aufgrund der LTTE-Verbindungen und des Reichtums, die aktu-
elle Situation in Sri Lanka und die einschlägigen Länderinformationen so-
wie die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden seien. Das SEM habe weder
das Schicksal des Cousins noch dasjenige von E._______ genau abge-
klärt. E._______ habe dasselbe College wie der Beschwerdeführer be-
sucht und die beiden hätten sich von dort gekannt. Im (…) 2007 sei er in
C._______ entführt worden und gelte seither als verschwunden. Seine
Schwester habe sich an die Human Rights Commission gewendet und
auch lokale Zeitungen hätten über das Verschwinden berichtet. Die Armee
habe angegeben, dass E._______ nicht von ihr inhaftiert werde und sie
keine Informationen über dessen Verbleib habe. Im (…) 2011 habe sich die
Schwester direkt den damaligen Präsidenten gewandt und im (…) 2015
habe sie eine Anzeige bei der Presidential Commission to Investigate into
Complaints regarding missing Persons eingereicht. E._______ komme
eine zentrale Bedeutung für den vorliegenden Fall zu, da er sowohl der
Vorgesetzte des Beschwerdeführers als auch seines Cousins gewesen sei.
Der Cousin sei im (…) 2007 von sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder
mit ihnen verbundenen paramilitärischen Gruppen getötet worden, wo-
rüber in tamilischen Zeitungen berichtet worden sei. Wesentlich sei, dass
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die Unterstützungsaktivitäten des Cousins für die LTTE nur E._______ und
dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien. Es sei somit klar, dass
E._______ nach seiner Inhaftierung den Cousin und den Beschwerdefüh-
rer denunziert habe. Ferner gelte es zu beachten, dass sowohl E._______
als auch der Cousin gleichaltrig gewesen seien und eine Art Zelle der LTTE
in C._______ gebildet hätten.
Das SEM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka, welche sich ver-
schlechtert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-
Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was
sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017
verkannt. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshand-
lung für die LTTE zeitlich zurückliege und auch eine niederschwellige Un-
terstützung reiche für eine Verfolgung aus.
Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben
und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel für seinen
Reichtum anzusetzen. Zudem wäre er erneut anzuhören.
Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus.
Dem Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, wie er – wäre er tatsächlich im
Fokus der Behörden gestanden – problemlos nach D._______ und
schliesslich wieder zurück nach Sri Lanka hätte reisen können, sei zu ent-
gegnen, dass er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei. Damals hätten
gegen ihn lediglich vage Verdachtsmomente auf lokaler Ebene bestanden.
Er sei noch nicht landesweit gesucht worden, weshalb auch die Rückkehr
problemlos möglich gewesen sei. Erst nach seiner Registrierung am Hei-
matort seien entsprechende Nachforschungen erfolgt und die LTTE-Ver-
bindungen seien allmählich ans Licht getreten. Vor diesem Hintergrund sei
das Vorgehen, den Beschwerdeführer gezielt zu befragen und zu überwa-
chen, als nachvollziehbar zu bezeichnen. Bei den vom SEM erwähnten
Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der drei Mitnahmen, handle es sich,
wenn überhaupt, um kleinere Unstimmigkeiten, welchen im Rahmen der
Gesamtwürdigung kein merkliches Gewicht zukomme.
Dem Vorwurf der unsubstanziierten Schilderung der Demonstrationsteil-
nahme sei zu erwidern, dass er nur sehr kurz zu diesem Sachverhaltskom-
plex befragt worden sei. Die Protestkundgebungen im Zusammenhang mit
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der Ermordung von G._______ habe Sri Lanka für lange Zeit in Atem ge-
halten und die Behörden seien äusserst hart gegen die Demonstranten
vorgegangen. Da die Demonstration im Heimatort des Beschwerdeführers
von Händlern organisiert worden sei und er an vorderster Front daran teil-
genommen habe, sei – insbesondere in Anbetracht seiner Vorgeschichte –
evident, wieso die Behörden gegen den Beschwerdeführer vorgegangen
seien. Betreffend das Risiko der Teilnahme an den Protesten sei zu erwäh-
nen, dass die Ermordung von G._______ in der tamilischen Gemeinschaft
enorme Emotionen ausgelöst habe. Diesbezüglich wirke die Argumenta-
tion des SEM konstruiert.
Das Bundesverwaltungsgericht habe betreffend die Gefährdungslage ta-
milischer Rückkehrer Risikofaktoren definiert. Die stark risikobegründen-
den Faktoren (Eintrag in einer Stoplist, Verbindung zu den LTTE und exil-
politische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur Annahme einer
begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das Gericht definiere zu-
dem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren,
zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller Regel für sich allein
keine relevante Furcht begründen könnten. Der Beschwerdeführer erfülle
zahlreiche Risikofaktoren. Er verfüge aufgrund seiner mehrjährigen Unter-
stützung der LTTE, der Hilfeleistungen zugunsten der LTTE durch seinen
Vater und seinen Cousin sowie des mehrfachen Entzugs vor dem Zugriff
der Behörden in deren Augen über klare LTTE-Verbindungen. Er sei vor
seiner Ausreise bereits mehrfach ins Visier der Behörden geraten, weshalb
sein Name auf einer Watch beziehungsweise Stoplist vermerkt sei. Er halte
sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, habe das Land illegal ver-
lassen und verfüge über keine gültigen Reisepapiere.
Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei, auf welche – soweit für
den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen
wird.
5.4 In der Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 wies das SEM darauf hin,
eine Verfolgung vor der Ausreise sei nicht glaubhaft. Alle im Zeitpunkt der
Ausreise aus Sri Lanka bestandenen Risikofaktoren, insbesondere seine
eigene LTTE-Unterstützung sowie diejenige seines Vaters und seines
Cousins hätten zu keiner Verfolgung geführt. Folglich sei auch bei einer
Rückkehr damit zu rechnen, dass ihm die Behörden keine Verbindung zu
den LTTE zuschreiben würden, weil aus den Akten keine Vorverfolgung
ersichtlich sei und keine exilpolitische Tätigkeit vorliege.
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Seite 11
Im Lichte dieser Erwägungen vermöge er aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten betreffend E._______ und seinen Cousin
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Akten seien auch keine Anhalts-
punkte dafür zu entnehmen, dass er wegen der finanziellen Situation sei-
ner Familie bei einer Rückkehr verfolgt werden könnte. Die blosse Daten-
übermittlung zwecks Vollzug der Wegweisung führe nicht zu einer Gefähr-
dung. Der langen Landesabwesenheit und dem Fehlen von Reisepapieren
komme ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
5.5 In der Replik vom 30. August 2018 wurde erneut geltend gemacht, dass
die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August
2016 offenzulegen seien. Das Lagebild sei ferner als manipuliert anzuse-
hen, weshalb es für die Sachverhaltsabklärung, die Glaubhaftigkeitsprü-
fung und die Beurteilung des Risikoprofils untauglich sei.
Durch die eingereichten Dokumente betreffend E._______ und den Cousin
sei die Verfolgungsgeschichte belegt. Die Schilderungen des Beschwerde-
führers würden mit den in den Zeitungsartikeln dokumentierten Ereignissen
übereinstimmen.
Das SEM widerspreche sich selbst, wenn es geltend mache, die Tätigkeit
für die LTTE berge keine Verfolgungsgefahr, in der Vernehmlassung im
Verfahren D-4794/2017 aber eingestehe, jegliche Verbindung zu den LTTE
könne zu einer Verfolgung führen. Das SEM halte lediglich pauschal fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Reichtums nicht verfolgt sei und
setze sich damit über die geltende Rechtsprechung hinweg.
Aus aktuellen Quellen ergebe sich weiterhin eine Verfolgungsgefahr für
Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen.
5.6 In der Vernehmlassung vom 20. September 2018 führte das SEM aus,
dass die zahlreichen allgemeinen Berichte über Sri Lanka, welche mit der
Replik eingereicht worden seien, keinen konkreten Einzelfallbezug aufwei-
sen würden. Der Hinweis auf die Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 verfange nicht, und die Befürchtungen im Zusammenhang
mit dem angeblichen Reichtum seien mit keinen konkreten Elementen un-
termauert worden.
5.7 In der zweiten Replik vom 15. Oktober 2018 fügte der Beschwerdefüh-
rer an, dass die allgemeine Lage zur Beurteilung herangezogen werden
müsse, weshalb sie relevant sei. Hinsichtlich des Reichtums sei auf das
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Seite 12
Beweismass der Glaubhaftigkeit hinzuweisen und es werde klar, dass das
SEM diesbezüglich den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Der Zeitraum von 14 Monaten zwischen der BzP und der Anhörung bedeu-
tet – wie auch der Umstand, dass die Verfügung nicht von derselben Per-
son redigiert worden ist, welche auch die Anhörung durchgeführt hat –
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal es sich bei
den vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlungen um keine justizi-
ablen Verfahrenspflichten handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2). Der Antrag, etwaige interne Akten des SEM zur An-
hörung, aus welcher sich der persönliche Eindruck der befragenden Per-
son zur Glaubhaftigkeit ergebe, seien offenzulegen, ist abzuweisen. Dies
bereits deshalb, weil sich kein entsprechendes Dokument in den Akten be-
findet. Der Umstand, dass das SEM dem Beschwerdeführer Widersprüch-
lichkeiten in seinen Aussagen vorwirft, stellt offenkundig ebenfalls keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
6.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
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Seite 13
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt. Es liegt somit keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor.
6.4 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes
des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.2).
6.5 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Auf eine Frist
zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend die finanzielle Situation
des Beschwerdeführers ist zu verzichtet, zumal zur Einreichung etwaiger
Dokumente bereits hinreichend Möglichkeit bestanden hat.
6.6 Dass der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Sachverhalt andere
Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachver-
halts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft.
7.
7.1 Das SEM geht zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbrin-
gen (Verfolgungshandlungen nach 2015) aus. Glaubhaftmachung im Sinne
des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
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wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
Das SEM weist zwar zu Recht auf Unstimmigkeiten in den Vorbringen hin.
So wurde in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei bei der zweiten Fest-
nahme gegen Mittag im Laden abgeholt und zum Polizeiposten gebracht
worden (vgl. act. A6 S. 12), während er gemäss Anhörung von einem An-
gestellten von der polizeilichen Suche erfahren habe, woraufhin er sich al-
leine zum Polizeiposten begeben habe (vgl. act. A18 Q101). Dieser Wider-
spruch ist als gewichtig zu erachten und lässt sich nicht durch den Zeitab-
lauf zwischen BzP und Anhörung entkräften. Die zweite Widersprüchlich-
keit findet sich in der Aussage der BzP, wonach er beim dritten Vorfall von
einem Cousin über den Besuch der Polizei informiert worden sei (vgl. act.
A6 S. 12), während es sich gemäss Anhörung um Angestellte seines La-
dens gehandelt habe (vgl. act. A18 Q101). Auch diese Unstimmigkeit kann
nicht als untergeordnet bezeichnet werden.
Hingegen ist das Argument des SEM, dass es dem Vorgehen der sri-lanki-
schen Behörden an Plausibilität mangle, zwar nicht irrelevant, jedoch auf-
grund des Umstands, dass sich über den Modus Operandi der sri-lanki-
schen Behörden nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl.
zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlun-
gen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
Hinsichtlich der Substanziiertheit der Aussagen ergibt sich ein differenzier-
tes Bild. So weisen die Ausführungen der drei Einvernahmen eine gewisse
Substanz auf. In der freien Erzählung findet sich ein spezifischer Ablauf der
drei Vorfälle, wobei auch auf den konkreten Inhalt der Einvernahmen ein-
gegangen wurde (vgl. act. A18 Q101). Anlässlich der anschliessenden Prä-
zisierungsfragen fügte der Beschwerdeführer markante Details respektive
Nebensächlichkeiten hinsichtlich der Örtlichkeit hinzu, an welcher die erste
Einvernahme durch das CID stattgefunden habe (vgl. act. A18 Q136), und
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wies auf konkrete Unterschiede zwischen den Örtlichkeiten der ersten und
zweiten Einvernahme (vgl. act. A18 Q142) sowie die unterschiedlichen Fol-
termethoden (vgl. act. A18 Q150 und Q153) hin, wobei es diesbezüglich
aber wiederum eine kleinere Widersprüchlichkeit zu bemerken gilt, welche
zwar nicht spontan, zumindest aber auf Vorhalt berichtigt wurde (vgl. act.
A18 Q144). Die Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme sind im Kon-
trast dazu eher substanzarm und beschränken sich im Wesentlichen auf
die pauschale Aussage, daran teilgenommen zu haben (vgl. act. A18
Q101, Q156 bis Q158), ohne diese Teilnahme durch die Nennung persön-
licher Eindrücke oder origineller Details als tatsächliches Erlebnis greifbar
zu machen.
Die eingereichten Beweismittel betreffend die LTTE-Kontaktperson
(E._______) und den Cousin lassen nur sehr beschränkte Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit zu. So ergibt sich daraus lediglich, dass bei der Hu-
man Rights Commission und der Presidential Commission to Investigate
into Complaints regarding missing Persons Gesuche betreffend das Ver-
schwinden von H._______ eingereicht wurden. Inwiefern es sich dabei um
E._______ handelt, welcher als LTTE-Kontakt für den Beschwerdeführer
tätig gewesen sei, ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt für die Dokumente
betreffend den Cousin, zumal sich daraus lediglich die Tötung eines gewis-
sen I._______ ergibt, ohne direkte Rückschlüsse auf die konkrete Verfol-
gungsgeschichte zuzulassen. Diesen Indizien kommt daher nur sehr be-
schränktes Gewicht zu.
In Würdigung sämtlicher dieser Elemente ist – insbesondere aufgrund der
substanziierten Schilderung der drei Einvernahmen – trotz gewisser Zwei-
fel von der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung auszugehen.
7.2 Im publizierten Entscheid BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine Lageanalyse vor und gelangte unter anderem zum
Schluss, dass bestimmte Personenkreise einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegen. Insbesondere sind Personen, die auch nach Beendigung
des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 m.w.H.). Sodann ist der drako-
nische PTA, mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen
legitimiert werden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu
haben, nach wie vor in Kraft. Es ist demnach davon auszugehen, dass
Personen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen
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tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und damit den sri-lan-
kischen Einheitsstaat zu gefährden, eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 m.w.H).
7.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Verbindungen zu den
LTTE befragt und misshandelt, weshalb er in den Augen der sri-lankischen
Behörden im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE
zu haben respektive gehabt zu haben und deshalb auch aktuell einer Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG.
7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine
Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die ange-
fochtene Verfügung des SEM ist aufzuheben und dieses ausserdem anzu-
weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der
Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädi-
gungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksich-
tigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als
auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ent-
halten, welche sich standartmässig in den Eingaben des Rechtsvertreters
in anderen Beschwerdeverfahren finden und keinen Bezug zum konkreten
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Einzelfall aufweisen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschä-
digung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2‘000.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 10. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird zu-
rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Linus Sonderegger
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