Abtei lung IV
D-2800/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Mongolei,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2800/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Februar
2009 die Mongolei mit dem Zug Richtung D._______ verliess, von dort
seine Reise in die Schweiz in einem Minibus via ihm unbekannte Län-
der fortsetzte und am 9. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin
E._______ in die Schweiz einreiste,
dass er keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 19. März 2009 im F._______ befragt und am 1. April 2009
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei wegen der Probleme seiner Freundin E._______
aus der Mongolei ausgereist und habe sonst keine Gründe für ein
Asylgesuch,
dass er seine Freundin im Januar 2007 kennengelernt, seither aber
nicht mehr gesehen und überall gesucht habe, worauf sie eines Tages
- am 24. Juni 2007 - bei ihm zu Hause aufgetaucht sei und ihm erzählt
habe, dass sie von ihrer Pflegemutter unter Druck gesetzt werde, wes-
halb sie fortan bei ihm gelebt habe,
dass seine Freundin ein Kind von ihm erwartet habe,
dass am 20. April 2008 die Pflegemutter in Begleitung von zwei Poli-
zisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei,
dass ihm die Pflegemutter vorgeworfen habe, eine Familie zerstört und
eine fremde Frau zu sich genommen zu haben, worauf er von der Poli-
zei festgenommen und während dreier Tage inhaftiert worden sei,
dass seine Freundin zurück zu ihrer Pflegemutter gebracht worden sei,
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dass er nach seiner Freilassung die Adresse der Pflegefamilie habe
ausfindig machen können, um seine Freundin wieder zu sich nach
Hause zu holen,
dass ihm die Pflegemutter erklärt habe, seine Freundin befinde sich
nicht mehr im Haus, sondern bei ihrem Mann, was jedoch eine Lüge
gewesen sei, wie er später erfahren habe,
dass seine Freundin am 28. Dezember 2008 bei ihm zu Hause er-
schienen sei und ihm ihre ganze Geschichte, insbesondere von den
Übergriffen ihrer Pflegemutter N. erzählt habe,
dass man sie unter Druck gesetzt, zur Prostitution mit chinesischen
Geschäftsmännern gezwungen und schliesslich an einen Chinesen
verkauft und am 12. März 2007 zwangsverheiratet habe,
dass N. auch für die Zwangsabtreibung ihres gemeinsamen Kindes
verantwortlich sei,
dass er aufgrund der Probleme seiner Freundin die Mongolei verlas-
sen habe und im Ausland habe studieren wollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der Schlepper
seinen echten Pass sowie seine Identitätskarte abgenommen habe,
nicht zu überzeugen vermöchten, zumal es sich bei der angeblichen
Abgabe von Reisepapieren an den Schlepper um ein Standardvorbrin-
gen handle, welches dem BFM immer wieder und formelhaft vorgetra-
gen werde,
dass nicht einsichtig sei, weshalb der Beschwerdeführer dem Schlep-
per seinen Pass und seine Identitätskarte aushändigen sollte, zumal er
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dem Schlepper für seine Dienste 7'000 Euro bezahlt habe, womit nicht
nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer als Auftraggeber
dem Schlepper seinen Pass und seine Identitätskarte überlassen soll-
te,
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Schlepper habe
ihm versprochen, die Papiere seiner Tante zurückzubringen, nicht ge-
hört werden könne, zumal es dem Beschwerdeführer hätte bewusst
sein müssen, dass er im Ausland auf seine Identitätspapiere angewie-
sen sei, und somit diese nicht einfach dem Schlepper überlassen hät-
te,
dass er auch nicht in der Lage sei, überzeugende Angaben zum Rei-
seweg zu machen und angebe, nie kontrolliert worden zu sein, was je-
doch angesichts der rigorosen Kontrollen an den Schengen-Aussen-
grenzen als erfahrungswidrig zu qualifizieren sei,
dass aus diesen Gründen davon auszugehen sei, der Beschwerdefüh-
rer wolle seine Reisepapiere dem BFM vorenthalten, um seinen Reise-
weg oder allfällige Aufenthalte in Drittstaaten sowie allenfalls seine
wahre Identität zu verschleiern,
dass das BFM betreffend die asylbegründenden Aussagen des Be-
schwerdeführers festhielt, seine Vorbringen, wonach er die Mongolei
wegen der Probleme seiner Freundin verlassen habe und im Ausland
einen Beruf habe erlernen wollen, indessen persönlich ausser der
dreitägigen Haft nie Probleme in seinem Heimatland gehabt habe, sei-
en als nicht asylrelevant zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer da-
bei keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erlitten habe,
dass es sich bei der geltend gemachten dreitägigen Haft um eine
staatliche Massnahme handle, welche rechtsstaatlich legitimen Zwe-
cken diene, da gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige erhoben
worden sei,
dass die Behörden bei einer Anzeige verpflichtet seien, geeignete
Massnahmen, wie beispielsweise eine kurzfristige Untersuchungshaft,
zu treffen, um ein allfälliges strafrechtliches Vergehen feststellen zu
können,
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dass der Beschwerdeführer nebst der dreitägigen Haft und der Bezah-
lung einer Busse keine weiteren Nachteile erlitten habe und es bei der
erwähnten dreitägigen Haft an der erforderlichen Intensität fehle,
dass die Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien und infolgedes-
sen die Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts offen gelassen
werden könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylge-
suches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungs-
gericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und des Umstandes, dass ihm im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe
und er innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und
insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Un-
tersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbe-
reich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden in
der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung stehen, der freie
Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von
Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind
(Art. 7),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultie-
ren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht per Post in ei-
nem Umschlag zugestellt wurde, auf welchem der Adressstempel der
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende angebracht war,
dass dies den Schluss nahe legt, dem Beschwerdeführer sei es entge-
gen der standardisierten Einwände in der Beschwerde sehr wohl mög-
lich gewesen, mit einer Rechtsberatungsstelle in Kontakt zu treten,
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dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde ge-
mäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwer-
deführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Aus-
führungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG) nicht nachgereicht wurden,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, den Pass sowie seine Identitätskarte habe
ihm der Schlepper abgenommen (vgl. A 1/10, S. 4 und 6),
dass der Schlepper versprochen habe, die Identitätsdokumente seiner
Tante zukommen zu lassen,
dass er seine Tante telefonisch kontaktiert habe, diese jedoch keine
Papiere erhalten habe (vgl. A 8/10, S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich angeführt wird, es sei zu be-
rücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem
Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, welche naturgemäss
nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen
sei, und er auf die bereits geltend gemachten Gründe verweise, wel-
che sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass er keine Papiere
vorlegen könne,
dass diese pauschalen und unsubstanziierten Vorbringen nicht geeig-
net sind, diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den ent-
sprechenden Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollstän-
dig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander-
zusetzen, sondern lediglich auf das von seiner Freundin in Kopie ein-
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gereichte Beweismittel hinweist und anführt, damit werde die Wahrheit
ihrer Geschichte bestätigt,
dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom E._______ zu verweisen und
ergänzend anzuführen ist, dass gemäss Erläuterungen in der
Beschwerde die Bestätigung betreffend die Zwangsheirat mit einem
Chinesen über die Schwester des Beschwerdeführers beschafft
worden sei,
dass diese Behauptung zumindest ungereimt ist, weil der Beschwerde-
führer im Empfangszentrum aussagte, er sei Einzelkind und habe kei-
ne Geschwister (vgl. A 1/10, S. 3, Ziff. 12),
dass er zwar bei der direkten Anhörung zu Protokoll gab, er habe sei-
ne Schwester in der Mongolei zwecks Beschaffung seiner Identitäts-
karte angerufen, und auf Nachfrage erklärte, es sei die Schwester sei-
nes Vaters (vgl. A 8/10, S. 3),
dass indessen mit dieser Präzisierung die erwähnte Ungereimtheit
nicht ausgeräumt wird, da zwischen den Bezeichnungen „Schwester“
und „Tante“ klare Unterschiede bestehen,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse erge-
ben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorins-
tanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Mon-
golei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernis-
se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- den G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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