Abtei lung IV
D-2801/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2801/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ – seinen Heimatstaat Ende Februar 2008 und reiste nach
vorerst zwei gescheiterten Ausreiseversuchen schliesslich mit einem
Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 18. Juni 2008 illegal in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 26. Juni 2008 und der Anhörung vom 8.
Juli 2008 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er habe in
seiner Heimat als Musiker und Geschäftsmann gearbeitet. Weil er an
Anlässen der pro-kurdisch Demokratischen Volkspartei (DEHAP) und
an Hochzeitsfeiern kurdische Lieder gesungen habe, sei er unter
Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund
und wegen wirtschaftlicher Probleme habe der Beschwerdeführer die
Türkei verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2009 (eröffnet am 2. April 2009) wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2008 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer geltend gemacht habe, er sei ab 2006 auf Anlässen
der DEHAP als Musiker aufgetreten, das letzte Mal im Sommer 2007.
Die DEHAP habe sich jedoch am 19. November 2005 selbst aufgelöst.
Ihre Mitglieder seien grösstenteils in die, aus der Bewegung für eine
demokratische Gesellschaft (DHT) hervorgegangene, Partei für eine
demokratische Gesellschaft (DTP) übergetreten. Die Behauptung des
Beschwerdeführers erweise sich somit als tatsachenwidrig. Anlässlich
der Befragung zur Person vom 26. Juni 2008 habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, bei seiner letzten Festnahme im Sommer
2007 sei er für ungefähr zwei bis drei Stunden festgehalten worden
(A1, S. 4 f.). Während der Anhörung vom 8. Juli 2008 habe er hingegen
behauptet, bei der letzten Festnahme im Sommer 2007 sei er nur zirka
eine halbe Stunde festgehalten worden. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den behaupteten Festnahmen seien insgesamt wenig
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konkret und detailliert. So bringe er bezüglich der letzten Festnahme
lediglich vor, die Soldaten seien gekommen, hätten ihn mitgenommen
und anschliessend bedroht. Danach hätten sie ihn wieder losgelassen.
Auch an das Datum und den Namen des Bräutigams anlässlich der
letzten Hochzeit, an welcher er festgehalten und mit dem Tod bedroht
worden sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern
(A11, S. 8 [recte: A10, S. 8]).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, tatsa-
chenwidrig, nicht substanziiert und könnten deshalb nicht geglaubt
werden. Auf die Ausführung von weiteren Widersprüchen und Unge-
reimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers werde an dieser
Stelle verzichtet. Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erheben, die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei
festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzuläs-
sig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
DVD ein, welche ein Video über seine Aktivitäten als kurdischer Volks-
musiker enthalte.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung
eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 25. Mai
2009 aufgefordert.
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F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 19. Mai 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Febru-
ar 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1)
und/oder Anhörungsprotokoll (A10) ausführlich die Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor
diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den An-
forderungen nach Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsge-
richt besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Er-
wägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG
i.V.M. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2 Für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person spricht nament-
lich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen
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(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalt-
spraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149). Der Beschwerde-
führer machte anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei im Sommer
2007 während einem seiner Auftritte an einer Hochzeit abgeführt und
etwa zwei bis drei Stunden festgehalten worden (vgl. A 1, S. 4 f.).
Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu den Asylgründen zu Proto-
koll, Soldaten hätten ihn auf einen Posten mitgenommen, dort wäh-
rend einer halben Stunde festgehalten und ihm gedroht, sie würden
ihn erschiessen, falls er noch einmal kurdisch singen sollte (vgl. A10,
S. 8 f.). Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wann genau es zu die-
sem Vorfall gekommen sei (vgl. A10, S. 8). Es kann jedoch davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Kurzbe-
fragung als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen jeweils diesel-
be Dauer der Festnahme angegeben hätte, falls er tatsächlich festge-
nommen worden wäre. Es ist umso mehr davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer hätte sich diesbezüglich widerspruchsfrei geäussert
und das genaue Datum des Vorfalls angeben können, zumal sich ihm
– bei Wahrunterstellung der Vorbringen – die angebliche Todesdrohung
angesichts ihrer Tragweite tief eingeprägt hätte. Der Beschwerdeführer
hat zudem angegeben, die Festnahme während einer halben Stunde
betreffe eine andere als diejenige anlässlich der Hochzeit seines
Freundes während zwei bis drei Stunden (vgl. A10, S. 10). Das diesbe-
zügliche Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe die verschiedenen Mitnahmen durcheinander gebracht, vermag
die fragliche Unstimmigkeit jedoch nicht zu klären und ist nicht zu hö-
ren, zumal er die Hochzeit seines Freundes erst bei der Bundesanhö-
rung erwähnte, nicht aber bereits anlässlich der Kurzbefragung. Über-
dies war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, den Nachna-
men des Bräutigams zu nennen, obwohl es sich dabei um einen
Freund gehandelt haben soll (vgl. A10, S. 10). Darüber hinaus ist das
Verhalten des Beschwerdeführers, nach der Festnahme weitergesun-
gen zu haben, nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist,
dass er das Interesse am Leben höher gewichtet hätte als dasjenige
am Lohn, wäre er tatsächlich mit dem Tode bedroht worden. Dies
umso mehr als er in seiner Beschwerdeeingabe explizit erwähnt hat,
angesichts seiner günstigen finanziellen Verhältnisse erscheine ein
ökonomisches Fluchtmotiv äusserst unwahrscheinlich. Er hätte also
den entsprechenden Lohn nicht gebraucht. Weiter machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Demokratischen Volkspar-
tei (DEHAP) gewesen. Er hat jedoch nicht über die Auflösung dieser
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Partei im Jahr 2005 Bescheid gewusst, weshalb auch dieses Vorbrin-
gen wie der gesamte Sachvortrag des Beschwerdeführers unglaubhaft
ist.
5.3 Die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. März
2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhal-
tigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unter-
bleibt grundsätzlich. Daran vermag auch die mit Schreiben vom 4. Mai
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte DVD, welche eine
Aufzeichnung der Aktivitäten des Beschwerdeführers als kurdischer
Volksmusiker enthält, nichts zu ändern. Die anderen zumeist allgemein
gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, ein asylrechtlich
beachtliches Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden glaubhaft
zu machen. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Vorbrin-
gen mit stichhaltigen Beweisakten zu untermauern.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als
generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
Der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer hat sein
ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, dort eine fünfjährige
Schulbildung absolviert, als Musiker und Geschäftsmann beziehungs-
weise Kaufmann gearbeitet, sowie eigenen Angaben zufolge in der
Türkei in günstigen finanziellen Verhältnissen gelebt, verfügt über ein
gefestigtes familiäres und soziales Beziehungsnetz und ist mit den Le-
bensumständen in seinem Heimatland bestens vertraut. Es ist ihm auf-
grund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei ohnehin
unbenommen, sich irgendwo in der Türkei aufzuhalten, um sich dort
eine neue Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Mai 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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