Abtei lung IV
D-2803/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 18. April 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2803/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Mai 2000 verliess und am 19. Februar 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. März 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der
direkten Anhörung vom 20. August 2009 durch das BFM zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe den Heimatstaat verlassen, weil er befürchtet habe, Raul
Khadjimba, der damalige Premierminister von Abchasien, habe ge-
dungene Mörder mit seiner Beseitigung beauftragt,
dass er sich wegen des Kriegs in Abchasien während fünf Jahren in
Tbilisi aufgehalten habe und im Anschluss daran nach N._______
zurückgekehrt sei, wo er nach seiner Rückkehr mit seinem Freund
B._______ ein Handelsgeschäft eröffnet habe,
dass bald darauf die Brüder C._______ und D._______, Cousins von
Raul Khadjimba, versucht hätten, sie zu behelligen und ihre
geschäftlichen Aktivitäten zu beeinträchtigen,
dass er am 16. Januar 2000 mit seinem Geschäftspartner an einem
Fest teilgenommen habe, an dem die obgenannten, bereits
alkoholisierten Brüder aufgetaucht seien, woraufhin es zu einer
Schiesserei gekommen sei, in deren Verlauf sein Geschäftspartner die
beiden Brüder niedergestreckt habe,
dass sein Geschäftspartner in der Folge ermordet und die Behausung
des Beschwerdeführers niedergebrannt worden sei,
dass ihn im Mai 2000 die Furcht vor den von Raul Khadjimba be-
soldeten Auftragsmördern dazu bewogen habe, dem Heimatstaat den
Rücken zu kehren und sich zunächst in Russland, später in der
Ukraine, in Ungarn, in Belgien und später wieder in Ungarn aufzu-
halten,
dass er im Hinblick auf den problematischen Gesundheitszustand
(Alzheimer) seines Vaters im August 2007 nach Georgien zurück-
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gekehrt und dort bis im Februar 2008 geblieben sei, bevor er via Italien
in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit italienischsprachiger Verfügung vom 16. April 2010
– eröffnet am 19. April 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er sich zum einen nicht darum bemüht habe, rechtsgenügliche
Reise- oder Identitätspapier vorzulegen, und zum anderen seine Vor-
bringen bezüglich der von ihm benutzten Reisepapiere widersprüchlich
erschienen, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass ferner zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden
könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt tatsachen-
widrig, unlogisch, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen
seien,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Direkt-
anhörung geltend gemacht habe, seine Probleme hätten sich aus
Auseinandersetzungen ergeben, die er mit Cousins des damaligen
abchasischen Premierministers Raul Khadjimba in den Jahren 1998
bis 2000 gehabt habe, doch sei Raul Khadjimba in diesen Jahren nicht
Premierminister gewesen, ebensowenig sei er, anders als vom Be-
schwerdeführer behauptet, zum Zeitpunkt der Anhörung Premier-
minister gewesen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP davon gesprochen
habe, die beiden Cousins hätten zweimal ein Warenlager in Brand
gesteckt, während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung
keine einzige Brandstiftung, stattdessen aber eine Schutzgeld-
forderung erwähnt habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von zwei Geschäften
und anlässlich der Direktanhörung lediglich von einem gesprochen
habe,
dass er einerseits geltend gemacht habe, er sei nach der Tötung der
beiden Cousins von Raul Khadjimba in einem Auto geflohen, und
anderseits auch ausgeführt habe, er sei zu Fuss geflohen,
dass dementsprechend zum einen die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers nicht festgestellt werden könne, und zum anderen
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses nicht nötig seien,
dass der Beschwerdeführer zwar an Drogenabhängigkeit, De-
pressionen und Hepatitis B, C und D leide, doch seien die vom Be-
schwerdeführer benötigten Medikamente nach Kenntnis des BFM auch
in Georgien erhältlich, weshalb es möglich sei, alle vom Beschwerde-
führer benötigten Therapien in Georgien durchzuführen, dies nament-
lich in Tbilisi, wo auch die erforderlichen Einrichtungen existierten,
dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung eines Unterbruchs der
notwendigen Behandlung medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch
nehmen könne,
dass ein Onkel des Beschwerdeführers Arzt sei und eine Klinik in
O._______ betreibe, wo sich der Beschwerdeführer bereits vom
August 2007 bis Februar 2008 auf Kosten des Onkels aufgehalten
habe,
dass es sich dieser Onkel nach Angaben des Beschwerdeführers
leisten könne, sowohl ihn als auch seine Eltern aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer somit dank des Onkels in Georgien zu
allen notwendigen Behandlungen kommen könne,
dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit deutschsprachiger Eingabe vom
22. April 2009 (recte: 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie Eintreten auf das Asylgesuch be-
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antragte, des Weiteren sei dem Beschwerdeführer in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des an-
gefochtenen Entscheids massgebend ist, doch kann das Verfahren
auch in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die Parteien eine
andere Amtssprache verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb
das Urteil in casu auf Deutsch abzufassen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum M._______ am 11. März 2009 protokollierten Aus-
sagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
20. August 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er habe anlässlich der Anhörung den Grund für das
Fehlen eines Reisepapiers plausibel erklärt, weshalb in seinem Fall
entschuldbare Gründe für das Fehlen von Reisepapieren gegeben
seien,
dass sich vielleicht Ungenauigkeiten eingeschlichen hätten, doch habe
er sich anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung nicht in wesent-
lichen Punkten widersprüchlich geäussert,
dass sein aktueller Gesundheitszustand einer Rückkehr in den
Heimatstaat entgegenstehe, zumal er derzeit eine Interferon-Therapie,
welche erst in zwei Monaten abgeschlossen sei, durchlaufe, und er
ausserdem wegen Hepatitis B und C behandelt werde, wobei ein Ab-
bruch dieser Therapien seine Gesundheit ernstlich gefährden und sein
Leben in Gefahr bringen könne,
dass er dringend darum ersuche, die Interferon-Therapie noch bis zu
deren Abschluss Ende Juni 2010 fortsetzen zu können,
dass diese Vorbringen in der Beschwerde indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu den diesbezüglichen
Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind, wes-
halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen wird,
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 20. August 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu zahl-
reichen wesentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungs-
situation diametral abweichend geäussert hat, weshalb sich der Ein-
druck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen
nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht nötig sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer genannten
medizinischen Gründe einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht ent-
gegenstehen,
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dass der Beschwerdeführer – wie sich aus mehreren Arztzeugnissen
ergibt – zwar unbestrittenermassen an verschiedenen Krankheiten
(Polytoxikomanie, Hepatitis D, depressive Stimmungslage) leidet und
eine angemessene medizinische Behandlung benötigt,
dass diese Krankheiten indessen auch in Georgien behandelt werden
können, zumal die vom Beschwerdeführer benötigten Arzneien
(Pegasys, Methadon) und Behandlungen (Laborkontrollen, klinische
Kontrollen, Sonographie) auch in Georgien angeboten werden,
dass diese Behandlungen dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
darüber hinaus auch zugänglich sind, zumal es sich bei einem Onkel
um einen Arzt handelt, der ihn bereits einmal monatelang bei sich
aufnahm und der in O._______ über eine Klinik verfügt,
dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel behandeln lassen
kann, weshalb er im Heimatstaat über ein auch in Anbetracht seiner
lädierten Gesundheit ausreichendes soziales Netz verfügt (A1/20
S. 4),
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat,
medizinische Rückkehrhilfe nach Art. 93 AsylG zu beantragen, um die
Kontinuität der medizinischen Betreuung im Heimatstaat sicherzu-
stellen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich über einen Maturitäts-
abschluss (A1/20 S. 3) sowie über berufliche Erfahrungen als Ge-
schäftsmann verfügt, an die er im Heimatstaat wieder anknüpfen kann,
weshalb er bei seiner Rückkehr keine existenzielle Notlage zu be-
fürchten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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