B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2803/2019
lan
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juli 2018 zusammen mit seinem voll-
jährigen Bruder (B._______, N […], folgend H.) in C._______ von Grenz-
wächtern angehalten, worauf er (wie auch sein Bruder; vgl. zu dessen Asyl-
verfahren D-2745/2019) angab, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu
wollen.
B.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge dem EVZ C._______ zugeführt,
wo er am 24. Juli 2018 ein Asylgesuch stellte. Sein Bruder H. durfte indes-
sen nicht im EVZ bleiben, da sein vorhergehendes Asylverfahren mit Urteil
des Bundesverwaltungsgericht D-7130/2016 vom 10. Februar 2017 und
somit vor weniger als fünf Jahren mit einem Asyl- und Wegweisungsent-
scheid rechtskräftig abgeschossen worden war.
C.
Der Beschwerdeführer wurde zunächst dem damaligen Testbetrieb in
D._______ zugewiesen, wo er am 16. August 2018 summarisch zu seiner
Person und seinen Asylgründen befragt wurde. Am 19. Oktober 2018
wurde er gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. TestV vertieft zu seinen Asylgründen
angehört. Mit Zuweisungsentscheid vom 25. Oktober 2018 wurde entschie-
den, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Ver-
fahren behandelt werde, da weitere Abklärungen erforderlich waren.
D.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein Kurde aus dem
Nordirak, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Wegen der Probleme
seines Bruders H. habe er die Schule während des neunten Schuljahrs
abbrechen müssen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, sein ältester Bru-
der Bruder (H.) habe eine Beziehung mit einem verheirateten Mädchen na-
mens D. gehabt. Da ihr Ehemann die beiden erwischt habe, sei H. in die
Schweiz geflohen, wo sein Asylgesuch jedoch abgelehnt worden sei.
Nachdem H. nach Kurdistan zurückgekehrt sei (20. Februar 2017), habe
er versucht, eine Lösung für sein Problem zu finden, indem die Weiss-
bärtigen beider Stämme sich zu einigen versucht hätten. Es sei jedoch zu
keiner Einigung gekommen. Dennoch habe H. sowohl ein (…)geschäft als
auch einen (…)laden eröffnet und zu studieren begonnen. Zwei bis drei
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Monate später hätten D.’s Verwandte von H.’s Rückkehr erfahren. Ab die-
sem Zeitpunkt hätten alle männlichen Mitglieder seiner Familie – und so
auch der Beschwerdeführer – Probleme bekommen. Familienmitglieder
von D. hätten verlauten lassen, dass sie ein männliches Mitglied aus seiner
Familie umbringen würden, das über 15 oder 16 Jahre alt sei. Dies habe
dazu geführt, dass die vier Brüder nur noch gemeinsam aus dem Haus
gegangen seien. Dennoch seien sie mehrmals von zehn bis fünfzehn Per-
sonen attackiert worden. Zweimal sei er ernsthaft verletzt worden, einmal
an der Stirne und einmal am Bein. Zusätzlich sei der (…)laden zwei bis
dreimal und das Früchtegeschäft einmal zerstört worden. Im Januar 2018,
zwei bis drei Tage nach der Zerstörung ihres (…)ladens, hätten er und
seine Brüder sich deshalb rächen wollen. Es sei vor ihren Läden zu einer
heftigen Auseinandersetzung gekommen. Sein Bruder H. und ein paar Mit-
glieder von D.’s Familie seien verhaftet worden. H. sei am 11. Januar 2018
– nach drei bis vier Tagen Haft – gegen eine Bürgschaft freigekommen.
Weil die Familienangehörigen von D. die Anzeige gegen H. nicht zurück-
gezogen und sie alle getötet hätten, wenn sie dort geblieben wären, seien
er, H. und seine beiden anderen Brüder in die Türkei geflohen. Von dort
hätten sie im Mai 2018 per Auto nach Griechenland reisen wollen. Dies sei
jedoch lediglich dem Beschwerdeführer und H. gelungen, die beiden ande-
ren Brüder seien in den Nordirak zurückgeschickt worden.
Aufgrund der Probleme mit der Familie von D. halte sich seine Familie mo-
mentan in E._______, Nordirak, versteckt.
Zur Stützung seiner Identität reichte er das Original seiner Identitätskarte
ein. Weiter reichte er eine Kopie des Entlassungsgesuchs seines Bruders
H. vom 11. Januar 2018 – welches sein Bruder später im Original abgab –
sowie drei Farbfotos von einem verwüsteten (…)laden zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 stellte der Bruder des Beschwer-
deführers, H. (N […]) sein zweites Asylgesuch in der Schweiz (vgl. zum
Ganzen das Urteil des BVGer D-2745/2019).
F.
Mit Asylentscheid vom 7. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug. Es wurde dabei festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
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Beschwerdeführers mit demjenigen seines volljährigen Bruders H. zu ko-
ordinieren sei.
G.
Mit Eingabe seines Bruders vom 3. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Kos-
tenvorschusserlass sowie um amtliche Rechtsverbeiständung und eventu-
aliter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem ersuchte
er um Koordination seines Verfahrens mit dem Verfahren seines volljähri-
gen Bruders B._______.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 stellte der zuständige Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, die Beschwerdeverfahren der beiden Brüder
A._______ und B._______ würden zeitlich koordiniert geführt sowie, dass
die Beschwerde vom 4. Juli 2019 mangelhaft sei, da sie keine eigenhän-
dige Unterschrift trage und schliesslich nicht ausgewiesen sei, ob der voll-
jährige Bruder B._______ zur Vertretung seines minderjährigen Bruders
A._______ befugt sei. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung innert Frist nachzu-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die Verbes-
serung nach, indem er die Beschwerde eigenhändig unterzeichnete und
eine Vollmacht zu Gunsten seines Bruders B._______ zu den Akten
reichte.
D-2803/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten
Änderung).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.6 Bezüglich des Eventualantrags, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Deshalb
ist auf den Verfahrensantrag bezüglich Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung nicht einzutreten.
1.7 Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Koordination des vorliegenden
Verfahrens mit demjenigen seines volljährigen Bruders wird vorliegend
durch die gleichzeitige Entscheidfindung entsprochen.
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Seite 6
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM im Rah-
men einer detaillierten Auseinandersetzung aus, die zentralen Vorbringen
des Beschwerdeführers seien derart emotionslos, schematisch und knapp
vorgetragen worden, dass diese bereits deshalb nicht geglaubt werden
könnten. Auch auf Nachfrage seien die Vorbringen nicht detaillierter aus-
gefallen. Insbesondere als der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei,
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den fluchtauslösenden Streit und den Hergang der zweimaligen Verletzung
zu schildern (A20 S12f.), seien die Vorbringen äusserst vage und unsub-
stanziiert geblieben. So würden seine Ausführungen jeglichen Detailreich-
tum und persönlichen Bezug vermissen lassen und enthielten keinerlei Re-
alkennzeichen. Der Schluss liege demnach nahe, dass er die erwähnten
Ereignisse nicht selber erlebt habe, sondern einen konstruierten Sachver-
halt nacherzähle. Des Weiteren hätten sich der Beschwerdeführer und sein
Bruder bei ihren Kernvorbringen deutlich widersprochen. Der Beschwerde-
führer habe ausgesagt, dass er sich nicht im familieneigenen Geschäft be-
funden habe, als dieses im Januar 2018 verwüstet worden sei (A20 S.12).
Sein Bruder H. habe dazu im Widerspruch in seinem schriftlichen Asylge-
such festgehalten, dass er dort gewesen sei (B8 S.2). Nachdem der Be-
schwerdeführer auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei, habe
dieser betont, er habe den Laden bereits zerstört vorgefunden. Da diese
Angelegenheit jedoch bereits vor Langem passiert sei, habe H. wahr-
scheinlich vergessen, wie es sich wirklich zugetragen habe (A20 S.14).
Dieser Erklärungsversuch überzeuge keinesfalls. Zwischen der Verwüs-
tung des Ladens im Januar 2018, der Stellung des schriftlichen Asylge-
suchs seines Bruders H. vom 20. September 2018 und der Anhörung des
Beschwerdeführers am 19. Oktober 2018 seien lediglich acht bis neun Mo-
nate vergangen. H. habe zwar sein angebliches Entlassungsgesuch im Ori-
ginal nachgereicht, dessen angeblich amtliche Herkunft sei indessen mehr
als zweifelhaft. Was die eingereichten Fotos eines verwüsteten Früchte-
und (…)ladens betreffe, so sei weder klar, wann noch wo diese Bilder ge-
macht worden seien. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es sich beim
abgebildeten zerstörten Geschäft wirklich um den Laden der Familie
handle. Da seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
Weiter gelte es festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten
Problemen mit der Familie von D. ohnehin um lokal begrenzte Übergriffe
von privaten Drittpersonen handeln würde.
Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich.
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4.1 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er verstehe nicht, wieso sein
Asylgesuch abgelehnt werde, obwohl sein Leben (und das seines Bruders)
in der Heimat in Gefahr sei. Dies habe er mit zahlreichen Beweisen belegt.
Das SEM führe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht aus, dass er und
sein Bruder sich widersprochen hätten, indem er gesagt habe, er sei nicht
im Laden gewesen, als dieser verwüstet worden sei, sein Bruder indes
ausgesagt habe, dass er zum Zeitpunkt der Verwüstung im Laden gewe-
sen sei. Sein Bruder habe nämlich ausgesagt, dass er (der Beschwerde-
führer) die Verwüstung des Ladens nicht erlebt habe, sondern dieser be-
reits verwüstet gewesen sei, als er ihn des Morgens habe öffnen wollen.
Darauf sei sein Bruder H. ebenfalls zum Laden gekommen und der Kampf
habe begonnen. Somit hätten sie beide das Gleiche gesagt, das SEM habe
seinen Bruder lediglich falsch verstanden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit
dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seinen Problemen mit Drittpersonen aufgrund einer
ausserehelichen Beziehung seines Bruders weder glaubhaft noch asylre-
levant ausgefallen sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind
nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die entsprechenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer für die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen als einziges Argument vorbringt, er und sein Bruder hät-
ten sich nicht widersprochen. Um dies zu belegen, verweist er auf ein ein-
ziges Beispiel, bei dem sie beide angeblich das Gleiche gesagt hätten, das
SEM jedoch seinen Bruder falsch verstanden habe (vgl. vorstehend E4.2).
Der Erklärungsversuch steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur Akten-
lage. Der Bruder des Beschwerdeführers hat in seinem schriftlichen Asyl-
gesuch festgehalten: „Der Bruder und [der] Cousin des Mädchens haben
uns in unserem […]laden angegriffen und es kam zu einer grossen Schlä-
gerei. Der Laden wurde verwüstet. Mein Bruder A._______ (N […]) war im
Laden als der Laden angegriffen wurde“. Somit hat es der Bruder des Be-
schwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch sogar hervorgehoben,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Überfalls im Laden gewe-
sen sei. Das SEM hat den Bruder des Beschwerdeführers demzufolge
nicht falsch verstanden, sondern die beiden Brüder haben sich widerspro-
chen. Aufgrund dessen bestehen bereits grosse Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens.
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Seite 9
Weiter fällt auf, dass in der Beschwerdeeingabe auf die diversen weiteren
Widersprüche, welche ihm zwischen seinen Vorbringen und denjenigen
seines Bruders vorgeworfen werden, mit keinem Wort eingeht. Im Zusam-
menhang mit dem zentralen Asylvorbringen, dem fluchtauslösenden Streit
zwischen den beiden Familien, erstaunt insbesondere, dass H. in seinem
schriftlichen Asylgesuch vorgebracht hat, dass die Mitglieder der anderen
Familie sie in ihrem Laden angegriffen hätten, im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer der erzählt hat, sie hätten sich ein bis zwei Tage nach der
Zerstörung ihres (…)ladens an den Mitgliedern der anderen Familie rächen
wollen, worauf es zu einer schweren gewalttätigen Auseinandersetzung
gekommen sei (S20 F83). Die Fluchtgeschichten der beiden Brüder wider-
sprechen sich in sämtlichen Details. Vor dem Hintergrund der Tatsache,
dass sie beide aus dem gleichen Grund geflohen sein wollen erstaunt dies
sehr. Es entsteht der Eindruck, dass sich die beiden Brüder bezüglich ihrer
Fluchtgründe abgesprochen aber zu wenig Augenmerk auf die Details ge-
legt hätten. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerde-
führer bei Fragen nach Details jeweils auswich. So konnte er beispiels-
weise auch auf wiederholtes Nachfragen keine nähere Beschreibung der
abschliessenden Auseinandersetzung geben, oder zumindest davon, wie
er verletzt worden sei (vgl. A20 F96-100). Die Vorbringen des Beschwer-
deführers wirken konstruiert und es entsteht nicht der Eindruck, er habe die
Nachstellungen durch die männlichen Familienmitglieder D.’s und die an-
geblich fluchtauslösende gewalttätige Auseinandersetzung, bei der er ver-
letzt worden sei, wirklich erlebt.
Schliesslich gilt es in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass
es sich bei den geltend gemachten Problemen mit der Familie von D.
ohnehin um lokal begrenzte Übergriffe von privaten Drittpersonen handelt.
5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-2803/2019
Seite 10
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-2803/2019
Seite 11
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damali-
gen kurdischen Provinzen des Nordiraks (E._______, Erbil, Suleimaniya)
stattfand – hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch
die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak
relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Weg-
weisungsvollzug in diese Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis wurde im Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt. Es wurde festge-
halten, dass in den vier Provinzen der KRG-Region – das betreffende Ge-
biet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya
D-2803/2019
Seite 12
sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszu-
gehen ist (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung ändert auch das am
25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in wel-
chem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak
votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch
intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorlie-
gens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Gewicht bei-
zumessen (vgl. Urteil des BVGer D-5193/2018 vom 16. Oktober 2018
E. 7.3.2 m.H.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann,
welcher bald volljährig wird. Er ist zusammen mit seinem ältesten Bruder
in der Schweiz, mit welchem auch seine Wegweisung zu koordinieren sein
wird, die restliche Familie lebt gemäss seinen Angaben in E._______.
Seine Familie sei im Besitz von mehreren Geschäften und verfüge über
einen ausgesprochen guten Zusammenhalt. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in E._______ über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, welches in der Lage und willens ist, ihn bei seiner Wie-
dereingliederung zu unterstützen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, so-
weit auf sie einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
D-2803/2019
Seite 13
9.
9.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) beantragt.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung
nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist
festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichts-
los zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit –
abzuweisen ist.
Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
9.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinn von
aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2803/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: