Abtei lung IV
D-2804/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, X._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2804/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender srilanki-
scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in
englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Februar 2007 (Ein-
gang Botschaft: 13. März 2007) an die Schweizerische Vertretung in
Colombo um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei im Jahre Y._______ der D._______ beigetreten
und habe hart für ein friedliches Zusammenleben der ethnischen
Gruppierungen in seinem Land gearbeitet. Im Jahre Z._______ habe
er während einer Pilgerreise nach Mekka einen Unfall erlitten und sei
deswegen erblindet. Seit seiner Rückkehr führe er wegen seiner
Behinderung ein schwieriges Leben und überdies würden Angehörige
verschiedener Gruppierungen wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der
D._______ Druck auf ihn ausüben. So sei er psychisch und physisch
belästigt worden. Aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks und wegen
seiner Behinderung wolle er seine Heimat verlassen.
Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer verschiedene
(Auflistung der Unterlagen) bei.
B.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben -
das Asylgesuch an das BFM.
C.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo dem BFM weitere Ergänzungsschreiben des Be-
schwerdeführers vom 15. September 2007 und vom 12. Januar 2008.
D.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwer-
deführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Vorliegend
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könne den Akten nicht entnommen werden, dass es gegenüber dem
Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen von privater oder
staatlicher Seite zu konkreten Übergriffen gekommen wäre oder sol-
che drohen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der srilanki-
sche Staat als schutzwillig erachtet werden könne und aus den Akten
nicht zu ersehen sei, der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um
Schutz bemüht respektive adäquate Massnahmen seien nicht erfolgt.
Aufgrund der vorliegenden Akten sei das konkrete Gefährdungsrisiko
des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen. Zwar sei er durch
die Verschärfung der Sicherheitslage persönlich stark betroffen und
auch im Süden und Westen des Landes habe sich die menschen-
rechts- und sicherheitspolitische Situation verschärft. Allerdings herr-
sche im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitz-
nahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Diese Ein-
schätzung werde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von
verschiedenen anderen europäischen Staaten geteilt. Der Beschwer-
deführer könne auch aus dem Umstand, dass er erblindet sei und in
schwierigen Verhältnissen lebe, keine Einreiserelevanz herleiten. An
diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, würden diese doch lediglich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage
gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
Die Verfügung wurde am 31. März 2008 durch Vermittlung der Schwei-
zerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt.
E.
Mit in englischer Sprache verfasster und an das Bundesverwaltungs-
gericht gerichteter Eingabe vom 5. April 2008 (Datum Poststempel: 22.
April 2008; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. April 2008)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begrün-
dung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits
im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und führte aus, die Belästi-
gungen seiner Person würden bis zum heutigen Tag andauern, da der
ethnische Konflikt im Norden und Süden des Landes andauere und
sich zugespitzt habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückwei-
sung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegeh-
ren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid er-
geht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist-
und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schwei-
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zerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung
dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S.
E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hin-
dernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Per-
son liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O.,
E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der
Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5),
ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhö-
rung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisier-
ten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O.,
E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er-
stellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der
Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6
sowie 5.7).
2.2 In casu wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo
weder eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch
vom 9. Februar 2007 durchgeführt noch dieser schriftlich zur Einrei-
chung eines konkretisierten Schreibens und allfälliger Beweismittel
aufgefordert. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
wurden - wie auch die weitere Korrespondenz des Beschwerdeführers,
in welcher er an die Einreichung seines Gesuchs erinnerte und erneut
auf seine Situation hinwies - kommentarlos an das BFM weitergeleitet.
Somit werden die Gründe für den Verzicht auf eine Befragung respekti-
ve auf eine weitergehende schriftliche Sachverhaltsabklärung durch
die Botschaft in casu nicht ersichtlich. Offenbar wurde der Sachverhalt
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von der Botschaft bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erachtet. In der angefochtenen Verfügung wird
nun festgehalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könne.
Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - dies kann erst nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -,
hätte das BFM dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umstän-
den gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das
rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid ge-
währen müssen (vgl. vorstehend E. 2.1), was indessen unterlassen
wurde.
2.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wäh-
rend dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen
nachzuholen.
3.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. An-
gesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in
Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrens-
handlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
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rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 18. März 2008 aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
selbstständige Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten er-
wachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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