B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2806/2014
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
und deren Kind,
B.______, geboren (…),
Türkei,
beide vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) am 23. März 2009 erstmals in der
Schweiz um Asyl ersuchte und das BFM mit Verfügung vom 29. Januar
2010 feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen mit Eingabe vom
26. Februar 2010 (Poststempel) erhobene Beschwerde mit Urteil
D-1210/2010 vom 5. März 2010 abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die
Schilderungen der angeblich erlittenen Misshandlungen durch den Vater
seien wenig substantiiert ausgefallen, insbesondere der Schlussfolgerung
der Vorinstanz beizupflichten sei, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Zwangsheirat und zur
angeblichen Unterstützung der Terroristen unglaubhaft seien,
dass auch keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2010 bei den
schweizerischen Asylbehörden als vermisst galt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2012
erneut aus ihrem Heimatstaat ausreiste und am 27. Juni 2012 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C.______ vom 13. Juli 2012 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 8. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machten, sie sei im März 2010
Inanspruchnahme desselben Schleppers, mit welchem sie damals in die
Schweiz gereist sie, in ihren Heimatstaat zurückgekehrt und habe sich in
D.______ aufgehalten, wo sie mit C.B. eine Liebesbeziehung geführt
habe,
dass sie sich bei den Behörden nicht habe registrieren lassen und selten
in der Öffentlichkeit unterwegs gewesen sei, aber schon ab und zu als
(Beruf) oder (Beruf) gearbeitet und zudem auch Einkäufe erledigt habe,
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dass sie schwanger geworden sei, wobei die Beziehung – aufgrund der
nach wie vor anhaltenden Todesdrohungen durch ihre Familie –
mittlerweile zerbrochen sei, respektive, dass C.B. sie aufgrund der
Schwangerschaft verlassen habe,
dass sie seit ihrer Ausreise im Jahr 2009 fast keinen Kontakt mehr mit
ihrer Familie habe und diese sie aufgrund des unehelichen Kindes
sowieso auf der Stelle töten würde, zumal sie von ihren Freundinnen und
ihrer Tante väterlicherseits darüber informiert worden sei, dass ihre
Familie sie nach wie vor suche, respektive diese ihr zur Flucht geraten
hätten,
dass sie unter Inanspruchnahme desselben Schleppers im Juni 2012
erneut ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass sie am (…) ein Kind gebar,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (Mutter und
Kind) mit Verfügung vom 25. April 2014 – eröffnet am 7. Mai 2014 –
ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin dreimal in der genau gleichen Art
und Weise aus der Türkei in die Schweiz und zurückgereist sei, es zudem
auch nicht zu überzeugen vermöge, wenn sie – angesichts ihres
zweijährigen Aufenthalts in ihrem Heimatstaat – aussage, es gebe
vermutlich keinen Beweis für ihre Rückkehr, womit insgesamt erhebliche
Zweifel an ihrer Rückkehr in die Türkei bestünden,
dass es zudem befremdlich wirke, dass Freundinnen und später auch
eine Tante ihr immer noch von Drohungen und der Suche nach ihr durch
ihre Familie zu berichten wissen, obwohl die Familie angeblich nicht über
ihren Aufenthaltsort informiert gewesen sei,
dass sie sich zudem zum Verschwinden von C.B. widersprüchlich
geäussert habe, als dass er aus Angst vor den Drohungen ihrer Familie
respektive weil er mit der Schwangerschaft nicht einverstanden gewesen
sei, gegangen sei,
dass ihre Vorbringen damit insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
verfüge die Beschwerdeführerin doch über eine überdurchschnittliche
Schulbildung und ein tragfähiges soziales Netz, wobei auch unter
Berücksichtigung des Kindeswohls nicht von der Unzumutbarkeit
auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Mai 2014
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ablehnte und die
Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 verlangte
Kostenvorschuss am 21. Juni 2014 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin unglaubhaft sind, da diese in wesentlichen Punkten
unsubstantiiert, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen sind,
dass diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen –
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist,
dass es auch für das Gericht nur schwer nachvollziehbar ist, dass die
Beschwerdeführerin es 2010 vorgezogen haben will, ohne Rückkehrhilfe
und in Anspruchnahme eines Schleppers in ihren Heimatstaat
zurückzukehren, zumal sich auch ihre Angaben hinsichtlich der angeblich
im Juni 2012 getätigten erneuten Flucht aus ihrem Heimatstaat in
pauschalen und unsubstantiierten Aussagen erschöpfen,
dass auch für das Gericht erhebliche Zweifel an der angeblichen
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat bestehen, wobei
es realitätsfremd erscheint, dass sie – bei einem angeblich zweijährigen
Aufenthalt – nicht in der Lage ist, irgendeinen Beweis für ihren Aufenthalt
einzureichen,
dass es insbesondere auch für das Gericht befremdlich ist, dass
Freundinnen und eine Tante der Beschwerdeführerin von Drohungen und
der Suche durch die Familie zu erzählen wissen, obwohl die Familie über
den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin keinerlei Angaben gehabt
haben will,
dass sie sich sodann auch zu den Gründen für das Beziehungsende mit
dem Kindsvater widersprüchlich äusserte, als dass einmal die
Bedrohungslage (B 9/9 S. 7) und später die Schwangerschaft (B 23/14
S. 9) den Ausschlag gegeben haben soll,
dass auch die in der Beschwerde gemachten Ausführungen nicht
geeignet sind, die vorstehenden Erwägungen in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen ist,
dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass der Vollzug der Wegweisung
im Einklang mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) steht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und der am 21. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3.
Der am 21. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: