B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2808/2014
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N _______.
D-2808/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Dezember 2012 in der
Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 11. Dezember 2012 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-4726/2013 vom 18. Februar 2014 ab, womit die
vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Für den Inhalt des ers-
ten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Schreiben vom 1. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden
beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Mitglied der
Oppositionspartei E._______. Sein Bruder habe in Aserbaidschan eine
Vorladung bekommen, wonach der Beschwerdeführer am 23. Februar
2014 auf dem Polizeiposten in F._______ hätte erscheinen müssen. Zu-
dem habe der Bruder an seinem Arbeitsplatz eine Vorladung erhalten,
wonach der Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 beim Gericht hätte
vorstellig werden sollen. Der Vorwurf sei auf der Vorladung nicht erwähnt.
Da der Beschwerdeführer aufgrund früherer Verhaftungen als Regimekri-
tiker registriert sei, sei davon auszugehen, dass das neue Strafverfahren
nur vorgeschoben und mit einem Politmalus behaftet sei. Dies bestätigten
auch E.H. von der Allianz "G._______" und der Bruder des Beschwerde-
führers. Dieser warne den Beschwerdeführer vor einer Rückkehr. Im Wei-
teren sei einem am 26. Februar 2014 in der Zeitung H._______ erschie-
nenen Artikel zu entnehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers
bedroht und aufgefordert werde, den Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers bekannt zu geben. Ansonsten werde der Bruder verhaftet. Nach dem
Gesagten drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine
ernsthafte Gefahr für Leib und Leben und die Freiheit. Er und seine Fami-
lie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen.
Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: Zwei Vorla-
dungen vom 23. Februar 2014 und vom 25. Februar 2014, die Zeitung
H._______ vom 26. Februar 2014, Fotos von früheren Demonstrationen
und Verhaftungen, zwei Schreiben von E.H. von der Allianz "G._______"
und des Bruders des Beschwerdeführers vom 3. März 2014, eine Kopie
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des Reisepasses des Bruders, ein Bericht von der Website der Zeitung
H._______ und eine Medienmitteilung der E._______ vom 3. März 2014.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 forderte das BFM die Be-
schwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum
25. April 2014 den Betrag von Fr. 600.– als Gebührenvorschuss zu be-
zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden
hätten bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Sowohl das BFM als auch
das Bundesverwaltungsgericht seien im Entscheid vom 22. Juli 2013 be-
ziehungsweise im Urteil vom 18. Februar 2014 zum Schluss gekommen,
dass den Beschwerdeführenden im Heimatland keine flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Dabei sei festge-
stellt worden, dass sich die Vorbringen teils als unglaubhaft, teils als nicht
asylrelevant herausgestellt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Februar 2014 plötzlich vorge-
laden worden sein sollte. Die beiden Vorladungen enthielten denn auch
keinerlei Sicherheitsmerkmale wie einen Briefkopf oder einen Stempel.
Vielmehr handle es sich um zwei Papierzettel, welche von jedermann hät-
ten aufgesetzt werden können. Ausserdem seien sie augenscheinlich
leicht zu fälschen. Auch der Brief des Bruders vermöge keine asylrelevan-
te Verfolgung zu begründen, zumal es sich offenkundig um ein Gefällig-
keitsschreiben handle. Dies gelte ebenso für den Zeitungsartikel, zu wel-
chem (wie auch zu den anderen Beweismitteln) überdies keine Überset-
zung vorliege. Zusammenfassend ergäben sich aus den Ausführungen im
neuen Asylgesuch und den neu eingereichten Beweismitteln keine Hin-
weise, wonach zum heutigen Zeitpunkt und seit Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Ereignisse ein-
getreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den zu begründen vermöchten.
B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 trat das BFM wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch
nicht ein. Es stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 22. Juli 2013 sei
rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu und beauftragte den Kanton I._______
mit dem Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
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die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Für den Fall des Unterliegens
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
mit dem Unterzeichneten zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde
sei anzuweisen, für die Dauer des neuen Asylverfahrens von jeglichen
Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Gegenüber allfälligen Stellung-
nahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Kopie des Schreibens der
Beschwerdeführenden an das BFM vom 24. April 2014 eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 setzte der zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Eingabe der Beschwerde-
führenden vom 1. April 2014 zu Recht nicht als ausserordentliches
Rechtsmittel oder Rechtsbehelf behandelte, sondern als neues Asylge-
such. Die Beschwerdeführenden können sich demnach während des
Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG), weshalb die An-
träge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des Asylver-
fahrens von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, als ge-
genstandslos zu betrachten sind.
Angesichts dieser Rechtslage ist im Weiteren festzustellen, dass das
BFM in seiner Verfügung vom 15. Mai 2014 offensichtlich fehlging, soweit
es mit Hinweis auf Art. 111b AsylG festhielt, die Einreichung ausseror-
dentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und
im Anschluss daran festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der mit Verfügung vom 27. Mai 2014 an-
geordnete Vollzugsstopp hinfällig.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet, weshalb der Antrag auf Gewäh-
rung des Replikrechts gegenstandslos wird.
5.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
schwerdeführenden hätten das BFM mit Schreiben vom 24. April 2014
um Stellungnahme betreffend gewisse Vorfälle während der Besprechung
zur Identitätsabklärung vom 3. April 2014 ersucht. Aufgrund dieser Vorfäl-
le und der Aussagen des Befragers habe sich die Furcht des Beschwer-
deführers, bei einer Rückkehr in die Heimat verfolgt zu werden, bestätigt
und verstärkt. Die Beschwerdeführenden fürchteten, dass es sich beim
Befrager um einen Mitarbeiter des Aliyev-Regimes oder der aserbaid-
schanischen Vertretung in der Schweiz gehandelt habe. Die Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung sei spätestens nach der Befragung vom 3. April
2014 gegeben. Diese Furcht sei vom BFM nicht entkräftet worden, ob-
wohl die Beschwerdeführenden um Stellungnahme gebeten hätten. Sie
hätten gleichzeitig auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Eventualiter hätten sie eine angemessene Fristerstre-
ckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt. Das BFM habe
im angefochtenen Nichteintretensentscheid jedoch weder Stellung zu den
besagten Vorfällen genommen noch über das Fristerstreckungsgesuch
entschieden. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
verletzt worden. Das Schreiben vom 24. April 2014 sei im Nichteintre-
tensentscheid mit keinem Wort erwähnt worden, weshalb fraglich sei, ob
es vom BFM mitberücksichtigt worden sei. Unter diesen Umständen sei
der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 15. Mai 2014 aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden einzutreten.
6.
Das BFM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder
Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das Bundesamt kann
von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leis-
tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf
einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbe-
sondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und
ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl.
Art. 111d Abs. 1 - 3 AsylG).
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Seite 7
6.1 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das BFM das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht als aussichtslos qualifiziert und infolge-
dessen einen Gebührenvorschuss erhoben hat.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im ersten Asylverfahren wie auch
das BFM in dessen Verfügung vom 22. Juli 2013 zum Schluss, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seien als unglaubhaft
beziehungsweise als nicht asylrelevant zu erachten (vgl. Urteil
D-4726/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 S. 8 ff.). Diesbezüglich wur-
de festgehalten, angesichts der Umstände sei insgesamt nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine
Furcht, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, erweise sich somit als
unbegründet (vgl. a.a.O., E. 5.3.2 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist in
Übereinstimmung mit dem BFM nicht ersichtlich, aus welchen Gründen
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Februar 2014 zweimal
vorgeladen worden sein sollte. Nachdem davon ausgegangen werden
darf, der Beschwerdeführer habe bei der Rückkehr keine asylrelevanten
Nachteile zu befürchten, ist entgegen den Ausführungen im zweiten Asyl-
gesuch beziehungsweise im darin erwähnten Zeitungsartikel vom
26. Februar 2014 auch nicht davon auszugehen, dass sein Bruder be-
droht und anstelle des Beschwerdeführers verhaftet wird, sollte dieser
nicht auftauchen. Was die beim BFM eingereichten Beweismittel anbe-
langt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Er-
wägungen in der Zwischenverfügung vom 11. April 2014 verwiesen wer-
den.
Sodann vermögen die Beschwerdeführenden auch aus den angeblichen
Vorfällen im Rahmen der Identitätsabklärung vom 3. April 2014 nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Es sind keinerlei Hinweise erkennbar, weshalb
sie infolge dieser Besprechung in der Heimat asylrelevanter Verfolgung
ausgesetzt sein sollten. Ihre Furcht erweist sich demnach als unberech-
tigt. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Besprechung vom 3. April 2014
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
geführt haben sollte, war das BFM nicht gehalten, sich in der angefochte-
nen Verfügung zu den Vorwürfen im Schreiben vom 24. April 2014 zu
äussern. Desgleichen musste es auch nicht über das darin gestellte
Fristerstreckungsgesuch befinden, zumal die Beschwerdeführenden in
der Zwischenverfügung vom 11. April 2014 darauf hingewiesen wurden,
dass gestützt auf die Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des zweiten
Asylgesuchs jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung
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Seite 8
oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Frist-
erstreckung keine Beachtung zu schenken und – wie angedroht – bei
Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innert Frist auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei. Nach dem Gesagten kann auch keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz ausgemacht werden,
weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.
6.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt der aktuelle
Stand der Akten keine Ereignisse erkennen, welche geeignet wären, seit
Abschluss des ersten Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu begründen. Das BFM hat das zweite Asylgesuch
somit zu Recht als aussichtslos qualifiziert und einen Gebührenvorschuss
verlangt. Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vor-
schusses rechtfertigt sich demzufolge ebenso.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Was die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, so kann
vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil
vom 18. Februar 2014 (vgl. E. 7 S. 12 ff.) verwiesen werden.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
Sinne der Erwägungen abzuweisen.
10.
10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
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Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ebenfalls abzu-
weisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: