B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2808/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Februar 2016 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 ab.
D.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer auf
schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein.
E.
Mit Verfügung 14. März 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
F.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-1540/2019 vom 17. April 2019 ab.
G.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftli-
chem Weg ein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er damit
begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven
Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka
geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und un-
menschlicher Behandlung auszugehen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen
Beweismitteln sowie insbesondere eine Anzeige bei (…) betreffend seinen
verschwundenen (…) vom 28. Dezember 2018 sowie eine Anzeige seiner
Ehefrau bei der (…) vom 18. März 2019 zu den Akten. Für die Übersetzung
des letztgenannten Dokumentes ersuchte er um eine Fristansetzung.
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Seite 3
H.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 – eröffnet am 29. Mai 2019 – wies das
SEM das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Überset-
zung der Anzeige bei der (…) ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 6. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behand-
lung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juni 2019 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 3. Feb-
ruar 2016 das erste Mal in Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 wurde rechts-
kräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylge-
suchstellung vom 15. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachge-
such entgegengenommen wurde.
3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständige materiellen Prü-
fung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
4.
4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c
Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
4.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des
Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfach-
gesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen,
so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu kön-
nen, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die
Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
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Seite 5
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behan-
deln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das potentielle
und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen kön-
nen tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend ge-
macht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Er-
mangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender
Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beach-
ten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdever-
besserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehr-
fachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, wel-
che Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).
5.
5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Gesuch vom 15. Mai 2019 die formellen Anforderungen erfüllte
(Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesse-
rungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen ver-
zichtet.
5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch in-
haltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu
qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etli-
chen Beweismitteln versehen wurde.
5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Ak-
tenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 29. Januar 2019
weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem
Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stützt
sich in seinem Gesuch auf die Vorbringen, dass er betreffend seinen ver-
schwundenen (…) eine Anzeige bei (…) beziehungsweise seine Ehefrau
eine Anzeige bei der (…) wegen Behelligungen durch das Criminal Inves-
tigation Departement (CID) eingereicht habe. Ferner wird das Mehrfachge-
such damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri
Lanka habe sich verändert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt ge-
nannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
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1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde –
entgegen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allge-
meine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteiles D-1540/2019 vom 17. Ap-
ril 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise
auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
5.2.2 Der in Ziffer (…) der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in Ziffer (…)
des Mehrfachgesuches ([…]) sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen
Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten.
So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhalts-
elemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht
asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne
weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei
aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, ob-
wohl letztmals mit Urteil D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 eine asylrele-
vante Gefährdung verneint wurde (a.a.O. E. 7.11, E. 8.4).
5.2.3 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu
beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person – wie
vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne-
hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG
vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE
2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).
5.3 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis ei-
ner ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe er-
neut auf die bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten
Vorbringen abstützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwie-
fern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsicht-
lich der Prüfung jenes Teils des Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerde-
führer anführt, er habe betreffend seinen verschwundenen (…) eine An-
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zeige bei (…) eingereicht beziehungsweise seine Ehefrau habe eine An-
zeige bei der (…) wegen Behelligungen durch das CID gemacht, zu Recht
als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen und die entsprechen-
den Beweismittel auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 verwirklicht
haben.
6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die
Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung
eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit
THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder
als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehr-
fachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde
die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die
Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit
behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet
sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste
Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen ge-
ben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit
von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ge-
sprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe
vom 15. Mai 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt
an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch
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Seite 8
unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil die
ins Recht gelegten Beweismittel bereits vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. April 2019 entstanden seien, seien diese nunmehr
revisionsrechtlich geltend zu machen. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2
VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten.
6.4 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass ihm
aufgrund des von ihm bewiesenen Sachverhaltes, der aber nie geprüft wor-
den sei, da dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu erfolgen hätte,
bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verpönte Verfolgung drohe. Nun ergebe
sich zudem, dass die Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuches
selbstverständlich seit langem abgelaufen seien und auf ein Revisionsge-
such mangels Fristwahrung nicht eingetreten würde.
6.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
6.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung
der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützten,
welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom
17. April 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, zumal
diese vorbestandene Tatsachen betreffen, die der Beschwerdeführer erst
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Seite 9
nachträglich erfahren haben soll, und welche im Rahmen einer Revision
beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Angesichts sei-
ner Unzuständigkeit hatte das SEM in dieser Hinsicht auch keine Prüfung
von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen vorzunehmen. Mithin liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Unbehelflich bleiben in die-
sem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach
die Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuches abgelaufen seien, da
diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Will-
kürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen
Gehörs ausgeschlossen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten,
nachträglich entstandenen Beweismittel ([…] vom 15. Mai 2019 sowie Ar-
tikel von […] vom 8. Mai 2019) sind nicht geeignet etwas an dieser Ein-
schätzung zu ändern.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
21. Mai 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert und beides bejaht.
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Seite 10
9.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-6503/2018 vom
29. Januar 2019 und im zweiten Asylverfahren mit Urteil vom D-1540/2019
vom 17. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der lan-
des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vor-
bringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da –
mangels Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule-
ment-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhalts-
punkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-
I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig er-
scheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Ein-
zelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37).
Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger
Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten La-
geentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwe-
sentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der lan-
des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-2808/2019
Seite 11
Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Grün-
den lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ablei-
ten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer
angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. Ap-
ril 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei
nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri
Lanka wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 13.06.2019;
New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&mo-
dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts
zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen, er habe kein trag-
fähiges Netzwerk, in keiner Weise substantiiert, zumal dies auch in höchs-
tem Masse zweifelhaft scheint, hat er selbst doch in seinem Mehrfachge-
such seine Familienangehörigen und in seiner Rechtsmitteleingabe seine
Frau erwähnt. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1540/2019 vom 17. April 2019 keine veränderte
Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen voll-
umfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2808/2019
Seite 12
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2808/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Andrea Beeler
Versand: