B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2810/2011/wif
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Sri Lanka,
vertreten durch Sarah Lötscher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N … .
D-2810/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie aus der Nordprovinz – ersuchte am 22. April 2009 in der Schweiz
um Asyl, worauf er vom BFM am 24. April 2009 summarisch befragt und
am 11. Mai 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde.
Dabei führte er zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, seine Familie
stamme ursprünglich aus einer Ortschaft … (im äussersten Norden der
Jaffna-Halbinsel). Im Jahre 1995 seien sie jedoch von dort ins Vanni-
Gebiet geflüchtet, da sein Bruder B._______ den Rebellen angehört ha-
be. Im Jahre 1998 sei seine Mutter mit ihm und seiner Schwester
C._______ nach X._______ umgezogen ( … im Süden der Nordprovinz),
wo sein Bruder D._______ eine staatliche Stelle innegehabt und für sie
ein Haus gemietet habe. Sie hätten von da an in der Ortschaft Y._______
bei X._______ gelebt, wo sie sich ordentlich angemeldet hätten und wo
er später auch stimmberechtigt gewesen sei. Sein Vater sei erst im Jahre
2000 aus den Vanni-Gebiet nach X._______ nachgefolgt, wogegen seine
Schwester E._______ im Vanni-Gebiet ... geblieben sei. Nach seinem 10.
Schuljahr habe er … [eine technische Ausbildung absolviert]. Danach ha-
be er eine Stelle bei einer Baufirma gefunden, welche staatliche Aufträge
ausgeführt habe. Für diese Firma sei er von 2005 bis zirka Oktober 2008
respektive bis Februar 2009 … tätig gewesen. Dabei sei er stets bei sei-
nen Eltern in Y._______ wohnhaft geblieben. Von seinen fünf Geschwis-
tern, welche alle älter seien als er, lebten B._______ und E._______ wei-
terhin im Vanni-Gebiet (nördlich von X._______), wogegen D._______
mittlerweile in Z._______ ( … im Westen der Nordprovinz) lebe.
C._______ lebe in der Zwischenzeit durch Familiennachzug … [in einem
europäischen Staat]. Das älteste Geschwister – sein Bruder F._______ –
lebe schliesslich mit seiner Familie in der Schweiz und verfüge hier über
eine Aufenthaltsbewilligung. Er habe F._______ im Jahre 2006 besuchen
wollen, damals jedoch kein Visum für die Schweiz erhalten.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er könne nicht
mehr in Sri Lanka leben, da er seit einigen Monaten wegen seines Bru-
ders B._______ – welcher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) sei – Nachstellungen von Seiten des Militärs und namentlich der
People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) ausgesetzt sei.
Diesbezüglich führte er an, er habe bis zum Januar 2009 nie Probleme
mit den srilankischen Behörden gehabt. Vermutlich habe dann aber je-
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mand der Armee verraten, dass seine Familie während der Zeit des Waf-
fenstillstandes – in den Jahren 2002 bis 2006 – immer wieder von
B._______ in Y._______ besucht worden seien. Zu den Besuchen sei es
gekommen, da die LTTE damals bei X._______ ein Camp betrieben hät-
ten. Zudem seien sie während des Waffenstillstandes auch von der im
Vanni-Gebiet lebenden Schwester besucht worden. Jedenfalls seien …
[Ende] Januar 2009 die Armee und die Polizei bei ihnen erschienen, hät-
ten das Haus durchsucht und sie nach ihren verwandtschaftlichen Bezie-
hungen befragt. Das Militär sei zwar nach zwei Stunden wieder abgezo-
gen, … später seien dann aber … Angehörige der PLOTE bei ihnen er-
schienen und hätten sie … zu einer Befragung in das PLOTE-Büro …
aufgeboten. Er und seine Mutter seien zusammen dorthin gegangen,
worauf ihnen von der PLOTE Verbindungen zu den LTTE vorgehalten
worden seien, was sie jedoch bestritten hätten. [Einige Zeit] … später
seien erneut Männer der PLOTE bei ihnen zuhause erschienen, wobei
diese nun Geld von ihnen gefordert hätten, da sie angeblich die LTTE un-
terstützen würden. Die Forderung hätten sie mit der Drohung seiner Ent-
führung verbunden, weshalb sich seine Mutter sofort mit seinem Bruder in
der Schweiz in Verbindung gesetzt habe. Dieser habe daraufhin Geld ge-
schickt, worauf seine Mutter 200'000 Rupien an die PLOTE bezahlt habe.
Seine Mutter habe sich danach wieder etwas beruhigt, nachdem sie ihn
zuvor noch sofort ausser Landes habe schicken wollen. Dann seien aber
in seiner Abwesenheit Leute mit einem "White-Van" bei ihnen zuhause
erschienen und hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Nach diesem
Ereignis habe er sich bei einer Nachbarin versteckt gehalten, während
sich seine Mutter um die Organisation seiner Ausreise bemüht habe. Die
Leute mit dem "White-Van" seien am nächsten Tag erneut erschienen, am
übernächsten Tag seien er und seine Mutter jedoch bereits nach Colombo
abgereist.
Zu seiner Reise brachte er vor, er sei im März 2009 – zusammen mit sei-
ner Mutter und ausgestattet mit einem Passierschein der Armee, welchen
sie nach einigen Mühen erlangt hätten – von X._______ nach Colombo
gereist, wo er rund einen Monat geblieben sei. Am 19. April 2009 habe er
seine Heimat auf dem Luftweg verlassen, indem er – ausgestattet mit sei-
nem Reisepasses und im Besitz eines vom Schlepper organisierten Vi-
sums – von Colombo über Katar nach Italien gereist sei. Dort habe ihm
der Schlepper seinen Pass abgenommen. Danach sei er mit einem Auto
in die Schweiz gebracht worden.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Im Rahmen der Be-
gründung seines Entscheides erklärte das Bundesamt die Vorbringen des
Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft. Den Wegweisungs-
vollzug erkannte es sodann als zulässig, unter Berücksichtigung der zwi-
schenzeitlichen Lageveränderung in Sri Lanka als zumutbar sowie als
möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 16. Mai 2011 (Poststempel) –
Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als
Folge davon die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Feststellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einräumung des Rep-
likrechts auf eine allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz. Im Rahmen
seiner Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer an seinen Ge-
suchsvorbringen fest, wobei er dem BFM unter anderem eine ungenü-
gende beziehungswiese unangemessene Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts vorhielt, was zu unzutreffenden Feststellungen über
die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geführt habe. Auf die
weiteren Beschwerdevorbringen wird – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai
2011 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen
und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzich-
tet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Schliesslich wurde
das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2011 hielt das BFM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
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Seite 5
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Den Akten lässt sich das exakte Datum der Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung nicht entnehmen, da kein Rückschein der Post vorliegt.
Aufgrund der Datierung des angefochtenen Entscheides sowie dem Auf-
gabedatum der Beschwerde ist jedoch von einer fristgerechten Eingabe
auszugehen (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3
VwVG). Nachdem sich die Eingabe im Weiteren als formgerecht erweist
(Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48
Abs.1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vom Beschwerdeführer wird namentlich geltend gemacht, vom BFM sei
der massgebliche Sachverhalt unrichtig respektive ungenügend festge-
stellt worden, was zu unzutreffenden Folgerungen des Bundesamtes be-
treffend die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen ge-
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führt habe. Der Sachverhalt sei damit ungenügend beziehungsweise un-
angemessen im Sinne der Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 Bst. b und
Bst. c AsylG festgestellt worden. In Zusammenhang mit den diesbezügli-
chen Beschwerdevorbringen ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer in seinen Ausführungen die Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che vermengt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist der entscheidrelevan-
te Sachverhalt ohne weiteres als vollständig erstellt zu erkennen, weshalb
eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Vornahme weiterer Sach-
verhaltsabklärungen ausser Betracht fällt und das Gericht einen Ent-
scheid in der Sache zu fällen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung erklärt das
BFM die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft, wobei es dem Beschwerde-
führer vorab entgegenhält, er habe im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens die behauptete Ereigniskette vom Frühjahr 2009 in wesentlichen
Punkten unterschiedlich dargestellt. So habe er beispielsweise erst im
Rahmen der einlässlichen Anhörung über mehrere Besuche von Seiten
der PLOTE gesprochen und erst bei dieser Gelegenheit die bezahlte Be-
stechungssumme genannt. Zudem seien seine Schilderungen auch nicht
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hinreichend substanziiert, zumal er die angeblichen Besuche des Militärs,
der PLOTE und der Leute im "White Van" bloss allgemein geschildert be-
ziehungsweise ohne Detailreichtum und ohne Realkennzeichen geschil-
dert habe. Schliesslich seien seine Vorbringen auch als erfahrungswidrig
und unlogisch zu erkennen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er
erst im Jahre 2009 wegen seines Bruders hätte behelligt werden sollen.
Da er in Y._______ ordentlich angemeldet gewesen sei, wäre den Behör-
den ein Zugriff schon viel früher möglich gewesen. Das jahrelange Desin-
teresse an seiner Person lasse darauf schliessen, dass er von den Be-
hörden als unbescholtener Bürger betrachtet werde und diese ihn nicht
im Umfeld der LTTE angesiedelt hätten. Zudem habe er im März 2009 auf
seinem Weg nach Colombo mehrere Kontrollpunkte der srilankischen Ar-
mee passieren müssen, was bei einem tatsächlichen Verdacht auf LTTE-
Zugehörigkeit kaum möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung die-
ser Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass von Seiten der srilankischen Behörden nichts gegen den Be-
schwerdeführer vorliege.
4.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Sachverhaltsschilderungen fest, wobei er ergänzend dazu
auf eine umfangreiche Liste von Lage und Länderberichten verschiedener
Menschenrechtsorganisationen und Hilfswerke zu Sri Lanka verweist. Vor
diesem Hintergrund hält er dem BFM – dem wesentlichen Sinngehalt
nach – eine mangelhafte Würdigung der rechtserheblichen Sachverhalts-
momente entgegen, was zu unzutreffenden Feststellungen über die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geführt habe. Dabei führt er an, vom
Bundesamt werde im Resultat der unerträgliche psychische Druck, unter
dem er stehe, sowie die konkrete Bedrohungssituation, in welcher er sich
befinde, ignoriert. Gleichzeitig gehe das Bundesamt von einer zu positi-
ven Einschätzung der Lage in seiner Heimat aus. Im Einzelnen erklärt er
die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend Unterschiede in seinen Vorbrin-
gen unter Verweis auf seine Schilderungen sowie den summarischen
Charakter der Kurzbefragung als unbegründet, den Vorhalt einer angeb-
lich mangelnden Substanziierung unter Verweis auf seine aktenkundigen
Detailschilderungen als nicht nachvollziehbar und die vorinstanzlichen
Ausführungen über Logik und Erfahrungswerte, welche seinen Schilde-
rungen angeblich widersprechen würden, als nicht stichhaltig. Richtig sei
vielmehr, dass er von den Behörden, der PLOTE und weiteren Personen
beschuldigt worden sei, ein LTTE-Mitglied zu sein. Damit sei er in seiner
Heimat in höchstem Masse gefährdet, zumal neuere Berichte zu Sri Lan-
ka gezeigt hätten, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung
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und insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten seit seiner
Ausreise respektive seit Ende des Krieges keineswegs verbessert hätten.
Aufgrund der in seiner Heimat weiterhin herrschenden Verhältnisse erfülle
er sämtliche Voraussetzungen an die Erteilung einer Asylgewährung, wo-
gegen der angefochtene Entscheid mit den massgeblichen asylrechtli-
chen Bestimmungen, dem Willkürverbot sowie den verfahrensrechtlichen
Garantien nicht in Einklang zu bringen sei.
5.
5.1 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer eine mangelnde Substan-
ziierung seiner Gesuchsvorbringen entgegen, namentlich in Bezug auf
die Besuche des Militärs, der PLOTE und der Leute im "White Van". Die-
ser Vorhalt überzeugt allerdings nur bedingt. So hat der Beschwerdefüh-
rer vorgebracht, Ende Januar 2009 sei es am Wohnort seiner Familie zu
einem vom Militär und der Polizei gemeinsam durchgeführten "Round-Up"
gekommen, bei welchem ihr Haus durchsucht und sie befragt worden
seien. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind zwar nicht sehr detail-
liert, weisen aber immerhin einige Realkennzeichen auf (vgl. … ). Eben-
falls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie einer Erpressung durch Mitglieder der PLOTE ausgesetzt
waren, zumal diese für ein entsprechendes Vorgehen bekannt sind (vgl.
… ). Die Vorinstanz hat dann aber zu Recht festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer zur Furcht vor einer Entführung durch Personen in einem
"weissen Van", zu keinen nachvollziehbaren Schilderungen in der Lage
war. Seine diesbezüglichen Ausführungen weisen – wie vom BFM erwo-
gen – weder einen hinreichenden Detailreichtum, noch Realkennzeichen
auf. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt im Verlauf
der Anhörung in Widersprüche verstrickt (vgl. ... ). Vor allem aber können
seine Ausführungen namentlich in zeitlicher Hinsicht nicht überzeugen, da
nicht nachvollziehbar ist, dass seine Mutter nach dem ersten Auftreten
der "White Van"-Leute innert kürzester Zeit die gesamte Ausreise des Be-
schwerdeführers organisiert haben soll. Mithin darf ausgeschlossen wer-
den, dass in nur zwei Tagen von der Mutter ein Schlepper kontaktiert und
notwendigerweise auch bezahlt wurde, damit dieser ein Flugticket kaufen
konnte, welches dem Militär vorgelegt werden konnte, da nur gegen Vor-
lage des Tickets ein Passierschein ausgestellt worden sei (vgl. … ).
Gänzlich offen bleibt schliesslich, wann und auf welchem Weg der Be-
schwerdeführer sein italienisches Visum erlangt hat. Alle diese Punkte
bedingen eine erhebliche Vorbereitungszeit, weshalb auszuschliessen ist,
dass er wegen einer angeblichen Vorsprache von "White Van"-Leuten in-
nert kürzester Zeit von X._______ nach Colombo abreiste. Im Resultat ist
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vielmehr davon auszugehen, die Ausreise des Beschwerdeführers sei
schon längere Zeit geplant worden.
5.2 Nach dem Gesagten ist demnach nicht auszuschliessen, dass es am
Wohnort des Beschwerdeführers einmal zu einer Hausdurchsuchung und
einer Befragung von Seiten des Militärs und der Polizei kam. Auch ist an-
zumerken, dass in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit-
raum – vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse in Sri Lanka –
das Erpressen von Schutzgeld für die PLOTE eine bekannte Einnahme-
quelle war. Anlass für Schutzgelderpressungen konnte aber bereits sein,
dass – wie im Falle des Beschwerdeführers – Verwandte im Ausland leb-
ten. Das Bestehen einer landesweiten und intensiven Verfolgung ver-
mochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen. Aus ei-
ner kurzen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörden (diese habe of-
fenbar nur zwei Stunden gedauert) kann jedenfalls nicht geschlossen
werden, dass von dieser Seite ein ernsthaftes Interessen am Beschwer-
deführer und seiner Familie bestand. Der Beschwerdeführer wurde offen-
sichtlich von den Behörden nicht als potentielles LTTE-Mitglied einge-
schätzt. Eine ernsthafte Reflexverfolgung allein wegen seines Bruders
kann sodann ausgeschlossen werden, zumal ein anderer Bruder offenbar
ohne Probleme im Staatsdienst tätig war. Das Desinteresse der Behörden
wird auch dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer und seiner
Mutter Passierscheine nach Colombo ausgestellt und ihnen an den Kon-
trollpunkten offensichtlich keine Schwierigkeiten bereitet wurden. Auch
von Seiten der PLOTE vermochte der Beschwerdeführer kein landeswei-
tes Verfolgungsinteresse glaubhaft zu machen. Aufgrund des mangeln-
den politischen Profils des Beschwerdeführers hätte er sich vielmehr all-
fälligen Erpressungsversuchen ohne weiteres durch eine innerstaatliche
Wohnsitzverlegung entziehen können.
5.3 Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich sodann
seit seiner Ausreise tendenziell weiter verbessert, weshalb auch vor die-
sem Hintergrund eine Gefahr für den Beschwerdeführer vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgeschlossen werden kann. Das
Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefähr-
dung von Asylsuchenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es defi-
nierte Personenkreise, welche immer noch oder neuerdings einer erhöh-
ten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu zählen unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalis-
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ten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und
lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einset-
zen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechts-
verletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden an-
zeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum
LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen (vgl. a.a.O. E. 8). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefähr-
dungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen
gefährdet sind, sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Grün-
de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme
und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren
nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als
verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vor-
strafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus
Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnli-
cher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die
Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten,
die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem
LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen
Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise keine Gefahr darstel-
len, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, ge-
gebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,°
S. 28).
Aus den Akten ergibt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten Ri-
sikofaktoren kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könnte im Falle
der Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen.
Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer seiner Brü-
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Seite 11
der bei den LTTE tätig war, lässt sich allein daraus keine Gefährdungssi-
tuation ableiten, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht in den Fokus der Behör-
den gelangt war und er darüber hinaus keinerlei Risikoprofil aufweist.
Schliesslich leben verschiedene seiner Angehörigen offensichtlich nach
wie vor im Heimatstaat, ohne dass diese wegen des Bruders behelligt
worden wären.
5.4 Nach vorstehenden Erwägungen konnte eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdungslage für den Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft ge-
macht werden und auch für den heutigen Zeitpunkt ist nicht von dem Be-
schwerdeführer drohenden ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr
auszugehen.
5.5 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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Seite 12
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung droht.
7.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Wie bereits ausgeführt, gibt es aufgrund des Profils des Beschwerdefüh-
rers keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte das Inte-
resse der heimatlichen Sicherheitsbehörden oder anderer Gruppierungen
auf sich ziehen, womit keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Be-
handlung zu erkennen ist. In dieser Hinsicht vermögen auch seine Hin-
weise auf die allgemeine Situation in Sri Lanka zu keiner anderen Beur-
teilung des Sachverhaltes zu führen.
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Seite 13
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 (Grundsatzurteil) hat das
Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung vorgenommen,
da sich die Lage in Sri Lanka nach dem Ende des srilankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 massgeblich verändert hatte. Dabei ist das Bundes-
verwaltungsgericht im Wesentlichen zum Schluss gelangt, dass der Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka – mit Ausnahme des sogenannten "Van-
ni-Gebietes" – grundsätzlich zumutbar ist, jedoch im Falle von Personen,
welche aus der Nordprovinz stammen und längere Zeit nicht mehr dort
ansässig waren, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären sind (vgl. für die Einschätzung der verschiedenen Landesteile
BVGE 2011/24 E. 13).
7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, wo er die letz-
ten Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Frühjahr 2009 in der Ort-
schaft Y._______ bei X._______ wohnhaft war. Dieser Ort liegt südlich
des sogenannten "Vanni-Gebietes" und befand sich schon Jahre vor der
Ausreise des Beschwerdeführers unter Regierungskontrolle. Gleichzeitig
ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer sei dort bes-
tens integriert gewesen. Nachdem er in X._______ seine technische
Ausbildung absolviert hatte, war er dort mehrere Jahre in vorgesetzter
Funktion in der Bauwirtschaft tätig. Da er dort ordentlich bei den Behör-
den angemeldet gewesen sei, habe er auch über das Stimmrecht in
X._______ verfügt. Soweit ersichtlich sind auch seine Eltern weiterhin am
bisherigen Wohnort ansässig. Diese Umstände sprechen nach der jüngs-
ten Praxis zweifelsohne für die Möglichkeit einer Reintegration am bishe-
rigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges nach Sri Lanka, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
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auch auf die Unterstützung seiner Angehörigen sowohl in der Schweiz
(sein Bruder F._______) als auch in Sri Lanka (namentlich sein Bruder
D._______) zählen dürfte.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu erkennen.
7.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung von Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.).
7.4 Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist damit als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem je-
doch mit Verfügung vom 20. Mai 2011 dem Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen wurde, ist von
einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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