B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2810/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Nichteintreten auf Mehrfachgesuch;
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Oktober 2015 und am 18. Feb-
ruar 2018 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügungen vom 12. Juni 2017 und 4. Juli 2018 stellte das SEM fest,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Am 31. Januar 2019 kam das Kind C._______ zur Welt.
D.
Mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab. Dabei hielt es fest, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahr 2008, die
anschliessende Untersuchungshaft und die Entlassung aus dem Gefäng-
nis ohne Auflagen seien zwar als glaubhaft zu erachten; nicht jedoch, dass
der Beschwerdeführer nach dieser Entlassung Behelligungen seitens der
sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei.
E.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden bei der
Vorinstanz durch ihren Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch (Mehrfach-
gesuch). Dabei machten sie geltend, die Situation in ihrem Heimatstaat
habe sich seit den Terror-Anschlägen vom 21. April 2019 grundlegend ver-
ändert, und es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und un-
menschlicher Behandlung auszugehen. Aus diesem Grund seien sie – ins-
besondere auch aufgrund ihrer bereits bestehenden Risikofaktoren (Hilfe-
leistungen des Beschwerdeführers für die LTTE, exilpolitisches Engage-
ment, gerichtliche Verurteilung und zehnmonatiger Aufenthalt im Gefäng-
nis, Fehlen von gültigen Ausweispapieren, vierjähriger Aufenthalt in der
Schweiz) – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Doku-
mente zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
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F.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (eröffnet am 29. Mai 2019) trat das SEM
auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der
Schweiz weg mit der Anweisung, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–.
G.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbar-
keit festzustellen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Urteil des EGMR
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden bereits am
1. Oktober 2015 beziehungsweise 18. Februar 2018 in der Schweiz um
Asyl ersucht. Mit Urteilen D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019
entschied das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig über diese Asylge-
suche, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 10. Mai 2019 vom
SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
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5.
5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c
Abs. 1 Satz 1 AsylG mit Blick auf die geltend gemachte veränderte Sach-
lage seit den letzten beiden Beschwerdeurteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist.
5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend be-
gründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch
zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher
anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaat-
lichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf
Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die
erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c
AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat – mithin
in den potenziellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurückgekehrt sind.
In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Ver-
folgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer
schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden kön-
nen. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei unge-
nügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG
zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Be-
schwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren be-
treffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl.
auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
5.3 Das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gesuch vom
10. Mai 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftli-
cher Form, Begründung). Somit bestand keine Verbesserungsbedürftigkeit
der Eingabe, und die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die Durchführung
entsprechender Instruktionsmassnahmen.
5.4
5.4.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch
inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend
zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist.
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5.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden nach
Aktenlage seit Abschluss ihres ersten Asylverfahrens am 6. März 2019 wei-
terhin in der Schweiz aufgehalten haben. Anderes wird von ihnen in ihrem
Mehrfachgesuch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden stüt-
zen sich in ihrem Gesuch darauf, dass sie aufgrund der LTTE-Tätigkeiten
des Beschwerdeführers sowie anderer bei ihnen vorhandenen Risikofak-
toren in Sri Lanka gefährdet seien. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit
begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe
sich verändert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbrin-
gens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageein-
schätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerde – entgegen
der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage
in Sri Lanka seit Erlass der Urteile D-3997/2017 und D-4602/2018 vom
6. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer
Weise auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden auswirken
würde.
5.4.3 Der in Ziffer 3.1 der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehrfach-
gesuch sei – entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen – ein persönli-
cher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, weshalb
das Gesuch nicht als unbegründet gelte, ist als nicht stichhaltig zu erach-
ten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachver-
haltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als
nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und
ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführen-
den seien aufgrund ihres Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuord-
nen, obwohl letztmals mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden trotz einiger vor-
handenen risikobegründenden Faktoren keiner asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt seien (vgl. Urteile D-3997/2017 E. 6.6 und D-4602/2018 E. 7.4).
5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, dass
das SEM dem Umstand, dass sie als Familie mit Kleinkind als besonders
verletzlich gelten würden, keine Rechnung getragen habe, ist darauf hin-
zuweisen, dass dieses Kind bereits im Januar 2019 geboren wurde, womit
dieser Umstand, sofern er für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs
relevant gewesen sein sollte, in den Urteilen vom 6. März 2019 durch das
Gericht gewürdigt wurde. Für das SEM bestand demnach keine Veranlas-
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sung, die neue familiäre Situation erneut zu prüfen beziehungsweise ver-
mag diese nichts an der Unbegründetheit des neuen Asylgesuchs zu än-
dern.
5.4.5 Demnach hat das SEM hinsichtlich der seit den Urteilen D-39972017
und D-4602/2018 vom 6. März 2019 angeführten Veränderung der Sach-
lage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begrün-
dung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. Von den
Beschwerdeführenden wurde nicht dargelegt, inwiefern sie bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat aufgrund der erfolgten Anschläge im April 2019
einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Entgegen der Ausführungen in
der Beschwerde begründete das SEM in seiner Verfügung zudem nach-
vollziehbar und unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zusammen-
hang relevanter Umstände, weshalb das Gesuch ungenügend begründet
wurde (vgl. Verfügung des SEM S. 3). Es liegt somit weder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots vor und die entsprechen-
den Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden und es auf das Gesuch vom 10. März
2019 zu Recht nicht eingetreten ist. Die weiteren Beweisanträge und Be-
weismittel der Beschwerdeführenden finden folglich keine Berücksichti-
gung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [AIG; SR 142.20]).
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7.2 Wie zuletzt in den vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urtei-
len D-3997/2017 und D-4602/2018 vom 6. März 2019 rechtskräftig festge-
stellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen als zulässig (vgl. Urteile D-3997/2017 E. 8.3 und
D-4602/2018 E. 9.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtferti-
gen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevan-
ten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch
sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen
in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit denselben Ur-
teilen den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-3997/2017
E. 8.7, D-4602/2018 E. 9.7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind
auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in
Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer lan-
desweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich
die Lage seit der Wiedereinsetzung des abgesetzten Premierministers am
16. Dezember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den
Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegwei-
sungsvollzug sprechen.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer
Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern.
Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es weiterhin den Beschwerdeführenden, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
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dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Irina Wyss
Versand: