Abtei lung IV
D-2811/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2811/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger – ei-
genen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. Oktober 2008 ohne
Reisepapiere mit einem Lastwagen verliess und am 1. November 2008
in die Schweiz einreiste, wo er am 3. November 2008 um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 12. November 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 16. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2008 von georgischen
Sicherheitskräften für den Krieg gegen Abchasien rekrutiert worden
und habe sich dem Kriegsdienst durch Flucht entzogen,
dass ihm vorgeworfen werde, wegen der abchasischen Herkunft seiner
Mutter nicht in den Krieg gegen Abchasien gezogen zu sein und er
deshalb zum Landesverräter erklärt worden sei,
dass ein Feind von ihm, der Kämpfer B._______, seinen Hund vor den
Augen seiner Mutter angeschossen habe,
dass der Hund später gar getötet worden sei und sein abgeschnittener
Kopf seiner Mutter vor die Türe geworfen worden sei,
dass seine Mutter wegen dieser Aufregung an Diabetes erkrankt sei,
dass die Täter seiner Mutter drohten, mit ihrem Sohn würden sie noch
Schlimmeres tun,
dass die Kühlschränke und das Inventar im Lebensmittelladen seiner
Mutter zerstört worden seien,
dass B._______ wegen der abchasischen Herkunft der Mutter gegen
ihn gewesen sei,
dass B._______ gesagt habe, seine Mitkämpfer seien wegen
Abchasen wie ihm gestorben, und dass er nach Abchasien umziehen
solle,
dass B._______ ihm nach dem Krieg mit dem Tod gedroht habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2009 einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fällte,
dass die Verfügung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in
X._______ nicht zugestellt werden konnte, weil der Beschwerdeführer
Anfang März 2009 in Y._______ in Untersuchungshaft gesetzt worden
war,
dass die obgenannte, nicht rechtsgenüglich eröffnete Verfügung mit
Verfügung vom 20. April 2009 – eröffnet mutmasslich am 21. April
2009 – ersetzt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob,
dass die Vorinstanz am 30. April 2009 die Eingabe des Beschwerde-
führers sowie die Akten zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungs-
gericht weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der Vorinstanz
sei neu zu prüfen,
dass er ferner um Übersetzung der in georgischer Sprache verfassten
Beschwerdebegründung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdebegründung aus prozess-
ökonomischen Gründen von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen
liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezügli-
chen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu
seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2
S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, sowohl
sein Reisepass als auch die Identitätskarte seien bei der Rekrutierung
durch georgische Sicherheitskräfte beschlagnahmt worden,
dass er ohne Reisedokumente mit einem Lastwagen von Georgien in
die Schweiz gereist und nie von den Behörden persönlich kontrolliert
worden sei (vgl. A14 S. 16, A1 S. 5),
dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu-
treffend als stereotyp bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss ge-
zogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 28. April
2009 in keiner Weise mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä-
gungen auseinandersetzt,
dass daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum
Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen
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Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere,
glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich der Rei-
se in die Schweiz an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers Zweifel anzubringen sind,
dass sodann die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in
ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskenn-
zeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung er-
klärte, er sei nach seiner Rekrutierung mit einem Bus nach Tiflis ge-
fahren worden und dort nachts angekommen (A1 S.4), während er in
der direkten Anhörung angab, am Mittag in Tiflis angekommen zu sein
(A14 S. 8),
dass er in der Erstbefragung sagte, er sei am Tag nach der Ankunft in
Tiflis vom Militärkommissariat aus geflohen, indem er dort aus dem
Toilettenfenster gesprungen sei (A1 S. 4), während er in der direkten
Anhörung angab, sofort nach der Ankunft in Tiflis aus dem Bus gestie-
gen und vom Bahnhof aus mit dem nächsten Minibus ins Dorf zurück-
gefahren zu sein (A14 S. 8 f.),
dass er auf diesen Widerspruch angesprochen meinte, er sei nie in
seinem Leben auf einem Kommissariat gewesen und auch von einem
Sprung aus dem Fenster nichts wissen wollte (A14 S. 9 f. und S. 15),
dass der Beschwerdeführer zudem auf konkrete Fragen pauschal ant-
wortete, er wisse es nicht (mehr), er könne sich nicht (so genau) erin-
nern (A14, v.a. S. 10 ff.),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich darum bittet,
die Angelegenheit nochmals zu prüfen, weil auch das Leben seiner an
Diabetes leidenden Mutter betroffen sei,
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dass nach Einschätzung seiner Feinde georgische Abchasen wie er
das Leben nicht verdienen würden, weil sie Verräter von Georgien sei-
en,
dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Argumentation der Vor-
instanz enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die
Erwägungen des BFM, die Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand, unzutreffend sein sollen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten und
der vorstehenden Ausführungen als zutreffend erweisen,
dass unter diesen Umständen aufgrund einer lediglich summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen
werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist
und in seinem Heimatstaat als Automechaniker gearbeitet hat, wes-
halb es ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung daher nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier/ in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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