B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2811/2016/wiv
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
D-2811/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo
(Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 1. Juli 2008 in
der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe sich im Heimatland politisch engagiert, indem sie Propagandamate-
rial für die Wahl von J.-P. Bemba verteilt und im März 2008 an einer De-
monstration gegen die tiefen Löhne und hohen Preise teilgenommen habe.
Ihr Freund B. sei zudem Mitglied der Alliance Patriote pour la Refondation
du Congo (APRC) gewesen. Im April 2008 habe B. aus dem Ausland
regimekritische DVDs erhalten. Sie habe B. geholfen, diese zu verteilen.
Am 15. Juni 2008 habe sie im Rahmen ihrer Arbeit als Krankenschwester
in einem Spital einer Patientin eine Infusion gesteckt, welche ihre Vorge-
setzte vorbereitet habe. In der Folge sei die Patientin verstorben, und deren
Angehörige, welche sie dafür verantwortlich gemacht hätten, seien ihr ge-
genüber tätlich geworden. Daraufhin habe die Polizei interveniert, habe sie
abgeführt und in Polizeihaft gebracht. Dort sei sie von zwei Polizisten ver-
gewaltigt worden. Zudem sei sie der Aufwiegelung der Bevölkerung sowie
der Tötung der Schwester eines Kommandanten beschuldigt worden. Sie
sei bewusstlos und daraufhin in ein Spital gebracht worden. Von dort sei
ihr die Flucht gelungen. Anschliessend sei sie mit Hilfe von Drittpersonen
aus dem Heimatland ausgereist.
A.b Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch
mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Asylgründe der Beschwerdeführerin seien nicht
glaubhaft, und es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2011 ab (vgl. das Be-
schwerdeverfahren D-5055/2009).
B.
B.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurden im Wesent-
lichen gesundheitliche Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung
[PTBS], Depression, Arthrose, Chondromalazie (Knorpelerweichung), Zyk-
lusstörungen und Sicca-Syndrom (trockenes Auge) sowie die fehlende Be-
handlungsmöglichkeit im Heimatland geltend gemacht.
D-2811/2016
Seite 3
B.b Das BFM lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
12. Dezember 2011 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom
12. Januar 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des
erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 9. Februar 2012 nicht ein
(vgl. das Beschwerdeverfahren D-216/2012).
C.
C.a Mit Eingabe an das SEM vom 22. Januar 2016 liess die Beschwerde-
führerin ein „Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch“ ein-
reichen. Dabei wurde u.a. vorgebracht, seit Erlass der ursprünglichen Ver-
fügung sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten, und
es würden neue Beweismittel vorliegen, welche zu einer anderen rechtli-
chen Würdigung des Sachverhalts und zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führten. Insbesondere gehe aus den neuen Beweismitteln her-
vor, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Kongo
(Kinshasa) gefährdet seien. Frauen müssten damit rechnen, bei der An-
kunft in B._______ verhaftet und gefoltert zu werden. Zu beachten sei zu-
dem ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014
(E-3816/2012), welches analog auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.
Sodann wurde geltend gemacht, die diagnostizierte PTBS sei ein Hinweis
auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft. Ferner sei bisher fälschli-
cherweise davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin in
B._______ über Familienangehörige verfüge. Zudem seien in der Zwi-
schenzeit ihr jüngerer Sohn sowie ihr Vater verstorben, und die im Heimat-
land verbliebenen Verwandten befänden sich nun in C._______. Daher sei
das Asylverfahren wieder aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei
infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
C.b Das SEM behandelte diese Eingabe (einzig) unter dem Aspekt der
Wiedererwägung respektive qualifizierten Wiedererwägung, wies das
(qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. April 2016
ab, erklärte seine Verfügung vom 8. Juli 2009 für rechtskräftig und voll-
streckbar und erhob eine Gebühr. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien einerseits
nicht neu respektive nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
würden sodann keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Aus den einge-
reichten Berichten, namentlich dem Bericht „Freedom from Torture“ könne
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die von ihr
D-2811/2016
Seite 4
im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten
sowie die Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen seien. Insofern als geltend
gemacht werde, es befänden sich keine Familienangehörigen mehr in
B._______, sei festzustellen, dass in der Vergangenheit sowohl das BFM
als auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar erachtet hätten. Der angebliche Wegzug der Angehörigen aus
B._______ im Jahr 2008, welcher im Zusammenhang mit den Asylgründen
der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei zudem zu bezweifeln, da die Asyl-
gründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet worden seien. Die
dazu eingereichten Beweismittel (ein Schreiben der Schwester der Be-
schwerdeführerin sowie ein Foto) seien nicht beweistauglich. Da die Be-
schwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht
habe, seien die Informationen zu ihren Familienangehörigen nicht verifi-
zierbar, weshalb eine aussagekräftige Botschaftsabklärung nicht möglich
sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann vor ihrer Ausreise immer in
B._______ gelebt, weshalb weiterhin davon auszugehen sei, dass sie dort
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Der Wegweisungsvollzug
dorthin sei daher zumutbar.
D.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Mai
2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 1. April 2016,
2. (recte: 8.) Juli 2009 und 12. Dezember 2011 seien aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massge-
bliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vor-
lägen, welche eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens beziehungsweise
eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung(en) begründeten. Es
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und
Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventuell sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs respektive Gewährung der aufschie-
benden Wirkung ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, das
SEM habe das Gesuch vom 22. Januar 2016 zu Unrecht lediglich unter
dem Aspekt der (qualifizierten) Wiedererwägung geprüft. Vielmehr hätte
das Gesuch (primär) als neues Asylgesuch behandelt werden müssen.
D-2811/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-2811/2016
Seite 6
5.
5.1 Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 22. Januar 2016 zu Recht (einzig) als Wiedererwä-
gungsgesuch an die Hand genommen hat.
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b ff. AsylG) bezweckt in sei-
ner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene
Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge-
leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge-
schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Werden dagegen nach-
trägliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar. Ein Wiederer-
wägungsgesuch liegt demnach gemäss konstanter Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts dann vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer
rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit
neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Hingegen han-
delt es sich um ein neues Asylgesuch, wenn die gesuchstellende Person
geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Die in BVGE 2014/39 bestätigte
Abgrenzung zwischen zweitem Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch
setzt zudem voraus, dass im vorangegangen, rechtkräftig abgeschlosse-
nen ordentlichen Asylverfahren materiell in der Sache entschieden und die
Flüchtlingseigenschaft implizit oder explizit verneint wurde.
5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren materiell ge-
prüft und verneint wurde. Sodann ergibt sich aus dem Gesuch vom 22. Ja-
nuar 2016, dass darin in der Hauptsache erneut und ausdrücklich der An-
trag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
gestellt und zur Begründung vorgebracht wurde, aufgrund von neuen Be-
richten zur Lage in Kongo (Kinshasa) sowie in Anbetracht der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich eine asylre-
levante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle deren Rückkehr ins
Heimatland. Damit wurde sinngemäss geltend gemacht, es hätten sich
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Ereignisse zugetragen,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
D-2811/2016
Seite 7
begründen. Der Antrag auf Prüfung der (übrigen) Vorbringen unter dem As-
pekt der Wiedererwägung erfolgte dagegen bloss eventualiter. Gestützt auf
die vorstehenden Ausführungen wäre das SEM somit gehalten gewesen,
die Eingabe vom 22. Januar 2016 primär nicht als Wiedererwägungsge-
such, sondern als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. Dabei wäre
vom SEM insbesondere zu prüfen gewesen, ob die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Gründe, die ihrer Auffassung zufolge nach dem
Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. August 2011) entstanden und für das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft relevant seien, tatsächlich nach dem Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens eingetreten und überdies geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 zu Unrecht aus-
schliesslich als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch behandelt und da-
mit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. April
2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur (primären)
Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Für eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. Juli 2009 und
12. Dezember 2011 besteht hingegen beim vorliegenden Verfahrensaus-
gang keine Veranlassung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzu-
weisen ist. Angesichts des vorliegenden Kassationsentscheids ist sodann
auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl, eventuell Gewährung der vorläufigen Aufnahme, nicht ein-
zutreten.
7.
Durch den vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache werden die
Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
D-2811/2016
Seite 8
8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes we-
gen auf pauschal Fr. 700.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2811/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vor
instanzlichen Verfügung vom 1. April 2016 beantragt wurde. Die Sache ist
im Sinne der Erwägungen zur Prüfung als neues Asylgesuch an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: