B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-281/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 13. November
2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) statt und am
15. September 2017 folgte die Anhörung durch das SEM.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und
im Dorf C._______, Provinz D._______, geboren. Seit seinem zweiten Le-
bensjahr sei er mit seinen Eltern oft umgezogen. Er habe acht Jahre in
E._______, Provinz F._______, gelebt. Die letzten sechs Monate vor sei-
ner Ausreise habe er sich in G._______ aufgehalten. Seit Erhalt seiner
Identitätskarte im Jahr 2011 habe die Möglichkeit bestanden, dass er in
den Militärdienst eingezogen werde. Er sei öfters bei Checkpoints auf sein
fehlendes Militärbüchlein angesprochen worden, jedoch nie schriftlich auf-
gefordert worden, in den Militärdienst einzutreten. Einmal sei er an einem
Checkpoint für ein paar Stunden festgehalten worden, bis sein Vater die
Soldaten habe bestechen können und er wieder freigelassen worden sei.
Während seines Aufenthalts in G._______ seien die syrischen Behörden
zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkun-
digt. Sein Vater habe daraufhin den Militärangehörigen gesagt, dass er (der
Beschwerdeführer) dabei sei, das Militärbüchlein ausstellen zu lassen.
Seither seien die syrischen Behörden nicht mehr zu seiner Familie gekom-
men. Er sei hauptsächlich wegen des Krieges ausgereist und weil er be-
fürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 – eröffnet am 13. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 12. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
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instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 16. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 1.2 – einzutreten.
1.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig
ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe es unter-
lassen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammen-
hang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise als Wehrdienstverweigerer
zu prüfen, und dadurch die Abklärungspflicht verletzt.
Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom
12. Dezember 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam
sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG seien und folgerte daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sei. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinan-
dersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zu-
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mal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrecht-
liche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Pra-
xis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer
E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7 und nachstehend E.8). Solche
sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obge-
nannte Rüge geht somit fehl.
4.4 Es trifft zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der
Durchführung der Anhörung beinahe zwei Jahre vergangen sind. Der Be-
schwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand
in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht
geht daher fehl.
4.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersicht-
lich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung
mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein sollen. Ausserdem
zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung
problemlos möglich war.
4.6 Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
6.
6.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Bürgerkriegssi-
tuation und den entsprechend schwierigen Lebensbedingungen aus Syrien
ausgereist sei, keine konkreten gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile
darstellen und somit im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz entfalten
würden. Des Weiteren reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht
vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person befürchte,
irgendwann ausgehoben zu werden. Deshalb vermöchten die Vorbringen
hinsichtlich eines möglichen Einzuges in den Militärdienst in Syrien gemäss
ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer sei zwar mehrmals von
Militärangehörigen auf sein fehlendes Militärbüchlein angesprochen, je-
doch nie schriftlich aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten.
Zudem sei er, als er einmal beim Checkpoint festgehalten worden sei, nach
wenigen Stunden wieder freigelassen worden. Obwohl die syrischen Be-
hörden nach seinem Fortgang nach G._______ einmal zu seinen Eltern
nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, seien die Mili-
tärangehörigen nicht erneut vorbeigekommen. Somit sei nicht gesichert,
dass er von der syrischen Armee tatsächlich ausgehoben und als dienst-
tauglich erklärt worden sei. Dementsprechend habe er auch keine Beweis-
mittel einreichen können, die eine Einberufung in den Militärdienst belegen
würden. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer – unter Hin-
weisen auf nationale und internationale Berichte zur Lage in Syrien sowie
die Rechtsprechung – geltend, es bestehe eine hohe Gefahr, dass er we-
gen seines spezifischen Profils als Wehrdienstverweigerer gegen be-
stimmte Ausreisebestimmungen verstossen habe, weshalb er von den sy-
rischen Behörden asylrelevant gesucht werde. Er (Jahrgang […]) sei im
(…) ausgereist, nachdem das Verteidigungsministerium im Oktober 2014
allen zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise verboten
habe. Ihm drohe aufgrund seines militärpflichtigen Alters und seiner Wei-
gerung, in den Militärdienst einzurücken, eine nach Art. 3 AsylG asylrele-
vante Verfolgung durch die syrische Regierung. Zum Vorwurf der fehlen-
den Beweismittel für die Einberufung in den Militärdienst sei festzuhalten,
dass das SEM, falls er Beweismittel eingereicht hätte, umgehend auf die
leichte Fälschbarkeit und die geringe Beweiskraft syrischer Dokumente
verwiesen hätte. Er sei mehrfach aufgefordert worden, in den Militärdienst
einzurücken und er wäre, als er an einem Checkpoint angehalten worden
sei, an Ort und Stelle eingezogen worden, wenn sein Vater keine Beste-
chungsgelder für ihn bezahlt hätte. Somit stehe fest, dass er in den Militär-
dienst einberufen worden sei. Aufgrund seines spezifischen Profils als
Wehrdienstverweigerer, seiner illegalen Ausreise, der ihm unterstellten re-
gierungsfeindlichen Haltung und seiner (…) Ethnie werde er von der syri-
schen Regierung asylrelevant verfolgt.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend
gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.2 Zur Wehrdienstverweigerung ist auf den Grundsatzentscheid BVGE
2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern
nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische
Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzun-
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
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bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend – abgesehen von (…) – je-
doch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für ge-
zielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer wie behauptet der Einberufung in den Militärdienst nicht
Folge geleistet haben sollte, könnte aus diesem Umstand allein nicht auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden, zumal
er im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe
vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Mo-
tiv schliessen lassen würden. Zudem bestehen keinerlei Indizien dafür,
dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert
hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienst-
verweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die
ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechts-
konforme Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Be-
handlung zu gewärtigen hätte. Mangels Asylrelevanz kann die Frage der
Glaubhaftigkeit offen gelassen werden. Vor diesem Hintergrund kann letzt-
lich auch die Frage nach der Beweiswürdigung betreffend nicht einge-
reichte Beweismittel offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer ver-
mag sodann aus seinen allgemeinen Hinweisen auf nationale und interna-
tionale Berichte im Zusammenhang mit der Einbürgerung von H._______
und der Rekrutierungspraxis in Syrien nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch
motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gleich-
kommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht
erscheint somit unbegründet.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
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Seite 9
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene eine Verfolgung
durch die syrische Regierung aufgrund seiner illegalen Ausreise geltend,
womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt eine illegale Aus-
reise aus Syrien nicht bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr
in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer
war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise
keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist
keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen
zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien
wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behör-
den unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachflucht-
gründe vor.
8.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen
von Fluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung
demnach zu Recht verfügt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 10
11.
11.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: