B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2812/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2018 / N (…).
D-2812/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2018 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Per Zufallsprinzip
wurde er dem Verfahrenszentrum C._______ (VZ C._______) zugewie-
sen. Sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) im VZ
C._______ behandelt. Am 23. Januar 2018 nahm das SEM die Persona-
lien des Beschwerdeführers auf. Am 5. März 2018 wurde er summarisch
zu seiner Person und zu seinen Asylgründen befragt. Am 23. April 2018
wurde er gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b TestV vertieft zu seinen Asylgründen
angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei ethnischer Tamile aus D._______, habe aber seit dem Jahr 2004 in
der Nähe von E._______ (Ostprovinz) gelebt. Er sei bei seiner kinderlosen
Tante und deren Mann aufgewachsen. Er habe die Schule bis zum A-Level
abgeschlossen und bis im Januar 2017 weitere Kurse besucht. Der Ehe-
mann seiner Tante sei (…) gewesen. Mitte des Jahres 2008 habe sich M.,
ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), 15 bis 20 Tage bei
ihnen aufgehalten. Sie habe eine Tasche bei sich gehabt, welche sie bei
ihnen zurückgelassen habe. Er vermute, dass sich in der Tasche Waffen,
Pläne oder etwas Explosionsartiges befunden hätten. Zwei bis drei Monate
nach der Abreise von M. habe sein Onkel die Tasche in seinem Beisein
vergraben. Seither würden die Behörden nach dieser Tasche suchen und
hätten seinen Onkel deshalb immer wieder belästigt. Am 17. Dezember
2009 sei der Onkel unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen.
Seit dem Tod seines Onkels habe er Probleme mit dem Militär und Ange-
hörigen der Karuna-Partei. Er sei unzählige Male von verschiedenen Per-
sonen angerufen worden, welche sich nach der Tasche erkundigt hätten.
Im Übrigen sei er 10 bis 20 Mal durch mehrere Mitglieder der erwähnten
Gruppierungen eine bis anderthalb Stunden lang nach der Tasche befragt
worden. Dabei sei er jedes Mal auch geschlagen worden, allerdings nicht
so schlimm, dass er Verletzungen erlitten hätte. Den Behörden sei auch
bekannt gewesen, dass seine Mutter als (…) der LTTE betreut habe, ein
Onkel als Märtyrer gefallen sei, und ein weiterer bei der LTTE eine höhere
Funktion bekleidet habe. Ihm seien auch hierzu Fragen gestellt worden.
Aufgrund der ständigen Belästigungen habe er Ende des Jahres 2017 das
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Haus veräussern wollen. Seine Peiniger hätten in diesem Zusammenhang
10 bis 15 Mal Geld von ihm verlangt, sonst würden sie ihn umbringen oder
entführen. Aus Angst habe er insgesamt 300‘000 sri-lankische Rupien be-
zahlt. Ein einziges Mal sei er am (…) 2017 durch die Polizei befragt wor-
den, ob er und seine Familie der LTTE geholfen hätten. Nach der Tasche
hätten sich die Polizisten nicht erkundigt. Fünf Tage später habe er einen
Selbstmordversuch unternommen, da er die Belästigungen nicht mehr er-
tragen habe. Er sei gerettet worden und habe keine bleibenden Schäden.
Am (…) 2017 sei er per Flugzeug über Singapur nach Malaysia (Einreise:
[…] 2017) gereist. Dort habe er eine Landsfrau V.S. (…) kennen und lieben
gelernt, welche er am 13. Juni 2017 nach Brauch geheiratet habe. Sie sei
bereits verheiratet gewesen, habe sich aber in Malaysia nicht scheiden las-
sen können. Seine Familie wisse nichts von seiner Heirat. Er sei sich si-
cher, dass seine Familie diese nicht gutheissen würde, da seine Frau
schon verheiratet sei, drei Kinder habe und älter sei als er. Ferner habe der
erste Mann seiner Frau sie beide ständig belästigt. Daraufhin habe er Ma-
laysia wieder verlassen und sich drei Monate in Thailand aufgehalten, von
wo er am (…) 2017 nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Anhand
seines Facebook-Profils hätten die Behörden herausgefunden, dass er
wieder im Land sei und sich im Dorf nach ihm erkundigt. Er habe sich aber
in F._______ versteckt gehalten. Am (…) 2018 sei er erneut mit seinem
eigenen Pass via Singapur nach Malaysia geflogen. Der Schlepper habe
Leute bestochen, damit er heimlich habe ausreisen können. In Malaysia
habe er einen ihm nicht zustehenden Pass erhalten, womit er bis nach
Genf gereist sei. Dort sei er ebenfalls am (…) 2018 angekommen.
C.
Am 30. April 2018 wurden alle entscheidrelevanten Akten sowie der Ent-
wurf des vorinstanzlichen Entscheids seiner Rechtsvertretung zur Stellung-
nahme ausgehändigt. Diese ging am 2. Mai 2018 beim SEM ein.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 – am gleichen Tag eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 wurde das Mandatsverhältnis der Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb VZ C._______ beendet.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. Mai 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm eine vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Dem Rechtsmittel legte er eine Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2018 so-
wie Fotos mit V.S und einem Kind bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess das Gericht das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein. Zudem wurde festgehalten, dass die Vorinstanz der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, mithin der ent-
sprechende Antrag gegenstandslos sei, da der Beschwerdeführer den Ab-
schluss des Verfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten dürfe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 bot das Gericht dem Beschwer-
deführer Gelegenheit sich zur Vernehmlassung zu äussern. Die entspre-
chend angesetzte Frist blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er von Ende des Jahres 2009
bis Mitte des Jahres 2017 höchstens zwanzig Mal für maximal eineinhalb
Stunden nach der Tasche gefragt worden sei. Dabei sei er auch leicht ge-
schlagen worden. Des Weiteren habe man bei höchstens 15 Gelegenhei-
ten von ihm Geld verlangt. Bei den von ihm geschilderten Behelligungen
durch die sri-lankischen Behörden handle es sich nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland
verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese würden in ih-
rer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der
tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka in ähnlicher Weise treffen könnten.
Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Es bleibe zu prüfen, ob er
im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künf-
tigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss bundesverwaltungsgericht-
licher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofakto-
ren vorzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass er erst im (…) 2017 von
einem dreimonatigen Auslandaufenthalt zurückgekehrt sei. Er habe indes-
sen nicht berichtet, bei seiner Rückkehr am Flughafen F._______ grösse-
rer Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es sei ihm sogar möglich gewesen,
danach drei Monate lang in der (…) unterzutauchen. Er habe nicht geltend
gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen zu sein. Dies gelte auch für seine befürchteten Prob-
leme mit seiner Familie aufgrund seiner heimlichen Heirat in Malaysia. Viel-
mehr sei er den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka wohnhaft gewe-
sen, habe also nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatstaat
gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren
vermöchten folglich kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein würde. Seine Vorbringen seien somit nicht
asylrelevant, weshalb es sich erübrige, auf vorhandenen Unstimmigkeiten
einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen, er sei am (…) 2017 von der Polizei in E._______ verhaftet und
gefoltert worden. Weil er solche Schmerzen gehabt habe, habe er am (…)
2017 versucht einen Suizid zu begehen. Die Behörden suchten nach wie
vor intensiv nach der Tasche, die M. zurückgelassen habe. Vermutlich sei
M. danach verhaftet worden und habe die Tasche erwähnt. Vor seiner Aus-
reise sei er sodann informiert worden, dass M. die Tasche von einer Person
namens (…) bekommen habe. Dieser sei im August 2017 verhaftet worden.
Als er (der Beschwerdeführer) Sri Lanka am (…) 2018 verlassen habe,
habe die Polizei von der Zusammenarbeit zwischen (…) und M. gewusst.
Seine Tante sei am (…) 2018 von der Geheimpolizei befragt worden. Da er
die einzige Person sei, die über die Tasche informieren könne, werde er
von der Geheimpolizei immer noch gesucht. Zudem habe er, als er in
E._______ gewesen sei, bei der Antiregierungskampagne mitgeholfen. Er
habe gegen Massenverhaftungen durch die Regierung protestiert und ge-
fordert, dass die Kriegsverbrechen der sri-lankischen Regierung angezeigt
würden. Aus der Tatsache, dass er in der Zeit nach seiner kritischen Be-
richterstattung unbehelligt geblieben sei, ergebe sich nicht, dass für ihn ak-
tuell keine Bedrohung bestehe. Den sri-lankischen Behörden sei es auf-
grund der Vormachstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort un-
möglich gewesen ihn aufzugreifen.
Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger staatlicher Verfolgungsmass-
nahmen, sei zentral, dass er in Ortschaften gelebt habe, in denen früher
ethnische Konflikte geherrscht hätten. Er und sein Onkel hätten enge Be-
ziehungen mit LTTE-Kaderleuten gehabt. Für Personen aus diesen Gebie-
ten, wie auch für ihn, bestehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte würden es deshalb nicht bei einem blossen Back-
ground Check belassen, sondern vertiefte Abklärungen vornehmen und ihn
wohl festnehmen. Wenn er ohne den Schutz der Vereinten Nationen nach
Sri Lanka zurückgeführt würde, müsste er aufgrund seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe – als ehemaliges Mitglied der LTTE
und kritischer Berichterstatter – begründete Furcht haben, ernsthaften
Nachteilen durch die Behandlung der sri-lankischen Behörden ausgesetzt
zu sein. Bei den bisherigen Reisen über den Flughafen von F._______
habe er nur deshalb keine Probleme gehabt, weil diese von einem Schlep-
per organisiert gewesen seien. Während seines Aufenthaltes in F._______
habe er sich in der Nähe des Flughafens (…) (Umgebung F._______) ver-
steckt gehalten.
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Seite 8
4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer
zähle im Sachverhalt der Beschwerdeschrift diverse Punkte auf, die er we-
der in der Erstbefragung noch in der Anhörung zur Sprache gebracht habe.
Diese Vorbringen seien demnach alle als nachgeschoben zu taxieren.
5.
5.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer zunächst eine unrich-
tige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer erhielt sowohl anlässlich der Erstbefragung so-
wie der Anhörung ausreichend Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich
darzulegen. Zudem bestätigte er in der Anhörung dann auch, dass er alles
habe erzählen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte
(vgl. SEM act. A23 F103). Am Ende der Befragungen hat er ohne Bemer-
kungen der Rechtsvertretung unterschriftlich bestätigt, dass die Anhö-
rungsprotokolle korrekt sind und seinen Ausführungen entsprechen (SEM
act. A21 S. 18, A23 S. 14). Der Sachverhalt wurde demnach genügend
erstellt. Der Beschwerdeschrift lässt sich denn auch nicht entnehmen, wel-
che im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhaltselemente wei-
terer Abklärung bedurft hätten.
5.4 Sodann ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung
mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt. Auch hat die Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel entgegen-
genommen und gewürdigt. Allein der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gelangt,
kann keine Rolle spielen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung
dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
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Seite 9
6.
6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen
sind vom SEM zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Bei den
Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden und die Karuna-Partei im
Zusammenhang mit den kurzen Befragungen nach der Tasche kann nicht
von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Es sei in den
Jahren 2009 bis 2017, das heisst während fast zehn Jahren, zu höchstens
zwanzig Befragungen nach der Tasche gekommen. Dabei sei er jeweils bis
zu eineinhalb Stunden befragt worden, ohne dass er jemals festgenommen
worden sei (vgl. SEM act. A23 F96, 100). Aufgrund des langjährigen Auf-
enthaltes des Beschwerdeführers nach Kriegsende am gleichen Ort und
den nur sporadisch stattgefundenen Behelligungen, selbst wenn es dabei
auch zu Schlägen gekommen ist, kann nicht darauf geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei derart in den Fokus der Behörden geraten, dass
er ernsthafte Nachteile im Zusammenhang mit dieser Tasche erlebt oder
noch zu befürchten hätte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er in
jüngerer Zeit zu Geldzahlungen gezwungen worden sei. Von ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland
verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, ist insgesamt nicht
auszugehen.
6.2 Wenn der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene geltend
macht, er sei auch gefoltert worden, so muss dies als nachgeschoben und
nicht glaubhaft qualifiziert werden. In den Anhörungen brachte er zuerst
vor, er sei nicht von der Polizei, sondern mehrere Male von Militärangehö-
rigen geschlagen worden. Er sei auf den Hinterkopf, den Bauch oder die
Wange geschlagen worden. Bei den Schlägen habe er keine Verletzungen
erlitten (SEM act. A21 F99 f. sowie act. A23 F80, 87, 101). Diesen Aussa-
gen sind keine intensiven Übergriffe im Sinne von schweren Misshandlun-
gen oder Folter zu entnehmen. Anlässlich der Anhörungen macht er denn
auch mehrfach geltend, sich vor solchen beziehungsweise einer Befragung
„im vierten Stock“ nur gefürchtet zu haben. Auf Beschwerdeebene bringt er
im Gegensatz dazu vor, er sei am (…) 2017 von der Polizei in E._______
verhaftet und gefoltert worden. Dies steht in klarem Widerspruch zu den
Aussagen in der Anhörung. Insgesamt ist nicht von erlebten asylrechtlich
relevanten Übergriffen vor der Ausreise auszugehen.
6.3 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
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Seite 10
6.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.3.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, weist der Beschwerde-
führer insgesamt kein Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer hat
nicht glaubhaft dargelegt, selbst ein LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Die
erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen, er selbst sei ein
LTTE-Mitglied gewesen, zudem habe er enge Beziehungen zu LTTE-Ka-
derleuten gehabt, sind klarerweise als nachgeschoben und damit unglaub-
haft zu werten, zumal dies in der Erstbefragung ausdrücklich verneint
wurde (SEM act. A21 F114). Es kann allerdings nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sein Onkel oder andere Verwandte vor Kriegsende entspre-
chende Kontakte gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist aber insbe-
sondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zweimal legal mit
seinem eigenen Reisepass von F._______ aus ausreiste, ohne von den
D-2812/2018
Seite 11
Behörden behelligt worden zu sein. Zudem hat er nach seiner Rückkehr
aus Thailand am Flughafen in F._______ keine grösseren Schwierigkeiten
gehabt. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass dies wegen der
Ereignisse vor Kriegsende, als der Beschwerdeführer im Übrigen erst (…)
Jahre alt war, bei einer Rückreise aus der Schweiz anders verlaufen
könnte.
6.3.3 Sodann brachte er weder bei der Anhörung noch im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt vor, exilpolitische Aktivitä-
ten auszuüben, die es nahe legten, dass ihm seitens der sri-lankischen
Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Auch dies-
bezüglich erweisen sich die Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachge-
schoben und daher als nicht glaubhaft. Ein politisches Engagement, wo-
nach er in E._______ bei einer Antiregierungskampagne mitgeholfen oder
gegen Massenverhaftungen durch die Regierung protestiert und gefordert
habe, dass die Kriegsverbrechen der sri-lankischen Regierung angezeigt
würden, machte er weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung
oder im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend. Die-
ses Engagement bleibt denn auch in der Beschwerde vollkommen unsub-
stantiiert. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn dies den Tatsa-
chen entsprechen würde.
6.3.4 Allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Eth-
nie und auch die Landesabwesenheit von weniger als einem Jahr reichen
nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen aus-
zugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo
keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlenden Risikoprofil
des Beschwerdeführers vermag weiter nichts zu ändern, dass er wieder-
holt vom Militär und Mitgliedern der Karuna-Partei befragt und von ihm
Geld verlangt wurde, da dies sein politisches Profil nicht weiter schärft.
Auch diesbezüglich kann auf die problemlose Rückkehr aus Thailand und
den Umstand, dass er sich drei Monate relativ unbehelligt in F._______
aufgehalten hat, verwiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-2812/2018
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Begriff "Einheit der Familie" wird gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder ehe-
ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren min-
derjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1).
7.3 Bei der Verbindung mit V.S. handelt es sich nicht um eine Ehe oder
eheähnliche Gemeinschaft, die unter dem Aspekt von Art. 44 AsylG zu be-
rücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer gibt an, V.S. nach Brauch im
Juni 2017 geheiratet zu haben, sie sei jedoch noch mit einem anderen
Mann offiziell verheiratet. Dabei hat der Beschwerdeführer höchstens drei
Monate (von […] bis […] 2017) in Malaysia verbracht, wo er V.S. auch ken-
nen gelernt habe. Wiedergetroffen haben sich die beiden erst Anfang 2018
in der Schweiz, wo sie unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden. Es
kann damit offensichtlich nicht von einer dauerhaft eheähnlichen Gemein-
schaft ausgegangen werden. Aus den eingereichten Bildern kann nichts zu
seinen Gunsten abgeleitet werden (SEM act. A21 F39).
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 13
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE
2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht
generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
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Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden könne (Urteil E-1866/2015 E. 13.4).
Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Nordprovinz), hat aber seit
dem Jahr 2004 bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2017 in E._______
(Ostprovinz) gelebt. Dort wohnte er zusammen mit seiner Tante, bei der er
aufgewachsen ist. Zum aktuellen Zeitpunkt leben seine Eltern, sein jünge-
rer Bruder und diese Tante zusammen in G._______, E._______. Mithin
kann der Beschwerdeführer sich auf ein tragfähiges Beziehungsnetz am
Herkunftsort und auf eine gesicherte Wohnsituation stützen. Er ist jung,
gesund und verfügt über eine gute Schulbildung in seinem Heimatland.
Ausserdem hat er zahlreiche Verwandte in Sri Lanka und in Kanada. Zu-
dem macht er keine existenziellen Probleme geltend und es war ihm mög-
lich zwei kostspielige Ausreisen zu finanzieren sowie seinen Aufenthalt in
Malaysia und Thailand. Es kann angenommen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie, namentlich den El-
tern, dem Bruder und der Tante, bei der er aufgewachsen ist, in Sri Lanka
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bei der Wiedereingliederung soweit erforderlich unterstützt wird. Der Voll-
zug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018
gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfah-
renskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
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