B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2813/2018
mel
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (…).
D-2813/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 28. April 2014 illegal mit Hilfe eines Schleppers über B._______ in Rich-
tung C._______, wo er sich während eines Jahres aufgehalten habe. Vier
Monate davon sei er in einem Gefängnis in der Wüste gewesen. Über den
Seeweg sei er nach D._______ und von dort über E._______ am 19. Juni
2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo er am 20. August 2015 das Asylge-
such einreichte. Am 7. September 2015 fand die Befragung zur Person
statt und am 31. Oktober 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen
an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei äthiopischer Staatsangehö-
riger und ethnischer Oromo aus dem Dorf F._______ in der Provinz
G._______, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufge-
wachsen sei. Wegen der Verbindungen seiner Familie mit der Oromo Libe-
ration Front (OLF) habe er keine Schule besuchen und keinen Identitäts-
ausweis bekommen können. Er habe mit seiner Familie auf den Feldern
Landwirtschaft betrieben. Sein Vater sei schon vor seiner (des Beschwer-
deführers) Geburt im Kampf für die OLF schwer verletzt worden. Sein äl-
tester Bruder sei auf Wunsch des Vaters der OLF beigetreten und im Kampf
gefallen. Der zweitälteste Bruder habe sich ebenfalls für die OLF engagiert
und aus diesem Grund nach H._______ fliehen müssen. Anlässlich der
Rückkehr nach Äthiopien im Jahr 2013 sei er festgenommen worden und
infolge der erlittenen Misshandlungen gestorben. Er (der Beschwerdefüh-
rer) sei von seinem Vater „extrem geprägt“ worden, habe dessen politi-
schen Ideen geteilt und unter Bekannten weitergegeben, weshalb er ab
2012 von den Behörden ermahnt worden sei. Auf Rat seiner Mutter sei er
fortan in die Stadt I._______, welche etwas mehr als eine Autostunde vom
Heimatdorf entfernt liege, umgesiedelt. Dort habe er bei seinem (…) woh-
nen und im (…) des (…) arbeiten können. Zudem habe er sich an einer
Spendenaktion für die Opferfamilien der OLF beteiligt. Im Februar 2014
habe er geheiratet. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit habe er sich mit Stu-
denten angefreundet und politisch ausgetauscht. In der Folge habe er sich
an der Organisation und Durchführung der gegen die äthiopische Regie-
rung gerichteten Demonstration vom 26. April 2014 beim Gelände der Uni-
versität beteiligt. Dabei hätten die Behörden am 28. April 2014 die Univer-
sität umstellt und die Proteste gewaltsam unterdrückt. Aufgrund der hörba-
ren Feuergefechte sei er zusammen mit anderen Personen in Richtung der
Universität gegangen und habe gegen Abend das Gelände in Richtung der
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Schlafsäle betreten, um sich ein Bild von der Lage zu machen und allenfalls
Verletzte zu versorgen. Zusammen mit vier anderen Personen sei er vor
Ort festgenommen und in einem Fahrzeug auf einen Militärstützpunkt ge-
bracht worden, wo er in einem Raum festgehalten, befragt, geschlagen und
gefoltert worden sei. Er hätte die Namen von Komplizen preisgeben müs-
sen, und es sei ihm vorgeworfen worden, die OLF zu unterstützen sowie
für den Tod von zwei Polizisten und die Demonstration verantwortlich zu
sein. Nachdem zwei Personen als Folge der Misshandlungen gestorben
seien, habe er sich zu einem Fluchtversuch entschieden. Ein Mitgefange-
ner habe ein Glasfenster aufgebrochen und ihm so die Flucht ermöglicht.
Zu zweit seien sie über einen Abhang davongekommen und hätten seinen
(…) beziehungsweise den (…) telefonisch kontaktieren können. Dieser
habe sie abgeholt und zum (…) gebracht. Nachdem der (…) in Erfahrung
gebracht habe, dass gegen ihn und seinen Fluchtgefährten ein Suchbefehl
ausgestellt worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen und sei ins
Grenzgebiet gereist.
Nach seiner Flucht hätten die Behörden seinen Vater festgenommen und
ihn darüber informiert, dass sein Sohn festzunehmen und nötigenfalls zu
erschiessen sei. Auch die Inhaftierung der beiden Brüder im Jahr 2016
habe mit seiner Flucht zu tun. Im gleichen Jahr sei es zudem zu einer
Hausdurchsuchung bei seiner Ehefrau gekommen. Seit seiner Ankunft in
der Schweiz habe er mehrmals an Demonstrationen und Veranstaltungen
zur Unterstützung der Oromo in Äthiopien teilgenommen und wolle auch in
Zukunft als Sprachrohr für die Anliegen seines Volkes agieren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Heiratsurkunde und Fotos zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 5 aufzuheben, sei er als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vor-
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läufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sowie die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der amtlichen Rechtsbeistandschaft.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Be-
richts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. April 2018, von
Auszügen aus dem Internet, der Zustellungsformalitäten, der Fürsorgebe-
stätigung vom 14. Mai 2018, eine Vollmacht vom 14. Mai 2018, ein Foto
und eine Kostennote bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes wurden gutgeheissen, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Céline Benz-Desrochers, MLaw/B
Ed., Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, wurde als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung einge-
laden.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen vollumfänglich fest und stellte zusammenfassend fest, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
Am 28. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
G.
In seiner Eingabe vom 14. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
D-2813/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 13. April 2018 stellte das SEM fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe ins-
gesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und bezüglich der Nach-
fluchtgründe denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermöchten.
4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit stellte es Folgendes fest:
4.2.1 Zwar habe der Beschwerdeführer teilweise lange Redebeiträge zu
Protokoll gegeben. Indessen würden seine Erzählelemente einer einheitli-
chen Handlungschronologie folgen und seien eher nicht assoziativ einzu-
ordnen. So habe er Abläufe lange beschrieben, ohne jedoch eine subjek-
tive Prägung erkennen zu lassen. Seinen Schilderungen fehle es an ge-
wissen Eigenheiten der Formulierungen, an einer Priorisierung oder Ge-
wichtung der Handlungselemente oder an der Nennung von Details. Dies
könne auf ein memorisiertes Narrativ hinweisen.
4.2.2 Zudem sei er auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, Aussagen
zu konkretisieren, weshalb seine Angaben nicht erlebnisgeprägt seien.
Substantiierte und differenzierte Beschreibungen der Geschehnisse in der
Gefangenschaft fehlten. So habe er die subjektive Wahrnehmung der Miss-
handlungen oder die Auseinandersetzung mit den involvierten Personen
nicht überzeugend dargelegt. Statt einer Präzisierung oder Veranschauli-
chung habe er bereits Erwähntes wiederholt.
4.2.3 Auch sei es ihm nicht gelungen, das politische Profil oder die Ideen
und Meinungen seines Vaters nachzuzeichnen. Ein gewisses Hintergrund-
wissen diesbezüglich sei jedoch zu erwarten angesichts der Tatsache,
dass er seine Aktivitäten und die geschilderten Probleme mit den heimatli-
chen Behörden, welche zur Ausreise geführt hätten, mit dem Vater sowie
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dessen Anliegen für die Oromo in Verbindung gebracht habe. Seine An-
gabe, er habe nicht viel über das politische Engagement des Vaters und
seiner Brüder mitbekommen, überzeuge deshalb nicht.
4.2.4 Trotz einer grösstenteils identischen Darstellung der Vorbringen be-
stünden Ungereimtheiten, die nicht hätten überzeugend erklärt werden
können. So habe er anlässlich der Befragung ausgesagt, sein Name sei
aufgrund der politischen Vergangenheit der Familie bei den Behörden be-
kannt; indessen habe er ihn während der Verhaftung nicht angegeben.
Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, er habe sei-
nen Namen angegeben, weil er nicht habe lügen wollen. Diese gegenteili-
gen Angaben im Zusammenhang mit der Identifizierung durch die heimat-
lichen Behörden könnten nicht überzeugen, da die Identifizierung mit Blick
auf die Beurteilung der Gefährdungslage massgeblich sei.
4.2.5 Ungereimt habe er auch den Namen des Fluchtgefährten im Zusam-
menhang mit dem ausgestellten Suchbefehl angegeben: Während dies ge-
mäss den Angaben anlässlich der Befragung J._______ gewesen sei, sei
er gestützt auf die Angaben in der Anhörung zusammen mit einer Person
namens K._______ gesucht worden. Seine Erklärung anlässlich der Kon-
frontation mit den unterschiedlichen Aussagen, nämlich er habe erst nach
der Befragung erfahren, dass die Person K._______heisse, erwecke den
Anschein einer Schutzbehauptung.
4.2.6 Überdies seien die Aussagen zum Suchbefehl selber nicht überein-
stimmend ausgefallen: Während er gemäss der einen Version nicht wisse,
wie der (…) vom Suchbefehl in Kenntnis gesetzt worden sei, habe der (…)
gemäss der zweiten Version den Suchauftrag, der von den Behörden an
irgendwelchen Stellen aufgehängt worden sei, gelesen. Angesichts dieser
Ungereimtheit sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich
im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich in besagter Situation befunden
habe.
4.2.7 Zwar könnten die tatsächlichen Zustände und Bedingungen in äthio-
pischer Gefangenschaft zum erwähnten Zeitpunkt nicht vollends erhoben
werden. Indessen wirkten die Beschreibungen zur Flucht aus der Gefan-
genschaft infolge der Häufung von Zufällen und Unwahrscheinlichkeiten
realitätsfremd und konstruiert. Insbesondere erscheine die Flucht aus ei-
nem Raum, in welchem man von den Behörden festgehalten werde, durch
ein Glasfenster ohne weitere Erschwernisse auf dem Militärstützpunkt son-
derbar und unwahrscheinlich. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass sein
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Fluchtgefährte trotz Personenkontrolle beim Eintritt in den Militärstützpunkt
nach dem Ausbruch ein Telefon auf sich getragen habe. Dieser habe sich
zudem erst an sein Telefon erinnert, nachdem er vom Beschwerdeführer
im Wald darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es nun praktisch
wäre, jemanden anrufen zu können. Diese Episode erscheine besonders
realitätsfremd.
4.2.8 Angesichts der aufgeführten Zweifel könnten die dargelegte Biogra-
fie, das politische Risikoprofil im Zeitpunkt der Ausreise und die damit ver-
bundenen Konsequenzen für die Familienangehörigen nicht als glaubhaft
betrachtet werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht erlebt
habe.
4.3 In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest,
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engage-
ment gestützt auf die bestehende Aktenlage keine besondere Exponiertheit
erkennen lasse. Die persönliche Rolle des Beschwerdeführers sei als ge-
ring einzustufen, so dass er nicht aus der Masse hervortrete und in den
Fokus der äthiopischen Behörden geraten sei. Auch das Weiterleiten von
Informationen in den sozialen Medien vermöge kein qualifiziertes exilpoli-
tisches Profil zu begründen. Somit lägen in Bezug auf die vorgebrachten
exilpolitischen Aktivitäten keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
4.4 In seiner Beschwerde vom 14. Mai 2018 wandte der Beschwerdeführer
– mit Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien – ein, dass gestützt auf
internationale Berichte der HRW (Anmerkung Gericht: Gemeint ist wohl
Human Rights Watch) in den letzten Jahren Tausende Oromo willkürlich
verhaftet und gefoltert worden seien. Die äthiopische Regierung betrachte
die OLF als terroristische Organisation und unterdrücke die Ethnie der
Oromo. Personen, welche sich in legalen politischen Parteien oder kultu-
rellen Vereinen für die Oromo einsetzten, würden überwacht. Den Mitglie-
dern werde die Mitgliedschaft bei der OLF vorgeworfen, und sie würden als
Terroristen betrachtet. Misshandlungen und Folter seien weit verbreitet,
und es gebe Berichte über in Haft verstorbene Personen. Grundrechte wie
die Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden von der äthiopischen Re-
gierung mit Füssen getreten. Dem Regime gegenüber kritische Personen
würden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Das äthiopische Re-
gime werde für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von
Personen verantwortlich gemacht. Der im Februar 2018 ausgerufene Aus-
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nahmezustand solle ein halbes Jahr gelten und beinhalte eine Einschrän-
kung der Möglichkeiten, die Menschenrechte geltend zu machen oder
Schutz zu erhalten. Die Lage in Äthiopien sei heute sehr unberechenbar
und gewalttätig. Amnesty International (ai) und die SFH würden die Zusam-
menarbeit der schweizerischen Behörden mit dem äthiopischen Geheim-
dienst (Niss) scharf kritisieren, da persönliche Informationen über abgewie-
sene Asylsuchende weitergegeben würden. Diese Personen würden somit
ins Visier des Niss geraten und seien nach ihrer Rückkehr verstärkt einer
potentiellen Verfolgung ausgesetzt. Diese Vereinbarung gebe dem Niss zu-
dem die Möglichkeit, vermehrt engmaschige Überwachungen der äthiopi-
schen Diaspora in der Schweiz durchzuführen.
4.5 Zu seiner persönlichen Situation äusserte sich der Beschwerdeführer
wie folgt:
4.5.1 Beim Vorwurf, die Ideen und Meinungen seines Vaters nicht zu ken-
nen, habe das SEM keine konkreten Argumente dargelegt und seine Situ-
ation nicht berücksichtigt. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die (…) mitbegründet und
sei in der Schweiz auch auf Facebook politisch aktiv. Er habe sein politi-
sches Engagement klar und ausführlich formuliert. Seine Kindheit sei von
den politischen Aktivitäten seines Vaters und seiner Brüder geprägt wor-
den. Er selber betrachte sich als Sprachrohr für sein Volk. Die vom SEM
aufgeführten Vorwürfe seien nicht näher konkretisiert worden. Zudem lä-
gen zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Bundesanhö-
rung mehr als dreieinhalb Jahre, weshalb nicht erwartet werden könne,
dass nach so langer Zeit die Subjektivität des Beschwerdeführers noch ak-
tuell sei. Dennoch habe das SEM aufgrund der mageren Grundlagen Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen erhoben. Ferner habe es subjektiv
geprägte Aussagen wie diejenigen über seine Ehefrau oder über seinen
(…) im Auto nicht berücksichtigt.
4.5.2 In Bezug auf den vom SEM aufgeführten Gefängnisaufenthalt sei zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer selber nie von einem Gefängnis,
sondern von Räumlichkeiten des Stützpunktes gesprochen habe. Seine
Aussagen wie diejenige, wonach er während wenigen Minuten nicht mehr
gewusst habe, was gelaufen sei, oder er in dieser Nacht mit dem Leben
abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr geglaubt habe, jemals in sei-
nem Leben während zehn Minuten das Licht der Welt zu erblicken oder er
nur die Schläge gehört und gespürt habe, zeugten von persönlichen Erleb-
nissen und Gedanken. Angesichts der Tatsachen, dass er gefoltert und
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mehrfach ohnmächtig geworden sei, könne das SEM keine differenzierte,
substanziierte und subjektive Beschreibung erwarten.
4.5.3 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch viele sei-
ner Handlungen assoziativ begründet. Er habe seine gesamten Ausführun-
gen detailliert und substanziiert dargelegt. Die Argumentation des SEM
halte einer Überprüfung nicht stand.
4.5.4 Die vom SEM vorgeworfenen Ungereimtheiten liessen sich überdies
mit der Kürze der Befragung und deren summarischen Charakter erklären.
So habe er anlässlich der Anhörung spezifiziert, dass er während der Ver-
haftung seinen Namen angegeben habe, aber seine Identität nicht habe
vorweisen können. Anlässlich der Befragung habe er nur zu Protokoll ge-
geben, er habe keinen Ausweis vorlegen können.
4.5.5 In Bezug auf die Informationen über den Suchbefehl sei zu beachten,
dass es sich um Informationen handle, welche dem Beschwerdeführer rap-
portiert worden seien, weil er nicht dabei gewesen sei, als der (…) vom
Suchbefehl erfahren habe.
4.5.6 Auch wenn er anlässlich der Befragung nur den Namen „L._______“
für den Fluchtgefährten angegeben habe und dessen vollständiger Name
– wie er später erfahren habe – „L._______“ sei, könne nicht auf die Un-
glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden.
4.5.7 Da er ausserdem nicht geltend gemacht habe, in Gefangenschaft ge-
wesen zu sein, sondern sich in einem Raum des Militärstützpunktes befun-
den habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Fenster nicht
vergittert gewesen sei. Ebenso wenig sei auszuschliessen, dass der
Fluchtgefährte zwei Telefone auf sich gehabt habe, von welchen er eines
versteckt gehabt habe. Die Vorwürfe des SEM seien somit unbegründet.
4.5.8 Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers grössten-
teils konsistent dargestellt worden. Auch das SEM habe die Ausführlichkeit
seiner Angaben bestätigt. Konsistent und ausführlich hätten etwa die glei-
che Bedeutung wie substanziiert. Damit habe er glaubhaft dargelegt, dass
er als Mitorganisator einer Demonstration und als Sohn eines Kämpfers
der OLF identifiziert worden sei. Zwei seiner Brüder seien von der Regie-
rung getötet worden und zwei weitere Brüder würden sich im Zusammen-
hang mit seiner Flucht im Gefängnis befinden. Von der äthiopischen Re-
gierung werde ihm vorgeworfen, mit Regierungsfeinden zu kooperieren
und ihre Propaganda verbreitet zu haben.
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Seite 11
4.6 In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 widersprach das SEM
dem Vorwurf, es habe diejenigen Elemente absichtlich unerwähnt gelas-
sen, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Vielmehr sei eine
sorgfältige Würdigung der wesentlichen Glaubhaftigkeitselemente vorge-
nommen worden. Bei den die Asylrelevanz auslösenden Elementen des
Sachvortrags, insbesondere in Bezug auf die angebliche Vorverfolgung im
Heimatland, bestünden trotz der langen und teilweise substanziierten Re-
debeiträge des Beschwerdeführers Zweifel, weshalb nicht davon auszuge-
hen sei, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich relevante Nach-
teile zu gewärtigen hatte. Aus den Akten ergebe sich überdies nicht, dass
er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz politisch betätigt und exponiert
habe, so dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen.
4.7 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018
wurde eingewendet, dass ein Sachverhalt dann als glaubhaft gelte, wenn
er als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Das Asylrecht verlange kei-
nen strikten Beweis, sondern die Glaubhaftmachung, welche von einem
reduzierten Beweismass ausgehe. Das SEM habe auch in seiner Ver-
nehmlassung bestätigt, dass einzelne Elemente des Sachvortrags sub-
stanziiert seien. Die vom SEM erhobenen Zweifel seien nicht konkret be-
gründet worden. Somit handle es sich um eine Behauptung des SEM ohne
jegliche Grundlage. In der Beschwerdeschrift hingegen sei ausführlich und
detailliert aufgezeigt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel seien. Das SEM habe sich mit
dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. In Bezug auf die exilpoliti-
schen Tätigkeiten wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdefüh-
rer kumulativ zu seiner politischen Aktivität im Heimatland in der Schweiz
politisch engagiert und exponiert habe. Er sei auch auf Facebook aktiv. Al-
lein die Einreichung eines Asylgesuchs stelle eine kritische Meinungs-
äusserung gegenüber der äthiopischen Regierung dar. Es werde diesbe-
züglich erneut auf den Bericht der SFH, der schon eingereicht worden sei,
verwiesen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den europäi-
schen Migrationsbehörden und dem Niss würden persönliche Daten von
Asylsuchenden zur Verfügung gestellt. Die Argumentation des SEM sei
haltlos.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
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Seite 12
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf im Beschwerdeverfahren, wo-
nach das SEM nur die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Aussagele-
mente berücksichtigt und diejenigen Sachverhaltsteile, welche die Glaub-
haftigkeit untermauert hätten, unberücksichtigt gelassen habe, nicht ge-
rechtfertigt ist. An mehreren Stellen wies das SEM darauf hin, dass zahl-
reiche der Aussagen des Beschwerdeführers konsistent und substanziiert
ausgefallen seien, was darauf hinweist, dass sich das SEM auch mit den
für die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen auseinander-
gesetzt hat. Dass seine Einschätzung trotz der für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers sprechenden Teile des Sachverhalts
negativ ausgefallen ist, wurde vom SEM sorgfältig und nachvollziehbar be-
gründet. Folglich sind die im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwürfe
der einseitigen und mangelhaften Begründung unbegründet. Das Bundes-
verwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.
5.3 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung teil-
weise lange sprach (vgl. Akte A26/31 S. 8 ff.). Auch wenn die manchmal
langen Redebeiträge auf den ersten Blick den Eindruck von substanziellen
Angaben hinterlassen, kann allein aus der Ausführlichkeit nicht auf die
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Seite 13
Glaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Vielmehr stellt die Aus-
führlichkeit beziehungsweise die Substanz nur eines von mehreren Argu-
menten für oder gegen die Glaubhaftigkeit dar. Zudem können auch erfun-
dene Geschichten langatmig und detailreich dargelegt werden. Mithin spie-
len bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit – nebst der Substanz – im Sinne
einer gesamthaften Betrachtungsweise auch andere Faktoren wie die logi-
sche Abfolge der Geschehnisse, ein logisch nachvollziehbarer Kontext, die
innere Beteiligung der betroffenen Person oder massgebliche Ungereimt-
heiten und vieles mehr eine wesentliche Rolle. Diese Elemente der Glaub-
haftigkeitsprüfung fehlen vorliegend in wesentlichen Teilen des Sachvor-
trags des Beschwerdeführers:
5.3.1 So macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Angehöriger der
Ethnie der Oromo von seinem bei der OLF tätig gewesenen Vater „extrem
geprägt“ worden. Er habe das vom Vater Gelernte über die politische Be-
nachteiligung seines Volkes beziehungsweise dessen Lehre über die
Oromo seinen Freunden weitergegeben. Angesichts dieser Ausführungen
wären substanzielle Angaben des Beschwerdeführers darüber, was die
Lehre seines Vaters gewesen ist, wofür sich sein Vater eingesetzt hat, wie
er seine Ideen umgesetzt hat, welche Probleme dabei entstanden sind und
vieles mehr zu erwarten. Ebenso müsste seinen Aussagen zu entnehmen
sein, was genau er denn diesbezüglich seinen Freunden weitervermittelt
hat. Weder den Aussagen anlässlich der Anhörungen noch denjenigen an-
lässlich der Befragung lassen sich indessen konkrete, substanzielle und
detaillierte Angaben über seine eigene politische Prägung, über diejenige
seines Vaters sowie über die konkreten politischen Aktivitäten und die Aus-
einandersetzung mit den politischen Anliegen seines Vaters entnehmen.
Seine diesbezüglichen Aussagen beschränken sich auf oberflächliche In-
formationen zu den Oromo, die auch öffentlich zugänglichen Quellen ent-
nommen werden können. So enthält beispielsweise seine Angabe, er habe
die politische Benachteiligung seines Volkes an seine Freunde weiterge-
geben und diese sensibilisiert beziehungsweise aufgeklärt (vgl. Akte
A26/31 S. 4 ff.), nichts über die konkreten Inhalte, welche er weitervermit-
telt haben will. Abgesehen davon sind diese Ausführungen nicht vereinbar
mit seinen Angaben anlässlich der Befragung, wonach er von den Oromo-
Studenten, mit welchen er seine Zeit verbracht habe, politisiert worden sei
(vgl. Akte A4/15 S. 11). Seine Ausführungen über den eigenen politischen
Hintergrund und denjenigen seiner Familie vermögen somit den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit mangels Substanz nicht zu genügen.
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Seite 14
5.3.2 Des Weiteren legte er dar, die äthiopischen Behörden hätten ihn we-
gen seiner politischen Tätigkeiten drei Mal vorgeladen, ermahnt und ihm
mit Gefängnis und anderem gedroht, sollte er seine Aktivitäten nicht aufge-
ben. Auch diesbezüglich beschränkten sich seine Angaben auf pauschale
und detaillose Aussagen, ohne konkreten Bezug dazu, welche Handlungen
ihm wann, wo und unter welchen Umständen von wem genau zum Vorwurf
gemacht und welche konkreten Konsequenzen (ausser Gefängnis) ihm an-
gedroht worden seien (vgl. Akte A26/31 S. 6 f.). Der Leser der Protokolle
kann sich gestützt auf seine Angaben kein Bild darüber machen, was den
Behörden denn an seinen Aktivitäten konkret nicht gefallen habe.
5.3.3 Die Aufforderung, ausführlich zu beschreiben, inwiefern sich sein Va-
ter und seine Brüder politisch engagiert hätten, beantwortete er mit der kur-
zen Angabe, er selber habe nicht viel mitbekommen, aber das, was sein
Vater ihn gelehrt habe, habe er seinen Freunden weitergegeben. Die Zeit
seines Vaters im Krieg habe er nicht miterlebt (vgl. Akte A26/31 S. 5). Auch
diese Angaben entbehren jeder Substanz. Ausserdem lassen sie sich nicht
vereinbaren damit, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater über des-
sen politische Einstellung unterrichtet und „extrem geprägt“ worden sei, zu-
mal eine „extreme Prägung“ in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers
zum Ausdruck kommen müsste, indem inhaltlich konkrete Auswirkungen
bemerkbar wären, von welchen er in der Lage sein müsste zu berichten.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es wäre gestützt auf die Aussagen
des Beschwerdeführers, wonach ihn sein politisch aktiver Vater „extrem
geprägt“ habe, zu erwarten, dass zwischen ihm und seinem Vater ein in-
haltlich fassbarer gedanklicher Austausch stattgefunden haben müsste,
über welchen der Beschwerdeführer konkret und ausführlich berichten
könnte. Mithin wäre eine gewisse Substanz in seinen diesbezüglichen Aus-
sagen zu erwarten. Diese fehlt hingegen in seinen Äusserungen. Folglich
sprechen auch diese oberflächlichen Angaben gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen.
5.3.4 Darüber hinaus sollen zwei Brüder des Beschwerdeführers aufgrund
ihrer Verbindung zur OLF von der Regierung getötet worden sein. Indessen
ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, was konkret diese beiden Brüder
getan hätten beziehungsweise weshalb konkret sie getötet worden seien.
Dieses fehlende Wissen passt ebenfalls nicht zu einer „extremen Prägung“
durch den politisch aktiven Vater, zumal geltend gemacht wurde, die Brüder
seien im Zusammenhang mit der gleichen politischen Ausrichtung wie der
Vater umgebracht worden. Somit spricht auch das gegen die Glaubhaf-
tigkeit.
D-2813/2018
Seite 15
5.4 Aufgrund dieser Substanzlosigkeiten kann dem Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er sich im Heimatland politisch
für die Oromo eingesetzt hat und aus diesem Grund im Visier der heimat-
lichen Behörden war. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass seine An-
gehörigen der Verbindung zur OLF verdächtigt wurden oder werden und er
infolgedessen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Damit fehlt sei-
nen Vorbringen die Grundlage der geltend gemachten Verfolgung im Hei-
matland. Infolge seiner unglaubhaften Angaben über die politische Ausrich-
tung seiner selbst und seiner Familie sind auch die – gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit dem politischen Hinter-
grund der Familie stehenden geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men, welche zur Flucht aus dem Heimatland geführt haben sollen, grund-
sätzlich zu bezweifeln.
5.5 Indessen können dem Sachvortrag des Beschwerdeführers weitere
Unglaubhaftigkeitselemente entnommen werden, welche diese Zweifel er-
härten:
5.5.1 Insbesondere legte er nicht substanziell dar, welche Handlungen er
anlässlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen konkret vor-
genommen hat und welches sein konkreter Tatbeitrag in Bezug auf die Or-
ganisation dieser Veranstaltung gewesen sein soll. Ebenso fehlen Anga-
ben darüber, welche Gedankengänge bei der Vorbereitung entstanden
sind, welche Schwierigkeiten überwunden werden mussten oder mit wel-
chen Problemen die Verantwortlichen der Veranstaltung wie umgehen woll-
ten. Obwohl seine Schilderungen in diesem Zusammenhang eine gewisse
Länge und damit eine gewisse Substanz aufweisen, kann beim Lesen sei-
ner Vorbringen nicht der Eindruck gewonnen werden, er habe diese De-
monstrationen selber mitgestaltet und vorbereitet sowie als Organisator
daran teilgenommen, weil er nicht konkret darlegte, was genau er wann,
mit wem, unter welchen Umständen, in welchem Zusammenhang oder aus
welchem Grund getan haben will. Seine diesbezüglichen Angaben lesen
sich wie aus dem Bericht einer unbeteiligten und aussenstehenden Dritt-
person, welche das Geschehen beobachtet oder erfahren, aber nicht per-
sönlich daran teilgenommen hat, so beispielsweise die Passage darüber,
was seit dem Einsatz der Regierungsfunktionäre auf dem Gelände der Uni-
versität geschehen sein soll (vgl. Akte A26/31 S. 9 Mitte). Der persönliche
Bezug und das persönliche Engagement fehlen, weshalb allein die Länge
des Sachvortrags nicht zu überzeugen vermag. Angesichts der fehlenden
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Seite 16
persönlichen Bezugselemente ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer die Demonstration nicht als Teilnehmer erlebt hat, sondern die In-
formationen daraus aus der Ferne eines Beobachters oder von Drittperso-
nen erhalten hat.
5.5.2 Er sagte ferner beispielsweise aus, sie hätten im Vorfeld der De-
monstration die Rollen geteilt (vgl. Akte A26/31 S. 8), ohne indessen anzu-
geben, welche Rolle er persönlich übernommen haben will und welche Rol-
len den anderen Beteiligten zugekommen sein sollen. Oder er brachte vor,
sie hätten Parolen und Slogans vorbereitet (vgl. Akte A26/21 S. 8), wobei
er nicht konkret darlegte, um welche Parolen oder Slogans es sich gehan-
delt hat. Er erwähnte auch, sie hätten sich darüber geeinigt, dass einige
von ihnen die Slogans vorschreien, während die anderen nachschreien
würden (vgl. Akte A26/31 S. 8), teilte jedoch nicht mit, welche Rolle er dies-
bezüglich übernommen haben will. Die persönliche Beteiligung des Be-
schwerdeführers lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen, auch wenn
der Sachvortrag ausführlich ausgefallen ist, was sich mit glaubhaften An-
gaben nicht vereinbaren lässt.
5.5.3 Darüber hinaus will der Beschwerdeführer auf der einen Seite in die
Räumlichkeiten der Universität hineingegangen sein, um den Verletzten
Hilfe zu leisten. Auf der anderen Seite will er zusammen mit vier Freunden
am Zaun gestanden und eine junge Studentin beim Klettern über den Zaun
beobachtet haben (vgl. Akte A26/31 S. 9). Auch aus diesen beiden unter-
schiedlichen Handlungen ist nicht auf die Glaubhaftigkeit zu schliessen.
5.5.4 Ferner will er keine Toten gesehen, aber mitbekommen haben, dass
zwei bewaffnete Föderalpolizisten getötet worden seien (vgl. Akte A26/31
S. 9 unten), wobei er es unterliess darzulegen, wie er angesichts der be-
schriebenen Unruhe und Unübersichtlichkeit davon erfahren haben soll.
Auch bei dieser Passage entsteht der Eindruck, Gelesenes oder Gehörtes
und nicht Selbsterlebtes wiederzugeben.
5.5.5 Aufgrund dieser weiteren Unvereinbarkeiten kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er die Studentenproteste organisiert
oder mitorganisiert und daran in der von ihm beschriebenen Weise teilge-
nommen hat. Unter diesen Umständen kann ihm auch nicht geglaubt wer-
den, er sei wegen der Teilnahme und der Organisation der Studentenpro-
teste festgenommen, auf einen Militärstützpunkt gebracht und dort miss-
handelt worden. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache nichts zu
D-2813/2018
Seite 17
ändern, dass die in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegebenen Aus-
sagen teilweise von einer persönlichen Betroffenheit des Beschwerdefüh-
rers geprägt sind (vgl. Akte A26/21 S. 12 unten und S. 13 oben), was für
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spräche, zumal die Aussagen im Zu-
sammenhang mit der Festhaltung auch in einem anderen als dem geltend
gemachten Zusammenhang entstanden sein können. Mithin kann allein
aus den Aussagen, welche die Festhaltung betreffen, nicht der Schluss ge-
zogen werden, er sei aus politischen Gründen festgehalten und misshan-
delt worden.
5.5.6 Überdies bestehen im Zusammenhang mit der Festhaltung auf dem
und der Flucht vom Militärstützpunkt weitere Ungereimtheiten, welche ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen.
So gab er anlässlich der Befragung klar und unmissverständlich an, er
habe bei seiner Inhaftierung seinen Namen nicht genannt (vgl. Akte A4/15
S. 11), was sich nicht vereinbaren lässt mit seiner Angabe anlässlich der
Anhörung, wonach er seinen Namen habe angeben müssen (vgl. Akte
A26/31 S. 12). Die Erklärungen in der Beschwerde, er habe anlässlich der
Befragung nur zu Protokoll gegeben, er habe keinen Ausweis vorlegen
können, vermögen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären, weil
sie nicht den Tatsachen entsprechen. Auch die anlässlich der Konfrontation
mit den widersprüchlichen Aussagen abgegebene Erklärung löst den Wi-
derspruch nicht auf (vgl. Akte A26/31 S. 13). Des Weiteren erscheint die
vom Beschwerdeführer beschriebene Flucht aus dem Militärstützpunkt
nicht nachvollziehbar. Zwar ist es denkbar, dass er und sein Fluchtgefährte
durch ein eingeschlagenes Fenster aus dem Raum gelangen konnten. In-
dessen kann nicht geglaubt werden, dass sie aus dem Raum genügend
weit ins Gelände des Stützpunktes und von diesem in die Freiheit hätten
fliehen können, nachdem aufgrund des entstandenen Lärms die Flucht ent-
deckt und in der Folge Soldaten in den Raum gekommen seien und die
dritte fliehende Person angeschossen hätten, so dass diese bewusstlos
geworden sei. Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen,
dass auf dem Stützpunkt Alarm geschlagen worden wäre und wachha-
bende Soldaten die Fliehenden an der weiteren Flucht gehindert hätten.
Nicht geglaubt werden kann sodann, dass die Soldaten den Beschwerde-
führer und seinen Fluchtgefährten, welche nach der Flucht durch das Glas-
fenster über den Boden gekrochen und den Hang hinunter zum Fluss ge-
rollt seien, nicht hätten einholen können, obwohl diese gerannt seien. Das
ist nicht nachvollziehbar, da laufende Personen schneller sind als krie-
chende und rollende. Unplausibel ist auch die Aussage, die Soldaten hät-
ten nicht auf der anderen Seite des Flusses nach ihnen gesucht, zumal
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Seite 18
dies keinen Sinn ergibt. Sollte es dem – gemäss eigenen Aussagen sehr
geschwächten – Beschwerdeführer und seinem Fluchtgefährten gelungen
sein, den Fluss zu überqueren, kann nicht nachvollzogen werden, warum
die Soldaten die Überquerung des Flusses nicht auf sich genommen haben
sollen, um die Flüchtenden in ihre Gewalt zu bringen. Ferner erscheint es
– wie vom SEM zutreffend festgestellt – wenig nachvollziehbar, dass der
Fluchtgefährte plötzlich ein Telefon zur Hand gehabt haben soll, nachdem
der Beschwerdeführer gesagt habe, jetzt wäre es gut, ein Telefon zu ha-
ben, um jemanden anrufen zu können. Dabei vermag der Einwand des Be-
schwerdeführers, der Fluchtgefährte haben zwei Telefone bei sich gehabt
und bei der Festnahme nur das eine abgegeben, nicht zu überzeugen, wie
das SEM unter dem Hinweis auf die diesbezüglich mehrfachen Zufälle zu-
treffend feststellte. Dem SEM ist auch beizupflichten, dass der Beschwer-
deführer seinen Fluchtgefährten unter verschiedenen Namen nannte, was
widersprüchlich ist, während der Einwand des Beschwerdeführers als
nachträgliche Schutzbehauptung aufzufassen ist und den Widerspruch
nicht zu erklären vermag. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wie der (…)
den Beschwerdeführer und seinen Fluchtgefährten finden konnte, zumal
der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht gewusst haben will,
auf welchem Militärstützpunkt er festgehalten worden sei.
5.6 Angesichts dieser zahlreichen Unvereinbarkeiten, Widersprüche und
nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers kann ihm nicht
geglaubt werden, dass er als aktiver Vertreter der Oromo an den erwähnten
Studentenprotesten teilgenommen, diese mitorganisiert und in der Folge
aus diesem Grund festgenommen, festgehalten und misshandelt worden
ist. Unter diesen Umständen ist einer Suche nach seiner Person aus den
erwähnten Gründen jede Grundlage entzogen, weshalb auch sie nicht
glaubhaft ist. Bezeichnenderweise verstrickte er sich auch dabei in einen
Widerspruch, indem er einerseits aussagte, er wisse nicht, woher der (…)
die Informationen über den Suchbefehl erhalten habe (vgl. Akte A26/31 S.
13), was sich nicht vereinbaren lässt mit der Angabe, der (…) habe vom
Suchbefehl erfahren, weil dieser überall in der Stadt aufgehängt gewesen
sei und er ihn gesehen habe (vgl. Akte A26/31 S. 17). Unter diesen Um-
ständen erweist es sich auch nicht als glaubhaft, dass die Angehörigen des
Beschwerdeführers, insbesondere seine Ehefrau, sein Vater und seine bei-
den Brüder, welche im Heimatland verblieben ist, von den äthiopischen Be-
hörden belangt worden sind.
D-2813/2018
Seite 19
5.7 Insgesamt ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im
Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere sind keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei den äthiopischen Be-
hörden namentlich als Oppositioneller bekannt ist. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Einwände im Beschwerdeverfahren und die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe einzugehen.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen zur Unterstützung der
Oromo teilgenommen und auf Facebook aktiv sei. Er wolle als Sprachrohr
für die Oromo in Äthiopien agieren. Diesbezüglich reichte er eine Auflistung
der Teilnahmen an Veranstaltungen zwischen dem 15. Dezember 2015 und
dem 27. Oktober 2017 sowie Fotos zu den Akten. Ausserdem machte er
geltend, dass allein die Einreichung eines Asylgesuchs eine kritische Mei-
nungsäusserung gegenüber der äthiopischen Regierung darstelle.
6.4 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die persön-
liche Rolle des Beschwerdeführers als gering einzustufen sei, er nicht aus
D-2813/2018
Seite 20
der Masse hervortrete und sich dadurch nicht in den Fokus der äthiopi-
schen Behörden im Ausland stelle. Auch das Weiterleiten von Informatio-
nen über die sozialen Medien vermöge kein qualifiziertes exilpolitisches
Profil zu begründen.
6.5 Das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtspre-
chung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer als ernsthafte und poten-
ziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit des äthiopischen Ge-
heimdienstes auf sich gezogen haben könnten, ist zu verneinen. Wie be-
reits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist vor-
liegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im
Heimatland als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Be-
hörden geraten ist. Seine Aktivitäten seit Verlassen des Heimatlandes be-
schränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2015
bis 2017 und die Weiterleitung von Informationen auf Facebook, wobei
Letzteres nicht belegt wurde. Seither hat der Beschwerdeführer keine exil-
politischen Tätigkeiten mehr dokumentiert, was ebenfalls auf ein geringes
politisches Engagement in der Schweiz hinweist. Diese Teilnahmen im öf-
fentlichen Raum stellen zudem ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015) und kön-
nen nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Auch
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf Facebook zeigt, führt
nicht zu einer Schärfung seines Profils. Sein exilpolitisches Engagement
überschreitet damit die Schwelle der massentypischen Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste äthiopischer Staatsangehöriger nicht, weshalb
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem Zusammen-
hang zu verneinen ist.
6.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Äthiopien möglicherweise einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er weder eine Vor-
verfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte und somit
ausgeschlossen werden kann, dass er als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld des Niss geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass er von den
Behörden seines Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden,
weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätten bei einer Rückkehr asylre-
levante Massnahmen zu befürchten.
D-2813/2018
Seite 21
6.7 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
sein Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen im Beschwerdeverfahren und die Beweismittel näher einzugehen,
da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 22
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-2813/2018
Seite 23
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2).
Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Exis-
tenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Möglichkeiten sowie
ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
8.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund (vgl. Akten A1/2
und A4/15 S. 12). Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister leben in
F._______, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Der Beschwerdeführer
verfügt demnach über ein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien, welches
ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Auch wenn er gemäss seinen An-
gaben keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt haben will, ist es ihm
angesichts seiner beruflichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im (…)
seines (…) zuzumuten, sich im Heimatland um eine Arbeit zu bemühen,
um für sich eine Existenz aufbauen zu können. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
D-2813/2018
Seite 24
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 18. Mai 2018 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf einen Kostenvor-
schuss. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 14. Mai 2018
eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1720.– (inkl. Auslagen) ein. Aus der
Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200.– verrech-
net wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in
der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwäl-
tinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Der geltend ge-
machte zeitliche Aufwand von 8.5 Stunden ist unter Einreichung der nach-
folgenden Korrespondenz gerechtfertigt. MLaw/ B.Ed. Céline Benz, Bünd-
ner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, ist demnach für ihre Bemü-
hungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1295.– (inkl.
Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2813/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1295.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: