Abtei lung IV
D-2814/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ..., und
B._______, geboren ...,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Marcel Bosonnet,
Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. März 2009 / D-5926/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2814/2009
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller stellten am 20. März 2006 in der Schweiz Asylge-
suche. Im Rahmen der Befragungen machte der Gesuchsteller gel-
tend, kurdischer Ethnie zu sein und aus M._______ (Provinz
N._______) zu stammen. Ende Oktober 2005 sei er nach einem mehr-
jährigen Aufenthalt als Asylsuchender in Deutschland in die Türkei zu-
rückgekehrt, da die Behörden sein Gesuch abgelehnt hätten. Bei der
Einreise sei er behördlich festgenommen und gegen Bestechung wie-
der freigelassen worden. Während der ersten 20 Tage nach seiner
Rückkehr in die Türkei habe er keine weiteren behördliche Probleme
mehr gehabt. Bereits kurz nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er
telefonischen Kontakt zu seinem Bruder X._______ aufgenommen,
welcher seit dem Jahre 1997 Guerilla bei der PKK sei. In der Folge
hätten sie etwa einmal wöchentlich miteinander telefoniert. Im Novem-
ber 2005 hätten Soldaten der türkischen Armee in M._______ nach
ihm gesucht. Seit diesem Vorkommnis habe er sich an verschiedenen
Orten versteckt und nur noch sporadisch und jeweils sehr kurz zu Hau-
se aufgehalten. Die Soldaten hätten wiederholt in seinem Heimatdorf
nach ihm gesucht. Anlässlich einer Hausdurchsuchung hätten sie
mehrere Zeitschriften sowie Fotos, auf welchen sein Bruders
X._______ abgebildet sei, konfisziert. Am 18. November 2005 sei er
beim Versuch, sich unter falschem Namen eine Identitätskarte ausstel-
len zu lassen, auf der Sicherheitsdirektion in Q._______ von der Poli-
zei festgenommen worden. Tags darauf sei er freigelassen worden,
wobei man ihn aufgefordert habe, wöchentlich seine Unterschrift auf
dem Polizeiposten zu leisten. In dieser Angelegenheit sei ein Verfahren
gegen ihn eröffnet worden. Nachdem er zweimal seiner Meldepflicht
nachgekommen sei, habe ihn ein Polizist informell darauf hingewiesen,
dass er ein grosses Risiko eingehe. In der Folge sei er der Melde-
pflicht nicht mehr nachgekommen. Im Weiteren sei er auch wiederholt
wegen seines bis heute nicht geleisteten Militärdienstes behördlich ge-
sucht worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er Mitte
März 2006 erneut ausgereist.
Die Gesuchstellerin legte dar, sie habe zufolge der zahlreichen Vor-
sprachen der Soldaten in ihrem Haus befürchtet, eines Tages das Op-
fer eines tätlichen Übergriffs zu werden. Darüber hinaus sei auch ihre
Tochter in der Schule immer wieder von Soldaten aufgesucht worden,
welche sie nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt hätten. Sie
Seite 2
D-2814/2009
habe diesen Zustand schliesslich nicht mehr ausgehalten und sich
deshalb zur gemeinsamen Ausreise mit ihrer Familie entschlossen.
Als Beleg für ihre Vorbringen gaben die Gesuchsteller drei Fotos, auf
welchen X._______ bei der PKK abgebildet sei, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2006 stellte das BFM fest, die Gesuchstel-
ler erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten teils den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So könne die angebliche Kon-
taktaufnahme des Gesuchstellers mit X._______ und die angeblich
daraus resultierende behördliche Suche aufgrund realitätsfremder
Vorbringen nicht geglaubt werden. Die ferner geltend gemachte be-
hördliche Suche im Zusammenhang mit der beantragten Ausstellung
eine ID-Karte unter falschem Namen und diejenige wegen des ausste-
henden Militärdienstes seien aus rechtsstaatlich legitimen Motiven er-
folgt. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragten die Gesuch-
steller unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, der Gesuchsteller
sei tatsächlich mit X._______ in Kontakt getreten und deswegen be-
hördlich verfolgt worden. Eine solche Reflexverfolgung sei in Anbe-
tracht der Situation vor Ort durchaus realistisch. Ferner sei zu berück-
sichtigen, dass der Bruder Y._______ des Gesuchstellers als aner-
kannter Flüchtling in Italien und der Bruder W._______ der Gesuch-
stellerin als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Zudem weise
der Gesuchsteller ein eigenes politisches Profil auf. So habe er vor
seiner Ausreise nach Deutschland für die (damalige) DEHAP gearbei-
tet und sei zweimal bei Newroz-Feierlichkeiten festgenommen und ver-
hört worden. Ferner habe er sich in Deutschland exilpolitisch betä tigt.
Seite 3
D-2814/2009
Die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe zu prüfen. In Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils
müsste er sodann bei der zu erwartenden Verurteilung wegen Refrak-
tion mit einem Politmalus und verschärften Haftbedingungen rechnen.
Er habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
Als Beweismittel gaben die Gesuchsteller unter anderem die Kopie ei-
ner Aufzeichnung der am ... ausgestrahlten Sendung des kurdischen
Satellitensenders „Medya-TV”, in welcher der Gesuchsteller als Teil-
nehmer aufgetreten sei, eine Bestätigung des Dorfvorstehers von
M._______ vom ... 2006 (Aufforderung der Gendarmerie an das Ge-
meindeamt, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und ihn festzu-
nehmen), eine Suchliste der türkischen Behörden (ausstehender Mili-
tärdienst) sowie drei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannten Landsleuten zu den Akten.
D.
Mit Urteil vom 24. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 10. Mai 2006 vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz
hielt in ihrem Entscheid unter anderem fest, die angeblichen telefoni-
schen Kontakte des Gesuchstellers mit X._______ und die angeblich
damit verbundene behördliche Suche seien aufgrund realitätsfremder
und ungereimter Aussagen nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er weder
anlässlich der Summarbefragung noch der Anhörung geltend gemacht,
er sei bei seiner Ende Oktober 2005 erfolgten Rückkehr in die Türkei
im Zusammenhang mit früheren politischen Aktivitäten in der Türkei
beziehungsweise in Deutschland behördlich gesucht worden. Bereits
vor diesem Hintergrund entbehrten die entsprechenden, erst auf Be-
schwerdeebene vorgetragenen Behauptungen und insbesondere auch
die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen eines
subjektiven Nachfluchtgrundes zu prüfen, jeglicher Grundlage. Soweit
der Gesuchsteller behaupte, zufolge der nach seiner Rückkehr in die
Türkei aufgenommenen Telefongespräche mit seinem Bruder
X._______ behördlich gesucht worden zu sein, erachte dies das Ge-
richt – wie vorstehend erwähnt – als unglaubhaft. Dass er demgegen-
über allein aufgrund der Tatsache, einen bei der PKK aktiven Bruder
zu haben, nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2005 be-
hördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, habe er nie geltend
gemacht, weshalb vorliegend keine Veranlassung bestehe, die Frage
einer allfälligen Reflexverfolgung des Gesuchstellers zufolge seiner
Verwandtschaft mit einem angeblich in der PKK aktiven Bruder einer
Seite 4
D-2814/2009
materiellen Prüfung zu unterziehen. Ferner impliziere die Rückführung
des Gesuchstellers Ende Oktober 2005 in die Türkei nach abgeschlos-
senem deutschen Asylverfahren, dass auch die deutschen Behörden –
sofern sie vom Gesuchsteller überhaupt darüber informiert worden
seien – nach Prüfung dieser Vorbringen keine Veranlassung sahen, zu-
folge der behaupteten (exil-)politischen Aktivitäten des Gesuchstellers
von dessen Rückführung in die Türkei abzusehen. Zusammenfassend
sei deshalb festzustellen, dass dem Gesuchsteller keine asylbeachtli-
che Gefährdung als Folge seiner angeblichen früheren politischen Ak-
tivitäten in der Türkei und in Deutschland drohe. Die eingereichten Be-
weismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Schliesslich stell-
ten allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienst-
verweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine
allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staat-
liche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht
und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Ferner
lägen – wie vorstehend dargelegt – auch keinerlei Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich der Gesuchsteller zufolge früherer politischer Aktivitäten
in einem Ausmass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung
geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst
mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstange-
höriger rechnen.
E.
In der Folge setzte das Bundesamt den Ausreisetermin der Gesuch-
steller neu auf den 27. April 2009 an. Am 7. April 2009 ersuchten die
Gesuchsteller die Vorinstanz um eine Erstreckung der Ausreisefrist.
Das BFM beantwortete diese Eingabe am 9. April 2009 und wies dar-
auf hin, dass eine Erstreckung nur zur Vorbereitung der Rückreise ins
Heimatland gewährt werden könne. Entsprechende Vorbereitungs-
handlungen seien schriftlich zu dokumentieren. Daraufhin reichten die
Gesuchsteller am 25. April 2009 Bestätigungen für die Kündigung der
Arbeitsstelle und der Wohnung in der Schweiz ein.
F.
Mit (Telefax)-Eingabe vom 27. April 2009 ihrer neu bestellten Rechts-
vertretung an das BFM beantragten die Gesuchsteller die Aussetzung
des angesetzten Ausreisetermins und stellten die Einreichung eines
Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht.
Seite 5
D-2814/2009
Zur Begründung machten sie geltend, der Gesuchsteller müsse damit
rechnen, unmittelbar nach seiner Einreise in die Türkei festgenommen,
inhaftiert und gefoltert zu werden. Ein türkischer Anwalt habe ihrem
Schweizer Rechtsvertreter am 24. April 2009 telefonisch mitgeteilt,
dass gegen den Gesuchsteller ein Haftbefehl der General-Komman-
dantschaft der Gendarmerie bestehe. Dieser und weitere Dokumente
belegten, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur
politischen Verfolgung des Gesuchstellers unzutreffend seien. Zumin-
dest müssten die Hintergründe der Haftbefehle abgeklärt werden. Der
Eingabe lagen das erwähnte Schreiben der General-Kommandant-
schaft der Gendarmerie R._______ vom ... März 2009, eine Verfügung
der Oberstaatsanwalt Q._______ vom ... April 2009 und ein Protokoll
der Gendarmerie vom ... März 2009, eine Festnahme-Anweisung der
Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... Februar 2007 erwähnend,
bei (sämtliche Belege mit deutschsprachigen Übersetzungen).
G.
Am 30. April 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 27. April 2009
an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revi-
sionsgesuch. Daraufhin setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung mit Verfügung vom 1. Mai 2009 vorsorglich aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2009 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Eingabe vom 27. April 2009 als Revisionsgesuch
entgegengenommen werde. Der Vollzug der Wegweisung wurde aus-
gesetzt. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, die lediglich in Fax-
Kopie eingereichten Dokumente als Originale respektive Kopien zu
den Akten zu geben und ihr Revisionsbegehren zu präzisieren.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2009 machten die Gesuchsteller als Grund für
die nachträgliche Einreichung der Dokumente geltend, erst im April
2009 in der Türkei einen Anwalt mandatiert zu haben und dadurch zu
den entsprechenden Informationen gekommen zu sein. Gleichzeitig er-
suchten sie um Fristerstreckung, welche ihnen in der Folge gewährt
wurde.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (Datum des Poststempels) beantragten
die Gesuchsteller die Gutheissung des Revisionsgesuchs und die
Asylgewährung in der Schweiz. Der Gesuchsteller werde in der Türkei
Seite 6
D-2814/2009
aus politischen Gründen verfolgt. Im Rahmen eines Telefongesprächs
mit seinem Bruder Z._______, welcher als Gemeindebeamter in
M._______ arbeite, habe er von einem gegen ihn bestehenden Haft -
befehl erfahren. Z._______ sei es jedoch trotz wiederholter Bemühun-
gen nicht gelungen, das Dokument zu beschaffen. Vielmehr sei gegen
Z._______ auch ein Verfahren eröffnet worden. Ihm werde angelastet,
dem Gesuchsteller angeblich zur Flucht aus der Türkei verholfen zu
haben. Der Bruder X._______ gelte in der Türkei als hochrangiges Mit-
glied der PKK. Im ... [Frühjahr] 2009 habe das kurdische Fernsehen
sodann Bilder ausgestrahlt, welche den Gesuchsteller anlässlich einer
Demonstration gegen die Verhaftung von DTP-Mitgliedern zeigten. Ein
entsprechendes Bild befinde sich auch auf einer Internet-Seite. Der
türkische Anwalt habe ferner telefonisch bestätigt, dass gegen den
Gesuchsteller ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei gehe es
um Mitgliedschaft bei beziehungsweise Unterstützung der PKK. Der
türkische Anwalt habe keinen Zugriff auf das ganze Dossier, werde
aber einige wichtige Dokumente beschaffen. Gegen den Gesuchsteller
seien in der Türkei verschiedene Strafverfahren verbunden mit Haftbe-
fehlen eingeleitet worden. Im angefochtenen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. März 2009 sei festgehalten worden, es bestehe
keine Veranlassung, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des
Gesuchstellers wegen des angeblich in der PKK aktiven Bruders zu
prüfen. Nun könne indes belegt werden, dass X._______ eine hohe
Funktion in der PKK innehabe. Es sei mit absoluter Sicherheit damit zu
rechnen, dass der Gesuchsteller auch in diesem Zusammenhang be-
hördlich verhört werde. Selbst wenn er nur wegen des Militärdienstes
gesucht würde (was indes nicht zutreffe), hätte er im diesbezüglichen
Verfahren wegen seines Persönlichkeitsprofils mit einem Politmalus zu
rechnen. Auch die weitere Feststellung im angefochtenen Urteil, wo-
nach die Vorsprache der Soldaten bei der Gesuchstellerin einzig da-
rauf abgezielt habe, den Aufenthaltsort ihres Gatten in Erfahrung zu
bringen, sei nunmehr widerlegt, da offensichtlich verschiedene Fest-
nahmebefehle bestünden. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden
seien sogar an seinem Aufenthaltsort in der Schweiz interessiert. Der
Eingabe lagen drei Fotos von X._______, ein Internet-Ausdruck vom ...
Mai 2009 (Bildaufnahme des Gesuchstellers anlässlich einer Demon-
stration), drei bereits am 27. April eingereichte amtliche Dokumente
vom ... März 2009, ... März 2009 sowie ... April 2009 (jetzt als Original-
Ablichtungen zu den Akten gegeben), ein Bestätigungsschreiben eines
Verwandten des Gesuchstellers vom 10. April 2009 sowie ein Zustell-
couvert aus der Türkei bei.
Seite 7
D-2814/2009
K.
Am 13. Juli 2009 reichten die Gesuchsteller ein Schreiben ihres türki -
schen Anwalts vom 15. Juni 2009 nach. Darin wurde die Einleitung ei -
nes Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bestätigt. Der Ein-
gabe lagen ferner zwei Verhandlungsprotokolle vom ... Juli 2008 so-
wie ... Februar 2009 (... Landgerichtskammer für Strafsachen
Q._______) als Original-Ablichtungen samt Übersetzungen bei.
L.
In der Folge gelangte das Bundesverwaltungsgericht am 19. Oktober
2009 an die schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Ab-
klärungen vor Ort. Die Abklärungsergebnisse übermittelte die zustän-
dige Stelle dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2009.
Gemäss Abklärungen der Botschaft seien die überprüften Unterlagen
der türkischen Gerichts- und Ermittlungsorgane authentisch. Gegen
den Gesuchsteller seien wegen Refraktion und Fälschen eines Doku-
ments Verfahren eingeleitet worden. Hingegen seien in O._______,
P._______, Q._______ und N._______ keine Verfahren im Zusam-
menhang mit der PKK oder anderen illegalen Organisationen gegen
den Gesuchsteller hängig. Er sei im Fahndungssystem nicht ausge-
schrieben, werde aber durch den ... Asliye CM in Q._______ sowie
durch die Militärbehörde in R._______ gesucht. Wegen der Passfäl-
schung bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt. Ein Passverbot ge-
gen den Gesuchsteller bestehe nicht.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung beantragten die Gesuchsteller im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 31. Dezember 2009,
die Berichte der Vertrauensanwälte der Botschaft seien ihnen zu edie-
ren. Gleichzeitig äusserten sie Zweifel an der Verlässlichkeit des Ab-
klärungsergebnisses. Laut beigelegtem Schreiben seines Anwalts aus
der Türkei sei unter anderem nicht nachvollziehbar, weshalb der Ge-
suchsteller gemäss den Abklärungen keinem Passverbot unterliege,
da er diesfalls nicht hätte versuchen müssen, zwecks Ausreise eine
Passfälschung zu begehen. Im Rahmen der eingeleiteten Verfahren
habe er in Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils und der Situation
vor Ort aus politischen Gründen mit einer unverhältnismässig hohen
Strafe verbunden mit Folter und Misshandlungen zu rechnen. Der Ein-
gabe lagen das erwähnte Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2009,
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
betreffend Dienstverweigerung in der Türkei, Presseartikel, ein den
Seite 8
D-2814/2009
Gesuchsteller und seine Familie betreffendes Schreiben der Födera-
tion Kurdischer Vereine in der Schweiz (FEKAR) vom ... Dezember
2009 und ein undatiertes Schreiben aus dem Herkunftsort des Ge-
suchstellers bei.
Am 19. März 2010 wurde ergänzend ein Schreiben des türkischen An-
waltes nachgereicht aus dem sinngemäss hervorgeht, es gebe in der
Türkei Geheimverfahren von Sondergerichten, von welchen die Bot-
schaft offenbar nichts wisse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
Seite 9
D-2814/2009
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchsteller machen (sinngemäss) den Revisionsgrund
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) geltend. Mit Eingabe an das BFM vom 27. April 2009 haben sie
zudem die erforderliche Frist gewahrt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ein-
zutreten.
3.
Der am 31. Dezember 2009 gestellte Antrag auf Edition der Berichte
der Vertrauensanwälte der schweizerischen Botschaft in Ankara ist
vorliegend abzuweisen, da sich besagte Akten nicht im Dossier befin-
den. Eine nachträgliche Beschaffung dieser Dokumente im Sinne wei-
terer Abklärungen erscheint nicht als geboten, zumal sich keine Hin-
weise darauf ergeben, der Einblick in die Berichte der Vertrauensper-
son könnte zu weiteren Erkenntnissen führen. Dem Gesuchsteller ge-
lingt es auch nicht, mit dem Verweis auf andere Verfahren dies in ei-
nem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
4.2 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismit-
tel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirk-
licht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu
einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171
E. 1). Als gemäss ihren Angaben neue und erhebliche Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG reichten die Gesuchsteller mit
Eingaben vom 27. April 2009, 18. Juni 2009, 13. Juli 2009 sowie
31. Dezember 2009 folgende, den Gesuchsteller persönlich betreffen-
de Dokumente zu den Akten:
Seite 10
D-2814/2009
1. Schreiben der General-Kommandantschaft der Gendarmerie
R._______ vom ... März 2009, einen "Befehl" der Kreishauptmann-
schaft R._______ vom ... März 2007, einen Festnahmebefehl der
Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... März 2007 und ein Durch-
suchungsprotokoll erwähnend (nachfolgend Beweismittel 1),
2. Verfügung der Oberstaatsanwalt Q._______ vom ... April 2009, ei-
nen Haftbefehl vom ... Dezember 2006 der ... Strafkammer des Land-
gerichts von Q._______ erwähnend (Beweismittel 2),
3. Protokoll der Gendarmerie vom ... März 2009, eine Festnahme-An-
weisung der Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... Februar 2007
erwähnend (Beweismittel 3),
4. drei Fotos von X._______ (Beweismittel 4),
5. Internet-Ausdruck vom ... Mai 2009 (Bildaufnahme des Gesuchstel -
lers anlässlich einer Demonstration; Beweismittel 5),
6. Bestätigungsschreiben eines Verwandten des Gesuchstellers vom
10. April 2009 (Beweismittel 6),
7. Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 15. Juni 2009 (Beweismit -
tel 7),
8. zwei Verhandlungsprotokolle vom ... Juli 2008 respektive ... Februar
2009 (... Landgerichtskammer für Strafsachen Q._______; Beweismit-
tel 8).
9. ein weiteres Schreiben des türkischen Anwalts vom 22. Dezember
2009 (9),
10. ein Schreiben der FEKAR vom ... Dezember 2009 (10) und
11. ein undatiertes Schreiben von Gemeindemitgliedern aus dem Her-
kunftsort (11).
4.3 Vorweg ist festzustellen, dass die Beweismittel 2, 5, 6, 7, 9 und 10
gemäss ihrer Datierung erst nach dem angefochtenen Entscheid ent-
standen sind. Ob sie bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in
Seite 11
D-2814/2009
fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich sind, kann auf -
grund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben.
5.
5.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen be-
inhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betref-
fende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst
bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123
BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen
und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wie-
der gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlos-
sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei
pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist na-
mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfah-
ren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige
Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefunde-
ner Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei
nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren bei-
zubringen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
5.2
Zur Begründung, weshalb er die im Revisionsverfahren eingereichten
Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gab,
machte der Gesuchsteller geltend, erst im April 2009 in der Türkei ei -
nen Anwalt mandatiert zu haben (vgl. Eingabe vom 8. Juni 2009). Die-
se doch eher dürftige Erklärung vermag in keiner Weise zu überzeu-
gen. So erachtete das BFM die behördliche Suche wegen des Fäl-
schungsdelikts und der Refraktion im angefochtenen Entscheid vom
11. April 2006 für rechtsstaatlich legitim. Unter diesen Umständen wä-
re es für den Gesuchsteller möglich und zumutbar beziehungsweise
Seite 12
D-2814/2009
geradezu geboten gewesen, seine Position im Asylverfahren durch
Beibringung von Beweismitteln zu verbessern. Sein Versuch, die aus
seiner Sicht fehlende rechtsstaatliche Legitimität der behördlichen Ver-
folgung respektive den befürchteten Politmalus glaubhaft zu machen,
hätte mithin bereits wesentlich früher als drei Jahre nach Er lass des
erstinstanzlichen Entscheids und insbesondere nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens durch Einreichung von Gerichtsdokumenten
samt Festnahmebefehlen erfolgen können respektive müssen. Die
Mandatierung eines Vertreters in der Türkei mit der entsprechenden
Möglichkeit Gerichtsdokumente einzureichen wäre demnach in Beach-
tung der prozessualen Sorgfaltspflicht zumindest im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens nötig gewesen. Dies hätte dazu geführt, dass die
wesentlichen Gerichtsdokumente (1, 3, 8) rechtzeitig hätten einge-
reicht werden können. Daran ändert auch nichts, dass Beweismittel 2
erst am ... April 2009 ausgestellt worden ist, wird doch darin einzig auf
den Haftbefehl vom ... Dezember 2006 und das Verfahren vor der ...
Strafkammer verwiesen, zu dem bei Beachtung der zumutbaren Sorg-
falt Beweismittel früher hätten eingereicht werden können. Auch im
Übrigen wären die eingereichten Beweismittel (4, 6, 7, 9 und 11) be-
reits früher beschaffbar gewesen. Es ist mithin festzustellen, dass es
den Gesuchstellern bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in
Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
möglich gewesen wäre, die nunmehr eingereichten Beweismittel be-
reits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren beizubringen
(vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb sie in diesem
Lichte besehen keine revisionsmässige Relevanz zu entfalten ver-
mögen.
5.3
5.3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber den-
noch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht
(dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht
sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den
sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund
hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässig-
keit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht – wo-
rum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, so-
wie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
Seite 13
D-2814/2009
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt – resultieren darf. Allerdings hält
der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentlichen
Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Ab-
weichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw.
Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/
MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
5.3.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Aus-
legung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen,
dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei
strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsäch-
lich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller
oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1
FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss
die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetz-
ter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen
vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt
sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und
Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Er-
gebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen,
sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeent-
scheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Vor-
aussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125
BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens
des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene ma-
terielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Weg-
weisungsschranken tatsächlich bestehen.
5.3.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass die genannten zwingenden
völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern le-
diglich ein Rückschiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gut-
heissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspätet eingereichter Vor-
bringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flücht-
Seite 14
D-2814/2009
lingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
prüfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90).
5.3.4 Die durch die Revisionsinstanz vor Ort veranlassten Abklärun-
gen haben sodann ergeben, in O._______, P._______, Q._______ und
N._______ seien keine Verfahren im Zusammenhang mit der PKK
oder anderen illegalen Organisationen gegen den Gesuchsteller hän-
gig. Vor diesem Hintergrund ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei-
ner aktuellen, ernsthaften Gefahr nicht genügend schlüssig nachge-
wiesen. Dass der Gesuchsteller, wie es der Anwalt in seinem Schrei -
ben implizit ausführt, im Rahmen einer Geheimjustiz angeklagt worden
ist, erscheint unter den gegebenen Umständen in keiner Weise über-
zeugend, vielmehr ist davon auszugehen, dass es bei dem Verfahren
wegen Urkundenfälschung geblieben ist. Ein solches Verfahren er-
scheint jedoch grundsätzlich – wie bereits von der Vorinstanz in ihrem
Entscheid vom 11. April 2006 ausgeführt – als rechtsstaatlich legitim.
In diesem Zusammenhang macht zwar der Gesuchsteller implizit gel-
tend, dies beweise die geltend gemachte Verfolgung, hätte er sich
doch keine Identitätsdokumente zu fälschen brauchen, wenn er mit
den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt hätte. In der Tat lässt die-
ses Verfahren gewisse Fragen offen. Von einem Nachweis einer aktuel-
len, ernsthaften Gefahr kann jedoch nicht gesprochen werden, sei er
doch damals wegen Urkundenfälschung zunächst festgenommen, da-
raufhin aber wieder freigelassen worden. Hätten sich die Behörden tat-
sächlich in der vorgebrachten Weise wegen seiner politischen Aktivitä-
ten beziehungsweise wegen seines Bruders für den Gesuchsteller in-
teressiert, wäre es wohl kaum zu einer Freilassung gekommen. Im
Übrigen kommt es zwar in der Türkei nach wie vor zu Menschen-
rechtsverletzungen, wobei auch Refraktäre mit dem Persönlich-
keitsprofil des Beschwerdeführers davon betroffen sein können. Allein
diese Tatsache respektive die blosse Möglichkeit, Opfer eines Politma-
lus zu werden, genügt den geschilderten Anforderungen aber noch
nicht, zumal weder gemäss seinen Aussagen noch den bisher aufge-
listeten und weiteren, den Gesuchsteller nicht persönlich betreffenden
Beweismitteln auf eine solche konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Rechtssprechung geschlossen werden kann. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Brüder des Be-
schwerdeführers offenbar relativ unbehelligt in der Türkei leben, der ei-
ne sogar als Gemeindeangestellter (vgl. Eingabe vom 17. Juni 2009).
Seite 15
D-2814/2009
5.3.5 Betreffend des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers
ist anzumerken, dass sich dieses gemäss Aktenlage nunmehr über
einen offenbar sehr langen Zeitraum erstreckt. Laut dem eingereichten
FEKAR-Schreiben (Beweismittel 5) vom ... Dezember 2009 sind die
Gesuchsteller Mitglieder des kurdischen Kulturvereins in Zürich (vgl.
dazu S. 8 der Eingabe vom 31. Dezember 2009). Diese andauernden
exilpolitischen Tätigkeiten erscheinen indes in revisionsrechtlicher Hin-
sicht wiederum als irrelevant (vgl. auch Beweismittel 10), zumal es
sich nicht um eine neue vorbestandene Tatsache handelt.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt vorliegt. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.– den Gesuchstellern aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-2814/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.– werden den Ge-
suchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, mit Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 17