Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2814/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
und deren Kinder
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
Eritrea,
G._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführin eigenen Angaben zufolge in Äthiopien
aufwuchs und am 20. August 2003 auf der Suche nach ihrem eritreischen
Vater illegal nach Eritrea reiste, wo sie sich in H._______ aufhielt und von
wo sie am 10. Januar 2004 I._______ weiterreiste,
dass sie laut ihren Aussagen im Juli 2006 J._______ ging, von wo aus sie
am 9. September 2008 mit ihren beiden mittlerweile geborenen Kindern
über K._______ am 19. September 2008 in einem Auto illegal in die
Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ L._______ vom 7. Oktober
2008 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober 2008 zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Tochter
einer Äthiopierin und eines Eritreers zu sein,
dass sie in Äthiopien ohne ihren Vater aufgewachsen sei und mangels
eines Aufenthaltsrechts in Äthiopien in ständiger Angst gelebt habe, nach
Eritrea ausgewiesen zu werden, wo sie Gefahr laufen würde, in den
Militärdienst eingezogen zu werden,
dass sie im Jahre 2003 auf der Suche nach ihrem Vater und mit dem Ziel,
mit dessen Hilfe eine eritreische Identitätskarte zu erwerben, illegal nach
H._______ gereist sei, den Vater dort nicht gefunden habe, dafür ihren
jetzigen Mann kennengelernt habe,
dass sie, weil sie keine eritreische Identitätskarte besessen habe und aus
Angst, ins Militär eingezogen zu werden, im Januar 2004 mit ihrem Mann
I._______ ausgereist sei, wo ihr Sohn geboren worden sei,
dass sie im Jahre 2006 J._______ weitergereist seien, da sie I._______
aufgrund ihrer orthodoxen Religion behelligt worden seien und sie
befürchtet habe, nach Eritrea oder Äthiopien ausgewiesen zu werden,
dass ihr Mann, als sie mit ihrem Sohn und der zwischenzeitlich
geborenen Tochter K._______ geflüchtet sei, aus finanziellen Gründen
J._______ habe zurückbleiben müssen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 13. April 2011 – eröffnet am 19. April 2011 – ablehnte und die
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Wegweisung anordnete, die Beschwerdeführenden jedoch wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufnahm,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyG nicht
standhalten, weshalb die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
für sich und ihre Kinder Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs (Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung)
der Verfügung des BFM vom 13. April 2011 aufzuheben und es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte,
entgegen den Erkenntnissen der Vorinstanz sowohl in Äthiopien als auch
in Eritrea gefährdet zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und zum Unglaubhaftigkeitsvorwurf des BFM Stellung bezog,
dass am 19. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes
Aargau einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 13. April 2011 im
Wesentlichen ausführte, die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in
Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Herkunft nach Eritrea deportiert und
dort in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant,
zumal seit 2001 keine Deportationen mehr bekannt seien und es der
alleinigen Furcht vor einer Rekrutierung für den Nationaldienst in Eritrea
an der erforderlichen Intensität fehle,
dass der Aufenthalt in Eritrea unglaubhaft sei, zumal sie diesbezüglich
keinerlei substantiierte Angaben zu machen in der Lage gewesen sei,
dass die Vorbringen daher weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden,
dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen des BFM in ihrer
Beschwerde entgegnete, in Bezug auf ihre Gefährdung gehe die
Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass nach 2001 keine Deportationen
nach Eritrea mehr erfolgt seien,
dass in Eritrea alle militärdiensttauglichen Personen eingezogen würden
und jeder, der sich dem zu entziehen versuche, als Staatsfeind gelte,
dass sie Eritrea illegal verlassen habe und daher die
Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geltend
machte, sie habe in H._______ in einem ganz normalen Haus gewohnt
und dafür Miete bezahlt,
dass ferner der Vorwurf, wonach ihre Schilderung des dortigen
Aufenthalts oberflächlich sei, nicht zutreffe,
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dass das BFM übersehe, dass sie sich damals vorsichtig verhalten habe,
um nicht verhaftet und zum Militärdienst eingezogen zu werden, und dass
seitdem fast sieben Jahre vergangen seien und somit nicht von ihr
erwartet werden könne, sich an alles genau zu erinnern,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass das BFM zu Recht feststellt, dass gemäss öffentlich zugänglichen
und gesicherten Quellen seit Jahren keine Zwangsdeportationen von
Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea mehr bekannt
seien,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht legal in
Äthiopien leben können, nicht überzeugt,
dass sich die Situation eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer
Äthiopier und Äthiopierinnen nach Beendigung des Grenzkriegs und der
systematischen Deportationen wesentlich verbesserte,
dass mit dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz von 2003 Personen
gemischter Herkunft der Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft
verliehen und mit der Direktive von 2004 eritreisch-stämmigen Personen
die Möglichkeit gewährt wurde, ihren Aufenthalt in Äthiopien zu
legalisieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Äthiopien-Update,
11. Juni 2009),
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen,
sie habe in Äthiopien wegen ihres illegalen Aufenthaltes mit
Benachteiligungen rechnen müssen, somit einer realen Grundlage
entbehren,
dass das BFM auch zutreffend ausführt, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich ihres Aufenthaltes in H._______ nicht
glaubhaft gemacht sind,
dass der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach der
angebliche Aufenthalt in Eritrea zum Zeitpunkt der Anhörung zu den
Asylgründen Jahre zurücklag und sie sich damals vorsichtig verhalten
habe, nicht zu erklären vermag, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht
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gelungen sein sollte, ein eindrückliches Bild von diesem vier-
beziehungsweise fünfmonatigen Aufenthalt wiederzugeben,
dass sie keinerlei Angaben zu H._______ machen konnte und nicht in der
Lage war, über ihre persönlichen Eindrücke zu berichten (A 1/12 S. 2;
A 19/16 S. 9, 10, 13),
dass auch die knappe Erläuterung zum Haus in H._______ in der
Beschwerde nichts am Eindruck, wonach die Vorbringen als
unsubstantiiert erscheinen, zu ändern vermag,
dass somit der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die
Flüchtlingseigenschaft schon aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
erfülle, mangels Glaubhaftigkeit des Aufenthaltes in Eritrea nicht relevant
ist,
dass aus den gleichen Gründen die vorgebrachte Befürchtung einer
Rekrutierung für den eritreischen Nationaldienst vorliegend nicht relevant
ist,
dass die Beschwerdeführerin somit weder in Bezug auf Äthiopien noch in
Bezug auf Eritrea eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnte, weshalb das Bundesamt die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses angesichts des
vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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