Abtei lung IV
D-2815/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2815/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B.__________, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 13. Mai
2009 und gelangte am 25. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel vom 30. Juli 2009 sagte er aus, er wolle in Syrien keinen
Militärdienst leisten. Zudem habe er Flugblätter der "Demokratischen
Einheitspartei" (PYD) verteilt, die er von seinem Vater erhalten habe.
Sie seien beide Sympathisanten dieser Partei; er habe sich seit dem
Jahr 2005 für diese betätigt. Die Behörden hätten seinem Vater
Schwierigkeiten bereiten wollen. Da er nicht gewollt habe, dass sein
Vater festgenommen werde, habe er gesagt, er habe die Flugblätter
verteilt, weshalb die Polizei nach ihm gefragt habe. Auf Nachfrage
erklärte er, sein Vater habe mit seinem Einverständnis bei einer Be-
fragung vom Januar 2009 gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe die
Flugblätter verteilt.
A.b Am 13. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im
EVZ Basel darüber informiert, man habe festgestellt, dass er bereits in
einem anderen Land um Asyl nachgesucht habe. Er räumte ein, dass
dies der Wahrheit entspreche. Man habe bei ihm einen syrischen
Reisepass gefunden und ihn ausgeschafft. Er habe im Juni 2008 in
Spanien um Asyl nachgesucht und einen negativen Entscheid
erhalten. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im Februar 2009
habe er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, das abgelehnt wor-
den sei. Er fügte bei, er sei wie bereits seine Vorfahren Christ. Sein
Grossvater sei zum Islam konvertiert, als er von der Türkei nach
Syrien gegangen sei. Er möchte jetzt wieder zum Christentum konver-
tieren.
A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 28. August 2009 zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe eine Aufforderung erhalten, den Militärdienst zu leisten. Nach
seinem 18. Lebensjahr habe er die Beamten bestochen, die seinen
Namen von der Liste der Dienstpflichtigen hätten verschwinden lassen.
Doch dieses Jahr sei ein Aufgebot gekommen und sein Name sei den
Grenzstellen gemeldet worden. Er habe einmal in Spanien und einmal
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in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Er sei zweimal nach Syrien
zurückgeschafft worden. In Syrien hätten sie am Flughafen Geld
gegeben; seine Bekannten hätten mit den Behörden gesprochen und
man habe ihn beide Male einreisen lassen. Nachdem er die Schule
zehn Jahre lang besucht habe, habe er von 2002 bis kurz vor seiner
Ausreise als Chauffeur gearbeitet; er habe auch Autos repariert. Er
habe Syrien hauptsächlich wegen des bevorstehenden Militärdiensts
und seines Glaubens verlassen. Seine Grosseltern seien Armenier aus
der Türkei, die nach Syrien geflohen seien. Seine Grosseltern und
andere Verwandte seien zum muslimischen Glauben übergetreten. Er
wolle zu seinem "Urglauben" zurückkehren, was nicht einfach sei. Sein
Vater sei Anhänger der PYD gewesen und er habe sich manchmal als
Kurier für die Partei betätigt. Sein Vater sei im Dezember 2008
festgenommen worden und habe seinen Namen genannt, damit er an
seiner Stelle verhaftet werde. Danach sei er polizeilich gesucht
worden. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Syrien. Falls seine
Familie von seiner Absicht, zum christlichen Glauben zurückzukehren,
erfahre, sei dies gefährlich. Im Jahr 2003 habe er an einer
Demonstration der PYD teilgenommen, damals habe es grosse
Probleme gegeben. Ihm persönlich seien daraus indessen keine
Schwierigkeiten erwachsen. Seit 2005 habe er sporadisch Flugblätter
der PYD verteilt; sein Vater sei Mitglied dieser Partei, er selbst sei
deren Anhänger. Letztmals habe er im August 2008 solche Flugblätter
verteilt. Da er die Flugblätter heimlich verteilt habe, habe es keine
Probleme gegeben. Sein Vater habe jedoch den Behörden gegenüber
seinen Namen genannt, weshalb ihm daraus nun Probleme entstehen
würden.
A.d Das BFM ersuchte die schweizerische Botschaft in Damaskus am
1. Oktober 2009 um die Vornahme von Abklärungen in Syrien.
A.e Am 28. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM zwei
Berichte der syrischen Menschenrechtsorganisation MAF über das
Schicksal von kurdischen Rekruten in der syrischen Armee einreichen.
A.f Die schweizerische Botschaft in Damaskus übermittelte dem BFM
am 11. Januar 2010 das Ergebnis ihrer Abklärungen.
A.g Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. Februar 2010 von den Abklärungen und deren Ergebnis in Kenntnis
und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
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A.h Beim BFM ging am 17. Februar 2010 eine Stellungnahme des Be-
schwerdeführers ein, der zwei Flugblätter der PYD und Kopien von
Fotografien einer Demonstration dieser Partei beilagen.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am 27. März 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht lings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren
Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 22. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen
der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
12. November 2008 "Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten" und eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
22. April 2010 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur
Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 14. Mai 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer von der Vernehmlassung des BFM in Kenntnis.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegen-
den Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die syrischen
Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zuerst
seinen Vater freigelassen hätten, falls sie an seiner Festnahme
interessiert gewesen wären. Vielmehr hätten sie zuerst ihn festgenom-
men und seinen Vater nachher freigelassen. Einerseits habe er geltend
gemacht, er habe sich nach der Freilassung seines Vaters im Januar
2009 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Mai 2009 versteckt,
anderseits habe er vorgebracht, er habe bis zum 7. oder 8. Mai 2009 in
einer Garage gearbeitet, in der er seit 2002 gearbeitet habe. Es sei
fern der Realität, dass sich eine Person, die behördlich gesucht werde,
ausgerechnet am langjährigen Arbeitsplatz aufhalte.
Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten er-
geben, dass der Beschwerdeführer seitens ziviler heimatlicher Behör-
den nicht gesucht werde und am 13. Mai 2009 behördlich kontrolliert
aus Syrien ausgereist sei. Damit würden die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen bestätigt. Es sei unglaubhaft, dass er
Syrien aufgrund einer behördlichen Suche verlassen habe.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er wolle zum Christen-
tum konvertieren, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien gefähr-
det sei. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er deswegen in
Syrien keine Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu fürch-
ten habe. Zudem habe er dieses Vorbringen bei der Erstbefragung
nicht geltend gemacht, obschon er seit ungefähr einem Jahr beab-
sichtige, zum Christentum zu konvertieren. Auf Vorhalt habe er erklärt,
er habe dies aus Angst nicht erwähnt. Diese Erklärung sei nicht nach-
vollziehbar, zumal er keinerlei Kenntnisse über den christlichen Glau-
ben besitze. Es sei offensichtlich, dass er dieses Vorbringen anlässlich
der Anhörung nachgeschoben habe.
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Die Abklärungen der Vertretung in Damaskus hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer seitens der Militärbehörden gesucht werde, weil
er seinen Militärdienst leisten müsse. Es entspreche dem legitimen
Recht des syrischen Staats, eine Armee zu unterhalten und zu diesem
Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Er sei berechtigt, im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu verhängen, wenn
sich eine dienstpflichtige Person einem Aufgebot durch Flucht entziehe
und ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nicht nachkomme. Der Umstand,
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien allenfalls eine militär-
gerichtliche Bestrafung zu gewärtigen habe und den Dienst leisten
müsse, komme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Es werde
nicht abgestritten, dass einige Kurden, die in Syrien Militärdienst ge-
leistet hätten, unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen seien.
Es lasse sich aber nicht feststellen, dass Kurden in der syrischen
Armee systematisch verfolgt würden.
Der Beschwerdeführer habe kommentarlos drei Fotos von Kundgebun-
gen eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass er damit exilpolitische
Tätigkeiten in der Schweiz belegen wolle. Das BFM gehe davon aus,
dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen
Exilorganisationen beobachteten. Die Teilnahme des Beschwerde-
führers an Kundgebungen führe indessen zu keiner konkreten Ge-
fährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Diese
Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den Abklärungen der
schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach er in Syrien nicht
gesucht werde. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebun-
gen in der Schweiz sei nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu
begründen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es seien Gründe
denkbar, weshalb sein Vater schon nach 40 Tagen Haft freigelassen
worden sei. Das Gefängnis könne überfüllt gewesen sein, oder es
gebe bürokratische Gründe dafür. Die Suche nach dem Beschwerde-
führer könne länger gedauert haben, als die Behörden gewillt gewesen
seien, den Vater in Haft zu behalten. Er habe an seiner Arbeitsstelle
"schwarz" gearbeitet, weshalb die Behörden keine Kenntnis von
seinem Arbeitsplatz gehabt hätten. Daher sei es nicht unlogisch, dass
er weitergearbeitet habe. Die kontrollierte Ausreise spreche nicht
gegen seine Verfolgung. Einer Recherche der SFH sei zu entnehmen,
dass kurdische Aktivisten, die unter Beobachtung des Sicherheits-
dienstes stünden, aufgrund ihrer Unbeliebtheit nicht an der Ausreise
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gehindert würden. Die Verweigerung des Militärdienstes stelle unbe-
strittenermassen keinen Asylgrund dar. Doch auch das BFM gehe
davon aus, dass es mehrfach zu ungeklärten Todesfällen von kur-
dischen Soldaten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei durch
seine regimekritische Tätigkeit exponiert und daher gefährdet, im
Militärdienst Opfer asylrelevanter Verfolgungshandlungen zu werden.
Seine Angst vor einer Rückkehr sei daher berechtigt.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte behördliche Suche aus politischen Gründen
nach ihm aus mehreren Gründen als unglaubhaft. Bei der Erstbefra-
gung machte er geltend, sein Vater und er seien zwar nicht Mitglieder
der PYD, aber deren Sympathisanten (act. A1/9 S. 5). Im Rahmen der
Anhörung brachte er hingegen vor, sein Vater sei Mitglied dieser
Partei. Auf Nachfrage konnte er diese abweichende Aussage nicht
überzeugend erklären (act. A9/20 S. 12). Die Fragen zu seinen –
immerhin mehrjährigen – Aktivitäten für die PYD beantwortete er
wenig anschaulich und vage (act. A9/20 S. 12 f.). Ebenso wenig Sub-
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stanz weisen seine Schilderungen der polizeilichen Suche nach ihm
auf (act. A9/20 S. 13 f.), was insofern erstaunt, dass diese einer der
hauptsächlichen Ausreisegründe gewesen wäre. Auch seine Ausfüh-
rungen zur angeblichen Bestechung eines Funktionärs durch seine
Familie, der ihm nach seinem Auslandaufenthalt in Frankreich trotz
polizeilicher Suche nach ihm die problemlose Wiedereinreise nach
Syrien ermöglicht habe, wurden von ihm farb- und teilnahmslos vorge-
bracht (act. A9/20 S. 14 f.). Bei der Erstbefragung behauptete der Be-
schwerdeführer, er habe sich, bevor er in die Schweiz gereist sei, noch
nie im Ausland aufgehalten (act. A1/9 S. 6), eine Aussage, die offen-
sichtlich nicht der Wahrheit entsprach. Bei der Nachbefragung vom
13. August 2009 musste er nämlich einräumen, bereits vor seinem
Aufenthalt in der Schweiz in Spanien und Frankreich um Asyl nach-
gesucht zu haben (act. A7/2). Ebenfalls bei der Erstbefragung behaup-
tete er, er habe Syrien am 13. Mai 2009 illegal verlassen und sei zu
Fuss in die Türkei eingereist (act. A1/9 S. 5). Die Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Damaskus haben indessen ergeben,
dass er Syrien am 13. Mai 2009 kontrolliert verliess (act. A16/3). Die in
mehrfacher Hinsicht wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerde-
führers erschüttern nicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen,
sondern auch seine persönliche Glaubwürdigkeit. Schliesslich haben
die Abklärungen der schweizerischen Botschaft ergeben, dass er von
den (zivilen) syrischen Behörden nicht gesucht wird.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel am Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe seit etwa einem Jahr beabsichtigt,
sich zum christlichen Glauben zu bekehren (act. A9/20 S. 17). Das
BFM hielt in seiner Verfügung berechtigterweise fest, er habe kaum
Kenntnisse über die christlichen Glaubensinhalte. Wer indessen ernst-
haft beabsichtigt, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, wird
sich ein möglichst umfassendes Bild vom Glauben, zu dem er sich zu
bekehren beabsichtigt, machen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in
denen ein Glaubenswechsel den Konvertiten in ernsthafte Schwierig-
keiten bringen könnte, eine Gefahr, die im vorliegenden Fall insofern
bestünde, als der Beschwerdeführer angeblich befürchtet, sein Vater
würde ihn im Falle eines Abfalls vom muslimischen Glauben um-
bringen (act. A9/20 S. 18).
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
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Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Aufgrund der Akten ist der Schluss zu ziehen, dass der haupt-
sächliche Ausreisegrund des Beschwerdeführers der bevorstehende
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Militärdienst war. Bei der Erstbefragung sagte er, nach seinen
Gesuchsgründen gefragt, denn auch gleich, er wolle keinen Militär-
dienst leisten.
Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine
wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asyl-
relevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner
Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen hat, welche
entweder aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend
höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder
wenn die Einberufung zum Militärdienst darauf abzielt, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche
Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Hand-
lungen zu verstricken (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zu-
treffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2, mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine diesbezüglichen
konkreten und glaubhaften Hinweise vorhanden, da die Wehrpflicht in
der syrischen Verfassung verankert ist und diese grundsätzlich für alle
männlichen Staatsangehörigen gilt. Wer sich der Wehrpflicht durch
Ausreise ins Ausland entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse bestraft (vgl. Schweize-
rische Flüchtlingshilfe, Syrien: Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern,
20. August 2008). Der Beschwerdeführer hat somit weder mit einer
unverhältnismässig hohen noch mit einer diskriminierend höher
ausfallenden Bestrafung zu rechnen.
Soweit der Beschwerdeführer auf Berichte der syrischen Menschen-
rechtsorganisation MAF hinweist, gemäss denen während der Leis-
tung ihres Militärdienstes mehrere Kurden unter ungeklärten Umstän-
den ums Leben kamen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nicht davon auszugehen, dass syrische Kurden im Rahmen der
Dienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungshand-
lungen ausgesetzt werden.
Insgesamt gesehen kann die subjektive Furcht des Beschwerdeführers
vor der Leistung des Militärdienstes somit nicht als objektiv begründet
gewertet werden.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
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eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen.
6.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünf-
tigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein
und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Asylgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
6.5.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmach-
ten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kon-
trollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine
seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositio-
nelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen
sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so ge-
wonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage
für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine
lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sicherge-
stellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der
syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere
wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der
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Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei
einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung
führt.
6.5.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von sporadischen
Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebun-
gen (vgl. die bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien, act. A19/7
S. 6) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz
identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen ver-
folgen würden. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte
für ein besonders intensives und exponiertes exilpolitisches Engage-
ment des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte Furcht vor künf-
tiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegrün-
det.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschä-
tzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben
des Beschwerdeführers noch die mit diesen eingereichten Beweis-
mittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und
die Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was
ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen
ist. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen be-
treffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszu-
gehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine der -
artige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
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führers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine An-
haltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurück-
greifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufs-
erfahrung, war er doch vor der Ausreise als Chauffeur und Auto-
mechaniker tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Syrien – sollte er für diensttauglich befunden werden –
nach der Leistung seines Militärdienstes erneut einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass er in
Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskrimi-
niert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 27. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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