Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2815/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Senegal,
vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, Bureau de Conseil
pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine senegalesische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (…), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23.
März 2011 auf dem Luftweg in Richtung Frankreich verliess und am 24.
März 2011 im Zug von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz
einreiste,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) um Asyl
nachsuchte,
dass sie dort am 11. April 2011 summarisch befragt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 29. April 2011 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater habe sie mit einem seiner Freunde
verheiraten wollen, einem alten Mann, welcher bereits zwei Ehefrauen
habe,
dass es deswegen ungefähr drei Wochen vor der Ausreise zu einer
heftigen Auseinandersetzung zwischen ihr und ihren Brüdern gekommen
sei,
dass sie sich geweigert habe, den alten Mann zu heiraten, worauf ihre
Brüder sie geschlagen und zur Heirat hätten zwingen wollen, um die Ehre
der Familie zu wahren,
dass ihr Bruder M. ihr vorgehalten habe, er wisse, dass sie eine
Beziehung zu einer Frau habe,
dass sie tatsächlich seit ungefähr eineinhalb Jahren eine
Liebesbeziehung zu einer Frau namens N. unterhalte,
dass sie dies ihren Brüdern gegenüber unter dem Eindruck der
erhaltenen Schläge schliesslich zugegeben habe, worauf ihre Brüder und
der Vater ihr mit dem Tod gedroht hätten, dies mit der Begründung, im
Islam seien lesbische Beziehungen verboten,
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dass ihre Brüder von ihr verlangt hätten, den Namen ihrer Freundin zu
verraten, was sie jedoch nicht getan habe,
dass sie aus diesen Gründen noch in derselben Nacht zu N. geflüchtet
sei, diese sie jedoch aus Angst um ihre eigene Sicherheit nicht bei sich
habe beherbergen wollen,
dass N. sie daher umgehend in eine andere Wohnung gebracht habe, wo
sie sich in der Folge ungefähr drei Wochen lang aufgehalten habe,
während N. die Ausreise organisiert habe,
dass ihre Familie ihre Homosexualität nicht akzeptieren könne und sie
auch im Quartier Probleme bekommen hätte, wenn dies alle erfahren
hätten,
dass sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von ihrer Familie
umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 9. Mai 2011 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die
Nichtabgabe ihrer Identitätspapiere seien nicht glaubhaft,
dass sie unsubstanziierte, realitätsfremde und stereotype Angaben zu
ihren Reiseumständen gemacht habe,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin habe ein gültiges Reisedokument mit sich geführt,
welches sie den Asylbehörden nun absichtlich vorenthalte, um ihre
Identität zu verschleiern beziehungsweise eine Rückführung in den
Heimatstaat zu verhindern oder zu erschweren,
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dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht gelungen sei, die
geltend gemachten Todesdrohungen glaubhaft darzulegen, zumal ihre
diesbezüglichen Ausführungen konstruiert und realitätsfern wirkten,
dass im Übrigen ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend
gemachten lesbischen Beziehung äusserst vage und rudimentär
ausgefallen seien,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin habe zukünftig in ihrem Heimatland eine Verfolgung
wegen ihrer angeblichen Homosexualität zu befürchten,
dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine
zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 16. Mai 2011 (Poststempel) anfechten
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an das BFM
zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Ausrichtung einer Parteientschädigung im Falle des Obsiegens
ersucht wurde,
dass der Beschwerdeeingabe ein Identitätsausweis der
Beschwerdeführerin sowie ein Internetartikel vom 14. Mai 2011 von
beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
1. Juni 2011 (Poststempel) auf entsprechende Aufforderung des
Instruktionsrichters vom 24. Mai 2011 hin eine Vollmacht nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
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dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, womit die
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl.
dazu auch BVGE 2007/7),
dass zwar auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte nachgereicht
wurde, dieser Umstand per se jedoch nicht zu einer Aufhebung des
Nichteintretensentscheids führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5/c/aa),
dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung geltend machte, ihre
Identitätskarte befinde sich zuhause (vgl. A6 S. 4),
dass sie noch anlässlich der Direktanhörung vom 29. April 2011 zu
Protokoll gab, sie habe nichts unternommen, um ihre Ausweispapiere zu
besorgen (vgl. A9 S. 2),
dass sie nunmehr auf Beschwerdeebene einen Identitätsausweis
einreicht und dazu vorbringt, sie habe ihre Freundin N. kontaktiert, welche
den Identitätsausweis beschafft und einem in die Schweiz reisenden
Senegalesen mitgegeben habe,
dass dieses Vorbringen indessen nicht plausibel erscheint, zumal nicht
nachvollziehbar ist, wie N. den angeblich im Elternhaus der
Beschwerdeführerin zurückgelassenen Ausweis hat beschaffen können,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nach Erlass des negativen
vorinstanzlichen Entscheids vom 9. Mai 2011 erstaunlich schnell ihre
Identitätskarte einreichen konnte, weshalb davon auszugehen ist, es
wäre ihr bei entsprechenden Bemühungen ohne weiteres auch möglich
gewesen, diese umgehend nach ihrem Eintreffen in der Schweiz zu
organisieren, nachdem sie vom BFM bereits am 24. März 2011 schriftlich
dazu aufgefordert worden war (vgl. A2),
dass aufgrund der Aktenlage insgesamt Grund zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden ihre Identitätspapiere
zunächst bewusst vorenthalten, was nach dem Willen des Gesetzgebers
sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.),
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dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt,
entschuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aus dem Heimatland
geflüchtet, weil ihre Familie sie zur Heirat mit einem alten Mann habe
zwingen wollen und sie zudem wegen ihrer Beziehung zu einer Frau mit
dem Tod bedroht habe,
dass das BFM jedoch zur Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen geäussert hat,
dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Bruder der Beschwerdeführerin
von der Art ihrer Beziehung zu N. erfahren konnte,
dass der Bruder zudem zwar angeblich von der intimen Beziehung der
Beschwerdeführerin zu N. wusste, jedoch deren Namen nicht kannte,
was wenig plausibel erscheint,
dass die Beschwerdeführerin nur rudimentäre Angaben zur Person von
N. und zu ihrer intimen Beziehung machen konnte,
dass die geltend gemachte Homosexualität insgesamt nicht glaubhaft
gemacht wurde und demzufolge auch die damit zusammenhängenden
Todesdrohungen nicht geglaubt werden können,
dass die Beschwerdeführerin den fluchtauslösenden Vorfall
unsubstanziiert und stereotyp schilderte,
dass sie des Weiteren erklärte, sie habe sich nie telefonisch bei ihrer
Cousine erkundigt, ob nach ihr gesucht werde (vgl. A9 S. 11),
dass dieses Desinteresse als realitätsfremd bezeichnet werden muss,
dass die geltend gemachte Verfolgung durch ihre Familienangehörigen
daher als unglaubhaft zu bezeichnen ist,
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dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Heimatland
in asylrelevanter Weise gefährdet gewesen,
dass ihre Brüder ihr zwar drohten, ihr aber keine ernsthaften
Verletzungen zufügten, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit gehabt
hätten,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin
aus dem Heimatland ausreiste, anstatt sich in einem anderen Stadtteil
der Millionenstadt (…) oder gegebenenfalls auch einer anderen Region
ihres Heimatlandes niederzulassen und so der Verfolgung durch ihre
Familie zu entgehen, zumal sie dabei gewiss auf die Hilfe ihrer reichen
(vgl. A1 S. 6, A9 S. 9) Freundin hätte zählen können,
dass ihr bezeichnenderweise eigenen Angaben zufolge während der drei
Wochen in (…) nichts geschehen ist,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch
nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde sowie den eingereichten Internetartikel einzugehen, da sie
an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die in Senegal droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Senegal keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist,
dass in der Beschwerde zwar zutreffend ausgeführt wird, praktizierte
Homosexualität sei in Senegal grundsätzlich strafbar und auch
gesellschaftlich geächtet,
dass jedoch die von der Beschwerdeführerin behauptete lesbische
Beziehung zu N. - wie erwähnt - unglaubhaft ist, weshalb vorliegend
bereits aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, sie werde bei
einer Rückkehr nach Senegal in diesem Zusammenhang Probleme
bekommen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine
junge Frau ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welche
über eine solide Ausbildung verfügt und vor der Ausreise als Verkäuferin
gearbeitet hat,
dass es ihr bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass sie bei Bedarf die Unterstützung durch ihre in Senegal wohnhaften
Verwandten in Anspruch nehmen könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin
würde bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
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gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: