B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2815/2012
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
B._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 22. März 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reise-
weg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt wurde und er
überdies im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Zweifeln an seiner an-
geblichen Minderjährigkeit Stellung nehmen konnte,
dass er nach der Zuweisung an den Kanton D._______ am 10. Mai 2012
vom BFM in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei ethnischer
Peul muslimischen Glaubens und stamme aus der guineischen Haupt-
stadt Conakry, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass seine Eltern im Jahre 2001 bei einem Autounfall ums Leben ge-
kommen seien,
dass er in der Folge von der zweiten Frau seines Vaters aufgezogen wor-
den sei,
dass seine Stiefmutter ihn aber gegenüber ihren beiden leiblichen Kin-
dern benachteiligt habe, indem sie ihm unter anderem weniger Geld ge-
geben und mehr Hausarbeit aufgetragen habe,
dass er auch nicht aus der gleichen Schüssel wie seine Halbgeschwister
habe essen dürfen,
dass er am 9. Februar 2011 mittags bei einem Schulfreund namens A.
gegessen und daher zu Hause das für ihn bestimmte Essen seinem
Halbbruder überlassen habe,
dass sein Halbbruder in der Folge starke Bauchschmerzen bekommen
habe,
dass er – der Beschwerdeführer – seinen Halbbruder ins Spital begleitet
habe, wo dieser gegen 19 Uhr verstorben sei,
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dass die Ärzte vermutet hätten, sein Halbbruder sei an vergiftetem Essen
gestorben,
dass seine Stiefmutter ihn – unter der Beschuldigung, ihren Sohn umge-
bracht zu haben – zu Hause in ein Zimmer gesperrt und ihm gedroht ha-
be, die Behörden zu verständigen und sich an ihm zu rächen,
dass er jedoch durch das Fenster aus dem Zimmer habe entkommen
können und sich zu einem Freund namens E. begeben habe, der auf ei-
nem Autoparkplatz gearbeitet habe,
dass E. ihn dann nach Senegal gefahren habe, von wo aus er rund einen
Monat später – begleitet vom Vater von E., der Geschäftsmann sei und
sich als sein Vater ausgegeben habe – auf dem Luftweg in eine ihm nicht
namentlich bekannte Stadt in Frankreich gereist sei,
dass er am 17. März 2011 mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkon-
trollen in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere zu den Akten reichte und
behauptete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beses-
sen oder beantragt und bei der Einreise nach Frankreich habe sein Be-
gleiter für ihn Papiere vorgewiesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2012 – eröffnet am 18. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
17. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entspre-
chender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspa-
piere zu den Akten gegeben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2012
behauptet habe, es sei ihm bisher nicht gelungen, Dokumente zu be-
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schaffen, da er niemanden habe kontaktieren können, und auf Nachfrage
hin erklärte habe, er habe "im Netz", insbesondere auf "Facebook" nach
dem Freund, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, gesucht, diesen
aber nicht gefunden,
dass jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in
Conakry aufgewachsen sei und dort über ein weitreichendes Bezie-
hungsnetz verfüge, davon ausgegangen werden könne, dass es ihm sehr
wohl möglich wäre, Bezugspersonen zu kontaktieren und dadurch an Do-
kumente zu gelangen,
dass sodann die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen
Reiseweg vage und unglaubhaft ausgefallen seien,
dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Ge-
suchsteller verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt kon-
struiert und lebensfremd wirkten,
dass insbesondere die Schilderungen über die angebliche Vergiftungsan-
gelegenheit oberflächlich sowie unsubstanziiert ausgefallen seien und
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten,
dass darüber hinaus die Asylvorbringen – ohne Wertung der Glaubhaftig-
keit – als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien, handle es sich doch um
private Streitigkeiten, welche nicht als gezielte Verfolgung durch den
Staat zu werten seien, zumal der guineische Staat bei privaten Übergrif-
fen dieser Art seine Schutzfunktion wahrnehme,
dass es dem Beschwerdeführer nämlich zumutbar gewesen wäre, seine
Stiefmutter anzuzeigen, da ja das eigentlich für ihn bestimmte Essen ver-
giftet gewesen sein solle, und er auch die Möglichkeit einer inländischen
Fluchtalternative hätte wahrnehmen können,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea zulässig, zumutbar und
möglich sei,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (Datum Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM
vom 15. Mai 2012 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die
Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien
die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
zu unterlassen beziehungsweise – sollte dies bereits geschehen sein –
den Beschwerdeführer mittels entsprechender Verfügung darüber zu in-
formieren,
dass er schliesslich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2012 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Beschwerdeführer im Anschluss an die Erstbefragung
vom 22. März 2011 (vgl. Vorakten A6) darauf hinwies, angesichts des
Umstandes, dass er keine Reise- und Identitätspapiere eingereicht habe
und auch keine plausiblen Gründe dafür angeben könne sowie ange-
sichts seines älteren Aussehens und der ausweichenden, teilweise auch
unstimmigen Angaben zu seiner Familie bestünden grosse Zweifel an der
Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums (1. April 1995),
dass der Beschwerdeführer für diese Umstände keine vernünftige Erklä-
rung abgeben konnte (vgl. A6 S. 2), weshalb die Vorinstanz ihm mitteilte,
künftig werde davon ausgegangen, der 1. Januar 1992 sei sein Geburts-
datum,
dass der Beschwerdeführer dagegen nie etwas einwendete und sogar auf
seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 1) als sein Geburtsdatum den 1. Ja-
nuar 1992 angab,
dass das BFM mithin zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen ist,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz sich dementsprechend – sofern sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das
BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu Sache zu äus-
sern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass die Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchen-
de glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet,
wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtli-
che Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich – und nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der
Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer
anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass sodann in der Tat davon ausgegangen werden kann, dem Be-
schwerdeführer, der in der Hauptstadt Conakry aufgewachsen ist und dort
über ein weitreichendes Beziehungsnetz verfügt, wäre es sehr wohl mög-
lich gewesen, Bezugspersonen zu kontaktieren und dadurch an Doku-
mente zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi-
tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stun-
den nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das BFM im Weiteren zu Recht bemerkte, die Angaben des Be-
schwerdeführers in Bezug auf dessen Reise nach Europa (der Vater sei-
nes Freundes E. habe ihm ohne Bedingungen geholfen, indem er die
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ganze Reise organisiert und finanziert habe) erschienen ebenso vage wie
unglaubhaft, zumal er auch keinerlei Angaben zur benutzten Fluggesell-
schaft, zum Ankunftsort in Frankreich oder zu den Dokumenten, welche
für ihn vorgewiesen worden seien, machen konnte,
dass sodann – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
festgehalten wurde – die Schilderungen des Beschwerdeführers über die
angebliche Vergiftungsangelegenheit oberflächlich und unsubstanziiert
ausgefallen sind und daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen vermöchten, zumal eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung nicht auszumachen ist,
dass sich diesbezüglich auch aus den Darlegungen in der Beschwerde-
schrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen
vorgebrachten Sachverhaltes) keine neuen Erkenntnisse ergeben, auf-
grund derer sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zu-
mal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Guinea unzumutbar wäre,
dass am 23. Dezember 2008, einen Tag nach dem Tod des langjährigen
Staatspräsidenten Lansana Conté, eine Militärjunta ("Conseil National
pour la Démocratie et le Développement") die Macht in Guinea übernahm
und vorübergehend die Verfassung suspendierte und die Gerichte sowie
das Parlament für abgesetzt erklärte,
dass es zwar im September 2009 zwischen Militärs und der Opposition
und im Dezember 2009 innerhalb der Militärjunta sowie nach der Wahl
von Alpha Condé zum neuen Präsidenten im November 2010 zwischen
Anhängern des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten und Sicher-
heitskräften zu blutigen Zusammenstössen kam,
dass sich die allgemeine Lage in Guinea und insbesondere in der Haupt-
stadt Conakry jedoch seither wieder beruhigt hat und im jetzigen Zeit-
punkt klarerweise nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann,
dass auch nicht davon auszugehen ist, der junge, soweit aktenkundig ge-
sunde, gemäss eigenen Angaben über eine mehr als achtjährige Schul-
bildung und gute Französischkenntnisse verfügende Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Guinea entgegenstehen könn-
ten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 13 S. 513-515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten war,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsland Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Mai 2012 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 2 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörden hindeutet, weshalb sich der Antrag auf entsprechende
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Information über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe als obso-
let erweist,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben
zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) ungeachtet der vom – nicht vertretenen – Be-
schwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: