B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2815/2016
law/rep
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer am 26. September 2013 mit einem von der
Schweizer Botschaft in Beirut (Libanon) am 20. September 2013 ausge-
stellten Besuchervisum via Istanbul legal in die Schweiz einreiste,
dass er am 20. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 15. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem
Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung
zur Person, BzP),
dass ihn das SEM mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 sowie am 16. März
2016 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöri-
ger christlichen Glaubens, aramäischer Ethnie und stamme aus
D._______, wo er zuletzt als (…) gearbeitet habe,
dass er zwischen 2001 und dem 2. Oktober 2003 seinen ordentlichen Mili-
tärdienst abgeleistet habe,
dass er Syrien aus drei Gründen (allgemeine Bürgerkriegslage, Aufgebot
als Reservist und Mitgliedschaft im assyrischen kulturellen Verein) verlas-
sen habe,
dass er diesbezüglich im Einzelnen ausführte, er habe am 1. April 2011
während der Feierlichkeiten zum Akito-Fest (assyrisches Neujahr) aus Be-
geisterung die assyrische Flagge hochgehalten, worauf er verhaftet, etwa
vier Stunden lang festgehalten und anschliessend auf Vermittlung angese-
hener Persönlichkeiten des kulturellen Vereins wieder freigelassen worden
sei,
dass er in diesem Zusammenhang später keine Probleme mehr gehabt
habe,
dass ihn die Militärbehörden seit Mitte August 2012 als Reservisten hätten
aufbieten wollen, weshalb er sich bis zur Ausreise aus Syrien am 29. Au-
gust 2012 vor diesen versteckt habe,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
seinen syrischen Reisepass vom 31. Oktober 2010, sein syrisches Militär-
büchlein, ein Registration Certificate des UNHCR (Regional Office
E._______) vom 9. Mai 2013 sowie je einen Zeitungsartikel aus dem (…)
vom (…) beziehungsweise aus dem „(…)“ vom (…) zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 11. April 2016
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 6. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 4. April 2016 erhob,
dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuord-
nen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2016 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Mai
2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
bis zum 1. Juni 2016 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– ein-
zuzahlen, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde
ansonsten nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Mai 2016 ein-
zahlte,
dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2016
ein Urteil des Einzelmilitärrichters in D._______ vom 20. Mai 2013 inklusive
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deutscher Übersetzung nachreichte, wonach er wegen Fahnenflucht zu ei-
ner Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie einer Busse von 50‘000 syri-
schen Lire verurteilt worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei
es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise als
Reservist einberufen beziehungsweise gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er sei nicht
schriftlich, sondern telefonisch zum Reservedienst aufgeboten worden
(vgl. act. A5/12 S. 7 und 8, Ziff. 7.02, act. A12/14 S. 8 f. F46, F55 und F58 f.
sowie act. A16/8 S. 2 F7),
dass er dabei im Einzelnen ausführte, ein Unbekannter habe Mitte August
2012 seine Mutter auf Aramäisch angerufen, sich als seinen (des Be-
schwerdeführers) Freund ausgegeben und gefragt, ob er zuhause sei,
dass seine Mutter ihm daraufhin laut zugerufen habe, sein Freund sei am
Telefon,
dass er seiner Mutter per Handzeichen signalisiert habe, kein Telefonat
entgegennehmen zu wollen, worauf sie das Telefonat beendet habe,
dass ungefähr fünf bis zehn Minuten später eine bewaffnete Einheit ihr
Haus gestürmt habe, um ihn zwecks Einzugs in den Reservedienst festzu-
nehmen,
dass er just in diesem Moment die Treppe im Haus hochgerannt sei und
alsdann über das Hausdach sowie über das Dach des Nachbarhauses
habe entkommen können (vgl. zum Ganzen act. A16/8 S. 2 ff.),
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dass am Sturm auf sein Haus zwischen vier und sechs Personen beteiligt
gewesen seien (vgl. act. A5/12 S. 7 Ziff. 7.02 i.V.m. act. A12/14 S. 8 F53 f.),
dass es indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb die syrische Armee
generell Häuser von Reservisten stürmen sollte, um diese zwangsweise zu
rekrutieren, bevor sie nicht zumindest versucht hätte, diese regulär aufzu-
bieten,
dass eine derartige Vorgehensweise im Falle des Beschwerdeführers
umso weniger einleuchtet, als er seinen ordentlichen Militärdienst abge-
leistet und selber zu Protokoll gegeben hat, ungefähr 80% der Christen
stünden auf der Seite des Regimes (vgl. act. A16/8 S. 4 f. F22 bis 24),
dass ein solches Vorgehen überdies unnötig Ressourcen binden und zu-
sätzlich Ressentiments der Eingezogenen schüren würde, zumal die Rek-
rutierungsbehörden nicht wissen können, ob sich Reservisten ihrer Militär-
pflicht stellen werden oder nicht,
dass der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Militärpolizei müsse
unangekündigt handeln, um die Entziehung vom Wehrdienst zu verhindern
(vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 2), nicht zu überzeugen vermag,
dass bereits aufgrund des Gesagten überwiegende Zweifel an der Glaub-
haftigkeit des behördlichen Rekrutierungsversuchs am Beschwerdeführer
beziehungsweise einer hierauf beruhenden behördlichen Suche bestehen,
dass an dieser Einschätzung auch die im (…) vom (…) vermerkte Aussage
des in der Schweiz lebenden Bruders F._______ des Beschwerdeführers,
wonach letzterer als Reservist behördlich gesucht worden sei, nichts zu
ändern vermag, zumal in der (…) vom (…) gänzlich anderslautend zu lesen
ist, der Beschwerdeführer sei geflohen, nachdem die Rebellen in die Stadt
eingefallen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 ein Urteil
des Einzelmilitärrichters in D._______ vom 20. Mai 2013 einreichte, wo-
nach er wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt worden sei,
dass er jedoch in seinem Begleitschreiben vom 12. Oktober 2016 keinerlei
Ausführungen dazu machte, wie und durch wen er in den Besitz dieses
Urteils gelangt sei,
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dass ferner auch kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb er das angeblich
bereits im Mai 2013 gegen ihn ausgesprochene Urteil erst mehr als drei
Jahre später einreicht,
dass es besagtem Urteil überdies an einer gesetzlichen Grundlage fehlen
dürfte, wurde der Beschwerdeführer doch – wie obenstehend ausgeführt –
eigenen Angaben zufolge gar nie regulär – also mittels schriftlichem Ein-
berufungsbefehl – zum Reservedienst aufgeboten,
dass vor diesem Hintergrund auch an der Authentizität des vom Beschwer-
deführer eingereichten syrischen Urteils vom 20. Mai 2013 zu zweifeln ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM am 4. April 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat,
weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 26. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– Kostenvorschuss diesem Betrag anzurechnen und dem Be-
schwerdeführer der Restbetrag von Fr. 150. – in Rechnung zu stellen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbe-
trag von Fr. 150.- hat der Beschwerdeführer innert dreissig Tagen zu be-
zahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: