B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2815/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
D-2815/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Albaner aus Kosovo – am
24. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung familiäre, gesundheitliche und soziale Probleme
verbunden mit Gewalt sowie wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend mach-
ten,
dass das SEM die Asylgesuche mit Verfügung vom 26. August 2015 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass die von den Beschwerdeführenden dagegen am 25. September 2015
erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. November 2016 abgewiesen wurde (Verfahren D-6031/2015),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Februar 2017 beim
SEM ein Wiedererwägungsgesuch stellten und darin sinngemäss geltend
machten, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetre-
ten,
dass der Sohn E._______, welcher am (…)-Syndrom und einer posttrau-
matischen Belastungsstörung leide, im Kosovo nicht adäquat medikamen-
tös versorgt werden könne, was zu seiner gesundheitlichen Destabilisie-
rung führen würde,
dass sie der Vorinstanz einen entsprechenden medizinischen Bericht vom
13. Februar 2017 übermittelten,
dass sich die Kinder D._______ und C._______ gemäss dem ferner bei-
liegenden Schreiben einer Lehrperson und einem Schulzeugnis gut inte-
griert hätten,
dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm,
mit Verfügung vom 25. April 2017 – eröffnet am 28. April 2017 – unter Kos-
tenfolge ablehnte, die Verfügung vom 26. August 2015 als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte, den Beschwerdeführenden eine Verfahrensge-
bühr auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D-2815/2017
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingabe vom 17. Mai
2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie die Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2017, die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs, eventuali-
ter die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung sowie in pro-
zessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von
der Vorschussleistungspflicht und sinngemäss den Erlass einer vorsorgli-
chen Massnahme beantragten,
dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen sei, sich im Rah-
men einer Anhörung erneut zu ihren Fluchtgründen zu äussern,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdeargumente
– soweit erforderlich – nachfolgend einzugehen ist,
dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung mit Zwischenver-
fügung vom 18. Mai 2017 einstweilen aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Mai 2017 die Gesuche
Aussetzung des Vollzugs sowie um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und
die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 6. Juni 2017 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1500.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe
vom 3. Juni 2017 erneut ihre Situation darlegten,
dass am 8. Juni 2017 beim Gericht ein den Sohn E._______ betreffender
Arztbericht vom 7. Juni 2017 im Zusammenhang mit Herzbeschwerden
einging,
dass das Gericht in Anbetracht der veränderten Situation den allfälligen
Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 erneut
einstweilen aussetzte,
dass das Gericht am 13. Juni 2017 die Zwischenverfügung vom 22. Mai
2017 wiedererwägungsweise aufhob, den Vollzug aussetzte, das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf den Kostenvorschuss
verzichtete,
D-2815/2017
Seite 4
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 festhielt, die
im eingereichten Bericht thematisierten lebensbedrohlichen Herzrhythmus-
störungen seien gemäss Arztbericht auf die Einnahme eines Medikaments
von E._______ wegen dessen Erkrankung zurückzuführen,
dass gemäss Arztbericht dieses Medikament aber nur noch bis zum
28. Juni 2017 verabreicht werde,
dass somit nicht von einer langandauernden Gefahr dieser Herzrhythmus-
störungen auszugehen sein dürfte,
dass eine EKG-Überwachung im Übrigen auch in den medizinischen Insti-
tutionen vor Ort gewährleistet sei,
dass ausserdem eine entsprechend lange Ausreisefrist anzusetzen sei,
sollte die Gefahr für Störungen noch einige Zeit andauern,
dass dem Gericht ein weiterer Arztbericht vom 11. Juli 2017 übermittelt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 13. Juli 2017 an einer me-
dizinischen Betreuung in der Schweiz festhielten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
D-2815/2017
Seite 5
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Weg-
weisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht fest-
gestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug
auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden,
dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern und Ausländerin-
nen anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerdeeingaben
namentlich gesundheitliche Beschwerden und die Gefährdung des Kinds-
wohls geltend machen,
dass die Beschwerdeführerin ferner um eine erneute Anhörung ersucht,
eine solche aber in Anbetracht des vollständig erstellten Sachverhalts nicht
in Betracht kommt,
dass die Vorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage nicht geeignet sind,
die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin gegebene Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüt-
tern,
da die Eingaben in Anbetracht der Begründung überwiegend den Eindruck
erwecken, sie zielten – namentlich was die Integration der Kinder betrifft –
im Kern auf eine nochmalige Beurteilung von grundsätzlich an sich schon
länger bekannten und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens bereits be-
urteilten Sachverhaltselementen ab,
D-2815/2017
Seite 6
dass das Gericht in seinem Urteil vom 24. November 2016 erwog, die (al-
lenfalls weiterhin) benötigte Medikation von Sohn E._______ sei auch in
Kosovo gewährleistet,
dass das Vorbringen auf Wiedererwägungsebene, wonach er nun ein ent-
sprechendes Medikament einnehme, dieses aber nicht auf der Liste der
medikamentösen Grundversorgung vor Ort stehe und kaum erhältlich sei,
zwar zugetroffen haben dürfte,
dass das SEM indes ausführte, im eingereichten ärztlichen Bericht vom
13. Februar 2017 werde auf die Möglichkeit der Absetzung dieses Medika-
ments hingewiesen, wobei mutmasslich eine gewisse Destabilisierung und
eine Verstärkung des (…) zu erwarten wären,
dass die Vorinstanz weiter festhält, eine solche Absetzung gefährde nicht
das Leben des Kindes und führe nicht zu einer Verminderung der Lebens-
qualität von E._______ im Sinne einer unzumutbaren Situation im Heimat-
land,
dass es den Beschwerdeführenden ausserdem freistehe, einen grossen
Vorrat des Medikaments mitzunehmen sowie medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen,
dass diese Sichtweise aus damaliger Sicht überzeugt und einzig wegen
der geltend gemachten Versorgungsschwierigkeiten noch nicht auf eine in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht entscheidrelevant veränderte Situa-
tion hätte geschlossen werden können,
dass im Übrigen gemäss Arztbericht vom 11. Juli 2017 das relevante Me-
dikament abgesetzt wurde und sich die Fragen zur Erhältlichkeit nicht mehr
stellen,
dass sich das SEM bereits im Rahmen der Vernehmlassung detailliert zur
damals neu diagnostizierten Gefahr der Herzbeschwerden von E._______
äusserte und an sich vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen wer-
den kann, zumal substanziierte Beschwerdegegenargumente in der Replik
wiederum fehlen,
dass im erwähnten Arztbericht vom 11. Juli 2017 zudem festgehalten wird,
die EKG-Beschwerden hätten sich nach der Absetzung des Medikaments
zurückgebildet, und eine konkrete Gefährdung von E._______ demnach
nicht mehr ersichtlich ist,
D-2815/2017
Seite 7
dass die psychischen Beschwerden des Vaters und die generell möglichen
Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo im erwähnten Urteil ausgiebig ana-
lysiert wurden und das Gericht kein Vollzugshindernis erkannte (vgl. a.a.O.
E. 4.3.4 ff.),
dass wiederum auf die entsprechenden Erwägungen sowie die zutreffen-
den Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den kann,
dass die ferner geltend gemachte gute Integration der Kinder keine andere
Beurteilung als die lediglich ein gutes halbes Jahr zurückliegende im or-
dentlichen Verfahren rechtfertigt (vgl. a.a.O. E. 4.3.8), und mithin eine wie-
dererwägungsrechtlich relevante Neuheit wiederum nicht erkennbar ist,
dass auch der geltend gemachte Umstand, wonach C._______ sich vor
einiger Zeit (…), ärztliche Behandlung erhalten und die ihm zugewiesene
Unterkunft verlassen habe, zu keinem anderen Ergebnis führt, da im or-
dentlichen Verfahren wie erwähnt ausführliche Erwägungen zur psychiatri-
schen Versorgung vor Ort, die auch C._______ eine medizinische Betreu-
ung grundsätzlich gewährleisten würde, gemacht wurden (vgl. wiederum
E. 3.4.3 ff.), und einer allfälligen Akzentuierung des Leidens wegen der
Rückkehr vorgängig mit geeigneten Mitteln begegnet werden könnte,
dass das SEM im Weiteren gehalten ist, bei der Ansetzung der Ausreisefrist
und im Vollzugszeitpunkt der Stabilität der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführenden – so namentlich auch E._______ – Rechnung zu
tragen,
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich gemacht wird, was in rechtser-
heblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvoll-
zug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-2815/2017
Seite 8
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, bei der Ansetzung der Ausreisefrist und im
Vollzugszeitpunkt der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführen-
den Rechnung zu tragen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: