Abtei lung IV
D-2816/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 23. April 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2816/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. Dezem-
ber 2006 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 14. August 2007 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 28. August 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum R._______ sowie der direkten Anhörung vom
5. Oktober 2007 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Herkunft und
stamme aus S._______,
dass er aus ethnischen Gründen diskriminiert, verschiedentlich festge-
nommen und einvernommen worden sei,
dass er sich während seines Militärdienstes am 22. März 2004 hand-
greiflich gegen einen vorgesetzten Offizier zur Wehr gesetzt und dabei
diesen sowie den Staatspräsidenten beschimpft habe, weshalb ihn die
Behörden bis am 23. September 2004 in Haft behalten hätten,
dass er sich am 15. Dezember 2006 an einer Aktion von Kurden betei-
ligt habe, in deren Verlauf es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei
gekommen sei, die für einen Polizisten tödlich ausgegangen seien,
dass ausserdem zahlreiche weitere Personen verletzt worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge zu einer Tante in
T._______ geflüchtet habe und alsbald vom Nachrichtendienst zu
Hause gesucht worden sei,
dass das BFM am 17. September 2008 die Schweizerische Vertretung
in Damaskus mit Abklärungen in Syrien betraute und mit Schreiben
vom 25. November 2008 den Beschwerdeführer mit den entsprechen-
den Erkenntnissen konfrontierte,
dass der Beschwerdeführer hierzu in seiner Eingabe vom 4. Dezember
2008 gegenüber dem BFM Stellung bezog,
dass das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 12. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
Seite 2
D-2816/2009
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien unsub-
stanziiert ausgefallen und liessen jegliche Realkennzeichen vermis-
sen,
dass Beleidigungen gegen den Staatspräsidenten in Syrien schwer-
wiegende Konsequenzen wie langjährige Haftstrafen in den bekannt-
berüchtigten Haftanstalten und oft auch Strafverfahren vor Staatssi-
cherheitsgerichten nach sich zögen, weshalb die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Entlassung aus der Haft bereits nach einem hal-
ben Jahr wirklichkeitsfremd erscheine, dies umso mehr, als er auf-
grund der von ihm geschaffenen Beweislage nicht wie behauptet als
Unschuldiger hätte freigelassen werden können,
dass die Tötung eines Polizisten in Syrien einen wesentlich anderen
als denjenigen Geschehensablauf nach sich gezogen hätte, den der
Beschwerdeführer geschildert habe,
dass Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damas-
kus ergeben hätten, es liege gegen ihn in Syrien nichts vor, und er
werde seitens der Behörden nicht gesucht,
dass diese Einschätzung insoweit bestätigt werde, als der Beschwer-
deführer seinen Heimatstaat mit seinem Reisepass im Dezember 2006
behördlich kontrolliert verlassen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 10. Januar 2009 mit Urteil vom 9. März 2009
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 8. April 2009 eine als
zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe einreichen liess, die er mit
exilpolitischen Aktivitäten begründete,
dass er nämlich am (...) 2009 an einer Kundgebung vor (...) in (...)
teilgenommen und sich auch schon vor dem 9. März 2009 -
fotographisch dokumentiert - an Demonstrationen beteiligt habe,
dass er zudem einen im Internet veröffentlichten regimekritischen Text
verfasst habe, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimat-
staat gefährdet sei,
Seite 3
D-2816/2009
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Ausdruck aus
dem Internet betreffend die Kundgebung vom (...) 2009 sowie den
Ausdruck eines von ihm verfassten Textes (Beilage 3) zu den Akten
reichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 – eröffnet am 24. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Verfol-
gungsmuster syrischer Geheimdienstorgane scheine Personen zu er-
fassen, welche im Ausland in führender Stellung und mit einer gewis-
sen Dauerhaftigkeit gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder
das politische System der "Arabischen Republik Syrien" vorgingen und
als für die Existenz des syrischen Staates gefährlich eingestuft wür-
den,
dass Angehörige des Sicherheitsdienstes unterhalb dieser Schwelle
Rückkehrer bei der Einreise zwar befragten, jedoch in aller Regel kei-
nen Massnahmen aussetzten, welche bezüglich ihrer Intensität asylbe-
achtliches Ausmass annähmen,
dass der Beschwerdeführer am (...) 2009 an einer Kundgebung vor
(...) in (...) teilgenommen und sich schon früher an verschiedenen
Demonstrationen beteiligt habe, doch gebe es keinerlei Hinweise auf
eine Teilnahme des Beschwerdeführers in führender Funktion, weshalb
auch die Erwartung nicht gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführer
könnte damit das Interesse des syrischen Geheimdienstes auf sich
gezogen haben,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren am 6. April 2009 einen re-
gimekritischen Text im Internet veröffentlicht habe, doch sei angesichts
der riesigen Datenmenge und des vergleichsweise unauffälligen politi-
schen Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, es ent-
stünden ihm wegen des Internettextes Probleme seitens der syrischen
Behörden,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
Seite 4
D-2816/2009
und dabei unter anderem die Kassation der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie
Einsicht in die Akte A23 beantragen liess,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen liess,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
deutsche Übersetzung seines Internetartikels, eine Bestätigung für
sein politisches Engagement sowie ein Schreiben einer Menschen-
rechtsorganisation zu den Akten reichen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 die Akte A23
zukommen liess und ihm Gelegenheit einräumte, bis zum 25. Mai 2009
eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei er gleichzeitig die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforder-
te, bis zum 25. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 25. Mai 2009 geleistet wur-
de,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2009 ein als "Be-
stätigung für Sympathisanten" bezeichnetes Dokument vom 18. Mai
2009 der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien (Schweizer Sektion) zu den
Akten reichte, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise
in die Schweiz für die Rechte der kurdischen Bevölkerung in Syrien
einsetze,
dass er in einer weiteren Eingabe vom 10. Juni 2009 eine Bestätigung
vom 30. Mai 2009 der Demokratischen Einheitspartei PYD (Sektion
Europa) zu den Akten reichte, wonach der Beschwerdeführer Mitglied /
Sympathisant der PYD sei und sich aktiv für die Demokratie und Frei-
heit einsetze,
Seite 5
D-2816/2009
dass er zudem einen Internetauszug einreichte, der unter anderem ei-
nige Fotos von Versammlungen der PYD enthält, an denen der Be-
schwerdeführer teilgenommen habe und jeweils mit einem gelben
Punkt als Teilnehmer kenntlich gemacht worden sei,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 2009 den Rechtsvertreter aufforderte,
bis zum 25. Juni 2009 den Aufenthaltsort beziehungsweise die genaue
Postanschrift des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktu-
elle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juni 2009 die genaue
Adresse des Beschwerdeführers bekanntgab und eine Fotokopie des
Asylausweises sowie das Original der aktuellen Erklärung des Be-
schwerdeführers zu seinem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse
beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
Seite 6
D-2816/2009
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines zweiten Asylge-
suchs nicht aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
weshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung seitens
des BFM bestand (Art. 36 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein for-
melles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (feh-
Seite 7
D-2816/2009
lende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM
vom 12. Dezember 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in
welchem das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1
E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sein früherer
Rechtsvertreter habe es unterlassen, bestimmte Beweismittel, welche
seine Teilnahme an Demonstrationen schon vor dem 9. März 2009 un-
ter Beweis stellten, zu den Akten zu reichen,
dass es bei dieser Rüge um das Verhältnis zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem früheren Rechtsvertreter geht, weshalb er sich
dessen Unterlassungen als eigene anrechnen lassen muss,
dass der Beschwerdeführer, soweit er in seiner Eingabe vom 8. April
2009 eine Teilnahme an gegen das Regime in Damaskus gerichteten
Kundgebungen schon vor dem 9. März 2009 geltend macht und hierzu
Beweismittel präsentiert, sich schon deshalb nicht auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG berufen kann, weil die Kundgebungen vor dem – die Rechtskraft
der Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 besiegelnden – Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2009 stattgefunden ha-
ben,
dass er oder sein Rechtsvertreter diese Beweismittel und die darauf
abgestützten Tatsachen mit der gebotenen Umsicht bereits in das or-
dentliche Beschwerdeverfahren hätten einbringen können, weshalb
der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
damit auch keine Gründe vorbringt, welche zu einer Wiedererwägung
der Verfügung vom 12. Dezember 2008 führen würden (vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
Seite 8
D-2816/2009
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 108 ff.),
dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben – weiten – Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1
AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf sol-
che Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft eignen,
dass mit anderen Worten der klassische ("enge") Verfolgungsbegriff
angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG of-
fensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass vorliegend vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 9. März
2009 die Teilnahme an der Demonstration vom (...)
2009 vor (...) in (...) sowie die Publikation eines Artikels im Internet
geltend gemacht werden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer
Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird,
dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie
sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den syrischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso
evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert
werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im
Sinne einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken, was es angesichts
restriktiver Immigrationsbestimmungen in Europa unumgänglich er-
scheinen lässt, bei der zuständigen ausländischen Behörde we-
nigstens den Eindruck zu erwecken, es liege ein exilpolitisches Enga-
gement vor,
Seite 9
D-2816/2009
dass die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer abgelichtet ist, die
Bestätigungen, wonach er sich aktiv für die Demokratie und die Frei-
heit einsetze, an Demonstrationen teilnehme, sowie der angeblich re-
gimekritische Internetartikel keine genügenden Hinweise auf Sachver-
haltsbestandteile enthalten, welche geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass von ihm nicht in genügendem Masse substanziiert wird (vgl.
EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.), inwiefern ein objektiv erhebli-
ches Risiko bestehen sollte, dass eine - pointierte und ernst zu neh-
mende - politische Stellungnahme seinerseits zu den Verhältnissen in
seinem Heimatstaat die Aufmerksamkeit der dortigen Behörden finden
und überdies eine die Begriffselemente von Art. 3 AsylG umfassende
Reaktion auslösen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Seite 10
D-2816/2009
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass dem jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführer
im Heimatstaat insbesondere ein ausgedehntes soziales Netz zur Ver-
fügung steht, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde nach sei-
ner Rückkehr in existenzielle Not geraten, dies umso weniger, als an-
zunehmen sein dürfte, er könne in Zukunft seinen Lebensunterhalt
wieder im Familienbetrieb als Innendekorateur verdienen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Seite 11
D-2816/2009
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 25. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-2816/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 13