Abtei lung IV
D-2817/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Mongolei,
beide vertreten durch Sandra Staudacher,
BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2817/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die verheirateten Beschwerdeführenden eigenen Angaben
zufolge am 22. März 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am
folgenden Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFM vom 30. März
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der
Anhörungen vom 21. April 2009 durch das Bundesamt zur Begründung
ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor ih-
rer Ausreise aus der Mongolei zuletzt in D._______ gewohnt,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 während einer Demonstra-
tion in D._______ Zeuge von Übergriffen der Polizei geworden sei und
er einen Polizisten deswegen zur Rede gestellt habe, weshalb er von
diesem geschlagen worden sei,
dass er am Abend des gleichen Tages von der Polizei aufgrund seiner
Teilnahme an der Demonstration festgenommen und inhaftiert worden
sei,
dass er während seiner Haft mehrmals bezüglich seiner Rolle an der
Demonstration befragt worden sei,
dass er am 20. Oktober 2008 vom Gericht des Stadtteils E._______ in
D._______ in Anwendung von Art. 179 des Strafgesetzes zu einer
Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, da er Feuer angezün-
det, die öffentliche Ruhe gestört und grossen Sachschaden verursacht
habe, was er jedoch nicht getan habe,
dass das Stadtgericht von D._______ Ende November 2008 eine Be-
schwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen habe,
dass er in der Haft Probleme mit seiner Niere bekommen habe,
weshalb die Beschwerdeführerin durch Bezahlung von Geld und der
Nutzung von Beziehungen dafür gesorgt habe, dass der Ehemann in
das Gefängnisspital von F._______ überwiesen worden sei,
dass sie (die Beschwerdeführerin) in der Folge durch Bestechung die
behandelnden Ärzte ihres Manns dazu habe bewegen können, beim
Ehemann eine schwere Krankheit zu diagnostizieren und sie für ihren
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Mann beim Gericht gebürgt habe, worauf dieser am 13. März 2009 für
sechs Monate aus dem Gefängnisspital entlassen worden sei, um sich
im Zentralspital von D._______ behandeln zu lassen,
dass die Beschwerdeführenden jedoch am gleichen Tag mit der Hilfe
eines Schleppers aus der Mongolei geflohen und via Moskau und
Wien illegal in die Schweiz eingereist seien,
dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Gründe ih-
res Mannes berief, wobei sie zusätzlich geltend machte, dass auch sie
bei einer Rückkehr in die Mongolei verhaftet würde, da sie für ihren
Mann gebürgt habe und mit ihm geflohen sei,
dass die Beschwerdeführenden überdies vorbrachten, auch deshalb in
die Schweiz gekommen zu sein, weil sie bis jetzt keine Kinder bekom-
men hätten und sich hier Antworten in Bezug auf die Gründe dieser
Kinderlosigkeit erhoffen würden,
dass für den dataillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die edi-
tionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe count-
ry") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und fer-
ner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe
für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungs-
prozess seit 1990) nachzeichnete,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
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dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, son-
dern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere betreffend die Frage, ob
der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 noch gearbeitet habe oder
nicht, unterschiedliche Aussagen gemacht hätten,
dass zudem die Angaben der Beschwerdeführenden zur Beschwerde-
frist nach dem erstinstanzlichen Urteil sowie zu den Personen, welche
an dieser Beschwerde mitgewirkt hätten, widersprüchlich ausgefallen
seien,
dass sie zudem unterschiedliche Angaben darüber gemacht hätten, ob
der Beschwerdeführer in ein ziviles Spital verlegt worden und von dort
geflohen sei, oder ob er aus dem Gefängnisspital aus gesundheitli-
chen Gründen vorübergehend entlassen worden sei,
dass die Beschwerdeführenden überdies unsubstanziierte Aussagen
über den Verbleib der Gerichtsakten vorgebracht hätten,
dass auch der eingereichte Zeitungsausschnitt keinen Beweiswert
habe, da darin zwar der vom Beschwerdeführer angegebene Name er-
wähnte werde, die Beschwerdeführenden jedoch keine Papiere abge-
geben hätten, welche ihre Identität belegen würden,
dass sie ausserdem widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben
zu ihren eigenen Papieren (Heiratsurkunde, Identitätskarten) sowie zu
den auf der Reise benutzten Pässen gemacht hätten,
dass schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach
sie auch in die Schweiz gekommen seien, weil sie die Ursachen ihrer
Kinderlosigkeit hätten abklären wollen, keinen Asylgrund darstellen
würde, da es sich dabei nicht um ein Ersuchen um Schutz vor Verfol-
gung handle,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asyl-
gesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prü-
fen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten, dass zudem die Vollzugsbehörden im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdefüh-
rers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endent-
scheid über dieses Verfahren zu unterlassen, dass überdies die Voll-
zugsbehörden des Kantons Wallis im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anzuweisen seien, von der bevorstehenden Ausschaffung
bis zu einem Entscheid über die Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht abzusehen,
dass die Beschwerdeführenden die Einreichung eines den Beschwer-
deführer betreffenden Gerichtsurteils in Aussicht stellten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die Vollzugsbehörden des Kan-
tons G._______ seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
anzuweisen, von der bevorstehenden Ausschaffung bis zu einem Ent-
scheid über die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abzuse-
hen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittener-
weise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten
stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 2000 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
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dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfol-
gung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen
und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial
zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen werden kann,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfäl-
lig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungs-
vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift offensichtlich keine andere
Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist,
die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Wider-
sprüche und Ungereimtheiten zu entkräften,
dass beispielsweise der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten
sich bei den Interviews in einer Ausnahmesituation befunden, in wel-
cher sie sich - aus Nervosität - in gewissen Details nicht hätten präzise
ausdrücken können, nicht verfängt, zumal tatsächlich Verfolgte auch in
Berücksichtigung einer gewissen Stresssituation anlässlich der
Anhörungen durchaus in der Lage sind, ihre Vorbringen schlüssig
herzuleiten, sofern sie den geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich
erlebt haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ers-
ten Blick als haltlos erkennbar wären,
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dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
das Bundesamt seine Abklärungs- und Untersuchungspflicht missach-
tet hätte,
dass den Beschwerdeführenden vielmehr eine Missachtung der ihnen
obliegenden und mit der behördlichen Abklärungs- und Untersu-
chungspflicht korrelierenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8
AsylG vorzuwerfen ist, indem sie es - trotz durchaus zumutbarer
Beschaffbarkeit und obwohl mehrfach auf ihre diesbezüglichen Verfah-
renspflichten aufmerksam gemacht - unterlassen haben, irgendwelche
identitätsrelevanten Dokumente einzureichen,
dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Originaldokumen-
tes die Identität der Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit fest-
steht, was aber für die Überprüfung der Aussagen und der Dokumente
grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung des
in Aussicht gestellten Gerichtsurteils abzuwarten, zumal nicht erstellt
wäre, dass sich dieses Beweismittel wirklich auf den Beschwerdefüh-
rer bezieht,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden in der Mongolei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schlie-
ssen lässt,
dass zum Vorbingen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, der
Beschwerdeführer leide unter Nierenproblemen, vorab zu erwähnen
ist, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei gemäss Er-
kenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem
schweizerischen Niveau - funktioniert, wobei sich die Situation in den
Städten wesentlich besser darstellt als auf dem Lande,
dass daher die geltend gemachten Nierenprobleme - sofern sie nach
wie vor bestehen sollten - einer Wegweisung nicht entgegenstehen,
zumal die Beschwerdeführenden die letzten Jahre vor ihrer Ausreise
aus dem Heimatland in D._______ gelebt haben und dorthin zurück-
kehren können,
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dass die jungen Beschwerdeführenden zudem in ihrer Heimat über
Berufserfahrung als Ärztin beziehungsweise als Chauffeur verfügen,
weshalb davon ausgegangen werden kann, sie werden bei einer
Rückkehr in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben über
ein soziales Beziehungsnetz in der Mongolei verfügen und angesichts
der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familienbande
davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigenfalls unterstützen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe beantra-
gen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Daten-
transfer zu unterlassen,
dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird
und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich
der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind oh-
nehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als ge-
genstandslos erweist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sowiet darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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