Abtei lung IV
D-2817/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, Geburtsdatum unbekannt,
Tunesien,
vertreten durch Christian Affentranger,
Rechtsanwalt und Notar, Rudolf & Bieri AG,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2817/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2008
illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso vom 4. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung
durch das BFM vom 18. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Tunesien und habe dort
im November 2007 respektive im Januar 2008 mit dem Auto seines
Vaters das er, ohne über einen Fahrausweis zu verfügen, unerlaubt
benützt habe, einen Jungen überfahren, der in der Folge verstorben
sei,
dass er aus Angst vor einem Racheakt der Familienangehörigen des
getöteten Jungen sein Heimatland verlassen und sich danach für ein
paar Monate in Libyen und Frankreich aufgehalten habe, dort jedoch
ebenfalls habe befürchten müssen, von Familienangehörigen des
Opfers gefunden zu werden, weshalb er sich nach Italien begeben
habe und von dort aus am 2. Mai 2008 in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des B.__________ vom
27. November 2008 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse
sowie mit Strafverfügung des C.___________ vom 22. Dezember 2009
wegen mehrfacher Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am
25. März 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien zufolge widersprüchlicher, un-
substanziierter und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaub-
haft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu erachten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung vom
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23. März 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des
vom 2. Mai 2008 sei gutzuheissen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von
Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73),
dass der Beschwerdeführer, stellt man auf die von ihm mittels Eingabe
seiner Vertrauensperson vom 9. Februar 2009 gemachten Angaben
zum Alter ab (vgl. act. A18/2 S. 1), er am 22. Dezember 1993 geboren
und damit im aktuellen Zeitpunkt noch minderjährig wäre,
dass diese Altersangabe indessen – wie vom BFM mit Schreiben vom
9. Februar 2009 der Vertrauensperson mitgeteilt (vgl. act. 25/3 S. 1) –
als nicht glaubhaft erscheint, da der Beschwerdeführer sowohl an der
Erstbefragung als auch auf dem Personalienblatt sowie auch der
Grenzwache gegenüber sein Geburtsdatum mit dem 22. Dezember
1990 angab respektive vorbrachte, er sei fast 18 Jahre alt (vgl. act.
A1/10 S. 1 und S. 3, act. A2/2 S. 2, act. A5/14 S. 13),
dass der Eingabe vom 9. Februar 2009 beigelegten Ausbildungsbe-
stätigung in Französischer und Arabischer Sprache nicht geeignet ist,
das Geburtsdatum vom 22. Dezember 1993 zu bestätigen, da diese
nicht von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde,
dass darüber hinaus der auf dem Dokument aufgeführte Geburtsort
mit D.___________ bezeichnet wird, während der Beschwerdeführer
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demgegenüber an der Erstbefragung E.___________ als Geburtsort
nannte (vgl. act. A1/10 S. 1) und er zudem im Rahmen der einläss-
lichen Anhörung nicht im Stande war, den Namen des Ausstellers der
Ausbildungsbestätigung zu nennen (vgl. act. A25/11 S. 4),
dass das BFM zufolge ungereimter Aussagen bereits im Zeitpunkt der
Befragung zur Person erhebliche Zweifel an der geltend gemachten
Minderjährigkeit hegte respektive von dessen Volljährigkeit ausging,
zumal der Beschwerdeführer – der sich der Grenzwache gegenüber
und auf dem Personalienblatt als Palästinenser bezeichnete – keine
Identitätspapiere einreichte (vgl. act. A1/10 S. 4), seine Angaben das
Alter seiner Schwester und den Todeszeitpunkt seiner Mutter be-
treffend ungereimt ausfielen (vgl. act. A1/10 S. 3, 6), die vor-
genommene Handknochenaltersanalyse ein Alter von eindeutig mehr
als 18 Jahren ergab (vgl. act. A7/1) und – wie nachfolgend aufgezeigt
– die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind,
dass somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass das Einreichen eines
Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden
Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass demnach selbst im Falle seiner Unmündigkeit der urteilsfähige
Beschwerdeführer prozessfähig wäre,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf ver-
schiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung
des Beschwerdeführers hinweist,
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass dabei hervorzuheben ist, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers in zentralen Punkten massiv voneinander abweichen, indem er
den Zeitpunkt, an dem er geflüchtet sei respektive das Kind überfahren
habe, einmal mit dem 6. oder 7. Januar 2008 respektive mit anfangs
Januar 2008 angibt (vgl. act. A1/10 S. 1 f., S. 5 und S. 7), an anderer
Stelle jedoch erklärt, der Unfall habe sich zirka am 7. November 2007
ereignet (vgl. act. A25/11 S. 5 und S. 7),
dass er auf Frage hin antwortet, seine Familie habe ihn über den Tod
des Kindes informiert, als er in Libyen gewesen sei (vgl. act. A1/10
S. 6), später jedoch behauptet, sie seien noch am Abend des Unfalls
darüber informiert worden, dass das Kind gestorben sei respektive
seine Schwester habe ihm noch am Vormittag, etwa eine halbe Stunde
nach dem Unfall, vom Tod des Kindes berichtet (vgl. act. A25/11 S. 4
und S. 6),
dass der Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht festhält – zur
Familie des Kindes, welches er angefahren haben soll, keine unsub-
stanziierten Angaben machen konnte,
dass auch seine Ausführungen zum eigentlichen Unfallhergang, wo-
nach er auf der Strasse, auf der es Passanten gehabt habe, gerade-
aus gefahren sei, ihm der Knabe den Weg abgeschnitten respektive
dieser unvermittelt auf die Strasse getreten sei und er ihn angefahren
habe und dann nach Hause geflüchtet sei (vgl. act. A1/10 S. 6, act.
A25/11 S. 4 und S. 6), wenig detailliert sind,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen führen könnte, da sich die darin enthaltenen Ausführungen
im Wesentlichen darin erschöpfen, Fragmente des bereits bekannten
Sachverhaltsdarstellung zu wiederholen und nunmehr pauschal auf ein
lückenhaftes oder gar fehlendes Erinnerungsvermögen des Be-
schwerdeführers zu verweisen,
dass allein damit die zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente
jedoch nicht entkräftet werden,
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dass auch das blosse in Aussicht stellen eines nicht näher konkre-
tisierten Dokumentes, das den vom Beschwerdeführer verursachten
Unfall belegen soll, nicht zu einer anderen Beurteilung führt,
dass einerseits nicht einleuchtet, weshalb es dem Beschwerdeführer
seit seiner Einreise in die Schweiz vom 2. Mai 2008 nicht möglich ge-
wesen sein sollte, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen,
dass im Übrigen ein solches Dokument höchstens den Nachweis dafür
erbringen könnte, dass der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht
hätte, indessen damit weder der Beleg für die von ihm geltend ge-
machte polizeiliche Suche – vor der er im Übrigen keine Angst habe
(vgl. act. A25 S. 7) – noch für die von ihm befürchteten Repressalien
seitens der Familienangehörigen erbracht werden könnte,
dass selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
zu erachten wären, diese als nicht asylrelevant zu erachten wären, da
vorliegend kein Verfolgungsmotiv ersichtlich wäre, zumal aus seinen
Schilderungen nicht erhellt, aus welchem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählten Gründe der Beschwerdeführer in seiner Heimat in naher
Zukunft konkret befürchten müsste, verfolgt zu werden,
dass demnach – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
(vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) – darauf verzichtet werden kann,
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung der von ihm in Aus-
sicht gestellten Urkunde einzuräumen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das
BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Tunesien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen lassen, da der Beschwerdeführer jung und –
soweit bekannt – gesund ist, die Schule sowie eine Ausbildung als
Schmied absolvierte und in Tunesien mit seinem Vater – der ihn
finanziell unterstützte – sowie seinen Geschwistern über ein trag-
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fähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/10 S. 2 f., act.
A25/11 S. 3),
dass demnach weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe
bestehen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
ungeachtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der ge-
stellten Beschwerdebegehren abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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