B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2818/2016
law/rep
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch wegen Unzu-
ständigkeit (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ in C._______ – am 19. Januar 2015 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe, von einem einjährigen
Aufenthalt in Colombo zwischen Februar 2009 bis Januar 2010 abgese-
hen, bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 in B._______ gelebt,
dass er seit Februar 2010 in einem (…)geschäft („[…]“) in D._______ ge-
arbeitet habe,
dass am 25. Oktober 2014 eine männliche Person namens E._______ im
Geschäft erschienen sei, der sich als Mitglied der TELO („Tamil Eelam
Liberation Organisation“) zu erkennen gegeben habe und (…)artikel auf
Kredit habe kaufen wollen,
dass er diesem Wunsch unter Hinweis auf den hohen Wert der anbegehr-
ten Warenlieferung und einer fehlenden bisherigen Geschäftsbeziehung
nicht entsprochen habe,
dass er am 6. November 2014 auf dem Motorrad unterwegs gewesen und
dabei von vier Soldaten der sri-lankischen Armee angehalten und in der
Folge in ein Militärcamp gebracht worden sei,
dass man ihn dort mit dem Vorwurf konfrontiert habe, Mitglied den LTTE
(„Liberation Tigers of Tamil Eelam“) gewesen zu sein,
dass er anschliessend wieder freigelassen worden sei,
dass er vermute, E._______ habe ihn aus Vergeltung wegen des fehlge-
schlagenen Kreditgeschäfts bei der sri-lankischen Armee als mutmassli-
chen Anhänger der LTTE angezeigt, zumal seine behördlichen Probleme
erst nach dieser Begegnung mit E._______ begonnen hätten,
dass er in Wirklichkeit nie für die LTTE tätig gewesen sei,
dass er in der Folge noch drei weitere Male gesucht worden sei,
dass am 16. November 2014 beziehungsweise am 16. Dezember 2014
Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht seien
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und ihn in ihr Büro mitgenommen hätten, wo sie ihn ebenfalls verdächtigt
hätten, bei den LTTE gewesen zu sein,
dass die Leute des CID ihn ebenfalls wieder freigelassen hätten,
dass ihn schliesslich am 21. November 2014 beziehungsweise am 12. De-
zember 2014 mehrere Leute der TELO angehalten und ihm unter Waffen-
gewalt seine Identitätskarte abgenommen hätten,
dass E._______ bei letzterem Vorkommnis zugegen gewesen sei und ihm
gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass er ihm den verweigerten
Geschäftsabschluss nach wie vor verarge,
dass er (der Beschwerdeführer) aus diesen Gründen seine Heimat am
21. Dezember 2014 verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BVGer die gegen diesen Entscheid am 24. August 2015 erho-
bene Beschwerde mit Urteil D-5141/2015 vom 17. September 2015 abwies
und festhielt, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft,
dass es dabei unter anderem erwog, angesichts der Vielzahl der Wider-
sprüche, welche nebst der Festnahmedauer, des Festnahme- und Befra-
gungsorts auch die chronologische Abfolge seiner Festnahmen bezie-
hungsweise Anhaltungen beträfen, würden die gleichsam alternativ ins
Feld geführten Erklärungsversuche, diese seien auf die Nervosität des Be-
schwerdeführers, den Zeitdruck und weitere Unstimmigkeiten mit dem Dol-
metscher anlässlich der Befragung zur Person zurückzuführen, nicht über-
zeugen,
dass der Beschwerdeführer mit einer mittels seines jetzigen Rechtsvertre-
ters eingereichten und als „Gesuch nach Art. 111b AsylG“ bezeichneten
Eingabe vom 17. Dezember 2015 an das SEM gelangte,
dass darin unter anderem geltend gemacht wurde, der Vater des Be-
schwerdeführers habe zwischenzeitlich eine Anwältin in F._______ beauf-
tragt, abzuklären, welche konkrete Gefährdung für diesen bestehe,
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dass es der besagten Anwältin gelungen sei, mehrere Beweismittel beizu-
bringen, die den Kerngehalt der Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers bestätigen würden,
dass der Eingabe diverse Beweismittel (ein Rechercheschreiben der An-
wältin G._______ vom 2. November 2015, ein (…) vom 23. Dezember
2014, eine englische Übersetzung des (…) vom 17. November 2015, zwei
Verfügungen des H._______ vom 23. Dezember 2014, englische Überset-
zungen der beiden Verfügungen vom 17. November 2015, eine Bestäti-
gung der Aktenkopien vom 3. November 2015 bezüglich des unter der Ak-
tennummer (…) beim H._______ gegen den Beschwerdeführer angeleg-
ten Strafverfahrens sowie Fotos zu einem Wandalenüberfall auf das
(…)geschäft „(…)“ und die Original-ID des Beschwerdeführers) beifügt
wurden,
dass dem (…) vom 23. Dezember 2014 zusammenfassend zu entnehmen
ist, dass ihn der (…) des I._______ beim H._______ wegen des Verdachts
von Unterstützungshandlungen zugunsten der Reorganisation der LTTE
zur Anzeige gebracht hat,
dass das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2015 inklusive zugehörige
Beweismittel gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG am 4. Januar 2016 dem
BVGer überwies,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Ja-
nuar 2016 weitere Beweismittel (je ein vom 18. Dezember 2015 datieren-
des Bestätigungsschreiben des Inhabers des „(…)“ sowie des Friedens-
richter in B._______ (C._______) inklusive deutsche Übersetzungen vom
2. Januar 2016) einreichte,
dass er zudem an seiner Einschätzung festhielt, bei der Eingabe vom
17. Dezember 2015 handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, da
die eingereichten Beweismittel nach dem Urteil des BVGer vom 17. Sep-
tember 2015 entstanden seien,
dass die Zuständigkeit für die Behandlung der Eingabe vom 17. Dezember
2015 in einem Schriftenwechsel mit dem SEM vorfrageweise zu klären und
die Akten an das SEM zur Behandlung zurückzusenden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2016 die Eingaben
vom 17. Dezember 2015 und vom 7. Januar 2016 an das SEM rücküber-
wies (D-106/2015),
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dass es zur Begründung festhielt, gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG trete die Be-
hörde, die sich als unzuständig erachte, durch Verfügung auf die Sache
nicht ein, wenn die Partei die Zuständigkeit behaupte,
dass die gesuchstellende Partei im vorliegenden Fall den Standpunkt ver-
trete, das SEM sei die für die Prüfung der vorerwähnten Eingaben (als Wie-
dererwägungsgesuch) zuständige Instanz, weshalb diese ans SEM
zwecks Prüfung seiner Zuständigkeit zu überweisen seien,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit Begleit-
schreiben vom 14. Januar 2016 weitere Beweismittel (namentlich ein wei-
teres Bestätigungsschreiben des Friedensrichters in B._______
(C._______) vom 18. Dezember 2015, wonach E._______ dem Beschwer-
deführer am 21. November 2014 die ID abgenommen habe, sowie eine
abgestempelte Kopie des J._______ vom 23. Dezember 2014 inklusive
englische Übersetzung vom 17. November 2015) nachreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 6. April 2016
– auf die Eingabe vom 17. Dezember 2015 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG
nicht eintrat und die Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 22. Juli 2015 feststellte,
dass das SEM namentlich erwog, es sei vorliegend die ursprüngliche Feh-
lerhaftigkeit des Beschwerdeurteils vom 17. September 2015 gerügt wor-
den, wobei die in Frage stehenden Beweismittel, etwa der eingereichte (…)
sowie die Verfügung des H._______, bereits vor dem Beschwerdeent-
scheid bestanden hätten, weshalb im vorliegenden Fall einzig die Prüfung
im Rahmen eines Revisionsverfahrens in Frage komme,
dass nach dem Gesagten keine Gründe angeführt würden, die erstinstanz-
lich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylver-
fahrens zu beurteilen wären, weshalb die Eingabe (vom 17. Dezember
2015) nicht in die funktionelle Zuständigkeit des SEM falle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
6. Mai 2016 beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu erteilen; subeventuell
sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm das Recht
auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des unterzeich-
neten Anwalts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass er schliesslich beantragte, es sei seinem Mandanten zu gestatten,
den Entscheid in der Schweiz abzuwarten,
dass der Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 eine auf die Person seines Man-
danten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes
des Kantons K._______ vom 10. Mai 2016 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Rechtsmitteleingabe mangels funktioneller Zustän-
digkeit einzutreten, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zustän-
digkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat,
dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und
sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu-
ständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 1. Aufl. 2009,
N 14 ff. zu Art. 7 VwVG),
dass im vorliegenden Fall strittig ist, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers beim SEM eingereichten und als Wiedererwä-
gungsgesuch bezeichneten Eingabe um ein Wiedererwägungsgesuch
oder aber um ein Revisionsgesuch handelt,
dass einleitend festzuhalten ist, dass mit der Eingabe vom 17. Dezember
2015 Beweismittel eingereicht werden, die darauf abzielen, die Einschät-
zung im Urteil D-5141/2015 vom 17. September 2015, dem Beschwerde-
führer drohe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich
relevante Gefahr, zu wiederlegen,
dass somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils ge-
rügt wird,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Parte Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass gemäss Rechtsprechung vor einem materiellen Beschwerdeurteil des
BVGer entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rah-
men eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind, während nach dem Be-
schwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tat-
sachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
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einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22),
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2016 den
Standpunkt vertritt, der vom Dezember 2014 datierende (…) sowie die aus
demselben Zeitraum stammenden Verfügungen des H._______ ([Kurzin-
halt der beiden Verfügungen]) seien faktisch ebenfalls als neue Beweismit-
tel zu bewerten, da deren Existenz dem Beschwerdeführer erst durch die
nach dem Beschwerdeurteil unternommenen Recherchen der von seinem
Vater in Sri Lanka beauftragten Rechtsanwältin bekannt geworden und
durch ein entsprechendes Auskunftsschreiben der Anwältin vom 2. No-
vember 2015 sowie beglaubigte Aktenkopien der entsprechenden Doku-
mente vom 3. November 2015 respektive englischen Übersetzungen der-
selben vom 17. November 2015 dokumentiert seien (vgl. Beschwerde S. 3
Ziff. 2 i.V.m. S. 4 Ziff. 4a),
dass es indessen für die zeitliche Bewertung von Beweismitteln entgegen
der Annahme in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt ihrer „Entde-
ckung“, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ankommt,
dass die Revision gerade für Fälle gedacht ist, bei denen vor einem mate-
riellen Beschwerdeurteil entstandene, aber erst nach dem Beschwerdeur-
teil entdeckte Beweismittel zu bewerten sind,
dass somit der (…) wie auch die beiden Verfügungen des H._______ und
der J._______ als vorbestandene Beweismittel zu bewerten sind, die im
Rahmen einer Revision zu prüfen sind,
dass letzteren Beweismitteln überdies für die Fragestellung, ob dem Be-
schwerdeführer entgegen der Einschätzung im Urteil D-5141/2015 vom
17. September 2015 doch eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise
eine gegen Art. 3 EMRK verstossende unmenschliche Strafe oder Behand-
lung drohen könnte, eine tragende Rolle zukommt, weshalb es sich aus
Gründen der Prozessökonomie sowie der Notwendigkeit, sämtliche Be-
weismittel in einem einzigen Verfahren bewerten zu können, rechtfertigt,
sie gemeinsam mit den übrigen, erst nach dem Beschwerdeurteil entstan-
denen Beweismitteln in einem Revisionsverfahren zu prüfen,
dass in letzterem Zusammenhang anzufügen bleibt, dass die jeweils vom
18. Dezember 2015 datierenden Schreiben von L._______ (Geschäftsin-
haber des (…)geschäfts „(…)“ und M._______, wonach Angehörige des
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I._______ sein Geschäft „(…)“ verwüstet hätten, nachdem sie den Be-
schwerdeführer dort nicht angetroffen hätten, und dieser im Weiteren am
(…) von Sicherheitskräften respektive der Polizei gesucht worden sei,
nichts darüber besagen, ob es den Auskunftspersonen nicht bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die besagten – vorbeste-
henden – Vorkommnisse zu kommunizieren,
dass das SEM nach dem Gesagten seine funktionelle Zuständigkeit zu
Recht verneint hat,
dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuwei-
sen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen und daher die kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht gegeben sind,
dass die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass in der Eingabe vom 6. Mai 2016 im Sinne eines Eventualantrages
beantragt wird, die Eingabe vom 17. Dezember 2015 sei als Revisionsge-
such gegen das Urteil vom 19. September 2015 entgegenzunehmen (vgl.
Beschwerde S. 5 unten),
dass die Eingabe vom 17. Dezember 2015 antragsgemäss unter der Ge-
schäftsnummer D-3245/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil
D-5141/2015 vom 17. September 2015 entgegenzunehmen ist,
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Eingabe vom 17. Dezember 2015 wird unter der Geschäftsnummer
D-3245/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5141/2015 vom
17. September 2015 entgegengenommen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: