Abtei lung IV
D-2819/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Randi von Stechow, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2819/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______, D._______,
stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 9. Januar 2008 auf dem
Luftweg verliess und über E._______, F._______ sowie weitere, ihm
unbekannte Länder und schliesslich über G._______ am 6. März 2008
auf illegalem Weg in die Schweiz einreiste, wo er im H._______
gleichentags um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2008 befragt, ihm am 1. April
2008 das rechtliche Gehör zu seinem Visumantrag vom Y._______ und
den dabei eingereichten Identitätspapieren gewährt und er am 7. April
2008 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches dabei
im Wesentlichen ausführte, im Jahre 1996 habe seine Familie ein Boot
nach I._______ bestiegen, wobei einsetzender Raktenbeschuss ein
Einsteigen für ihn verunmöglicht habe,
dass seine Familie in der Folge mit dem Boot weggefahren sei und ihn
zurückgelassen habe, worauf er in C._______ bei einem Onkel gelebt
und ab dem Jahre 2000 als Chauffeur von Vans für
Personentransporte und als Tagelöhner gearbeitet habe,
dass er im Jahre 2002, als die Strasse nach I._______ wieder geöffnet
gewesen sei, seine Familienangehörigen erfolglos in I._______
gesucht habe, worauf er nach C._______ zurückgekehrt sei,
dass er wegen seiner Chauffeurtätigkeit in Verdacht geraten sei, mit
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zusammengearbeitet zu
haben, was am 15. sowie - nach einer Bombenexplosion - am 20. No-
vember 2007 zu Festnahmen seiner Person und Befragungen im
J._______ geführt habe,
dass weiter am 27./28. November 2007 Zivilpersonen zu ihm nach
Hause gekommen seien und sich bei seinem Onkel nach seinem Auf-
enthaltsort erkundigt hätten, worauf er sich mit dem Schiff und im Be-
sitz einer Bewilligung der Armee, die er durch Bestechung eines Sol-
daten bekommen habe, nach Colombo begeben habe,
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dass er und sein Onkel auf dem Weg von K._______ nach L._______
am 23. Dezember 2007 im Bus kontrolliert worden seien und man ihn
wegen seiner Herkunft aus M._______ während sieben Tagen
festgehalten habe, seinen Onkel jedoch habe gehen lassen,
dass er während dieser Haft mehrmals befragt worden und schliess-
lich durch die Bemühungen seines Onkels wieder freigekommen sei,
dass er im Anschluss an seine Freilassung noch weitere zehn Tage in
Colombo geblieben und schliesslich ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2008 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes des Erhalts
des richtigen Passes widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass - nebst dem als merkwürdig zu erachtenden Umstand, wonach
der Beschwerdeführer seinen Pass nicht selber beantragt haben wolle
- seine Aussage, er habe seine Identitätskarte auf Geheiss des
Schleppers in Colombo gelassen, weil er mit falschem Pass reise, als
Ausflucht zu werten sei,
dass solche Ausflüchte zahlreiche Gesuchsteller verwendeten, die auf
diese Weise den Asylbehörden ihre Identitätspapiere vorenthalten
wollten, weil sie nicht willens seien, ihre Identität offenzulegen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich die Umstände der Flucht
seiner Familie im Jahre 1996 trotz Ermunterung zu Detailreichtum völ-
lig substanzlos, wenig detailliert und undifferenziert geschildert habe,
dass die Aussagen zu seiner Suche nach der Familie als realitätsfremd
zu erachten seien und der Beschwerdeführer auf Vorhalt lediglich an-
gegeben habe, er habe sich auch bei den Behörden nach seiner Fami-
lie erkundigt, später dann aber nie mehr einen Versuch unternommen
habe,
dass nicht nachvollziehbar bleibe, dass sich die Familie nicht via den
in C. lebenden Onkel nach dem Verbleib des Sohnes erkundigt habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, den
Widerspruch hinsichtlich des Umstandes, wonach er einerseits im Vi-
sier der Armee gestanden sei, andererseits aber von eben dieser Ar-
mee durch Bestechung eines einfachen Soldaten eine Bewilligung für
die Reise von C._______ nach Colombo erhalten habe, zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
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weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass gemäss BVGE 2007/7 nur Reisepässe und Identitätskarten den
Begriff des "Reise- oder Identitätspapiers" respektive den Nachweis
der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erbringen vermö-
gen,
dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, er habe einen Pass
durch den Schlepper beantragt und erhalten, dieser befinde sich je-
doch beim Schlepper und seine Identitätskarte sei bei einem Kollegen
in Colombo verblieben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4 f.),
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dass er seinen Pass nicht kommen lassen könne, da überall Krieg sei
und er die Nummer des Schleppers, der in einer Lodge in Colombo
wohne und bei welchem sich der Pass befinde, nicht habe (vgl. rechtli-
ches Gehör vom 1. April 2008),
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise-
und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass überdies die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Inhalt
des von ihm verwendeten gefälschten Reisepass als bruchstückhaft zu
werten sind, so insbesondere hinsichtlich der im Pass ausgewiesenen
Staatsangehörigkeit (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3), was gegen
die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Sachverhaltselements spricht,
zumal der Beschwerdeführer anlässlich der zu erwartenden Sicher-
heitskontrollen bei Flugreisen nicht einmal mit Bestimmtheit über seine
im Pass vermerkte Staatsangehörigkeit Auskunft hätte geben können,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von eigenen Identitäts-
papieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso be-
stätigen wie die detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar seine Identi-
tätskarte im Original zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht darzule-
gen vermag, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, das fragliche
Beweismittel innert der gesetzlichen Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG einzureichen, zumal ihm die Dringlichkeit der Beschaffung eines
solchen Beweismittels bewusst war (vgl. Protokoll direkte Anhörung,
S. 2),
dass die in diesem Zusammenhang stehende Erklärung, er habe seine
Identitätskarte nicht mitnehmen können, da er mit einem auf einen an-
deren Namen ausgestellten Pass gereist sei und es sehr schlimm, ge-
wesen wäre, wenn man zwei verschiedene Papiere auf ihm gefunden
hätte, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerde-
führer nicht begründet darlegt, weshalb er überhaupt veranlasst war,
mit einem auf eine andere Identität ausgestellten Pass zu reisen,
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dass die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung, er habe mit einem
falschen Pass reisen müssen, weil ihm durch die Schweizer Botschaft
ein Visum verweigert worden sei, unerheblich ist, da der Beschwerde-
führer ohnehin illegal in die Schweiz einreiste,
dass trotz der Einreichung eines qualitativ rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiers der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht er-
ging, da die 48-stündige Frist zur Einreichung entsprechender Identi-
tätsdokumente bereits verstrichen war (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5
S. 108 ff.),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich
widersprüchlich geschildert wurden und der Beschwerdeführer nicht in
der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Subs-
tanz zu schildern,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die "redu-
zierte Persönlichkeit" des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag, zumal einerseits den Protokollen keine Hin-
weise zu entnehmen sind, die eine solche Einschätzung stützen könn-
ten und andererseits Asylbewerber bei der Schilderung ihrer Erlebnis-
se keine abstrakten oder komplizierten theoretischen Erörterungen an-
stellen müssen, sondern lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ha-
ben,
dass mit der eingereichten Festnahmebestätigung, datierend vom
Z._______, weder ein asylrelevanter Sachverhalt noch eine
darauffolgende 7-tägige Haft bestätigt werden,
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dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass lediglich der Beschwer-
deführer, nicht aber sein ebenfalls aus D._______ stammender Onkel
behördlich behelligt worden sein soll,
dass überdies der Beschwerdeführer auf Nachfrage nur äusserst vage
und detailarm über die 7-tägige Haft zu berichten imstande war (vgl.
Protokoll direkte Anhörung, S. 7 oben), was ernsthafte Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselementes aufkommen lässt,
dass zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, er habe während dieser vorgebrachten Haft Nachteile
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten,
dass ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer nur von der ange-
führten Festnahme am 23. Dezember 2007 eine solche Bestätigung
beizubringen vermochte, nicht jedoch von den beiden angeblichen
Festnahmen im Vormonat,
dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Be-
schwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte
in allgemein bekannte Umstände in Sri Lanka einzubetten, ohne je
selbst im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summari-
sche materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde sowie die einge-
reichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vom BFM vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und
diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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