Abtei lung IV
D-2819/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ unbekannter Herkunft, angeblich Sudan,
B.______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-2819/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C.______ am 25. Juni 2008 einer Erstbefragung unterzogen
und am 11. Juli 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei sudanesischer
Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Gule an,
dass er aufgrund einer Adoption schottischer Abstammung sei und aus
diesem Grund englisch spreche,
dass er sich von Geburt an bis zum 18. Dezember 2003 in
D._______Portfarm aufgehalten und dort von seiner Grossmutter
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aufgezogen worden sei, welche sich auf einer Farm einer schottischen
Familie aufgehalten habe,
dass Staatsangehörige der arabischen Emirate dieses Land in der Ab-
sicht, dort Öl zu finden, hätten kaufen wollen, sich indessen die dorti-
gen Bewohner, nachdem der Besitzer seine Farm aufgegeben habe,
gegen diese Besitznahme gewehrt hätten,
dass im Dezember 2003 Helikopter das Grundstück beschossen
hätten und er auf der Flucht von zwei Männern angegriffen und dabei
an der Hand verletzt worden sei,
dass er sich in der Folge in der Elfenbeinküste niedergelassen habe,
dass er am 26. Oktober 2007 die Elfenbeinküste verlassen habe und
nach Frankreich gelangt sei, wo er sich bis zu seiner illegalen Einreise
in die Schweiz bis zum 21. Mai 2008 aufgehalten habe,
dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass sich der Beschwerde-
führer am 24. Mai 2008 unter Vorweisung eines gestohlenen, ver-
fälschten Reisepasses als E._______ ausgegeben hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli
2008 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine geltend gemachte
sudanesische Herkunft bezweifelt werde und er mit Schreiben vom 4.
März 2009 Gelegenheit erhielt, sich zur allfälligen Wegweisung in
einen anderen Staat als den Sudan zu äussern,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. März 2008
(Eingang BFM) an seinen Angaben festhielt,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum
heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere einreichte mit der Be-
gründung, er habe ausser einem Zertifikat als Schweisser, das auch
seine Fotografie und seine Unterschrift enthalte, nie Identitätspapiere
besessen (vgl. A5, S. 5; A10, S.4),
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dass das BFM mit - am 25. April 2009 eröffnetem - Entscheid vom 23.
April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2009 an das Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
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gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung
im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
eingereicht hat mit der Begründung, er habe ausser einem Zertifikat
als Schweisser, das auch seine Fotografie und seine Unterschrift
enthalte, nie Identitätspapiere besessen (vgl. A5, S. 5; A10, S.4),
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Behörden gegenü-
ber mit einem gefälschten Reisepass unter einer anderen Identität
aufgetreten ist, die Vermutung nahelegt, der Beschwerdeführer wolle
den Behörden seine wahre Identität verheimlichen,
dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seinem angeblichen Herkunftsort und dem Reiseweg auffallend
unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum
jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine ernsthaften Anstrengungen
unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
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dass der Beschwerdeführer nämlich in der Beschwerdeschrift lediglich
behauptet, in der Zwischenzeit vom F.______ ein - nicht näher
bezeichnetes - Dokument erhalten zu haben,
dass im Weiteren die nochmalige - auch auf Beschwerdeebene wenig
substanziierte - Schilderung des angeblichen Reisewegs an der zutref-
fenden Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Angaben des
Beschwerdeführers hierzu stereotyp ausgefallen seien, nichts zu än-
dern vermag,
dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Vorbringen, im Jahr 2003 Behelligungen durch Unbe-
kannte ausgesetzt gewesen zu sein, angesichts der teils widersprü-
chlichen, teils unsubstanziierten Angaben zu seiner angeblichen He-
rkunft und den damit verbundenen Vorbringen als nicht glaubhaft
erachtet hat,
dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal es sich beim von
der Vorinstanz festgestellten Widerspruch bezüglich des angegebenen
Zeitpunktes der Abreise des Farmbesitzers nicht, wie in der Beschwer-
deschrift behauptet, um ein blosses Detail handelt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Hinweis, er habe den
Fehler gemacht, nicht in Frankreich um Schutz nachzusuchen, nicht
erklären kann, weshalb er erst nach vierjährigem Aufenthalt in der El-
fenbeinküste nach Frankreich beziehungsweise in die Schweiz reiste,
um dort um Asyl nachzusuchen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch, wie vom BFM
zutreffend festgehalten, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die beschwerdefüh-
rende Person - wie vorliegend durch die fehlende Offenlegung von
Identitätsdokumenten - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die
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Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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