Abtei lung IV
D-28/2008
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
X._______, geboren [...], Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und
3. Dezember 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-28/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2005 ein Asylgesuch, wel-
ches das BFM mit Verfügung vom 11. März 2006 abwies. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
17. Mai 2006 ab. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer in der
Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juli 2006.
B.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
um Revision des ablehnenden Urteils der ARK vom 17. Mai 2006.
Mangels Bezahlens des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil
vom 18. Oktober 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 an das BFM stellte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des
ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben bezie-
hungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet sei-
en, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjek-
tiver Nachfluchtgründe zu begründen. Er habe sich in der Schweiz als
Aktivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT (Coalition für Unity and
Democracy Party [CUDP], support group in Switzerland), welche aus
dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity
Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-
Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League her-
vorgegangen sei, politisch betätigt. Zudem sei er Mitglied der Associa-
tion des Ethiopiens en Suisse (AES). Als Mitglied der KINJIT habe er
an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen
die äthiopische Regierung teilgenommen, so beispielsweise am
[Datum] an der Protestkundgebung in [Ort] sowie am [Daten] an
grossen KINJIT-Versammlungen in [Orte]. Gemäss einer neuen
Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006
würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert,
Informationen über sogenannte „extreme Elemente“ im Ausland zu
sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba
weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen
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und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung
während ihres Auslandaufenthaltes den Prozess zu machen. Die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ein Profil auf-
weisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt
haben dürfte. Bei einer Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten
Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten somit begründete Furcht,
bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt
zu werden. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig
beziehungsweise unzumutbar. Da der Beschwerdeführer bedürftig sei
und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos
bezeichnet werden könne, ersuche er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP)
Schweiz und der AES, Fotografien betreffend die Protestkundgebung
vom [Datum] und die Veranstaltungen vom [Daten], einen Bericht von
Günter Schröder, für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätiger
Äthiopien-Experte vom 7. Oktober 2007 und eine „Stellungnahme zur
Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern
und politischen Oppositionellen“ der deutschen Sektion von Amnesty
International zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 20. November 2007 einen
Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führ-
te es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied
von exilpolitischen Organisationen sei und an Veranstaltungen und De-
monstrationen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilge-
nommen habe. Sein politisches Profil müsse jedoch als niedrig einge-
stuft werden und dementsprechend könne in seinem Falle nicht von ei-
nem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgegangen werden. Sein Begeh-
ren sei daher als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit
die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses er-
füllt seien.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 - eröffnet am 4. Dezember
2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge
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Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zwei-
te Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung der Verfügungen vom 3. Dezember 2007 und vom
2. November 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2008 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forder-
te er das BFM zu Vernehmlassung auf.
G.
Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Am 1. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM,
welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Januar 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rah-
men des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bun-
desverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer
Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird dem Be-
schwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis
gebracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der ge-
suchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsge-
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suchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Min-
derjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein
aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit
das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf
Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die ge-
suchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vorn-
herein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden
die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere)
Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zwei-
tes Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten erge-
benden Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufge-
halten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind die
formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung
eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt.
4.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit
der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur erhebliche
finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht,
indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt
werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu füh-
ren kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen Gründen
nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zu-
gang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
5.
Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs ent-
gegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom
2. November 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für
das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Be-
weismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der „CUDP
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support committee Switzerland“ ist und an verschiedenen Aktionen
dieser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere
ist aufgrund dieser konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die
eingereichten Fotografien die Protestkundgebung vom [Datum] sowie
die Veranstaltungen vom [Daten] betreffend) ohne vertieftere
Würdigung nicht hinreichend auszuschliessen, dass die heimatlichen
Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
Kenntnis erlangt hätten und dieser bei einer zwangsweisen Rückfüh-
rung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt
zu werden, zumal gemäss der bereits erwähnten Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums das Personal der
Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive
Landsleute zu erstellen, und aufgrund des bei der Vorinstanz
eingereichten Schreibens der KINJIT nicht auszuschliessen ist, dass
deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen
Regierung observiert werden. Aus dem von ihm eingereichten
Schreiben der AES geht sodann hervor, dass es sich beim
Beschwerdeführer um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle,
welches "toujours au premier rang contre le gouvernement actuel en
Ethiopie" antritt. Die Nichtaussichtslosigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers vermag schliesslich die Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 25. Januar 2008 zu unterstreichen, wo im Unterschied
zur äusserst knapp und rudimentär gehaltenen Begründung in der
besagten Zwischenverfügung vom 2. November 2007 zahlreiche
weitere Argumente in diesem Zusammenhang nachgeliefert wurden.
5.1 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
wurde zwar im damaligen Zeitpunkt nicht belegt. Eine Bestätigung der
Bedürftigkeit durch die zuständige Fürsorgebehörde wurde aber im
Gesuch vom 24. Oktober 2007 für die folgenden Tage in Aussicht ge-
stellt. Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz in ihrer Zwischen-
verfügung vom 2. November 2007 bloss mit der Aussichtslosigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers argumentierte, ist ausserdem zu
schliessen, dass sie stillschweigend von dessen Bedürftigkeit ausge-
gangen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der
[...] vom 26. Oktober 2007 untermauert sodann diese Sichtweise, wird
doch dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er finanziell
vollumfänglich unterstützt werde. Nach dem Gesagten waren die
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Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht
auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich
verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. Auf
die Übrigen Vorbringen in der Beschwerde braucht daher nicht einge-
gangen zu werden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 2. Novem-
ber 2007 und vom 3. Dezember 2007 sind aufzuheben und das BFM
ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind – ungeach-
tet der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 ohnehin gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 1. Februar 2008 werden für das
Rechtsmittelverfahren 3 Stunden Arbeitsaufwand ausgewiesen, der
unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegen-
den Verfahrens angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist
eine abgerundet auf insgesamt Fr. 654.-- (inkl. Auslagen für das Be-
schwerdeverfahren im Betrag von Fr. 8.-- und Mehrwertsteuer) festzu-
setzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und vom 3. Dezem-
ber 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asyl-
verfahren fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 654.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 in Kopie)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N [...]; Kopie)
- [...] ad [...] (Kopie)
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