Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D28/2012
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
und ihr Kind
B._______, geboren am … ,
Nigeria,
vertreten durch Melanie Aebli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Dezember 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (welche zu diesem Zeitpunkt schwanger
war) und ihr Ehemann C._______ am 14. April 2011 – von Italien
kommend – in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die beiden – gemäss Verzeichnung in der EurodacDatenbank – vor
ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Italien Asylanträge gestellt hatten
(beide am 1. Januar 2009 in X._______),
dass die beiden am 19. April 2011 vom BFM zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass sie dabei übereinstimmend angaben, in Italien hätten sie beide im
Frühjahr 2009 einen positiven Asylentscheid erhalten und es sei ihnen
beiden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden,
welche sie aber vor ihrer Reise in der Schweiz in Y._______
zurückgelassen hätten (vgl. BFMAkten; act. A11 und A10, je Ziff. 16),
dass sich jedoch beide gegen eine Rückkehr nach Italien aussprachen,
da es dort keine Arbeit mehr gebe (vgl. act. A11 und A10, je Ziff. 18),
dass das BFM am 11. Mai 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – zwei separate Ersuchen um eine
Wiederaufnahme sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres
Ehemannes an Italien richtete,
dass diese Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Wochen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO) von Italien nicht beantwortet wurden,
dass das BFM in der Folge am 15. Juni 2011 betreffend die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) erliess und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass die Beschwerdeführerin kurz darauf … das Kind B._______ gebar,
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dass dem BFM am 21. Juni 2011 von der italienischen DublinBehörde
mitgeteilt wurde, im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführerin
könnten die Bestimmungen der DublinIIVO nicht mehr zur Anwendung
gelangen, da ihm von Italien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt
worden sei, weshalb das Bundesamt in seinem Fall ein
Rückübernahmeersuchen an Italien gemäss den Bestimmungen des
bilateralen Rückübernahmeübereinkommens zu richten habe (vgl. dazu
act. A28),
dass das Bundesamt aufgrund dieser Mitteilung den vorgenannten
Nichteintretensentscheid (betreffend sowohl die Beschwerdeführerin als
auch ihren Ehemann) am 22. Juni 2011 wieder aufhob,
dass das BFM indes bereits am 14. Juli 2011 – alleine betreffend die
Beschwerdeführerin und das in der Zwischenzeit geborene Kind –
wiederum einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin
–am 21. Juli 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte,
dass diese Beschwerde indes vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 27. Juli 2011 abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen das
Beschwerdedossier D4109/2011),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 13. Oktober 2011 von der
zuständigen kantonalen Behörde nach Italien zurückgeführt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 auf das Asylgesuch
des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, nachdem
Italien am 29. September 2011 einem entsprechenden
Rückübernahmeersuchen gemäss bilateralem Abkommen ausdrücklich
zugestimmt hatte,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese Verfügung anfechten
liess,
dass sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in
der Schweiz befand, da sie nach ihrer Rückführung nach Italien innert
weniger Tage zurückgekehrt war und am 21. Oktober 2011 in der
Schweiz ein neues Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass ihr als Folge davon vom BFM am 17. November 2011 das rechtliche
Gehör zu einem erneuten Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und namentlich zu einer erneuten
Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. dazu act. B8),
dass sie dabei vorbrachte, sie habe keine neuen Asylgründe, sie sei in
Italien jedoch obdachlos und man habe ihr und ihrem Kind nicht geholfen,
dass das BFM am 5. Dezember 2011 – nach den Bestimmungen der
DublinIIVO – erneut ein Ersuchen um Wiederaufnahme an Italien
richtete, welches ebenfalls innert massgeblicher Frist nicht beantwortet
wurde,
dass das Bundesamt in der Folge am 26. Dezember 2011 betreffend die
Beschwerdeführerin und ihr Kind erneut einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und die Wegweisung
nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid wiederum auf die Zuständigkeit
Italiens nach den Bestimmungen der DublinIIVO verwies und im
Anschluss daran festhielt, zwar habe die Beschwerdeführerin
vorgebracht, sie und ihr Sohn hätten in Italien keine Unterkunft gehabt,
alleine damit seien aber weder die Zuständigkeit Italiens widerlegt noch
Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
beziehungsweise nach Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich gemacht,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach
Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 3. Januar 2012
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde erhob, wobei sie
in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
verbunden mit der Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären [1],
unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz [3]
dass sie gleichzeitig um eine Vereinigung ihres Verfahrens mit dem
Verfahren ihres Ehemannes ersuchte, da über die Familienmitglieder
nicht weiter in getrennten Verfahren entschieden werden solle [2], sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der
Verfahrenskosten [4 und Ziff. I.3],
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dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde erneut die
prekären Verhältnisse in Italien geltend machte und im Übrigen eine
Trennung der Familie mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) unvereinbar sei,
dass sie aufgrund der Umstände ihrer Rückführung aus der Schweiz
nach Italien, der damaligen Trennung von ihrem Ehemann und der in
Italien angetroffenen Verhältnisse völlig verängstigt worden sei, weshalb
sie heute kaum noch schlafen könne und von Zeit zu Zeit depressiv
werde,
dass der Vollzug der Wegweisung am 5. Januar 2012 vom
Bundesverwaltungsgericht vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass über die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit
Urteil heutigen Datums ebenfalls entschieden wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass dem Ersuchen um eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens
mit dem Beschwerdeverfahren D6068/2011 (betreffend den Ehemann
der Beschwerdeführerin) immerhin insoweit Rechnung getragen wird, als
beide Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag und in
gleicher Besetzung entschieden werden, wobei auch Anordnungen im
Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ergehen (vgl. dazu unten),
dass aufgrund der klaren Aktenlage auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin ihren ersten Asylantrag im europäischen
Raum in Italien eingereicht hat, sie nach der Rückführung vom
13. Oktober 2011 von dort kommend wieder in die Schweiz eingereist ist
und von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden vom 5. Dezember 2011 innert der massgeblichen
Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine
Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung wiederum aufgrund
der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b
und c DublinIIVO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr nach Italien
einwendet, nach ihrer Rückführung vom 13. Oktober 2011 sei ihr dort von
Seiten der zuständigen Behörden keinerlei Unterstützung zuteil
geworden, sondern sie und ihr damals krankes Kind seien der
Obdachlosigkeit anheimgestellt worden, weshalb sie in die Schweiz habe
zurückkehren müssen,
dass mit diesem Vorbringen – dem wesentlichen Sinngehalt nach – eine
mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbare
Behandlung in Italien geltend gemacht wird,
dass damit die Forderung nach der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) mit der Rüge verknüpft wird, mit der
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Durchsetzung der nach DublinIIVO feststehenden Zuständigkeit würden
zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der
Begründetheit der Beschwerdevorbringen die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5
S. 635 f.),
dass Italien jedoch Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass trotz der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen
Umständen ihres achttägigen Aufenthalts in Italien kein Anlass zur
Annahme besteht, sie und ihr Kind wären dort – im Sinne eines "real risk"
– von einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits
vorbestandene Kapazitätsprobleme seit dem Frühjahr 2011 noch
akzentuiert haben dürften,
dass sich zudem aufgrund der allgemeinen Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Arbeitsmöglichkeiten merkbar
verringert haben dürften, wie dies von der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann beim BFM vorgebracht wurde,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien gerate die
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in eine existenzielle Notlage, zumal
sie mit ihrem Ehemann nach Italien zurückkehren kann, der mit Urteil
heutigen Datums ebenfalls zur Rückkehr nach Italien verpflichtet wird,
dass daran auch das Vorliegen allfälliger psychischer Probleme nichts zu
ändern vermag, zumal eine entsprechende Behandlung auch in Italien
gewährleistet wäre,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von Italien als Flüchtling
anerkannt worden ist und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung und
damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich –
trotz der anders lautenden Beschwerdevorbringen – gegenüber
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Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer grundsätzlich
besseren Position befindet, ist er doch in Italien zum Erwerb berechtigt,
dass die beiden schliesslich gehalten sind, sich bei allfälligen
Schwierigkeiten nicht nur an die in Italien zuständigen staatlichen
Instanzen, sondern auch an die dort vorhandenen privaten
Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils
(Familie mit Kleinkind) durchaus einen Zugang finden dürften,
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem
Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus
humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in
vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen,
welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu
aufdrängen würden (vgl. dazu bspw. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass bei der Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges – wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht – der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG [letzter Satz]), wobei diesem Grundsatz nicht nur im
Asylverfahren, sondern auch bei der Umsetzung des
Wegweisungsvollzuges durch die zuständige kantonale Behörde
grundsätzlich nachzuleben ist, auch wenn in der Praxis sogenannte
"gestaffelte Rückführungen" toleriert werden,
dass mit Urteil heutigen Datums auch der Ehemann der
Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Schweiz nach Italien
verpflichtet wird und die zuständige kantonale Behörde anzuhalten ist,
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den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit dem
Wegweisungsvollzug ihres Ehemannes respektive Vaters zu
koordinieren,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), von
einer Kostenauflage jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage – in
Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden in Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die zuständige kantonale Behörde wird angehalten, den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden mit dem
Wegweisungsvollzug ihres Ehemannes respektive Vaters zu
koordinieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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