B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-28/2017
pjn
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige russischer
Ethnie mit letzten Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland gemäss
eigenen Aussagen am 24. Dezember 2014 zusammen mit ihrem erwach-
senen Sohn (…) auf dem Landweg in Richtung C._______, wo sie sich bis
am 28. Dezember 2014 aufgehalten hätten. Auf dem Luftweg seien sie am
folgenden Tag nach D._______ gelangt, wo sie von der Freundin des Soh-
nes abgeholt und gleichentags mit einem Reisepass und einem Schengen-
visum für D._______ legal in die Schweiz gebracht worden seien. Am 3. Ja-
nuar 2015 reichte sie ein Asylgesuch ein. Am 14. Januar 2015 fand die
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am
21. Juli 2015 wurde sie vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit der Scheidung von ihrem
zweiten Ehemann habe sie mit ihren Ehemännern keinen Kontakt mehr. In
B._______ habe sie eine (…) geführt, welche sie im Mai 2014 geschlossen
habe, weil Rohware gefehlt und die Leute kein Geld mehr für den Einkauf
gehabt hätten. Die letzten Monate in der Ukraine seien schwierig gewesen.
So sei die Messe nur noch in ukrainischer Sprache gehalten worden. Aus-
serdem seien im Januar 2014 Leute „des Majdan“ in (…) gekommen und
hätten alle Produkte mitgenommen. Später hätten andere Personen das
Gleiche getan. Sie habe sich wegen des herrschenden Chaos nicht um den
Schutz der Behörden bemüht. In der Folge habe die Beschwerdeführerin
ihren vier Angestellten gekündigt und allein weitergearbeitet. Eines Abends
Ende November 2014 habe sie gesehen, wie Separatisten zwei Personen
umgebracht hätten. Danach hätten Personen bei ihr ständig geklingelt, um
zu sehen, ob die Wohnung besetzt sei. Die Tür sei indessen nie geöffnet
worden. Sie habe ferner auch Angst um ihren Sohn gehabt. Weitere Prob-
leme mit Drittpersonen oder Behörden habe sie nicht gehabt, was wohl
auch damit zusammenhänge, dass sie kaum nach draussen gegangen sei.
Sie habe sich ferngehalten von Politik und Auseinandersetzungen. Eines
Tages sei sie von ihrem Sohn vor die Tatsache gestellt worden, dass sie
mit ihm ausreisen müsse.
Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass und einen Inlandpass zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 2. Dezember 2016 –
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stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventu-
aliter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnen-
den sowie um Beizug der Akten ihres Sohnes beziehungsweise um eine
Zusammenlegung der Beschwerden ersucht. Hinsichtlich der Begründung
wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde la-
gen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht
Kopien eines Schreibens über intern Vertriebene, eines unbekannten
Schreibens, einer Fürsorgebestätigung vom 13. Dezember 2016, eines
Empfehlungsschreibens der zuständigen Asylkoordination und eines ärzt-
lichen Zeugnisses vom 9. Dezember 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar
2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beschwerde-
führerin wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde
aufgefordert, die Beschwerde innert Frist zu verbessern, weil sich die An-
tragsstellung nicht mit der Begründung deckt. Ausserdem wurde sie aufge-
fordert, innert der ihr angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon
ausgegangen, sie sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Die Beurtei-
lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
auf einen späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde einstweilen verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 wurde eine Beschwerdeverbesserung
nachgereicht. Danach wurden zusätzlich die Anträge gestellt, die Be-
schwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
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gewähren. Ausserdem wurde eine Fürsorgebestätigung vom 16. Januar
2017 nachgereicht.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 wurden ein Arztbericht vom 22.Mai 2017
und die Kopie eines Partnerschaftsausweises des erwachsenen Sohnes
der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben. Es wurde unter anderem
geltend gemacht, dass die Mutter auf ihren Sohn angewiesen sei und Angst
habe, von diesem getrennt zu werden. Ausserdem habe sie im Heimatland
keine Verwandten und keine Wohnung. Man müsse mit einer massiven
psychischen Zustandsverschlechterung rechnen. Aufgrund der hohen psy-
chischen Abhängigkeit der Mutter vom Sohn sei auch das Recht auf Fami-
lienleben zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Vorab wird festgehalten, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin auf-
grund der unterschiedlichen Vorbringen nicht mit demjenigen ihres Sohnes
(vgl. D-26/2017) zusammengelegt wird. Indessen werden die Akten beige-
zogen, und die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt. Der Antrag
auf Zusammenlegung der Verfahren wird abgewiesen.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
5.1.1 Anlässlich der Befragung habe die Beschwerdeführerin von der Tö-
tung zweier junger Erwachsener durch Separatisten gesprochen. Dieses
Ereignis habe sie anlässlich der Anhörung ebenfalls erwähnt, indessen in-
sofern ausgeweitet, als sie zusätzlich angegeben habe, in der Folge hätten
jene Separatisten bei ihr während Wochen jeden zweiten Tag an der Türe
geklingelt, was indessen als Nachschub zu betrachten sei. Ausserdem sei
zu bezweifeln, dass sie jene Leute anlässlich der Befragung mit genauen
Altersangaben habe identifizieren können, obwohl es sich gemäss den
Aussagen anlässlich der Anhörung einfach nur um junge Männer gehan-
delt habe. Unter diesen Umständen wirke dieses Vorbringen auch konstru-
iert. Insgesamt könnten diese Aussagen nicht geglaubt werden.
5.1.2 Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuchs auf die allgemeine Lage in B._______, welche durch Chaos,
Tötungen, Plünderungen und wirtschaftlichen Niedergang gekennzeichnet
sei, hingewiesen und geltend gemacht, sie persönlich sei nie gezielt und
aus individuellen Gründen im Sinne des Gesetzes verfolgt worden. Da ihre
Vorbringen die damals in den Jahren 2013 und 2014 herrschende Lage in
B._______ wiedergegeben hätten, seien keine Hinweise auf eine gezielte
Verfolgung ersichtlich, weshalb sie nicht asylrelevant seien.
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5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe ferner ausgesagt, ihre (…) sei einmal
von Leuten „des Majdan“ überfallen und ausgeraubt worden. Ein anderes
Mal hätten andere Leute das Gleiche getan. Wegen des damals herrschen-
den Chaos habe sie sich nicht um den Schutz der Behörden bemüht. Da
diese Überfälle nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv, sondern
zur Bereicherung oder zur Nahrungsmittelbeschaffung erfolgt seien, und
weil überdies auch andere Geschäfte in der Nähe geplündert worden
seien, stellten diese Überfälle keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem
habe die Beschwerdeführerin die Behörden nicht um Schutz ersucht, wo-
bei offenbleiben könne, ob sie später dazu die Möglichkeit gehabt hätte.
5.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
schrift Folgendes vor:
5.2.1 In der Ukraine gebe es gestützt auf internationale Berichte sehr viele
intern Vertriebene, welche nur schwer unterzubringen und mit dem Nötigs-
ten versorgt werden könnten. Dem Staat fehlten die Ressourcen, weshalb
nichtstaatliche Organisationen einspringen müssten. Die Registrierung der
intern Vertriebenen sei langsam und ineffizient. Die Spannungen zwischen
der ansässigen Bevölkerung und den intern Vertriebenen nähmen zu, wo-
bei vor allem die Situation in der Gegend von Mariupol schwierig sei. Zu-
dem hätten die Ukrainer russischer Ethnie mit den neonazistischen Grup-
pierungen wie „Azov“ oder „Pravy Sektor“ zu kämpfen. Diese der ukraini-
schen Regierung nahestehenden Gruppierungen würden die Ideologie der
Reinheit der Ukraine von russischstämmigen Bürgern propagieren. Intern
Vertriebene hätten Schwierigkeiten beim legalen Überschreiten der De-
markationslinie zur Ukraine und bei der Registrierung. Sie bräuchten einen
gültigen Ausweis, müssten aus einer Konfliktzone kommen und dort per-
manenten Wohnsitz gehabt haben. Es gebe noch weitere Probleme.
5.2.2 Die Asylkoordination F._______ halte in ihrem Empfehlungsschrei-
ben vom 13. Dezember 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Sohn sehr verbunden sei, eine gute Bildung aufweise, erfolgreich einen
Deutschkurs begonnen habe, in ein Beschäftigungsprogramm eingetreten
und beliebt, zuverlässig, motiviert, integrationswillig, freundlich, hilfsbereit
und kooperativ sei.
5.2.3 Ferner sei von ärztlicher Seite festgestellt worden, dass sie an einer
(…) und an einer (…) leide. Beides habe sich inzwischen verbessert. Der
Arzt fordere indessen eine Zuweisung der Beschwerdeführerin an einen
russischsprechenden Psychiater, weil sich wegen des Krieges in der
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Ostukraine, wegen des Erlebten und der Migration in die Schweiz die Be-
lastungssituation im Rahmen einer möglichen Wegweisung akut verstärkt
habe. Bei der Beschwerdeführerin würden sich Ängste vor Diskriminierung
in der Heimat, Existenzängste und die Angst vor einer Trennung vom Sohn,
mit welchem sie ihr bisheriges Leben verbracht habe, zeigen.
5.2.4 Aufgrund des starken Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Sohn
und Mutter könne die Beschwerde der Mutter nicht ohne diejenige des Soh-
nes behandelt werden, da ansonsten Art. 8 EMRK verletzt würde. Ausser-
dem hätte eine Reflexverfolgung geprüft werden müssen, was die Vor-
instanz unterlassen habe.
5.2.5 Ferner habe die Vorinstanz in verschiedener Weise den Untersu-
chungsgrundsatz und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verletzt: So habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die
Beschwerdeführerin in erster Linie das Land gemeinsam mit ihrem Sohn,
der wegen der Religionsausübung, der Ethnie und der Homosexualität ver-
folgt werde, verlassen habe. Diese Vorbringen seien nicht geprüft worden,
obwohl sich daraus eine mögliche Reflexverfolgung ergebe, welche eben-
falls geprüft werden müsse, und obwohl diese Prüfung für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme wichtig sei. Damit sei die Beschwerdeführerin
mit entscheidwesentlichen Argumenten nicht gehört worden, und die Vor-
instanz habe ihre Untersuchungspflicht und den Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen verletzt. Nicht in den Entscheid eingeflossen
sei überdies, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwin-
den würden und dass mit dem Wechsel der Sprache die Religionsfreiheit
beschnitten worden sei. Angesichts dieser Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben.
5.2.6 Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nach-
geschoben habe, diejenigen Leute, welche die beiden jungen Erwachse-
nen am 23. November 2014 umgebracht hätten, was sie gesehen habe,
hätten in der Folge jeden zweiten Tag an ihrer Türe geklingelt, könne nicht
gehört werden. So belege der eingereichte Arztbericht, dass sie an einer
(…) und (…) leide. (…) Erlebnisse könnten sich auf die Gedächtnisleistung
niederschlagen, was zu berücksichtigen sei. Tatsächlich erlebte (…) Ereig-
nisse würden oft lückenhaft und widersprüchlich erinnert. Auch Dissoziati-
onen in diesem Bereich könnten zu Gedächtnislücken führen. Dabei
handle es sich um Selbstschutz- und Verarbeitungsmechanismen. Bei der
Prüfung der Glaubhaftigkeit seien Widersprüche dieser Art zu berücksich-
tigen. Angesichts der verschiedenen Ängste – wegen der Wegweisung, der
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Seite 8
Zukunft, der Existenz, des Sohnes – und wegen des fortgeschrittenen Al-
ters sowie angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Befragung bloss
um ein summarisches Interview handle, sei es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin zuerst nicht an jede Begebenheit gedacht habe. Sie
sei damit offenbar psychisch überfordert gewesen. Zudem sei sie darüber
nicht befragt worden. Somit würden ihre Angaben der Wahrheit entspre-
chen und seien detailliert und substanziiert, was von der Vorinstanz auch
nicht bestritten werde. Unter diesen Umständen sei nicht von einem Nach-
schub zu sprechen. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin als Zeugin
mit einer Verfolgung durch die Separatisten rechnen.
5.2.7 Zudem sei es nicht zutreffend, dass die weiteren Vorbringen nicht re-
levant seien, da die Vorinstanz die Frage der Reflexverfolgung überhaupt
nicht beleuchtet habe. Hätte sie dem Sohn in korrekter Weise Asyl gewährt,
wäre auch seine Mutter in diese Asylgewährung miteinzubeziehen, und es
müsste ihr ebenfalls Asyl gewährt werden.
5.2.8 Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zudem nicht zulässig,
weil in der Ukraine und im G._______ die Religionsfreiheit verletzt werde,
der Sohn der Beschwerdeführerin als Homosexueller im G._______ mit
dem Tod bestraft werden könne und – sollte der Beschwerdeausgang der
Beschwerdeführerin von seinem unterschiedlich sein – auch das Familien-
leben nach Art. 8 EMRK verletzt würde, zumal zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner kranken und (…) Mutter ein ausserordentliches Abhän-
gigkeitsverhältnis bestehe.
5.2.9 Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine sei schliesslich
auch nicht zumutbar, da sie aus dem Konfliktgebiet komme, weder gesund,
noch arbeitsfähig und gebildet sei und zudem weder ein stabiles Bezie-
hungsnetz im Heimatland noch unterstützungsfähige Angehörige in der
Schweiz habe, wie dies in einem anderen Fall des Bundesverwaltungsge-
richts (E-4059/2015 vom 28. Juli 2015) festgestellt worden sei. Insbeson-
dere verfüge sie über keine nennenswerte Ausbildung und habe (…)
schliessen müssen. Ferner habe sie weder mit dem Vater des Sohnes noch
mit dem zweiten Sohn oder ihrer Schwester und den Grosseltern Kontakt
und verfüge somit nicht über Beziehungen im Heimatland. Entgegen der
offiziellen Propaganda würden Flüchtlinge im G._______ nicht unterstützt
und könnten kaum eine bezahlbare Wohnung finden. Zudem sei es sehr
schwierig, sich im KG registrieren zu lassen, und der Zugang zu Sozial-
diensten und medizinischer Versorgung bleibe verwehrt. Ausserdem hätten
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ukrainische Bürger russischer Ethnie in der Ukraine aufgrund des rechts-
extremen und ultranationalistischen Klimas mit vielen Ressentiments zu
kämpfen. Eine inländische Zufluchtsalternative bestehe nicht, da das Exis-
tenzminimum nicht gesichert sei und die soziale Lage in der Ukraine als
katastrophal bezeichnet werden müsse. Ausserdem habe die Beschwer-
deführerin keine berufliche Ausbildung, welche ihr ein Leben in Würde er-
möglichen würde. Sie könne sich nicht an einem anderen Ort innerhalb der
Ukraine integrieren. Unter diesen Umständen sei sie im Fall einer Rückkehr
ins Heimatland einem existenziellen Risiko für Leib und Leben ausgesetzt,
weil sie aus der Sicht der Ultranationalisten den Separatisten zugerechnet
würde. Sie müsse damit rechnen, dass sie Opfer von rechtsextremen Aus-
schreitungen und Pogromen, von dauernden Pöbeleien und Anfeindungen
würde.
6.
6.1 Vorab sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, obwohl
kein Rückweisungsantrag, jedoch eine entsprechende Argumentation vor-
liegt, da eine allfällige Verletzung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids führen kann. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff.
VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des
Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der
Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1
VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeiti-
gen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1
VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
6.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich ma-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136
I 229 E. 5.2).
6.2.1 Insbesondere bemängelte die Beschwerdeführerin, dass sie in erster
Linie das Land gemeinsam mit ihrem Sohn, der wegen der Religionsaus-
übung, der Ethnie und der Homosexualität verfolgt werde, verlassen habe
und sich daraus eine mögliche Reflexverfolgung ergebe, was von der Vor-
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instanz nicht geprüft worden sei. Angesichts der Abweisung des Asylge-
suchs des Sohnes durch das SEM war indessen aus der Sicht des SEM
der Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung jede Grundlage entzogen,
weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
oder der Rechtanwendung von Amtes wegen vorliegt. Im Hinblick darauf,
dass vom Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde des Sohnes
abgewiesen wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer Reflexver-
folgung.
6.2.2 Ferner soll sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten, dass rus-
sischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden und dass
die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten werde, aus-
einandergesetzt haben. Es trifft zwar zu, dass das SEM auf die erwähnten
Sachverhaltsdetails nicht näher eingegangen ist. Indessen ist daraus keine
Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, die es der Beschwerdefüh-
rerin verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal
diese Einzelheiten nicht den Hauptbestandteil der Begründung des SEM
darstellen. Es ergibt sich aus den anderen vom SEM angeführten Gründen
mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als
nicht relevant erachtet hat. Die Beschwerdeführerin vermochte den Ent-
scheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Unter diesen Um-
ständen musste sich das SEM nicht mit allen tatbeständlichen Behauptun-
gen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen.
6.2.3 Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht recht-
fertigt.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-28/2017
Seite 11
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM im Resultat zu bestätigen
ist.
8.2 Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen wird Folgendes festgehalten:
8.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
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8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält,
sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem vom 23. November 2014 geltend gemachten Vorfall nicht glaubhaft.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung
und somit nicht von Anfang an erwähnte, sie sei als Zeugin der Ermordung
zweier junger Männer und der Verletzung eines dritten wahrgenommen
und in der Folge aus diesem Grund alle zwei Tage an der Türe belästigt
worden, weshalb sie asylrelevante Nachteile befürchte. Wesentliche Sach-
verhaltsteile sind – um als glaubhaft gelten zu können – wenigstens im
Ansatz von Anfang an zu erwähnen, wobei es sich beim vorliegenden
Sachverhaltsteil angesichts der geltend gemachten Gefährdung ebenfalls
um einen solchen handelt und dieser auch nicht ansatzweise anlässlich
der Befragung vorgebracht worden ist. Allein die anlässlich der Befragung
dargelegte Ermordung der beiden jungen Männer und die Verletzung eines
weiteren Mannes stellen nur den Rahmen dieses Vorbringens dar. Wesent-
lich ist vielmehr die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Gefährdung
aufgrund der Rolle als mögliche Zeugin eines Verbrechens. Somit ist in
Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der wesentliche Teil
dieses Vorbringens nachgeschoben und damit nicht glaubhaft ist. Der Ein-
wand in der Beschwerde, wonach im Fall der Beschwerdeführerin eine
Traumatisierung festgestellt worden sei, welche das Aussageverhalten be-
einflusst habe, kann indessen nicht gehört werden. Einerseits gab die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung an, sie sei – abgesehen von
Magenproblemen aufgrund der veränderten Essgewohnheiten, an welche
sie sich noch gewöhnen müsse – gesund (vgl. Akte A5/14 S. 10). Anderer-
seits wurden der mit der Beschwerde eingereichte und der später zu den
Akten gegebene Arztbericht offensichtlich erst im zeitlichen Zusammen-
hang mit der Beschwerde erstellt. Darüber hinaus wurde – entgegen der
Darstellung in der Beschwerde – im ersten Arztbericht nicht festgehalten,
dass eine (…) vorliege, sondern nur von Ängsten im Zusammenhang mit
der durch die vorinstanzliche Verfügung angedrohten Rückkehr und den in
diesem Zusammenhang stehenden Problemen gesprochen. Erst im Arzt-
bericht vom 22. Mai 2017 wurde – nebst der Diagnose der (…) – von einem
Status nach einer (…) gesprochen und dargelegt, die Beschwerdeführerin
leide aufgrund der (…) Erlebnisse im Heimatland und der Angst vor einer
Rückkehr dorthin beziehungsweise vor einer Trennung von ihrem in der
Schweiz lebenden Sohn unter einer (…). Die Ursachen der (…) werden
auch im zweiten Arztbericht nicht näher ausgeführt, sondern mit „(…) im
Heimatland“ beschrieben, ohne konkret Einzelheiten festzuhalten, was
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Seite 13
nach neun Stunden Gesprächstherapie verallgemeinernd und folglich nicht
besonders überzeugend wirkt. Unter diesen Umständen vermögen allfäl-
lige (…) Erlebnisse – welcher Art auch immer – das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinflusst zu haben, weshalb sie
nicht als Erklärung für die ungereimten Angaben zu dienen vermögen. Zu-
dem ist es auch einer (…) Person regelmässig möglich, die zentralen Vor-
bringen im Kerngehalt übereinstimmend wiederzugeben. Dies triff auf die
Beschwerdeführerin jedoch nicht zu, zumal ihre zentralen Vorbringen in
wesentlichen Teilen ungereimt ausgefallen sind, wie den vorangehenden
Erwägungen zu entnehmen ist. Ihre in Kernpunkten ungereimten Aussa-
gen lassen sich somit nicht mit (…) Erfahrungen im Heimatland erklären.
Allfällige Ängste in Bezug auf die bevorstehende Rückkehr ins Heimatland
können ausserdem das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Befragung und der Anhörung nicht beeinflusst haben, zumal zu
diesen beiden Zeitpunkten noch kein Wegweisungsvollzug angedroht wor-
den war. Somit sind die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt zu
bestätigen. Der Beschwerdeführerin kann nicht geglaubt werden, dass sie
in mehrfacher Weise an der Wohnungstür belästigt worden sei, weil sie
Zeugin einer Ermordung vor ihrem Haus geworden ist, und aus diesem
Grund mit asylrechtlich relevanten Nachteilen hätte rechnen müssen.
8.3 Bezüglich der fehlenden Asylrelevanz stellt das Bundesverwaltungsge-
richt Folgendes fest:
8.3.1 Vorab wird festgehalten, dass die Beschwerde des Sohnes der Be-
schwerdeführerin mit gleichem Datum wie die vorliegende Beschwerde im
Asylpunkt abgewiesen wird. Unter diesen Umständen ist der geltend ge-
machten Reflexverfolgung – wie bereits vorangehend erwähnt – jede
Grundlage entzogen, weshalb die beantragte Asylgewährung aufgrund der
Reflexverfolgung nicht näher zu prüfen ist.
8.3.2 Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin selbst unter
der Annahme, sie sei in ihrem Herkunftsort B._______ in der Vergangen-
heit verschiedenen Benachteiligungen durch Angehörige der ukrainisch-
nationalistischen Gruppierungen beziehungsweise durch Separatisten,
durch Leute „des Majdan“ und durch unbekannte Personen ausgesetzt ge-
wesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Da-
bei ist auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes
hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes
verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates
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begeben können, keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine
sogenannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51
E. 6 und 8.1 ff. sowie in Bezug auf die Ukraine Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7971/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 4.3). Es ist auch
unter Berücksichtigung der Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin
Angehörige der russischen Ethnie und der russisch-orthodoxen Glaubens-
gemeinschaft sei, kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine
allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistisch eingestellte Personen
und durch ukrainische Beamte in der Stadt B._______ könnte sich in der
gesamten Ukraine auswirken. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
sie hätte in der östlichen Ukraine – ausserhalb der aktuell umkämpften Ge-
biete in den Oblasten H._______ und B._______ – Probleme aufgrund ih-
rer Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten.
So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt
Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukraini-
schen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird
(vgl. Radio Stimme Russlands: Unterschiede zwischen dem Gebiet
Charkiw und dem Westen der Ukraine, 11. April 2014, gefunden auf
zwischen-dem-Gebiet-Charkiw-und-dem-Westen-der-Ukraine-9068/, auf-
gesucht am 12. April 2017). Es besteht auch kein konkreter Grund anzu-
nehmen, die Beschwerdeführerin könnte in der Oblast Charkiw aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevan-
ten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staates betroffen sein.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihr aufgrund der verfassungs-
mässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort
innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen, zu-
steht.
8.3.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführe-
rin auch möglich sein wird, die ihr zur Verfügung stehende innerstaatliche
Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten würde. Zwar ist aufgrund des andauernden
Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situa-
tion, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung ge-
führt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. In beruflicher
Hinsicht führte sie im Heimatland eine (…), welche sie angesichts der mit
den Unruhen in der Ukraine entstandenen Wirren und Zerstörungen auf-
geben musste. Es spricht nichts dagegen, dass sie sich aufgrund ihrer jah-
relangen beruflichen Erfahrungen im Heimatland wieder eingliedern und
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eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem ist es dem in der Schweiz le-
benden Sohn dank dessen sehr guten Ausbildung und Berufserfahrung zu-
zumuten, sich um eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu bemühen, um seine
Mutter finanziell unterstützen zu können und ihr beim Aufbau einer neuen
Existenz im Heimatland behilflich zu sein. Somit ist vorliegend davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten wird, sondern auch in einer anderen Region der Ukraine aus-
serhalb von B._______ innerhalb eines absehbaren Zeitraums für sich eine
neue Existenzgrundlage zu schaffen und den Lebensunterhalt zu bestrei-
ten vermag. Als sogenannte intern Vertriebene hat die Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland überdies Zugang zu staatlichen Sozialleistungen,
auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird. Unter diesen Umstän-
den kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein weiterer
Verbleib in B._______ zuzumuten wäre. Es kann deshalb darauf verzichtet
werden, auf die entsprechende Argumentation in der angefochtenen Ver-
fügung und die damit zusammenhängenden Einwände in der Beschwerde
näher einzugehen, da sie an der Feststellung, dass der Beschwerdeführe-
rin eine innerstaatliche Schutzalternative offensteht, nichts zu ändern ver-
möchten.
8.3.4 Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihren
unter Erwägung 8.2 festgehaltenen Vorbringen, welche sich als unglaub-
haft herausgestellt haben – nicht glaubhaft geltend, in ihrem Heimatland
jemals persönlich und gezielt aus individuellen Gründen im Sinne von Art. 3
AsylG verfolgt worden zu sein. Die von ihr dargelegten schwierigen, um-
ständlichen und gefährlichen Lebensumstände in B._______ sind auf die
allgemeine Situation in dieser Umgebung zurückzuführen und stellen keine
konkrete und individuelle Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Darunter
fällt auch die vorgebrachte Plünderung ihrer (…) durch Leute „des Majdan“,
zumal im Zuge der Auseinandersetzungen in B._______ auch zahlreiche
andere Geschäfte geplündert wurden und der Beschwerdeführerin gestützt
auf ihre Aussagen auch in diesem Zusammenhang keine konkrete und ge-
gen sie persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgung widerfahren ist.
Auch diesbezüglich ist schliesslich auf die vorhandene innerstaatliche
Schutzalternative zu verweisen. Die von der Beschwerdeführerin darge-
legte allgemein angespannte politische Situation in der Ukraine, die damit
zusammenhängende Sicherheitslage und die wirtschaftlichen Probleme
stellen keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar.
8.3.5 Was schliesslich die Ausübung ihres Glaubens an sich betrifft, so
mag es zwar sein, dass in der Ukraine vermehrt die ukrainische Kirche und
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Seite 16
damit auch die ukrainische Sprache in den Vordergrund treten. Indessen
trifft es nicht zu, dass die russisch-orthodoxe Kirche beziehungsweise in
kirchlichen Belangen die russische Sprache verboten ist. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass auch in der Ostukraine in denjenigen Teilen, in
welchen ein namhafter Teil der Bevölkerung russischer Abstammung ist,
wie dies beispielsweise in Charkiw der Fall ist, nach wie vor russisch-or-
thodoxe Gottesdienste abgehalten werden. Bezeichnenderweise machte
die Beschwerdeführerin denn auch keine konkrete und gezielt gegen sie
gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen geltend. Vielmehr sagte sie
aus, sie habe nicht mehr in der russischen Sprache beten können, was sie
nicht wolle, obwohl sie die ukrainische Sprache beherrsche (vgl. Akten
A5/14 S. 8 und A12/16 S. 11), womit die geltend gemachte Einschränkung
in der Glaubensausübung eher theoretischer Natur ist.
8.4 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festgestellt hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin als russisch-stämmige Person im von Separatis-
ten beherrschten oder umkämpften Gebiet der Ostukraine gewisser Diskri-
minierung ausgesetzt war. Indessen steht ihr eine innerstaatliche Schutz-
alternative innerhalb der Ostukraine zur Verfügung. Somit ist das SEM in
zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt, ihre Vorbringen seien asyl-
rechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 17
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
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Seite 18
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Aus den vorangehenden Erwägungen
ergibt sich, dass dies der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist. Insbeson-
dere ist bezüglich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im Zu-
sammenhang mit der Ausübung des russisch-orthodoxen Glaubens auf die
vorangehenden Erwägungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es sei das Recht auf
Familienleben nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Sie stehe in einem
engen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz mit einer Aufent-
haltsbewilligung lebenden erwachsenen Sohn. Art. 8 EMRK garantiert je-
der Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das
Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Abs. 2 unter bestimm-
ten Voraussetzungen zulässig. In den Schutzbereich des Rechts auf Ach-
tung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der
Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und
zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete fami-
liäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Fami-
lienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenle-
ben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, spezi-
ell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine
minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben
(vgl. ACHERMANN/CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das
schweizerische Migrationsrecht, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Die Beschwerdeführerin ist ge-
mäss ihren Aussagen geschieden und hat in der Ukraine und in der
Schweiz je einen erwachsenen Sohn. Sie ist heute 55 und ihr in der
Schweiz lebender Sohn ist beinahe 30 Jahre alt. Zu ihm will sie eine enge
Beziehung haben und in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, während
sie zu ihrem in der Ukraine lebenden Sohn keinen Kontakt habe. Die Kon-
takte der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden erwach-
senen Sohn sind nicht ohne Weiteres als geschützte Beziehungen im
Sinne von Art. 8 EMRK zu bewerten. Der blosse Umstand, dass sie vor-
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Seite 19
bringt, in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm zu stehen, wobei nicht nä-
her konkretisiert wird, worin dieses bestehe, vermag keine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihm zu begründen, zumal sie
und ihr erwachsener Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
da Letzterer gestützt auf die Aktenlage bei seinem Lebenspartner lebt (vgl.
act. 6 Beilage 1), weshalb vorliegend nicht von einer nahen, echten und
tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden kann. Unter diesen
Umständen sind gestützt auf die geltende Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5174/2013 vom 5. Januar
2015 und E-750/2013 vom 11. März 2014 und dort zitierte weitere Praxis)
die Anspruchsvoraussetzungen zur Ableitung eines aus Art. 8 EMRK flies-
senden Aufenthaltsanspruchs nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin vermag
somit für sich keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Rechte abzuleiten.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Die allgemeine Lage in der Ukraine lässt nicht auf eine konkrete
Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen.
Zwar wird in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang geltend ge-
macht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der fortdau-
ernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbrin-
gen ergeben hat, ist diese Argumentation – insbesondere angesichts der
bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative – als haltlos zu bezeich-
nen.
10.5.2 Die Beschwerdeführerin legte ausserdem dar, sie habe in
B._______ weder eine Wohnmöglichkeit noch ein Beziehungsnetz. Aus-
serdem habe sie ihr Geschäft aufgeben müssen. Vielmehr stehe sie in ei-
nem engen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in die Schweiz gereisten
Sohn (vgl.
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Seite 20
(...), der hier inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Zudem
leide sie an einer (…) und habe Angst, ins Heimatland zurückzukehren.
10.5.3 Vorliegend steht aufgrund der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes
der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest, dass dieser in der Schweiz
bleiben kann, weshalb zu prüfen ist, ob es für die Beschwerdeführerin zu-
mutbar ist, ohne ihn in ihr Heimatland zurückzukehren. Allein die emotio-
nale Bindung zu ihm vermag den Wegweisungsvollzug nicht als unzumut-
bar erscheinen zu lassen, auch wenn es verständlich ist, dass sie ihm –
auch geografisch – nahe sein möchte. Am geltend gemachten Abhängig-
keitsverhältnis zu ihm sind zudem berechtigte Zweifel angebracht, zumal
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz keinen gemeinsamen
Haushalt führen, die Beschwerdeführerin nicht pflegebedürftig ist und sich
aus den Akten auch sonst nicht ergibt, worin die Abhängigkeit bestehen
soll. An dieser Einschätzung vermag die Bestätigung der Wohngemeinde,
wonach sie und ihr Sohn aufeinander angewiesen seien (vgl. Beilage 5 zur
Beschwerde) nichts zu ändern, zumal diese Darstellung nicht mit den Fak-
ten zu vereinbaren ist. So wird sie gestützt auf die bestehende Aktenlage
in finanzieller Hinsicht auch im heutigen Zeitpunkt von der Wohngemeinde
unterstützt (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde und Beilage zur Eingabe vom
18. Januar 2017). Ausserdem soll sie gemäss dem Arztbericht vom 22. Mai
2017 im Beschäftigungsprogramm des I._______ zu 100 % arbeiten, wo-
mit vielmehr eine gewisse Unabhängigkeit zum Ausdruck kommt. Eine Ab-
hängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem in der Schweiz lebenden
Sohn, welche über die erwähnte emotionale Bindung zu ihm hinausgeht,
ist somit nicht aktenkundig. Darüber hinaus ergibt sich auch nicht, dass der
mit seinem Lebenspartner zusammenwohnende Sohn in der Schweiz von
seiner Mutter in irgendeiner Weise abhängig wäre. Unter diesen Umstän-
den sprechen eine Trennung von Mutter und Sohn sowie die Rückkehr der
Beschwerdeführerin ins Heimatland nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
10.5.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Aussagen im Heimatland
eine Schwester und deren Tochter, welche in B._______ leben sollen oder
gelebt haben. Sie macht zwar geltend, zu ihnen zwei Wochen vor der Aus-
reise den Kontakt verloren zu haben und zu glauben, sie hätten das Hei-
matland auch verlassen (vgl. Akte A5/14 S. 5), was angesichts der damals
herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen durchaus möglich ist.
Indessen kann ihr im Hinblick auf die heutigen weltweiten Kommunikati-
onsmöglichkeiten nicht geglaubt werden, dass der Kontakt zur Schwester
und zur Nichte nicht wieder hergestellt werden konnte und sich diese noch
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Seite 21
immer im Ausland befinden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie –
wie andere Ukrainer auch – landesintern einen anderen Wohnsitz genom-
men haben oder zwischenzeitlich allenfalls auch an den früheren Wohnsitz
zurückgekehrt sind. Zudem handelt es sich bei ihrer Aussage, wonach die
Schwester und deren Tochter das Heimatland wohl auch verlassen hätten,
um eine blosse unbelegte Vermutung, welche nicht zu überzeugen ver-
mag. Bezeichnenderweise wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
keine entsprechenden Belege zu den Akten gegeben, weshalb es sich
nach wie vor um blosse Vermutungen handelt. Ausserdem lebt der zweite
Sohn der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten ebenfalls in
B._______. Zwar soll er den Kontakt zu seiner Mutter nach deren Schei-
dung abgebrochen haben, was aber nicht dagegen spricht, dass sich die
Beschwerdeführerin selber wieder um eine Kontaktaufnahme zu ihm be-
müht. Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen,
dass sie im Heimatland keine Verwandten mehr hat. Angesichts ihres ei-
genen Geschäfts (…) ist überdies anzunehmen, dass sie in B._______
auch über ein weites soziales Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt ist sie
somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland nicht gänzlich auf sich allein
gestellt und kann damit rechnen, bei ihrer Rückkehr Unterschlupf zu finden,
bis sie sich wieder selbständig ins Alltagsleben in der Ukraine eingefügt
und eine eigene Bleibe gefunden hat. Zudem ist festzuhalten, dass der in
der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung lebende Sohn seine Mutter
im Bedarfsfall ins Heimatland zurückbegleiten kann, um ihr dort den Wie-
dereinstieg ins Alltagsleben zu erleichtern.
10.5.5 Abgesehen von B._______ kann sich die Beschwerdeführerin auch
in einer Stadt wie Charkiw im Osten der Ukraine niederlassen, wo nebst
vielen russisch-stämmigen Ukrainern auch andere Ethnien und Glaubens-
richtungen vertreten sind, dadurch ein offeneres Verhältnis unter den Ein-
wohnern besteht, und wo ultranationalistische Bestrebungen seitens ukra-
inisch-stämmiger Personen härter entgegengewirkt wird. Wie die nachfol-
genden Erwägungen zeigen, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine selbständige Berufsfrau, welche in der Ukarine ein eigenes Ge-
schäft geführt und sich zudem auch in der Schweiz schnell beruflich bei
(…) eingegliedert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in der Lage
sein wird, auch in einer ihr unbekannten Region ihres Heimatlandes beruf-
lich wieder Fuss fassen zu können und sich eine neue Existenz aufzu-
bauen.
10.5.6 In beruflicher Hinsicht führte sie im Heimatland eine (…), welche sie
angesichts der mit den Unruhen in der Ukraine entstandenen Wirren und
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Seite 22
Zerstörungen aufgeben musste. Es spricht nichts dagegen, dass sie sich
aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Erfahrungen im Heimatland wieder
eingliedern und eine neue Existenz aufbauen kann. Zudem ist es dem in
der Schweiz lebenden Sohn dank dessen sehr guten Ausbildung und Be-
rufserfahrung zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu be-
mühen, um seine Mutter finanziell unterstützen zu können und ihr beim
Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland behilflich zu sein. Somit spricht
auch unter dem Blickwinkel der finanziellen Möglichkeiten nichts gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.5.7 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist
vorab festzustellen, dass diese die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ak-
tenlage offenbar nicht an der Ausübung von beruflichen Aktivitäten in der
Schweiz hindern, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer
Rückkehr ins Heimatland kein Hindernis für den Wiedereinstieg ins Berufs-
leben wären. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwischen De-
zember 2016, dem Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde, und Juni
2017 keine ärztlichen Berichte zu ihren gesundheitlichen Beschwerden
einreichte. Der letzte Arztbericht vom 22. Mai 2017 wurde am 19. Juni 2017
zu den Akten gegeben. Danach soll sie insgesamt neun Mal an ambulant-
psychiatrischen Sitzungen teilgenommen haben. Es wurden die Diagnose
einer (…) und ein Status nach einer (…) gestellt, wobei die Ursachen der
(…) Erlebnisse im Kriegsgebiet in der Heimat und die Angst vor einer Aus-
weisung ins Heimatland beziehungsweise die Trennung von ihrem Sohn
seien. Es wurde festgehalten, dass die medikamentöse Therapie mit (…)
und die Gesprächstherapie fortgeführt werden sollten, und bei einer Rück-
kehr ins Heimatland mit einer psychischen Zustandsverschlechterung zu
rechnen sei. Ausserdem benötige sie wegen (…). Aus dem mit der Be-
schwerde zu den Akten gegebenen Arztbericht vom 9. Dezember 2016
ergibt sich, dass sich die (…) mit einer sehr geringen Dosis des Medika-
mentes (…) und die (…) mit einer Änderung der Lebensgewohnheiten ent-
scheidend verbessert hätten. Die ebenfalls im Arztbericht erwähnten
Ängste der Beschwerdeführerin beziehen sich gemäss diesem Arztbericht
auf die Rückführung in die Ukraine und werden mit dem Medikament (…)
therapiert. Des Weiteren regt der Arzt an, dass sich die Beschwerdeführe-
rin mindestens einmal jährlich kontrollieren lässt, um einem allenfalls wei-
terhin erhöhten (…) und (…) mit entsprechenden Medikamenten entgegen-
wirken zu können. Die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund einer medizinischen Not-
lage schliessen. Die medizinische und psychiatrische Grundversorgung für
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eine notwendige Behandlung sind in der Ukraine grundsätzlich gewährleis-
tet. Zudem sind in der Ostukraine auch die Médecins sans Frontières (msf)
tätig und haben das durch die kriegerischen Ereignisse entstandene Va-
kuum insbesondere im Bereich der (…) teilweise geschlossen (vgl. Ukra-
ine: Latest MSF Updates, 19. März 2015, gefunden auf:
/country-region/ukraine, aufgesucht am 3. August
2017). Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache
der Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person
durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein.
Allfälligen Ängsten im Zusammenhang mit der Rückkehr kann mit geeig-
neten medikamentösen Massnahmen und einer guten Vorbereitung der
Rückreise – allenfalls auch unter Einbezug des in der Schweiz lebenden
Sohnes und mit Hilfe der Kontaktaufnahme der Verwandten im Heimatland
– begegnet werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenom-
men, sich für die Anfangsphase ihrer Rückkehr um Rückkehrhilfe – ein-
schliesslich medizinischer Art – zu bemühen.
10.5.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar. An dieser Einschätzung vermag das mit der Beschwerde ein-
gereichte Empfehlungsschreiben ihrer Aufenthaltsgemeinde nichts zu än-
dern, zumal auch eine allenfalls gute Integration in der Schweiz im vorlie-
genden Fall den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermag.
10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 24
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich das Beschwerdever-
fahren nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist indessen in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
13.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
nach Eingang der Fürsorgebestätigung vom 16. Januar 2017 ebenfalls gut-
zuheissen und lic. iur. et phil. Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a AsylG einzusetzen. Diesem ist ein angemessenes Ho-
norar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr.
220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtan-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund
der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin, lic. iur. et phil. Florian Wick, zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-28/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Einsetzung einer amtlichen Verbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur.
et phil. Florian Wick wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter lic. iur. et phil. Florian Wick beträgt Fr. 1200.- und geht zu-
lasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: