B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2820/2016
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 31. Januar
2016 aus dem Heimatland aus und unter anderem über Griechenland, Un-
garn und Österreich am 9. März 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke vom
11. März 2016 mit der "Eurodac"- Datenbank war der Beschwerdeführer
am 20. Februar 2016 in Griechenland aufgegriffen worden und hatte am
2. März 2016 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt.
B.
Er wurde am 18. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er finanzielle
Probleme an. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfäl-
ligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Länder gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. Hierbei
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Ungarn zurück-
kehren, weil es in Ungarn zu wenig und schlechtes Essen gegeben habe.
Es gäbe dort nichts ausser Hunger.
C.
Am 5. April 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden hiessen das Übernahmeersu-
chen am 19. April 2016 gut.
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende
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Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer am 2. März 2016 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht
habe, weshalb Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei. Auch der vom Beschwerdeführer geäusserte
Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die geltend ge-
machte Anwesenheit der (…) in der Schweiz hätten keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Ungarn
sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Es lägen auch vor dem Hintergrund des seit Frühjahr 2015 erfolgten er-
heblichen Anstiegs der Asylgesuchzahlen und der Änderung des ungari-
schen Asylgesetzes vom 1. August 2015 keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte.
Die hinreichende Versorgung der Asylsuchenden und der Zugang zum
Asylverfahren seien in Ungarn gewährleistet. Es bestehe auch kein Grund
zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten. Bei etwaigen Problemen könnte er sich zu-
dem an die dortigen Behörden wenden. Es seien schliesslich auch keine
Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2016 erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde sowie eventualiter um An-
weisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das Asylgesuch für zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
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Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe seine
Begründungspflicht verletzt, weil es unterlassen habe, die aktuellen Kennt-
nisse, auf die es seinen Entscheid über die hinreichende Versorgung und
den gewährleisteten Zugang zum ungarischen Asylverfahren stütze, ge-
nauer zu erläutern und belegen. Auch habe das SEM sich nicht näher mit
der veränderten Lage in Ungarn auseinandergesetzt. Es könne nicht mehr
davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn, das zwischenzeitlich die
gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaftierung Asylsuchender und der Ahn-
dung illegaler Einreisen verschärft habe, grundsätzlich an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 räumte die Instruktionsrichterin
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung innert Frist gut. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht
eine Fürsorgebestätigung oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein-
zuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 ging beim Gericht eine vom 9. Mai 2016
datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
ein.
H.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung der Beschwerde,
habe es sich in den Dublin-Ungarn-Verfahren, in denen das SEM einen
Selbsteintritt vorgenommen habe, nicht um gleiche, sonders um anders
gelagerte Fälle gehandelt. Zudem nahm das SEM in der Vernehmlassung
zu den Auswirkungen der Änderungen des ungarischen Asylgesetzes Stel-
lung nahm. Auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 sei der
Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet. Für den Beschwer-
deführer bestehe überdies aufgrund der Zuständigkeit Ungarns für das
Asylverfahren nicht die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien.
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Ferner sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rücküberstellung nach
Ungarn hinreichend versorgt werde.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Juli 2016 und wies
auf seine Beschwerdevorbringen hin, wonach Ungarn generell nicht in der
Lage sei, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, worauf
sich die Zuständigkeit der Schweiz durch Selbsteintritt begründe. Die Tat-
sache, dass die Wegweisung nach Ungarn nicht unproblematisch sei, sei
offensichtlich und durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen und
aktuelle Medienberichte belegt. Das SEM habe im Hinblick auf das mut-
masslich nicht völkerrechtskonforme Asylsystem in Ungarn im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
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aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und
29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
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4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asyl-
suchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in
Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., E. 13).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforde-
rung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE)
und in der Sache vergleichbare Verfahrensaufwände ist dem Beschwerde-
führer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
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zuzusprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend das Be-
schwerdeverfahren im Mai 2016 eingeleitet wurde, nachdem auf gleich
oder ähnlich gelagerte Verfahrensgegenstände und seitens der Rechtsver-
tretung auf bereits bestandene Vorlagen von Rechtsmittelschriften zurück-
gegriffen werden konnte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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