Abtei lung IV
D-2821/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2821/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 22. Ok-
tober 2002 von Italien her mit dem Zug illegal in die Schweiz ein. Am
gleichen Tag sprach sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, seit
1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) in B._______ vor und suchte um
Asyl nach. Ein Dokument mit Hinweisen auf ihre Identität legte sie da-
bei nicht vor.
A.b Bei der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin
an, sie gehöre der Volksgruppe der (...) an, sei (...) Glaubens, stamme
ursprünglich aus C._______ (Westeritrea) und habe seit dem Jahre
1980 zusammen mit ihrer Familie in D._______ (E._______) gelebt.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen geltend, sie sei nur ein Jahr nach ihrer Geburt we-
gen der damals in ihrem Heimatland herrschenden Kriegswirren zu-
sammen mit der ganzen Familie in den E._______ geflüchtet. Dort
hätten sie durch das Rote Kreuz oder die UNO den Status von
Flüchtlingen zugesprochen bekommen. Weil ihr Vater nur ein geringes
Einkommen erzielt habe, hätten sie in D._______ in bitterer Armut
gelebt. In der Hoffnung auf ein besseres Leben habe sie sich zur
Ausreise entschlossen. Zu diesem Entscheid beigetragen habe auch
die Tatsache, dass sie sich als orthodoxe (...) den Regeln des Islams
habe beugen müssen. Eine Rückkehr nach Eritrea habe sie nicht in
Betracht gezogen, weil sie die dortige Lage als instabil einschätze und
sich vor einem neuen bewaffneten Konflikt fürchte, der jederzeit
ausbrechen könne.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2003, welche in der Folge unange-
fochten in Rechtskraft erwuchs, trat das BFF in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31,
hier in der Fassung vom 26. Juni 1998 [aAsylG]) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
hielt es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe einer-
seits - ohne entschuldbare Gründe dafür glaubhaft zu machen - innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reisepapiere oder ande-
Seite 2
D-2821/2007
re ihre Identifizierung erlaubende Dokumente abgegeben, und ande-
rerseits seien die von ihr geltend gemachten Verfolgungshinweise als
offensichtlich haltlos zu qualifizieren.
C.
Am 2. März 2006 richtete die Beschwerdeführerin ein Wiedererwä-
gungsgesuch an das BFM, in welchem sie unter Berufung auf einen
als Beweismittel vorgelegten Arztbericht vom 5. Januar 2006 (Diagno-
se: Diabetes mellitus II) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in-
folge festzustellender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragte.
D.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 zog das BFM den Entscheid vom
11. November 2003 im Umfang der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs (Dispositivziffern 3 und 4) in Wiedererwägung, stellte die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und nahm die Beschwerde-
führerin vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Am 21. Februar 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein weiteres - so bezeichnetes -
"Wiedererwägungsgesuch" einreichen. Darin stellte sie das Begehren.
es sei "wiedererwägungsweise" das Erfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte sie
das BFM um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.a Zusammen mit der Gesuchsschrift vom 21. Februar 2007 liess die
Beschwerdeführerin Faxkopien von den Identitätskarten ihrer Eltern
mit Übersetzungen ins Deutsche, einen Mitgliedschaftsausweis der
Eritrean Liberation Front (ELF-RC) vom 23. November 2006 sowie ein
Bestätigungsschreiben der ELF-RC vom 28. November 2006 zum Dos-
sier geben.
E.b
E.b.a Zur Begründung des "Wiedererwägungsgesuchs" machte die
Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt eine Änderung der Sachla-
ge in tatsächlicher Hinsicht (objektive Nachfluchtgründe) seit Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2003 geltend. Weil
sie sich seit fast viereinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, falle sie in
die Kategorie jener eritreischen Landsleute, welche unter dem Gene-
Seite 3
D-2821/2007
ralverdacht der Behörden stünden, sich im Ausland subversiv gegen
die Regierung betätigt zu haben. Es könne festgehalten werden, dass
sich die Situation für rückkehrende Asylsuchende allgemein wesentlich
verschlechtert habe. Die eritreischen Behörden verdächtigten insbe-
sondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je, wobei in der Wahrneh-
mung der Militärdiktatur das Ersuchen eines anderen Staates um
Schutzgewährung einem Landesverrat gleichgesetzt werde. Als Eritre-
erin, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, drohe ihr
bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter
und Verschleppung. Ein zusätzliches Gefahrenmoment stelle die Tatsa-
che dar, dass sie als Refraktärin oder Dienstverweigerin gelte, weil sie
nach ihrer Ausreise aus dem E._______ nicht nach Eritrea zur
Leistung des Militärdienstes zurückgekehrt, sondern stattdessen zum
Zweck der Asylbeantragung in die Schweiz geflüchtet sei. Die Flucht
vor dem Wehrdienst werde in Eritrea gesetzlich unter Strafe gestellt
und auch tatsächlich geahndet. Dabei werde das im Gesetz angedroh-
te Strafmass beliebig überschritten und bei der Verbüssung Folter an-
gewandt. Das reale Strafmass für Dienstverweigerung sei extrem
hoch, und die verbüssten Haftstrafen seien zuweilen unbegrenzt.
Dienstverweigerer hätten bei ihrer Rückkehr mit schwersten
Menschenrechtsverletzungen, Zwangsarbeit, erniedrigender und un-
menschlicher Behandlung über lange Zeiträume zu rechnen. In Eritrea
würden in der Praxis, wie sie durch Berichte von Menschenrechts-
organisationen dokumentiert sei, Militärdienstverweigerer festgenom-
men, und ohne Verfahren oder Benachrichtigung auf unbestimmte Zeit
inhaftiert.
E.b.b In einem zweiten Punkt berief sich die Beschwerdeführerin zur
Begründung des "Wiedererwägungsgesuchs" auf eine Praxisänderung
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). In ihrem Urteil vom
20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) habe die ARK eine
wesentlichen Änderung der Praxis zur asylrechtlichen Relevanz einer
Dienstverweigerung und Desertion im eritreischen Kontext beschlos-
sen. Dieser Praxisänderung komme eine dermassen grundlegende
Bedeutung zu, dass es der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde, sie
nicht in allen Fällen anzuwenden.
E.b.c In einem dritten Punkt schliesslich machte die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf den Mitgliedschaftsausweis und das Bestäti-
gungsschreiben der ELF-RC das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgrün-
Seite 4
D-2821/2007
de geltend. Die beiden Dokumente der ELF-RC und die daraus hervor-
gehenden Tatsachen seien Beleg für ihre exilpolitischen Aktivitäten,
die sie hierzulande auszuüben begonnen habe. Sie sei ein vollwertiges
Mitglied der ELF-RC, bei der es sich um eine aktive Oppositionsbewe-
gung handle, geworden. Wie dem Bestätigungsschreiben vom 28. No-
vember 2006 zu entnehmen sei, sei sie für die Schweizer Sektion der
ELF-RC aktiv. Zahlreiche Berichte von Nichtregierungsorganisationen
und des US-Aussenministeriums hätten generell die staatliche Verfol-
gung von Mitgliedern dieser regierungskritischen Oppositionsbewe-
gung in Eritrea bestätigt. Die Tatsache der Mitgliedschaft und der akti-
ven Betätigung bei der ELF-RC im Exil lasse die jetzt schon bereits
sehr hohe Gefährdungslage aufgrund der aktuellen kriegsähnlichen
Situation in Eritrea nunmehr noch höher erscheinen.
E.b.d Gesamthaft betrachtet spielten in ihrem Falle - so die zusam-
menfassende Argumentation der Beschwerdeführerin im "Wiedererwä-
gungsgesuch" vom 21. Februar 2007 - sowohl die objektiven Nach-
fluchtgründe als auch die subjektiven Nachfluchtgründe zusammen.
Insgesamt stellten diese Tatsachen eine erhebliche Bedrohung für sie
dar und lösten in ihr die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung bei einer Rückkehr nach Eritrea aus.
F.
Das BFM nahm die Rechtsschrift vom 21. Februar 2007 als Wiederer-
wägungsgesuch entgegen und forderte die Beschwerdeführerin - ohne
deren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten
(vgl. Art. 17b Abs. 2 AsylG) förmlich zu beantworten - mit Zwischenver-
fügung vom 27. Februar 2007 gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG zur
Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis
zum 13. März 2007 auf, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt
abgelaufener Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten. Die Erhebung eines Gebührenvorschusses rechtfertigte das
BFM insbesondere damit, dass sich die Begehren im "Wiedererwä-
gungsgesuch" als von vornherein aussichtslos erwiesen.
G.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 - eröffnet am 23. März 2007 - trat
das BFM auf das "Wiedererwägungsgesuch" nicht ein. Als Grund für
das Nichteintreten führte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe
innert der angesetzten Frist den Gebührenvorschuss nicht einbezahlt.
Seite 5
D-2821/2007
H.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. März 2007 erhe-
ben. Darin beantragte sie zur Hauptsache, es sei die angefochtene
Verfügung vollumfänglich zu kassieren und die Sache zur erneuten
Beurteilung und zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuwiesen. Im Weiteren formulierte sie das Begehren, es
sei festzustellen, dass "das Asylgesuch vom 3. Januar 2007" nicht
aussichtslos sei und das BFM zu Unrecht einen Gebührenvorschuss
verlangt habe, und es sei ferner das BFM anzuweisen, auf das "Asyl-
gesuch" einzutreten und die Sache materiell zu behandeln. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und namentlich auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 vertagte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig ordnete er die Überweisung eines Dop-
pels der Beschwerde zusammen mit den Akten an das BFM zur Ver-
nehmlassung bis zum 15. Mai 2007 an.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
Seite 6
D-2821/2007
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2 Die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 27. Februar
2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden
Gründe die Aussichtslosigkeit des "Wiedererwägungsgesuchs" festge-
stellt und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Androhung
der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf-
gefordert hat (vgl. Bst. F hiervor), ist nicht selbständig beim Bundesge-
richt anfechtbar. Dabei kommt dem Umstand, dass es sich bei der
Rechtsschrift vom 21. Februar 2007 - wie hiernach unter E. 4.2 noch
im Einzelnen darzulegen sein wird - entgegen deren Bezeichnung
nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Asylge-
such handelt, keine Bedeutung zu (zur fehlenden selbständigen An-
fechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG gestützten Zwischen-
verfügungen betreffend die Erhebung eines Gebührenvorschusses vgl.
BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.). Weil sich die Zwischenverfügung vom
27. Februar 2007 - mit ihren Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des
"Wiedererwägungsgesuchs" und der daran geknüpften Gebührenvor-
schusserhebung - unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom
22. März 2007 ausgewirkt hat, kann sie durch Beschwerde gegen die-
se Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 18/2007 E. 4.5
S. 218).
1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die von ihr angefochtene Verfügung vom 22. März
2007 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwer-
delegitimation erfüllt sie in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwi-
schenverfügung des BFM vom 27. Februar 2007.
Seite 7
D-2821/2007
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfah-
ren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt - Ver-
fahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierig-
keit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs.
1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311). Das BFM kann von der gesuchstellen-
den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter An-
drohung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen
solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende
Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornher-
ein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch
von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem
nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3
AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl-
und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs
erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3 AsylG sinngemäss
Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4
AsylG).
4.
4.1 Im konkreten Fall war der Einreichung der Rechtsschrift vom
21. Februar 2007 als erster Schritt das Nichteintreten auf das Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG bei gleichzeitiger Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzugs vorausgegangen (vgl. Bst. B
hiervor). Die betreffende Nichteintretensverfügung des BFF vom
11. November 2003 war nach ungenutzt abgelaufener Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Sodann war in einem zweiten Schritt mit
Verfügung des BFM vom 9. März 2006 die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme anstelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Weg-
weisung auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hin
Seite 8
D-2821/2007
erfolgt (vgl. Bstn. C und D hiervor). Es lag demnach im Moment der
Einreichung der Rechtsschrift vom 21. Februar 2007 ein rechtskräftig
abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vor, wie es in den
beiden Bestimmungen von Art. 17b Abs. 1 und Art. 17b Abs. 4 AsylG
mit Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung sowohl bei einem Wie-
dererwägungsgesuch als auch bei einem neuen Asylgesuch als Merk-
mal erwähnt wird.
4.2 Ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens ist als neues Asyl-
gesuch und damit nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu behandeln, solange darin nicht zur Hauptsache Revisions-
gründe geltend gemacht werden. Die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu-
erst erwähnte Variante eines vorausgegangenen Verfahrens - erfolglo-
ses Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz - bedeutet da-
bei nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem früheren Asylver-
fahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen wor-
den ist, die Gesuch stellende Person sei nicht Flüchtling (vgl. EMARK
2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213).
4.2.1 Im vorliegenden Fall trat das BFF in seiner Verfügung vom
11. November 2003 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2002
nicht ein. In der Begründung jenes - unangefochten in Rechtskraft er-
wachsenen - Nichteintretensentscheids stellte das BFF unter anderem
fest, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, die sich nicht
als offensichtlich haltlos erwiesen. Gemäss Praxis der ARK war bei der
Beurteilung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a aAsylG vorliegen, auf den - so genannten - "weiten" Be-
griff der Verfolgung abzustellen, welcher über die ernsthaften Nachtei-
le im Sinne von Art. 3 AsylG hinaus reichte und auch jene Wegwei-
sungshindernisse umfasste, denen von Menschenhand zugefügte
Nachteile zugrunde lagen (vgl. statt vieler EMARK 2003 Nr. 18 E. 4
und 5 S. 111 ff.). Als offensichtlich haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a aAsylG galten zudem nur solche Verfolgungshinweise, welche
bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar waren (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.). Mit seiner Feststellung, es lägen im
Falle der Beschwerdeführerin keine so zu verstehenden Verfolgungs-
hinweise vor, hat das BFF zum Ausdruck gebracht, dass es a fortiori
die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG (so genannter "enger" Verfolgungsbegriff) als nicht erfüllt
Seite 9
D-2821/2007
erachtet. Weil es somit implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
ausgegangen ist, liegt ein in der Schweiz erfolglos durchlaufenes Asyl-
verfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vor. Dass die Be-
schwerdeführerin danach mit Verfügung des BFM vom 9. März 2006
vorläufig aufgenommen worden ist, ist für diese Frage nicht von Be-
deutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.).
4.2.2 In ihrer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Rechts-
schrift vom 21. Februar 2007 formulierte die Beschwerdeführerin das
Begehren, es sei das Erfüllen der Flüchtlingeigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren. Für die Qualifizierung einer Eingabe als
neues Asylgesuch sind die alleinige Bezeichnung und der Inhalt (for-
mulierte Begehren) derselben nicht massgeblich. Entscheidend ist, ob
sich aus der Eingabe mit hinreichender Klarheit ergibt, dass die Ge-
such stellende Person die Behörden - noch immer oder wiederum - um
Schutz ersucht. Daraus folgt, dass auch eine als "Wiedererwägungs-
gesuch" bezeichnete Eingabe als Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10). In
jedem Fall aber ist das Gesuch einer Person, die nach dem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz verblieben ist, dann nach
den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln, wenn es aus-
schliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen
Wegweisungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 1
E. 6.c.bb S. 13).
Vorliegend beruft sich die - in der Schweiz verbliebene - Beschwerde-
führerin keineswegs nur auf völker- oder landesrechtliche Wegwei-
sungshindernisse. Vielmehr ist aus der Begründung der Rechtsschrift
vom 21. Februar 2007 (vgl. Bst. E.b hiervor) unmissverständlich ihre
Absicht herauszulesen, die schweizerischen Behörden um Schutz zu
ersuchen. Gleichzeitig zielt die Rechtsschrift vom 21. Februar 2007
auch nicht darauf ab, die rechtskräftige Verfügung vom 11. November
2003 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen. Zwar liegen
dem darin platzierten Vorbringen, wonach die damals 23 Jahre alte
Beschwerdeführerin durch die Ausreise in die Schweiz im Herbst 2002
in der Wahrnehmung der eritreischen Regierung eine konkludente
Dienstverweigerung begangen habe, Tatsachen zugrunde, die sich vor
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 11. November 2003 verwirk-
licht haben. Im Kern wird jedoch in der Rechtsschrift vom 21. Februar
2007 aufzuzeigen versucht, dass sich seit jener Verfügung einerseits
die Situation im Heimatland und andererseits das Verhalten der Be-
Seite 10
D-2821/2007
schwerdeführerin in der Schweiz in einer Weise entwickelt haben, wel-
che nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt.
Es wird darin mithin zur Hauptsache nicht das Vorliegen von Revi-
sionsgründen geltend gemacht.
4.2.3 Aufgrund dessen gilt es festzuhalten, dass die Rechtsschrift vom
21. Februar 2007 einschliesslich der ihr beigelegten Beweismittel (vgl.
Bst. E.a hiervor) entgegen ihrer Bezeichnung durch die Beschwerde-
führerin und ihrer Behandlung durch das BFM nicht ein Wiedererwä-
gungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch darstellt.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Abschluss des ersten Ver-
fahrens in der Schweiz verblieben und somit vor der Einreichung ihres
zweiten Asylgesuchs am 21. Februar 2007 nicht aus ihrem Heimat-
staat hier hin zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 AsylG, letzter Halbsatz).
4.4 Somit waren die Grundvoraussetzungen dafür gegeben, um nach
der Einreichung des Asylgesuchs am 21. Februar 2007 von der Be-
schwerdeführerin einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmass-
lichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei unge-
nutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3
AsylG). Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob nicht Verzichtsgründe im
Sinne Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen
des BFM entgegenstanden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben am 1. Ja-
nuar 1979 geboren, weshalb in ihrem Fall kein Verfahren mit einer un-
begleiteten minderjährigen Person vorliegt. Die Bestimmung von
Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG stand somit der Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses nicht entgegen, gleichgültig, ob dem Asyl-
gesuch berechtigterweise Aussicht auf Erfolg zu bescheinigen war
oder nicht (vgl. hierzu sogleich E. 5.2.2).
5.2 Obschon die Beschwerdeführerin zusammen mit dem neuen Asyl-
gesuch auch ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfah-
renskosten und ein solches um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses eingereicht hatte, forderte das BFM sie - ohne über ihr
Befreiungs- und Verzichtsgesuch förmlich zu befinden - mit Zwischen-
verfügung vom 27. Februar 2007 unter Androhung des Nichteintretens
zur Leistung eines Gebührenvorschusses bis zum 13. März 2007 auf.
Seite 11
D-2821/2007
Als Erklärung für die Vorschusserhebung gab das BFM an, das "Wie-
dererwägungsgesuch" erweise sich von vornherein als aussichtslos.
5.2.1 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Für die Beurteilung
der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
5.2.2 Bei einer Einschätzung der Erfolgsaussichten des zweiten Asyl-
gesuchs der Beschwerdeführerin fällt als Erstes ins Gewicht, dass die
Gesuchseingabe vom 21. Februar 2007 beziehungsweise das darin
formulierte Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter
anderem mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde. Zur
Substanziierung dieses Vorbringens bediente sich die Beschwerdefüh-
rerin nicht etwa nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen.
Vielmehr vermittelte sie mit den Ausführungen in der Gesuchseingabe
und insbesondere den beiden Beweismitteln immerhin eine gewisse
Vorstellung davon, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten bestehen. So lässt sich dem von ihr eingereichten Mitglied-
schaftsausweis und dem Bestätigungsschreiben vom 28. November
2006 entnehmen, dass sie aktives Mitglied der Schweizer Sektion der
ELF-RC ist und in dieser Eigenschaft an allen Zusammenkünften und
Seminaren teilnimmt. Liegt ein in dieser Qualität begründetes und do-
kumentiertes Asylgesuch vor, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen,
von vornherein ausser Betracht. Das BFM ist in diesen Fällen ver-
pflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten
Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzu-
führen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.).
Darüber hinaus wären dem Asylgesuch nach seiner Einreichung am
21. Februar 2007 bei summarischer Prüfung der damaligen Aktenlage
Seite 12
D-2821/2007
auch im Hinblick auf eine materielle Prüfung mehr als nur marginale
Erfolgschancen zu attestieren gewesen. Dabei ist zunächst von Be-
lang, dass die Beschwerdeführerin als Folge ihrer eritreischen Staats-
angehörigkeit und ihres Jahrgangs (1979) - beides Sachverhaltsbe-
standteile, die vom BFM als solche nicht bestritten werden - grund-
sätzlich dem Personenkreis zuzuordnen ist, der nach eritreischem
Recht zur Leistung des so genannten nationalen Dienstes verpflichtet
ist. Ihre Landesabwesenheit seit dem Jahre 1980 und ihre gesundheit-
lichen Probleme (vgl. Bst. C hiervor) stellen keine zuverlässige Basis
für die Annahme einer Dienstbefreiung dar (vgl. EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.3. S. 32 und E. 4.7. S. 35). Abgesehen davon werden bei Razzien,
die von den verantwortlichen Organen durchgeführt werden, regel-
mässig auch nicht dienstpflichtige Personen festgenommen und inhaf-
tiert (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9. S. 38 f.). Selbst in Berücksichti-
gung des Umstands, dass in ihrem Fall ein konkreter Kontakt mit den
mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen in ihrem
Heimatland bis heute wohl nicht stattgefunden hat (vgl. EMARK 2006
Nr. 3 E. 4.10. S. 39 f.), lässt sich nicht sagen, die Wahrscheinlichkeit,
mit ihrem Asylgesuch durchzudringen, sei signifikant geringer als die-
jenige, damit erfolglos zu bleiben.
Was sodann die geltend gemachte Aktivmitgliedschaft bei der Eritrean
Liberation Front (ELF-RC) und das Engagement innerhalb der schwei-
zerischen Sektion dieser Partei betrifft, so kann ohne vertiefte Prüfung
nicht hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die heimatlichen Be-
hörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
Kenntnis erlangen und diese deswegen bei einer zwangsweisen Rück-
führung nach Eritrea Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen durch die dortigen Sicherheitsbehörden ausge-
setzt zu werden. Um das - unter anderem - auf dieses Vorbringen
fussende Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als
aussichtslos beurteilen zu können, hätte das BFM zusätzlicher Er-
kenntnisse bedurft, die es etwa im Rahmen einer Anhörung hätte ge-
winnen können. Eine an der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit
orientierte Anhörung hätte ihm erlaubt, allfällige - womöglich berech-
tigte - Vorbehalte bezüglich der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten
Aktivitäten zu Gunsten der ELF-RC einfliessen zu lassen, mithin ins-
besondere von der Beschwerdeführerin selber in Erfahrung zu brin-
gen, worin im Einzelnen ihre Parteiaktivitäten bestehen und wie als-
dann der Grad ihrer Exponierung einzuschätzen ist. Allein die Akten
aber, die es nach der Einreichung des Asylgesuchs am 21. Februar
Seite 13
D-2821/2007
2007 im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten der Be-
schwerdeführerin zur Verfügung hatte, stellten keine ausreichende
Grundlage dar, um dem Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ernsthafte Erfolgsaussichten abzusprechen.
5.2.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat.
5.3 Ein hinreichender Beleg für die prozessuale Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der Erhebung des Gebüh-
renvorschusses und des Nichteintretens auf das Asylgesuch nach un-
genutztem Ablauf der Zahlungsfrist nicht in den Akten. Eine entspre-
chende Bestätigung wurde in der Gesuchsschrift 21. Februar 2007 in
Aussicht gestellt. Aus dem Umstand, dass das BFM in seiner Zwi-
schenverfügung vom 27. Februar 2007 ausschliesslich mit der Aus-
sichtslosigkeit der Begehren argumentiert hat, ist jedoch zu schlies-
sen, dass es stillschweigend von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin ausgegangen ist. Hierfür spricht zusätzlich die Tatsache, dass
das BFM auch in seiner Vernehmlassung keine Zweifel daran hat auf-
kommen lassen, dass es die Beschwerdeführerin als bedürftig erach-
tet. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin offenbar seit dem 2. September 2006 keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgeht.
5.4 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG für einen Verzicht auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt; die Vorinstanz wäre folg-
lich verpflichtet gewesen, in Gutheissung des diesbezüglichen Ge-
suchs der Beschwerdeführerin auf einen Gebührenvorschuss zu ver-
zichten. Weil es somit zu einer Gebührenvorschusserhebung unter
Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens nicht befugt war,
trat es zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses
auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.
6.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 (Feststel-
lung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 22. März 2007
(Nichteintreten auf das zweite Asylgesuchs infolge Nichtbezahlens des
Gebührenvorschusses) aufzuheben sind und die Sache in Anwendung
Seite 14
D-2821/2007
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfah-
rens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden,
auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen
Ausführungen einzugehen.
7.
7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist da-
mit als gegenstandslos zu betrachten.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei -
für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat eine vom 11. Dezem-
ber 2007 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird ein Gesamt-
betrag von Fr. 1'394.50 (inkl. MwSt) ausgewiesen. In Berücksichtigung
des Umstandes, dass Gegenstand der Parteientschädigung vorliegend
nur das Beschwerdeverfahren ist, ist die Kostennote dementsprechend
zu korrigieren und der Betrag auf Fr. 681.-- (inkl. MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-2821/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2007 und die Zwischenverfü-
gung des BFM vom 27. Februar 2007 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 681.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N [...]; in Kopie mit den Akten)
- das F._______ des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 16