B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2821/2016
mel
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel, Advokaturbüro,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten am 11. November 2013 in der Schweiz um Asyl.
B.
Er wurde am 5. Dezember 2013 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Eine erste eingehende Anhö-
rung fand am 4. August 2014, eine ergänzende am 26. Mai 2015 statt.
C.
Am 10. November 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Ana-
lyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse (“Lingua-Alltagswissens-
evaluation“) durch. Im Bericht vom 1. Dezember 2015 wurde erläutert, aus
welchen Gründen von einer geringen Wahrscheinlichkeit der Sozialisation
des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region in Tibet aus-
zugehen sei.
D.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Herkunftsanalyse.
E.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2016 nahm der Be-
schwerdeführer Stellung.
F.
Mit – am 6. April 2016 eröffneter – Verfügung vom 1. April 2016 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvoll-
zug nach China ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreter vom 6. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a Abs. 1 AsylG er-
sucht.
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Seite 3
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 8. August 2016 nahm der Rechtsvertreter zur Argumenta-
tion der Vorinstanz Stellung.
K.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter ein Bestäti-
gungsschreiben eines Onkels des Beschwerdeführers namens B.______
im Original samt Übersetzung und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chi-
nesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C.______,
Gemeinde D._______, Bezirk E.______, Präfektur F._______ (Tibet)
stamme, wobei er vom achten Lebensjahr an als Mönch im Kloster
G.______, Gemeinde H._______, gelebt habe. Im Kloster hätten er und
ein anderer Mönch – wie bereits zuvor andere, in der Folge festgenom-
mene Mönche – die chinesische Flagge angezündet, worauf ihr Lehrer
ihnen zuerst zur Flucht geraten und danach auch dazu verholfen habe. Mit
einem von ihrem Lehrer organisierten Auto seien sie zu einem Transport-
wagen gefahren und mit diesem nach I._______ gelangt. Dort hätten sie
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mit Hilfe eines Schleppers den Grenzfluss nach Nepal überquert. Nach mo-
natelangem Aufenthalt in Nepal sei er auf Anraten seines Lehrers und mit
dessen finanzieller Unterstützung schliesslich in die Schweiz gelangt, wäh-
rend sein Mönchsbruder in Nepal geblieben sei.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, das Herkunftsgutachten
durch eine sachverständige Person habe ergeben, dass die Hauptsoziali-
sation des Beschwerdeführers im Bezirkskreis E.______, F._______ zu
bezweifeln sei. Zwar habe der Beschwerdeführer jeweils den tibetischen
Namen für einen Fluss, einen See, einen berühmten Berg und mehrere
Ortschaften nennen können. Indessen seien die Angaben des Beschwer-
deführers zum Schulwesen, zu Identitätsdokumenten sowie zu Einkäufen
nicht zutreffend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer die chinesi-
sche Bezeichnung für einen berühmten Berg in der angegebenen Her-
kunftsregion nicht nennen können. Im Weiteren hätten die Angaben des
Beschwerdeführers, obwohl die Eltern in der Landwirtschaft tätig seien,
auch in diesem Bereich mehrheitlich nicht den dem Sachverständigen be-
kannten Gegebenheiten entsprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer
als Mönch möglicherweise etwas weniger Kontakt mit der Aussenwelt ge-
habt hätte, sei nicht mit so vielen Wissenslücken zu rechnen. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben zu seinem angebli-
chen Leben im Kloster gemacht und keine Kenntnisse über andere Klöster
derselben Tradition gehabt. Aus diesen Gründen sei die sachverständige
Person zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahr-
scheinlich nicht wie angegeben im Gebiet E._______, F._______, Tibet,
sondern in einer exilpolitischen Gemeinde ausserhalb der Volkrepublik
China sozialisiert worden sei. Die nicht überzeugenden Entgegnungen im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse seien nicht geeignet,
das fundierte Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung, ohne plausib-
len Grund bis heute keine Identitätsdokumente eingereicht. Auch sei die
Schilderung des Reiseweges teils unsubstanziiert, teils realitätsfremd aus-
gefallen. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatstaat glaubhaft darzule-
gen. So erwecke die Schilderung der Vorkommnisse mangels hinreichen-
der Substanziierung nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem und sei
teils widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise habe der Beschwerde-
führer unterschiedliche Angaben zur Anzahl der vorhandenen Überwa-
chungskameras und dem Zeitpunkt der durchgeführten Verbrennungsak-
tion gemacht. Im Weiteren sei vor dem Hintergrund des kleinräumigen
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Klosters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts von der
Verbrennung der Flagge und der anschliessenden Festnahme mitbekom-
men habe. Auch sei die Angabe des Beschwerdeführers, dass die vier
Mönche erst am Tag nach ihrer Tat verhaftet worden seien, angesichts der
bestehenden Videoüberwachung des Klosters unglaubhaft. Auch das Vor-
gehen des Beschwerdeführers, trotz der zuvor erfolgten Verhaftung seiner
Mönchsbrüder nach seiner eigenen Verbrennungsaktion keine Vorsichts-
massnahmen getroffen zu haben, erscheine realitätsfremd.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Vielmehr bestehe Grund zur An-
nahme, er habe vor seiner Reise in die Schweiz in der exiltibetischen
Diaspora gelebt. Gemäss geltender Praxis würden somit keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort sprechen.
4.3 Auf Beschwerdeebene wurde diesen Erwägungen entgegengehalten,
die Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner lokalen Umge-
bung könnten aufgrund seines Aufenthaltes im Kloster nicht denjenigen ei-
nes jungen Tibeters, der bei seiner Familie im Dorf aufgewachsen sei, ent-
sprechen. Im Weiteren sei es aufgrund der blossen Zusammenfassung der
Beurteilung durch die sachverständige Person nicht möglich, zu dieser de-
tailliert Stellung zu beziehen und abzuschätzen, ob die beurteilende Per-
son überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, um die Angaben
des Beschwerdeführers korrekt einschätzen zu können. Eine sprachliche
Analyse wäre geeignet, die Sozialisierung des Beschwerdeführers nach-
zuweisen und es sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM eine solche
nicht in Auftrag gegeben habe. Im Weiteren sei aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes Leben im Kloster ver-
bracht habe, durchaus nachvollziehbar, dass diesem keine Identitätspa-
piere ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe bisher vergeb-
lich versucht, Kontakt zum Kloster aufzunehmen. Wie dem beiliegenden
Bestätigungsschreiben des Tibet-Büros zu entnehmen sei, bestünden sei-
tens der Vertretung des Dalai Lama beziehungsweise der tibetischen Exil-
Regierung keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aus Tibet
stamme. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer entgegen der Einschät-
zung der Vorinstanz den Flucht- und Reiseweg durchaus substanziiert ge-
schildert. Was die angeblichen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der
Anzahl der vorhandenen Überwachungskameras betreffe, so habe der Be-
schwerdeführer bei der ersten Befragung von zwei Kameras gesprochen,
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aber zwei Kamerastandorte gemeint. Der Beschwerdeführer erfülle auf-
grund seiner Erlebnisse in Tibet die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl
zu gewähren. Zumindest sei er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Tibet
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das mit
der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben des Tibet-Büros lediglich die
ethnische Herkunft des Beschwerdeführers bestätige, woran das SEM nie
gezweifelt habe.
4.5 In seiner Replik wiederholte der Rechtsvertreter seinen impliziten An-
trag, zum Nachweis der geltend gemachten Sozialisierung des Beschwer-
deführers eine sprachliche Analyse (bezeichnet als Lingua-Analyse) durch-
zuführen und reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ein Bestätigungs-
schreiben eines Onkels des Beschwerdeführers namens B.______ im Ori-
ginal samt Übersetzung ein, worin dieser unter anderem die Richtigkeit des
angegebenen Geburtsortes des Beschwerdeführers bestätigt.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis nach EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die “Lingua-Alltagswissensevaluation“ (vgl.
BVGE 2015/10) verwiesen werden. Eine solche durch die Fachstelle Lin-
gua in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte
Analyse beschränkt sich – anders als die herkömmlichen Lingua-Analysen
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mit zusätzlich linguistischer Komponente – auf landeskundlich-kulturelle
Elemente und ist vergleichbar mit einer Lingua-Analyse im herkömmlichen
Sinn (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche Lingua-Analyse stellt zwar
kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar.
Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis-
wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen.
Die vorgenommene Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden so-
wie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen
Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachver-
ständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse nach
den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer
inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Weder die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2016 noch in der Be-
schwerdeschrift sind geeignet, die Erkenntnisse der sachverständigen Per-
son in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist hinsichtlich des Vorhaltes in der
Beschwerde, es sei schwierig abzuschätzen, ob die beurteilende Person
überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, festzuhalten, dass
das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer Her-
kunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person
im umstrittenen Herkunftsgebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre
Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht und damit die Anforderun-
gen an das rechtliche Gehör (vgl. EMARK 1998 Nr. 34) erfüllt hat. Auch der
pauschale Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nahezu sein gan-
zes Leben im Kloster verbracht habe, vermag die teils fehlenden Kennt-
nisse und die teils unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers nicht
plausibel zu erklären, zumal auch die Schilderung des Lebens im Kloster
Lücken aufweist. Was das eingereichte Bestätigungsschreiben des Tibet-
Büros in Genf vom 26. April 2016 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass
darin lediglich die – vom SEM nicht bestrittene – tibetische Herkunft des
Beschwerdeführers bestätigt wird. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass
es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft des mit Ein-
gabe vom 13. Februar 2017 eingereichten Bestätigungsschreibens eines
Onkels des Beschwerdeführers namens B.______ als gering einzustufen.
Aufgrund der klaren Aktenlage ist das implizit geäusserte Ersuchen des
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Rechtsvertreters in der Beschwerde, mit dem Beschwerdeführer eine
Sprachanalyse durchzuführen, mangels Notwendigkeit abzuweisen.
Die vorgenommene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Her-
kunft verschleiert, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfol-
gungsvorbringen bestärkt. So weisen die diesbezüglichen Angaben Un-
stimmigkeiten auf, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden
können. Schliesslich ist auch die Schilderung der geltend gemachten ille-
galen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd,
stereotyp und oberflächlich ausgefallen.
5.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten.
7.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die
die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China
zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai
Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet wer-
den und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum ge-
nannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Be-
schwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht
erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual be-
dürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand
bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Aufgrund der ange-
messen erscheinenden Kostennote vom 13. Februar 2017 ist dem Rechts-
vertreter ein amtliches Honorar von Fr. 2‘600.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art.
14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2‘600.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: